2402/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerde der AP in W, vertreten durch Dr. Eugen Radel jun., Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen das Schiedsgericht zur Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden in der Gemeinde W wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Ersatz von Wildschaden, wird zurückgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 3 VwGG, § 27 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; 2402/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde der AP in W, vertreten durch Dr. Eugen Radel jun., Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen das Schiedsgericht zur Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden in der Gemeinde W wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Ersatz von Wildschaden, wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des gegenüber denselben Parteien ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1971, Zl. 2006/70, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Schiedsgerichtes W vom 28. September 1970 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof feststellte, daß das von der belangten Behörde hinsichtlich des Ersatzanspruches der Beschwerdeführerin durchgeführte Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Mai 1970 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Jagdgesetz) LGBl. Nr. 30 abgewickelt wurde, da der angefochtene Bescheid am 30. September 1970 zugestellt wurde, das genannte Gesetz aber gemäß § 158 Abs. 1 mit 1. Oktober 1970 in Kraft trat. Gemäß § 161 dieses Gesetzes fänden aber sogar auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 15. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1951, Anwendung.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht des Schiedsgerichtes der Gemeinde W mit der Begründung geltend gemacht, auf den gegenständlichen Fall habe auch weiterhin das Jagdgesetz vom 15. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1951, Anwendung zu finden, nach dessen Bestimmungen wider den Schiedsspruch eine Berufung an eine höhere schiedsgerichtliche Instanz nicht stattfinde. Das Schiedsgericht habe nach Aufhebung seines die Beschwerdeführerin betreffenden Schiedsspruches vom 28. September 1970 die ihm nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 aufgetragene neuerliche Entscheidung nicht getroffen.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig:
Mit der Aufhebung des Bescheides des Schiedsgerichtes W vom 28. September 1970 ist zufolge § 42 Abs. 3 VwGG 1965 die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Das von der Verwaltungsbehörde fortzusetzende Verfahren und der zu erlassende Ersatzbescheid haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. Erkenntnis vom 11. Juli 1951, Slg. N.F. Nr. 2197 u.a.) auf allfällige Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich seit Erlassung des aufgehobenen Bescheides ergeben haben, Bedacht zu nehmen. Nach Erlassung des aufgehobenen Bescheides vom 30. September 1970 ist aber am 1. Oktober 1970 das neue Burgenländische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in Kraft getreten, nach dessen §§110 ff nicht mehr das Schiedsgericht, sondern eine Schiedskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet. Die Übergangsbestimmung des § 161 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 30/1970, und dessen Anführung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1971 können nicht so verstanden werden, daß auf das gegenständlich fortzusetzende Verwaltungsverfahren noch das Burgenländische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, anzuwenden wäre. Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Jagdgesetzes mit 1. Oktober 1970 war das gegenständliche Verfahren nicht mehr anhängig, sondern mit Zustellung des letztinstanzlichen Schiedsspruches am 30. September 1970 rechtskräftig beendet. Die "Anhängigkeit" erstreckt sich nicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der letzten Instanz hinaus. Erst mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (12. März 1971) wurde das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 bei der Verwaltungsbehörde wieder neu anhängig.
Findet aber auf das fortzusetzende Verwaltungsverfahren das Burgenländische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970 Anwendung, ist das bisher angerufene "Schiedsgericht" zur Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr zuständig und auch nicht säumig geworden. Schon aus diesem Grunde war die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Dazu kommt:
Nach § 27 VwGG 1965 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungswege, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach § 123 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, kann gegen den Schiedsspruch binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung die Berufung an die Bezirksschiedskommission eingebracht werden. Als oberste Behörde kommt überdies, da es sich bei der in den §§ 110 ff des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 30/1970, geregelten verwaltungsbehördlichen Entscheidung über Ersatzansprüche aus Jagd- und Wildschäden um eine Angelegenheit der Landesvollziehung handelt, die Burgenländische Landesregierung in Betracht (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Slg. N.F. 1114/A, u. a.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 1972