Säumnisbeschwerde regarding wage tax: premature filing before expiration of the six-month statutory deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's complaint for violation of the duty to decide (Säumnisbeschwerde) for lack of standing. The dispute concerned wage tax, specifically a complaint against the partial dismissal of an application for increased advertising expenses and the subsequent rejection of the appeal; the complainant had requested the superior tax authority to decide on the appeal in July 1971 but filed the complaint in January 1972. Relying on § 27 of the Administrative Court Act 1965 and § 276(1) of the Federal Fiscal Code, the court held that the complaint was premature because the six-month period for the authority's inaction had not yet elapsed from the date of the request for a decision, rendering the complaint inadmissible under § 34(1) of the Administrative Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 276 Abs. 1 BAO, Art. 132 B-VG, § 27 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Säumnisbeschwerde regarding wage tax: premature filing before expiration of the six-month statutory deadline: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F), wirkt die gemäß § 276 Abs. 1 BAO erfolgte Erledigung einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 2364/F, weiters ausgesprochen hat, ist in diesem Falle die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz säumig geworden ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Dr. WV in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich Lohnsteuer, wird zurückgewiesen.
Wie der Beschwerdeführer ausführt, stellte er am 30. Dezember 1970 beim Finanzamt den Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1971 nur teilweise. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Über diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 1971 (zugestellt am 1. Juli 1971) abweisend entschieden. Am 12. Juli 1971 stellte der Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 276 Abs. 1 BAO den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit der vom 1. Jänner 1972 datierten, am 3. Jänner 1972 zur Post gegebenen und am 4. Jänner 1972 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F), wirkt die gemäß § 276 Abs. 1 BAO erfolgte Erledigung einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 2364/F, weiters ausgesprochen hat, ist in diesem Falle die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz säumig geworden ist.
Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine Säumnis der Rechtsmittelbehörde geltend, deren Entscheidung er gemäß § 276 Abs. 1 BAO beantragt hat. Diesen Antrag hat er nach seinen Angaben am 12. Juli 1971 gestellt. Die am 3. Jänner 1972 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG 1965 erhoben worden. Sie war aus diesem Grunde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 1972