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0073/72 ECLI:AT:VWGH:1972:1972000073.X00 KI-generiert

0073/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0073/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde des Dr. WS in I, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 42, gegen des Bundesministerium für Justiz, betreffend Rechtsverletzung in Angelegenheit der Ausschreibung einer Notarstelle, wird zurückgewiesen. Wie der nach seinem Vorbringen seit dem Jahre 1967 die Liste der Notariatskandidaten für Tirol und Vorarlberg anführende Beschwerdeführer ausführt, habe er sich um zwei im Frühjahr 1971 für X bzw. Y zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstellen beworben, wobei diese Doppelbewerbung des in erster Linie um das offene X-er, um das H-Notariat nur für den Fall seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der X-Notarstelle bemühten Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sei, dass die beiden Stellen gemeinsam ausgeschrieben wurden. Nachdem die Besetzungsvorschläge der zuständigen Notariatskammer und der in Betracht kommenden Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt worden waren, sei diese Verbindung der beiden Besetzungsverfahren jedoch mit dem Ergebnis gelöst worden, dass zunächst - und zwar durch die Ernennung eines rangjüngeren Mitbewerbers des Beschwerdeführers - nur die in Y offene Notarstelle wiederbesetzt worden sei.

Legislator-Regeste

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Art. 81a Abs. 4 B-VG, Art. 130 Abs. 1 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 30 Abs. 2 VwGG; 0073/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die angefochtene Erledigung, von der er selbst nicht behauptet, dass er in ihr als Adressat genannt sei, ihrem Inhalt nach eine ausschließlich an die - insoweit zufolge der Bestimmungen der §§ 10 ff. der Notariatsordnung als beruflicher Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungskreis bei der Besetzung offener Notarstellen mitwirkende - Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg gerichtete Weisung darstellt. Als solcher mangelt ihr aber, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27.

Schlagwörter

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Art. 81a Abs. 4 B-VG Art. 130 Abs. 1 B-VG § 34 Abs. 1 VwGG § 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81a Abs. 4 B-VG
1 letzter Satz B-VG der Rechtskontrolle des Gerichtshofes unterliegenden Weisung im Sinne des Art. 81a Abs. 4 B-VG vorliegt, erweist sich damit die Beschwerde im Hinblick auf Art.
Art. 130 Abs. 1 B-VG
4 B-VG vorliegt, erweist sich damit die Beschwerde im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 B-VG allein unter dem Blickwinkel der offenbar mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 30 Abs. 2 VwGG
1 VwGG 1965 nicht nur wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch wegen mangelnder Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen, womit zugleich auch dem Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Boden entzogen war.

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Volltext

Die Beschwerde des Dr. WS in I, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 42, gegen des Bundesministerium für Justiz, betreffend Rechtsverletzung in Angelegenheit der Ausschreibung einer Notarstelle, wird zurückgewiesen.

Wie der nach seinem Vorbringen seit dem Jahre 1967 die Liste der Notariatskandidaten für Tirol und Vorarlberg anführende Beschwerdeführer ausführt, habe er sich um zwei im Frühjahr 1971 für X bzw. Y zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstellen beworben, wobei diese Doppelbewerbung des in erster Linie um das offene X-er, um das H-Notariat nur für den Fall seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der X-Notarstelle bemühten Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sei, dass die beiden Stellen gemeinsam ausgeschrieben wurden. Nachdem die Besetzungsvorschläge der zuständigen Notariatskammer und der in Betracht kommenden Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt worden waren, sei diese Verbindung der beiden Besetzungsverfahren jedoch mit dem Ergebnis gelöst worden, dass zunächst - und zwar durch die Ernennung eines rangjüngeren Mitbewerbers des Beschwerdeführers - nur die in Y offene Notarstelle wiederbesetzt worden sei.

