Loss of Austrian citizenship due to acquiring foreign citizenship without a genuine intent to retain it.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the Federal Minister's decision declaring the applicant an Austrian stateless person. The applicant had acquired Canadian citizenship to secure his livelihood as a pilot mechanic, relying on an official assurance that this would not result in the loss of Austrian citizenship. The court held that economic necessity does not constitute a compulsion sufficient to negate the requirement of free will for citizenship loss, and the applicant's reliance on an erroneous official statement did not justify an exception to the statutory rule.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 9 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949; The acquisition of a foreign nationality results in the loss of Austrian citizenship unless the acquisition was compelled by a serious threat to life or limb, as mere economic necessity or reliance on an erroneous official assurance does not suffice to preserve the original citizenship.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesministerium für Inneres erhielt am 7. Februar 1972 Kenntnis von einem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Jänner 1972, mit dem festgestellt wurde, daß PJ, der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt: Der am 4. Oktober 1929 in Österreich geborene Mitbeteiligte war österreichischer Staatsbürger. Er wanderte im Jahre 1955 nach Kanada aus, wo er den Beruf eines Flugzeugmechanikers erlernte. Nach Abschluß seiner Ausbildung erhielt er die Bewilligung, als freier Flugzeugtechniker in Kanada zu arbeiten. Die Gültigkeit dieser Bewilligung war jedoch mit sechs Jahren ab dem Einwanderungstag befristet, sofern der Mitbeteiligte nicht innerhalb dieses Zeitraumes die kanadische Staatsangehörigkeit erlangte. Wie der Mitbeteiligte angibt, entschloß er sich, um seine Existenzgrundlage nicht zu verlieren, vor Ablauf dieser Frist die kanadische Staatsangehörigkeit zu erwerben, zumal ihm vorher auf seine Erkundigung vom damaligen Leiter der Österreichischen Handelsmission in Toronto mitgeteilt worden war, daß dieser Schritt nicht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich ziehe, weil unter den gegebenen Umständen nicht von einem freiwilligen Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit gesprochen werden könne. Nach Rückkehr des Mitbeteiligten nach Österreich wurde ihm im Jahre 1965 vom Magistrat Klagenfurt ein Staatsbürgerschaftsnachweis und in weiterer Folge von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ein österreichischer Reisepaß ausgestellt, obgleich er bei der Antragstellung den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit nicht verschwiegen hatte.
Nach Ansicht der belangten Behörde rechtfertigte dieser Sachverhalt nicht die Annahme des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, weil der Mitbeteiligte sich durch den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit nur seine Existenzgrundlage erhalten, aber nicht die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben wollte, weil er der Auskunft des Leiters der Österreichischen Handelsmission Vertrauen schenken durfte und weil schließlich der Verlusttatbestand des § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, einschränkend auszulegen sei.
Über die gegen diesen Bescheid vom Bundesminister für Inneres gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde und dem Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des im Zeitpunkt des Erwerbes der kanadischen Staatsangehörigkeit durch den Mitbeteiligten in Geltung gestandenen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verlor die (österreichische) Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung, wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwarb; die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft konnte vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt aus triftigen Gründen bewilligt werden. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte berufen sich zutreffenderweise darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof die erwähnte Bestimmung einschränkend in dem Sinn interpretiert hat, daß nur ein freiwillig erfolgter Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich ziehe (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Februar 1955, Slg. N. F. Nr. 3651/A, und vom 25. November 1957, Slg. N. F. Nr. 4484/A). In den Gegenschriften wird dieser Gedanke insofern weitergeführt, als auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verwiesen wird, der hier und zu § 10 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925, BGBl. Nr. 285 ausgesprochen hat, daß das in diesen Gesetzesstellen ausdrücklich aufgestellte Erfordernis des freiwilligen Eintrittes in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates unter Umständen auch durch eine drohende und nicht anders zu beseitigende wirtschaftliche Notlage ausgeschlossen werden könne (Erkenntnisse vom 28. Juni 1961, Slg. N.F. Nr. 5599/A, und vom 20. Dezember 1965, Zl. 363/65),
Allein mit diesem Hinweis kann für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet worden ist, der Mitbeteiligte wäre, falls er die kanadische Staatsangehörigkeit nicht erworben und damit seine Berechtigung als freier Flugzeugtechniker verloren hätte, einer finanziellen Notlage ausgesetzt gewesen - in der Gegenschrift des Mitbeteiligten ist nur davon die Rede, daß er in diesem Fall den Beruf eines ungelernten Arbeiters hätte ausüben müssen, während ein allfälliges Hindernis gegen seine Rückkehr nach Österreich im damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht erwähnt wird -, haben sich die zuletzt genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetzesstelle bezogen. Im Bereich des hier maßgeblichen § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche freie Willensentschließung, die zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit führt, nur durch das Vorliegen einer ernstlichen Zwangslage ausgeschlossen wird, etwa wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erforderlich ist, um einer tatsächlich drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen (Erkenntnis vom 17. Juni 1969, Zl. 1038/68). Die Sicherung wirtschaftlicher Vorteile bzw. die mangelnde Bereitwilligkeit, eine finanzielle Schlechterstellung in Kauf zu nehmen, können nicht als eine solche Zwangslage angesehen werden.
Auch das weitere für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebrachte Argument der belangten Behörde und des Mitbeteiligten, daß nämlich der letztere die erweisliche Absicht gehabt habe, die Österreichische Staatsbürgerschaft beizubehalten und daß er geglaubt habe, sich auf die Erklärung des Leiters der österreichischen Handelsmission in Toronto verlassen zu können, vermag seinen Rechtsstandpunkt nach der bereits vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu stützen. Im Erkenntnis vom 16. Dezember 1969, Zl. 769/69, hat nämlich der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß der Wille, durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, selbst dann nicht ausreicht, um diesen Erfolg auszuschließen, wenn dieser Wille mit der auf einer (unrichtigen) Auskunft einer österreichischen Vertretungsbehörde fußenden Überzeugung, daß der Verlust nicht eintreten werde, verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß dem Mitbeteiligten die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der zuständigen Behörde nicht bewilligt worden ist (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1949), ja daß er um die Beibehaltung gar nicht angesucht hat, weil er es auf Grund eines Rechtsirrtums nicht für erforderlich hielt. Im Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 findet sich keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, auf diesen unverschuldeten Rechtsirrtum Bedacht zu nehmen und von der im Gesetz zwingend vorgesehenen Rechtsfolge des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit im Wege einer Billigkeits- oder Ermessensentscheidung abzusehen.
Angesichts dieser Rechtslage mußte der Beschwerde des Bundesministers für Inneres Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 29. Mai 1972