Standing of hunting committee to appeal private hunting designation under Lower Austrian Hunting Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision, holding that the appeal was filed by a legally unqualified party, thereby voiding the revocation of the respondent foundation's right to exercise private hunting. The dispute concerned the Lower Austrian Regional Government's acceptance of an appeal against a district authority's decree establishing a private hunting ground; the appellant, acting as the Hunting Committee (Jagdausschuß) of a hunting association, argued the area did not meet statutory requirements for private hunting, while the respondent contended the appellant lacked party status. The court ruled that under §§ 12, 18, 19, and 21 of the Lower Austrian Hunting Act, only the hunting association itself possesses the standing to challenge private hunting designations, as the Hunting Committee and its chair are mere organs without legal personality or competence to file legal remedies against such decrees. Consequently, because the authority processed an inadmissible appeal from a non-party instead of rejecting it, the revocation of the private hunting right was void ab initio, and the original district authority's decision stands as the effective administrative act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965; Standing of hunting committee to appeal private hunting designation under Lower Austrian Hunting Act: The dispute concerned the Lower Austrian Regional Government's acceptance of an appeal against a district authority's decree establishing a private hunting ground; the appellant, acting as the Hunting Committee (Jagdausschuß) of a hunting association, argued the area did not meet statutory requirements for private hunting, while the respondent contended the appellant lacked party status. The court ruled that under §§ 12, 18, 19, and 21 of the Lower Austrian Hunting Act, only the hunting association itself possesses the standing to challenge private hunting designations, as the Hunting Committee and its chair are mere organs without legal personality or competence to file legal remedies against such decrees. Consequently, because the authority processed an inadmissible appeal from a non-party instead of rejecting it, the revocation of the private hunting right was void ab initio, and the original district authority's decision stands as the effective administrative act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the annulment of the contested administrative decision due to illegality of its content.
Basis for the award of costs to the successful party.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Horn stellte mit dem Bescheid vom 16. September 1971, Zl. IXT26/81971, die Jagdgebiete in den Katastralgemeinden T und B für die Jagdpachtperiode 1972 bis 1977 fest und erkannte unter anderem auch der Beschwerdeführerin, KStiftung, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, die Befugnis zur Eigenjagd für eine Fläche im Gesamtausmaß von 127,2390 ha zu. Gegen diesen Bescheid hat der Jagdausschuß für T und B, vertreten durch den Jagdausschußobmann FH, dieser vertreten durch Dr. Franz Drabek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Hauptplatz 16, rechtzeitig berufen und Aberkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die KStiftung verlangt, da dieses Jagdgebiet hinsichtlich seiner Gestaltung nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes entspreche.
Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch die Finanzprokuratur, in ihrer Berufungsbeantwortung in erster Linie die Parteistellung des Berufungswerbers bestritten. Der Jagdausschuß und sein Obmann seien nur unselbständige Organe der Jagdgenossenschaft und es könnte nur diese, nicht aber der Jagdausschuß als Berufungswerber auftreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1972 wurde auf Grund der Berufung des Jagdasschusses der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16. September 1971 insoweit abgeändert, als gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 12 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 28/1970 (JG), u. a. festgestellt wurde, daß die unter Punkt I/1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn angeführte Fläche der Beschwerdeführerin in der Katastralgemeinde T im Ausmaß von 127,2390 ha einen Bestandteil des Genossenschaftsjagdgebietes T bilde und daß Punkt III die Gesamtfläche des Genossenschaftsjagdgebietes T insgesamt 555,7880 ha umfasse. Zur Begründung des Bescheides wurde neben einer rechtlichen Darlegung, warum sich die gesamte Grundfläche der Beschwerdeführerin nicht als Eigenjagdgebiet eigne, zur Frage der Parteistellung des Jagdausschusses ausgeführt, daß es zwar richtig sei, daß dieser und der Obmann desselben, Organe der Jagdgenossenschaft seien, der als solcher Rechtspersönlichkeit zukomme. Da nun der Jagdausschuß, ebenso wie der Obmann des Jagdausschusses, ein Organ der Jagdgenossenschaft sei, müsse der im Rubrum der Berufungsschrift enthaltene Vertretungshinweis („Jagdausschuß, vertreten durch den Obmann ....“) als dem Gesetz entsprechend anerkannt werden. Die Befugnis des Jagdausschußobmannes zur Vertretung der Jagdgenossenschaft ergebe sich aus dem Gesetz selbst. Sie werde nicht etwa erst durch eine bestimmte Formulierung begründet, gleichgültig ob diese fehlerhaft sei oder nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt die Beschwerdeführerin in erster Linie darin, daß die belangte Behörde der Berufung des nach Ansicht der Beschwerdeführerin hiezu nicht legitimierten Jagdausschusses der Gemeinde T stattgegeben habe, anstatt diese als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist bereits mit diesem Vorbringen im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, kommt Parteistellung in einem Verfahren zur Feststellung einer Eigenjagd nur jener Jagdgenossenschaft zu, zu deren Genossenschaftsjagdgebiet das Gebiet der Eigenjagd sonst fallen würde (§ 12 Abs. 5 NÖ. JG) nie Organe der Jagdgenossenschaft sind zufolge § 18 Abs. 2 leg. cit. der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses. Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. hat der Obmann des Jagdausschusses die Jagdgenossenschaft zu vertreten, während der Jagdausschuß, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, nur zuständig ist, jene Agenden zu führen, die ihm durch § 19 leg. cit. expressis verbis zur Besorgung zugewiesen sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, fällt nicht in die Zuständigkeit des Jagdausschusses. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Jagdgenossenschaft, sondern der Jagdausschuß als Berufungswerber aufgetreten. Dieser war aber, wie sich aus dem Vorgesagten bzw. aus den §§ 19 und 21 NÖ. JG ergibt, zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert. Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Berufung einer Nichtpartei zum Anlaß genommen hat, das durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16. September 1971 festgestellte Recht der Beschwerdeführerin auf Ausübung einer Eigenjagd wieder aufzuheben. Sie hat damit, daß sie die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ungeschmälerte Ausübung der Eigenjagd verletzt.
Allein schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Bei dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob, falls die Berufung von der allein hiezu legitimierten Jagdgenossenschaft T, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses, eingebracht worden wäre, die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, daß die Grundflächen der Beschwerdeführerin, die als Eigenjagdrevier von der Bezirkshauptmannschaft Horn festgestellt worden war, keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweisen würden.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 14. September 1972