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0149/72 ECLI:AT:VWGH:1972:1972000149.X00 KI-generiert

0149/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0149/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde des Dipl.-Ing. JS in W, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Leopoldstraße 8, gegen das Bundesministerium für Bauten und Technik betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Ziviltechnikerbefugnis, wird zurückgewiesen.

Legislator-Regeste

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Art. 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs. 1 AVG, § 51 VwGG; 0149/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierüber gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde brachte am 24. Februar 1972 eine Gegenschrift ein und legte die Verwaltungsakten vor. Am 28. März 1972 reichte die belangte Behörde weitere Aktenunterlagen nach.

Schlagwörter

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Art. 132 B-VG § 27 VwGG § 73 Abs. 1 AVG § 51 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
Jänner 1972, erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof "hinsichtlich seines Ansuchens um Erteilung der Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen" eine auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Bauten und Technik.
§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.
§ 73 Abs. 1 AVG
§ 51 VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 ff, im besonderen auf § 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl.

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Volltext

Die Beschwerde des Dipl.-Ing. JS in W, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Leopoldstraße 8, gegen das Bundesministerium für Bauten und Technik betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Ziviltechnikerbefugnis, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit einer am 28. Juni 1971 bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingelangten Eingabe die Erteilung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für das Bauwesen mit einem Kanzleisitz in Wien. Die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland leitete das Ansuchen im Oktober 1971 im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung an das Bundesministerium für Bauten und Technik weiter. Bei diesem langte am 15. Oktober 1971 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, womit dieser sein eingangs angeführtes Ansuchen dahingehend abänderte, daß ihm die Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen verliehen werde.

Mit dem Schriftsatz vom 17. Jänner 1972, eingelangt am 18. Jänner 1972, erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof "hinsichtlich seines Ansuchens um Erteilung der Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen" eine auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Bauten und Technik. Die Beschwerde wird damit begründet, daß seit der am 28. Juni 1971 erfolgten Überreichung des Ansuchens des Beschwerdeführers um Erteilung der Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen mehr als 6 Monate verstrichen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierüber gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde brachte am 24. Februar 1972 eine Gegenschrift ein und legte die Verwaltungsakten vor. Am 28. März 1972 reichte die belangte Behörde weitere Aktenunterlagen nach.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Zutreffend ist wohl die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, derzufolge die Frist von 6 Monaten, die vor Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen sein muß, im Beschwerdefall schon von dem Tag an zu laufen begonnen hat, an dem sein Antrag auf Sachentscheidung bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland - nämlich als jener Stelle, bei der das Ansuchen nach § 15 Abs. 2 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, einzureichen war - eingelangt war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1970, Zl. 506/70).

Es entspricht jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe schon am 28. Juni 1971 das Ansuchen um Erteilung der Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen überreicht, nicht der Aktenlage. Der Antrag des Beschwerdeführers lautete nämlich, wie die den Akten des Verwaltungsverfahrens entnommene Sachverhaltsdarstellung zeigt, auf die Erteilung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für das Bauwesen; er wurde erst mit dem am 15. Oktober 1971 beim Bundesministerium für Bauten und Technik eingebrachten Anbringen des Beschwerdeführers auf die Erteilung der Befugnis eines Zivilingenieurs für das Bauwesen abgeändert.

Damit hat aber der Beschwerdeführer auf das Recht auf Sachentscheidung über seinen ursprünglichen Antrag rechtswirksam verzichtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1951, Slg. F. Nr. 1889/A). Die Abänderung betraf das Wesen des Entscheidungsgegenstandes, was sich schon daraus ergibt, daß nach der Befugniseinteilung, wie sie im § 4 des Ziviltechnikergesetzes vorgenommen wird, die Ingenieurkonsulenten für das Bauwesen einem anderen Fachgebiet als die Zivilingenieure für das Bauwesen angehören, und diese Unterscheidung zudem in der Regelung über den Inhalt und Umfang der Befugnisse ihren Niederschlag findet (§ 5 Abs. 3 und 4 des Ziviltechnikergesetzes).

Damit lag aber der Behörde ab dem 15. Oktober 1971 ein vom Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt modifizierter Antrag vor, hinsichtlich dessen die gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 für die Behörde bestehende Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen 6 Monaten den Bescheid zu erlassen, mit diesem Zeitpunkt neuerlich entstanden war. Dies hat zur Folge, daß im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (18. Jänner 1972) die Frist von 6 Monaten, nach deren Ablauf gemäß § 27 VwGG 1965 die Verletzung der Entscheidungspflicht beim Verwaltungsgerichtshof erst geltend gemacht werden kann, noch nicht abgelaufen war.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 ff, im besonderen auf § 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 26. April 1972