Dagegen habe das zur Wiederbesetzung der X-er Notarstelle eingeleitete Verfahren zu keinem ordnungsgemäßen, sich in einem Ernennungsakt ausdrückenden Ende geführt. Vielmehr habe in diesem Zusammenhange das Bundesministerium für Justiz in einem mit 21. Oktober 1971 datierten Schreiben mit der Geschäftszahl 4571-17/71 an die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg das Ersuchen gerichtet, die Notarstelle in X nach dem öffentlichen Notar Dr. H St. neuerlich zur Wiederbesetzung öffentlich auszuschreiben. Diese neuerliche Ausschreibung erscheine wegen der im ersten Vorschlagsverfahren zu Tage getretenen Unklarheiten (Berücksichtigung der Bewerbung von Notaren mit einer vor der letzten Ernennung bis zum Ende der Bewerbungsfrist weniger als sechs Jahre währenden Amtszeit in der letzten Notarstelle) und wegen des seit Erstattung des Besetzungsvorschlages der Notariatskammer verstrichenen längeren Zeitraumes geboten.

Gegen dieses vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete, ihm nach seinen eigenen Angaben am 3. Dezember 1971 durch die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg zugestellte Schreiben richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Sie erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Erledigung des Bundesministeriums für Justiz im wesentlichen damit, dass sie durch das an die Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg gerichtete Ersuchen um Wiederholung der Ausschreibung mit der der belangten Behörde obliegenden Rechtspflicht im Widerspruch stehe, ein einmal eingeleitetes Besetzungsverfahren auf dem Boden derjenigen Voraussetzungen zu Ende zu führen, unter denen es eingeleitet wurde. Auch lägen die als Motiv für die Neuausschreibung genannten Gründe nicht vor. Zudem komme, dass die von der belangten Behörde gewählte Art der Verfahrenserledigung in rechtswidriger Weise Bedingungen schaffe, durch die der Beschwerdeführer - obwohl er zum Zeitpunkt der Einleitung des Besetzungsverfahrens sowohl für die Notarstelle in Y als auch für das offene X-er Notariat aussichtsreichster Bewerber gewesen sei - Gefahr laufe, nun auch bei der Besetzung der Notarelle in X unberücksichtigt zu bleiben.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die angefochtene Erledigung, von der er selbst nicht behauptet, dass er in ihr als Adressat genannt sei, ihrem Inhalt nach eine ausschließlich an die - insoweit zufolge der Bestimmungen der §§ 10 ff. der Notariatsordnung als beruflicher Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungskreis bei der Besetzung offener Notarstellen mitwirkende - Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg gerichtete Weisung darstellt. Als solcher mangelt ihr aber, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27.

September 1950, Slg. 1646/A, und vom 28. April 1951, Slg. 2072/A), die Eignung in einer der Rechtskraft fähigen, unmittelbar für den Einzelfall durch die Feststellung oder Gestaltung von Rechten oder Rechtsverhältnissen Rechtswirkungen erzeugenden Weise in Parteienrechte einzugreifen. Da der im Beschwerdefall bekämpften Erledigung des Bundesministeriums für Justiz damit die Bescheideigenschaft fehlt, der Beschwerdeführer selbst die Verletzung einer der belangten Behörde obliegenden Entscheidungspflicht nicht behauptet hat und auch kein Fall einer gemäß Art. 130 Abs. 1 letzter Satz B-VG der Rechtskontrolle des Gerichtshofes unterliegenden Weisung im Sinne des Art. 81a Abs. 4 B-VG vorliegt, erweist sich damit die Beschwerde im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 B-VG allein unter dem Blickwinkel der offenbar mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig.

Die Unzulässigkeit ergibt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Beschwerdeberechtigung, da den im Verfahren zur Besetzung einer offenen Notarstelle auftretenden Bewerbern - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 13. Oktober 1949, Zl. 1615/49, Slg. 1022/A, und Zl. 1628/49, Slg. 1023/A, zum Ausdruck gebracht hat - nach der gegebenen und insoweit auch unverändert gebliebenen Rechtslage grundsätzlich weder in Bezug auf das Ergebnis des Besetzungsverfahrens noch auch in Bezug auf den Gang dieses Verfahrens ein (subjektiver) Rechtsanspruch zukommt. da damit in Ansehung der streitgegenständlichen Erledigung der belangten Behörde auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers wegfällt, dieser Umstand aber den Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung nach sich zieht, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 nicht nur wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch wegen mangelnder Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen, womit zugleich auch dem Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Boden entzogen war.

Wien, am 25. Jänner 1972