VwGH dismisses complaint against building consent revocation for chimney height increase due to health hazards.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the complainant's appeal against an order to raise a chimney to prevent smoke nuisance. The court found that the lower authority correctly identified a health hazard and revoked the building consent based on valid statutes regarding chimney placement. The complainant's arguments regarding procedural errors and ownership of the neighboring property were deemed inadmissible or factually unsupported.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 3 AVG 1950; § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien; When a building authority revokes a building consent due to a health hazard, the legality of the subsequent construction is judged according to the laws applicable at the time of the intervention, and new factual claims introduced during the appeal are inadmissible.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun den Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Bescheid vom 5. November 1971 wurde dem Beschwerdeführer in dessen Eigenschaft als Eigentümer des Hauses Wien VII, X-gasse 94, unter Berufung auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 68 Abs. 3 AVG 1950 sowie mit § 1 Abs. 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. August 1954, LGBl. Nr. 25, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den zweiten Rauchfang der hinteren Rauchfanggruppe des auf der genannten Liegenschaft bestehenden rechten Hintergebäudes bis auf zwei Meter über das hofseitige Hauptgesimse des Nachbargebäudes Y-gasse 89 hochführen zu lassen.
Zur Begründung wurde zunächst in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, auf Grund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß Rauchfangausmündungen im Niveau von Wohnungsfenstern und im Abstand von 3 m von diesen zwangsläufig zu wiederholten starken Rauchimmissionen führten, die wegen der damit verbundenen Reizung der Schleimhäute, ekelerregenden Geruches, Rußablagerungen sowie - bei Zusammentreffen ungünstiger Umstände - auch durch Ansammlung von Rauchgasen (Kohlenmonoxyd) Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Gesundheit verursachen könnten. Ferner sei erwiesen, daß im konkreten Fall eine Rauchfanggruppe des Hintergebäudes in der Höhe der Wohnungsfenster der Wohnung Nr. 10 des Hauses Wien VII, Ygasse 89, ende und die Entfernung der Rauchfangausmündungen bis zu den Wohnungsfenstern ca. 3 m betrage. Um Rauchbelästigungen weitesgehend zu vermeiden, sei die Erhöhung der Rauchfänge bis ca. 2 m über das hofseitige Hauptgesimse des Nachbargebäudes erforderlich. Die beiden Amtsachverständigengutachten, die diese Aussagen enthielten, seien dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem nicht bestritten worden. Es sei daher vom Bestand einer gesundheitlichen Gefährdung (der Bewohner der Wohnung Nr. 10 des Hauses Y-gasse 89) auszugehen. Diese Gefährdung bilde die Voraussetzung für einen Eingriff in die Rechtkraft des Konsenses des Hauses des Beschwerdeführers im Grunde des § 68 Abs. 3 AVG 1950. Materielle Grundlage des Höherführungsauftrages sei § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien im Zusammenhalt mit § 113 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie mit § 1 Abs. 5 der Verordnung LGBl. Nr. 25/1954. Gemäß § 113 Abs. 5 der Bauordnung für Wien müsse die Ausmündung gewöhnlicher Rauchfänge von eigenen und benachbarten Dachflächen mindestens 1 m entfernt sein und solle den Fenstersturz naheliegender Wohnräume tunlichst um mindestens 3 m überragen. Nach der zitierten Verordnungsbestimmung könne zur Wahrung der Sicherheit die Verwendung bestimmter Brennstoffe bei Feuerstätten verboten oder aber die Anbringung einer zugverbessernden Einrichtung angeordnet werden. Da ferner gemäß § 67 Abs. 1 der Bauordnung für Wien jedes Bauvorhaben dahin zu überprüfen sei, ob es den Anforderungen der Festigkeit, der Gesundheit und der Feuersicherheit entspreche, erachte die Berufungsbehörde den erteilten Bauauftrag als im Gesetz begründet.
Über die gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer zunächst dahin aus, daß er geltend macht, in Handhabung der von der belangten Behörde angewandten verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen hätte zwar die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Konsenses und daran anschließend allenfalls die Beseitigung (Abtragung) der nunmehr konsenslosen Bauteile, nicht aber die Änderung des Konsenses verfügt werden dürfen.
Mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. April 1961, Slg. N. F. Nr. 5556/A, ausführlich befaßt. Er hat dort ausgesprochen, daß dann, wenn die Baubehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren des Vorhandensein eines das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstandes festgestellt und in Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 den Baukonsens teilweise aufgehoben hat, der nunmehr konsenslose Bauteil (auch im damaligen Beschwerdefall hatte es sich übrigens um eine Rauchfangausmündung gehandelt) nach den im Zeitpunkt des baupolizeilichen Einschreitens geltenden Rechtsnormen zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in materiellrechtlicher Hinsicht auf § 113 Abs. 5 der Bauordnung für Wien und auf § 1 Abs. 5 der Verordnung LGBl. Nr. 25/1954 gestützt. Daß diese Normen den vom Beschwerdeführer erteilten Auftrag inhaltlich decken, ist offenkundig und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Die hier erörterte, nach Meinung des Beschwerdeführers dem bekämpften Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit ist daher nicht erkennbar; damit erweist sich auch die zugehörige Verfahrensrüge, derzufolge die belangte Behörde das Fehlen einer Baubewilligung für die vom Auftrag erfaßten Rauchfänge nicht festgestellt habe, als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid des weiteren für deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Höherführungsauftrag nicht ihm hätte erteilt werden dürfen, sondern an den Eigentümer des, wie er erstmals in der Beschwerde behauptet, jüngeren Nachbargebäudes Y-gasse 89 zu richten gewesen wäre. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf die hg. Rechtsprechung (vgl. auch hiezu das schon zitierte Erkenntnis vom 28. April 1961); indessen kann dieses Vorbringen deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde führen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine Tatsachenbehauptung, nach welcher sein Haus das ältere sei, niemals aufgestellt und auch die belangte Behörde einen solchen Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen hat. Die Rechtsrüge beruht demnach in diesem Punkt auf einem Tatsachenvorbringen, das gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 als eine unzulässige Neuerung zu qualifizieren und gemäß der angeführten Gesetzesstelle vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu berücksichtigen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 deren Abweisung nach sich zu ziehen hatte.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Wien, am 3. Juli 1973