VwGH dismisses appeal; building permit denied for gardeners' home in greenfield area due to urban image disturbance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the applicant's appeal against the denial of a building permit for a gardener's residence and glass houses in a greenfield area. The applicant argued that the project complied with the land use plan and that the alleged urban image disturbance resulted from a flawed expert procedure. The court held that while the land use permitted gardening activities, it did not mandate the specific construction planned, and the expert findings regarding the urban image disturbance were sufficient and legally sound.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 2 Abschnitt A lit. a Bauordnung für Wien; § 11 Bauordnung für Wien; A building permit may be denied for a project that aligns with land use designations if it causes a gross disturbance of the urban image, even if the specific construction type is not explicitly required by the designation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 1. September 1968 suchte der Beschwerdeführer beim Wiener Magistrat um die baubehördliche Bewilligung an, in Wien XIX, Katastralgemeinde G, auf einer Grundfläche, die sich zwischen dem oberen RWeg und dem P-Bach erstreckt, drei Glashausgruppen sowie ein Gärtnerwohnhaus und eine Garage errichten zu dürfen. Die Errichtung der Baulichkeiten war auf den vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Einrichtung eines (Berufs)Gärtnereibetriebes gepachteten Liegenschaften EZ. 741 und EZ. 742, beide des Grundbuches der Katastralgemeinde G, geplant, welch letztere zusammen die vom oberen RWeg her zugängliche, insgesamt etwa 6.000 m2 große Betriebsfläche bilden sollten. Dem beigefügten Lageplan zufolge liegt die gesamte Betriebsfläche in einem Gebiet, für das der Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland ländliches Gebiet“ (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A lit. a der Bauordnung für Wien) festlegt. Diese Flächenwidmung ist nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage mittels Fluchtlinienbekanntgabebescheides vom 30. Oktober 1967 mitgeteilt worden und demgemäß für das Vorhaben des Beschwerdeführers maßgebend geblieben (§ 11 der Bauordnung für Wien).
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erging der Magistratsbescheid vom 30. April 1971, mit welchem dem Beschwerdeführer die angestrebte Baubewilligung gemäß den §§ 70 und 71 sowie unter Berufung auf § 6 Abs. 1 der Bauordnung für Wien versagt wurde. Der Bescheidbegründung zufolge hatte sich der Magistrat bei seiner Entscheidung im wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, daß das Vorhaben des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht auf die Einrichtung einer gemäß der vorangeführten Gesetzesstelle im Grünland und ländlichen Gebiet zulässigen Berufsgärtnerei, sondern auf die Erbauung eines dort ohne Verbindung mit einem Gärtnereibetrieb nicht statthaften Wohnhauses gerichtet sei. Der gegen diesen Magistratsbescheid durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses der Bauoberbehörde für Wien vom selben Tag ergangenen Magistratsbescheid vom 5. November 1971 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der vorinstanzliche Bescheid bestätigt. Ablauf und Ergebnis des Berufungsverfahrens spiegeln sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wider, weshalb dessen gesonderte Darstellung unterbleiben kann. Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides ist nachstehendes festzuhalten:
In tatsächlicher Hinsicht ging die belangte Behörde vom Ergebnis eines Augenscheines aus, der unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Stadtbildpflege sowie des für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Organes des Magistrates am 15. September 1971 abgehalten wurde. Hiebei sei, so heißt es in der Begründung des angefochtenem Bescheides, festgestellt worden, daß die vom Beschwerdeführer für die Einrichtung eines Gärtnereibetriebes vorgesehenen Liegenschaften vom oberen RWeg über den unteren RWeg zum PBach abfielen und überwiegend durch Weinbau genutzt würden.
Vom PBach steige der Hang bis zur HStraße an, die mit einer Reihe von Einfamilienhäusern und villenartigen Gebäuden bebaut sei. Die Flächenwidmung sei von der HStraße weg bis auf eine Tiefe von 40 m mit Bauland, im übrigen aber mit Grünland - ländliches Gebiet festgelegt. Einer ins einzelne gehenden Schilderung des im Grünland vorhandenen, in Gegenüberstellung zu dem Vorhaben des Beschwerdeführers als untergeordnet beurteilten Baubestandes wurde die Beschreibung des gegebenen Ortsbildes angefügt und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die geplante konzentrierte Bebauung der drei Beschwerdeführer gepachteten Liegenschaften - die Gebäude nähmen nahezu die Hälfte der Gesamtfläche ein von der näheren und weiteren Umgebung aus sichtbar wäre.
Die Amtsabordnung sei daher zu dem Schluß gekommen, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers das Stadt- und Landschaftsbild gröblich stören würde. Gemäß § 87 Abs. 2 der Bauordnung für Wien könne die Bewilligung zur Ausführung baulicher Anlagen und Änderung versagt werden, wenn durch sie das gegebene oder das mit dem Aufbauplan beabsichtigte örtliche Stadt- oder Landschaftsbild gröblich gestört oder verunstaltet würde. Nach Auffassung der belangten Behörde würde die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers eine solche gröbliche Störung des Stadt- und Landschaftsbildes bewirken.
Es handle sich um ein Gebiet, das Elemente des Stadtbildes und des Landschaftsbildes auf engem Raum in sich vereine. Das Gebiet werde durch den dörflichen Charakter G, durch Villen, Ein- oder Mehrfamilienhäuser für gehobene Ansprüche, durch gepflegte Heurigen- und Ausflugslokale sowie durch Gärten und Weinberge geprägt. Glashäuser und gärtnerische Betriebsgebäude von den hier in Rede stehenden Ausmaßen seien objektiv geeignet, diesen Charakter der Stadt und der sie begrenzenden und umgebenden Landschaft in einer sehr nachteiligen, ja geradezu zerstörenden Weise zu modifizieren.
