0003/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1971, Zl. 1055/71, verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13. Mai 1971, Zl. IV a302/161971, als unbegründet abgewiesen wurde.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 68 Abs.4 AVG, § 35 Abs. 1 VwGG; 0003/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 26. November 1971, Zl. 1055/71, dargelegt, daß in dem Verfahren nach § 25 des Salzburger Jagdgesetzes Parteistellung der Gemeindejagdkommission und den bisherigen Jagdpächtern, nicht aber anderen Pachtwerbern zukommt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1971, Zl. 1055/71, verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13. Mai 1971, Zl. IV a302/161971, als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach den Angaben der Beschwerdeführer erhielten sie am 13. Oktober 1971 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970, Zl. 17.916/1-1970, mit welchem die Gemeindejagd S einem Teil der Vorpächter für die Jagdperiode ab 1. Jänner 1971 rechtswidrig zugesprochen worden sei. Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Zusammenhang mit §§ 25 und 32 des Salzburger Jagdgesetzes 1946, LGBl. Nr. 20, in der geltenden Fassung, als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe mit Bescheid vom 23. Oktober 1970 gemäß § 23 SJG ausgesprochen, daß das bestehende Pachtverhältnis zwischen der Gemeinde B bzw. der Gemeindejagdkommission und der Jagdgesellschaft „S“ dem bisherigen Pächter für die festgestellte Jagdperiode 1971 bis 1979 ohne Versteigerung verlängert werde. Als Pächter der Gemeindejagd S seien im Punkt 1 des Spruches FH, AS, JH und KM angeführt bzw. festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer berufen und hiebei beantragt, Punkt I C des Spruches des Bescheides aufzuheben und zu erkennen, daß die Verpachtung der Gemeindejagd S an sie gemäß § 32 SJG zur Kenntnis genommen werde. Die Beschwerdeführer hätten im wesentlichen eingewendet, daß die Gemeindejagdkommission am 12. Juni 1970 die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes S an sie gemäß § 32 SJG beschlossen habe. Der angefochtene Bescheid stütze sich nach diesem Vorbringen auf einen rechtswidrigen und mit Nichtigkeit bedrohten Vorgang, weshalb die Bezirkshauptmannschaft nicht die Verlängerung des Pachtverhältnisses aussprechen hätte dürfen.
Die belangte Behörde sei sich darüber im klaren, daß der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig sei. Dies gehe aus den Ausführungen in der Begründung des Bescheides der nunmehr belangten Behörde vom 13. Mai 1971 hervor, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werde. Es stehe weiter fest, daß der von der Gemeindejagdkommission B am 12. Juni 1970 gefaßte Beschluß, die Gemeindejagd „S“ (Teil der Gemeindejagd) an die Beschwerdeführer gemäß § 32 SJG zu verpachten, durch eine Abstimmung der Grundbesitzer (§ 32 Abs. 2 SJG) nicht bestätigt worden sei. Von den Beschwerdeführern werde im übrigen nicht behauptet, daß eine Abstimmung der Grundbesitzer entsprechend §§ 5 ff der Durchführungsverordnung zum Salzburger Jagdgesetz (BGBl. Nr. 1/1951) durchgeführt worden wäre. Dies habe zur Folge, daß die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Durchführung des in § 32 Abs. 4 SJG vorgesehenen weiteren Verfahrens hätten. Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung bestehe nicht, weshalb den Beschwerdeführern in dem von der Behörde erster Instanz nach § 25 SJG, durchgeführten Verfahren, betreffend die Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses, keine Parteistellung zugekommen sei. Im übrigen habe die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, den rechtswidrigen Bescheid in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs.4 AVG 1950 als nichtig zu erklären. Der Bescheid leide an keinem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer sehen sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid trotz Feststellung seiner Rechtswidrigkeit nicht behoben und die Parteistellung der Beschwerdeführer nicht anerkannt habe.
Die Änderung oder Behebung eines Bescheides im Zuge eines Berufungsverfahrens ist nur dann möglich, wenn eine zulässige Berufung vorliegt. Ist die Behauptung der belangten Behörde richtig, daß den Beschwerdeführern in dem streitgegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukam, so bestand für die belangte Behörde in diesem Verfahren keine Möglichkeit, den erstinstanzlichen Bescheid auch im Falle seiner eindeutigen Rechtswidrigkeit aufzuheben oder abzuändern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 26. November 1971, Zl. 1055/71, dargelegt, daß in dem Verfahren nach § 25 des Salzburger Jagdgesetzes Parteistellung der Gemeindejagdkommission und den bisherigen Jagdpächtern, nicht aber anderen Pachtwerbern zukommt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen.
Da den Beschwerdeführern als Pachtwerbern demnach in dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukam, wurden sie durch die Zurückweisung ihrer Berufung in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, da ihr Inhalt ohne weiteres erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Wien, am 14. Jänner 1972