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2388/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002388.X00 KI-generiert

Inadmissibility of administrative appeal due to superseded tax assessment by post-appeal correction under BAO

Geschäftsnummer 2388/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint of a limited liability company, ordering the company to pay the respondent authority costs of 390 Austrian schillings; consequently, the decision of the first-instance authority, as subsequently amended, remained the effective administrative act. The dispute concerned the company's 1967 trade tax assessment; the company had lodged a complaint against the appellate authority's decision of May 1971, but prior to filing this complaint, the first-instance authority had issued a corrected tax assessment in December 1971 pursuant to a reopening of proceedings. The court held that the complaint was inadmissible because, at the time of its submission, the specific appellate decision challenged no longer formed part of the legal order (Rechtsbestand), having been superseded by the corrected first-instance assessment; the complaint thus lacked jurisdictional prerequisites under § 303 Abs. 4 BAO and § 34 Abs. 1 VwGG 1965, as a valid complaint under Art. 130 f B-VG requires a current administrative act.

Legislator-Regeste

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Artikel 130 f B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG 1965: A complaint is inadmissible if the challenged administrative act no longer exists in the legal order at the time of filing, as the court lacks jurisdiction over non-existent legal acts.

Schlagwörter

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inadmissible complaint legal non-entity superseded administrative act lack of standing VwGG 1965 jurisdiction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Artikel 130 f B-VG
Artikel 130 f B-VG - ein Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG liegt nicht vor - setzt voraus, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde richtet.
Artikel 132 B-VG
Artikel 130 f B-VG - ein Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG liegt nicht vor - setzt voraus, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde richtet.
§ 303 Abs. 4 BAO
Dezember 1971 erließ das Finanzamt einen gemäß § 303 Abs. 4 BAO im Wege der Wiederaufnahme berichtigten Gewerbesteuerbescheid 1967, der der beschwerdeführenden Partei nach ihren Angaben am 16.
§ 34 Abs. 1 VwGG 1965
Die Beschwerde muß daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen werden.
§§ 47 ff, 51 VwGG 1965
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff, 51 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4.
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff, 51 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde muß daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen werden.
§ 33 Abs. 1 VwGG
Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es sich vorliegendenfalls um keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 handelt, da hier bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung der angefochtene Bescheid rechtlich nicht mehr existierte.

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Volltext

Die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien V, Leopold Ristergasse 5, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Mai 1971, GZ. VI-2285/70, betreffend Gewerbesteuer 1967, wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Auf Grund ihrer Gewerbesteuererklärung für 1967 wurde die beschwerdeführende Partei vom Finanzamt zu dieser Steuer veranlagt. Über eine dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit der nun angefochtenen Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1971, die der beschwerdeführenden Partei am 17. November 1971 zugestellt wurde; der diesbezügliche Rückschein erliegt in den Verwaltungsakten.

Am 14. Dezember 1971 erließ das Finanzamt einen gemäß § 303 Abs. 4 BAO im Wege der Wiederaufnahme berichtigten Gewerbesteuerbescheid 1967, der der beschwerdeführenden Partei nach ihren Angaben am 16. Dezember 1971 zugestellt wurde und gegen den sie am 13. Jänner 1972 eine Berufung an die belangte Behörde erhob, über die nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1971 wendet, wurde am 28. Dezember 1971 zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Dezember 1971 ein.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde, weil diese in einem Zeitpunkt eingebracht wurde, an dem der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Dieser Einwand ist berechtigt.

Artikel 130 f B-VG - ein Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG liegt nicht vor - setzt voraus, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde richtet. Im vorliegenden Fall gehörte der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, dem Rechtsbestande nicht mehr an, da mittlerweile ein gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigter Gewerbesteuerbescheid für das Streitjahr erlassen worden war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Berechtigung der Wiederaufnahme an sich nicht bestritten. Die Beschwerde muß daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen werden. Dem steht nicht entgegen, daß über die Beschwerde mit hg. Verfügung vom 5. Jänner 1972 das Vorverfahren gemäß den §§ 35 ff VwGG 1965 eingeleitet worden ist, da der Zurückweisungsgrund erst auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgekommen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es sich vorliegendenfalls um keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 handelt, da hier bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung der angefochtene Bescheid rechtlich nicht mehr existierte.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff, 51 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 11. April 1972