Einige wenige Anlagen von der Art, wie sie der Beschwerdeführer plane, würden genügen, um den gesamten im Gutachten erwähnten Bereich der Stadt und der sie umgebenden Landschaft in eine häßliche, einem Industriegebiet sehr ähnliche Gegend zu verwandeln. Bei dieser Situation könne kein Zweifel daran bestehen, daß das Bauvorhaben auf Grund der angeführten Gesetzesstelle zu versagen gewesen sei. Auf die Umstände, auf die der Magistrat die Versagung der Baubewilligung gestützt habe, brauche daher nicht näher eingegangen zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem aus § 6 Abs. 1 der Bauordnung für Wien erfließenden subjektiven öffentlichen Recht darauf verletzt, daß ihm die Errichtung baulicher Anlagen, die berufsgärtnerischen Zwecken dienten, im ländlichen Gebiet zu gestatten sei. Die belangte Behörde hat ihre abweisliche Entscheidung auf § 87 Abs. 2 der Bauordnung für Wien gestützt. Diese Bestimmung, derzufolge die Bewilligung zur Ausführung baulicher Anlagen und Änderungen versagt werden kann, wenn durch sie das gegebene oder dass mit dem Aufbauplan beabsichtigte örtliche Stadt- oder Landschaftsbild gröblich gestört oder verunstaltet würde, legt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwei streng voneinander zu trennende Versagungsgründe fest:
Mit der Versagung ist vorzugehen, wenn durch die geplante bauliche Anlage das .... örtliche Stadtbild gröblich verunstaltet, d.h. verunziert, entstellt (Duden, Bedeutungswörterbuch, Dudenverlag 1970, S. 736, sowie Grimm's Wörterbuch, 12. Band, Leipzig 1956, Spalte 2041) würde; ebenso ist aber die Baubewilligung zu verweigern, wenn durch die geplante bauliche Anlage das .... örtliche Stadtbild gröblich gestört d.h. beunruhigt, belästigt, beeinträchtigt, unterbrochen (Duden, Bedeutungswörterbuch, S 629, sowie Grimm’s Wörterbuch, 10. Band, 1957, Spalte 387), würde.
Aus sprachlichem Zugammenhang und Bedeutung der Begriffe „verunstaltet“ und „gestört“ ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes der Wille des Gesetzgebers zweifelsfrei als darauf gerichtet zu erkennen, das örtliche Stadtbild nicht nur vor Baulichkeiten zu schützen, die an sich und ohne Beziehung zu ihrem Standort als häßlich und in ästhetischer Beziehung negativ zu beurteilen sind, sondern auch die Errichtung von Baulichkeiten zu verhindern, die zwar in ästhetischer Beziehung an sich einwandfrei gestaltet, also keineswegs unschön, jedoch aus irgendwelchen Gründen, etwa solchen ihrer Zweckbestimmung, ein konkret gegebenes Ortsbild gröblich beeinträchtigen.
Überprüft man den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des bisher Gesagten auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, so zeigt sich folgendes: Die belangte Behörde hat auf der Grundlage des Ergebnisses einer von ihr durchgeführten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, daß der Versagungsgrund einer gröblichen Störung des Stadtbildes gegeben sei. Sie ging davon aus, daß das Vorhaben des Beschwerdeführers an sich mit der gegebenen Flächenwidmung im Einklang stehe, war aber der Meinung, dessenungeachtet wegen dieser Störung des Stadtbildes mit der Versagung der Baubewilligung vorgehen zu müssen.
Diese Rechtsmeinung bekämpft der Beschwerdeführer dem Sinne nach mit der Begründung, daß ein der Widmung entsprechendes Bauvorhaben eine Störung des örtlichen Stadtbildes schlechthin nicht bewirken, jedenfalls aber nicht zur Versagung der Baubewilligung führen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof kann dem nicht beipflichten. Als zulässige Nutzungen der dem Grünland zugehörigen ländlichen Gebiete sind im § 4 Abs. 2 Abschnitt A lit. a der Bauordnung für Wien deren land- oder forstwirtschaftliche oder aber deren berufsgärtnerische Nutzung festgelegt. Es ist demnach keineswegs so, daß eine widmungsgemäße Nutzung zwingend die Errichtung von Gebäuden von der Art erforderte, wie sie der Beschwerdeführer plant. Durch den angefochtenen Bescheid ist demnach der Beschwerdeführer an einer widmungsgemäß en Nutzung der von ihm gepachteten Liegenschaften nicht gehindert worden. Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist daher nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer macht allerdings auch geltend, die durch die belangte Behörde angenommene gröbliche Störung des örtlichen Stadtbildes beruhe auf einem unzureichenden Verfahren. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dem namens der belangten Behörde abgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren sei kein geeigneter Sachverständiger für Fragen der Stadtbildpflege beigezogen worden; überdies fehle es an einer zureichenden Begründung der im Rahmen dieses Verfahrens abgegebenen Sachverständigengutachten. Demgegenüber hat laut Ausweis der Verwaltungsakten an dem am 15. September 1971 durchgeführten Ortsaugenschein neben dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein Vertreter der mit Fragen der Stadtbildpflege betrauten Magistratsabteilung 19 teilgenommen. Die tatsächlichen Feststellungen (der Befund) sowie jene Schlußfolgerungen, die laut der über den Augenschein aufgenommenen Niederschrift von der „Amtsabordnung“ getroffen bzw. gezogen wurden, sind demnach jedenfalls unter Mitwirkung dieses gewiß kompetenten Amtssachverständigen zustande gekommen. Sie sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch durchaus schlüssig und zureichend begründet worden. Auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sohin der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht feststellen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 ihre Abweisung nach sich zu ziehen hatte.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 6. Juli 1972