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2357/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002357.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal, upholds decision for procedural violation in public service transfer case.

Geschäftsnummer 2357/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared the contested administrative decision void due to a violation of procedural rules regarding the extension of a civil servant's assignment. The plaintiff argued that the authority failed to substantiate the legal prerequisites for extending the assignment beyond 90 days without consent. The court ruled that while the authority must consider qualifications, it is legally obligated to conduct an investigation and provide specific reasoning for its findings.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs. 3 zweiter Satz Dienstpragmatik; § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965: An administrative decision extending a civil servant's assignment beyond the statutory limit without written consent is void if the authority fails to substantiate the legal prerequisites and conduct a necessary investigation.

Schlagwörter

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administrative procedure violation civil servant assignment extension procedural duty to investigate reasoning obligation public service transfer written consent requirement substantiation of facts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 22 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstpragmatik
Als inhaltlich rechtswidrig bezeichnet die Beschwerde den angefochtenen Bescheid auch deshalb, weil die Verlängerung der Dienstzuteilung verfügt worden sei, ohne daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstpragmatik vorgelegen seien.
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 47 Abs. 1 VwGG 1965
§ 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965
1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art.
Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965
a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriekontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er ist seit 16. Mai 1967 Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos X. Da der Posten des Bezirksgendarmeriekommandanten in Y mit Ablauf des 31. Dezember 1970 frei geworden war und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Z beibehalten hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1971 dem Bezirksgendarmeriekommando Y als Leiter dienstzugeteilt. Nachdem die belangte Behörde die Zustimmung zur Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gegeben hatte, beschloß die Niederösterreichische Landesregierung, ihren Beschluß über die Errichtung einer Expositur der Bezirkshauptmannschaft Z in Y aufzuheben und die sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft Z zuzuweisen. Daraufhin wurde das Bezirksgendarmeriekommando Y aufgelassen und die Liquidierung mit 31. Juli 1971 abgeschlossen. Mit Erlaß der belangten Behörde vom 7. Juli 1971 wurde der Beschwerdeführer unbeschadet seiner Zugehörigkeit zum Personalstand des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich mit Wirksamkeit vom 1. August 1971 dem Bundesministerium für Inneres, Gendarmeriezentralkommando, Abteilung 15, zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.

Mit einem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 10. August 1971 machte der Landeshauptmann für Niederösterreich unter Berufung auf § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, geltend, daß die Abberufung von der Leitung einer Gendarmeriedienststelle dem Landesgendarmeriekommandanten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann obliege. Gemäß § 16 Abs. 2 des genannten Gesetzes würden derartige Maßnahmen, so führte der Landeshauptmann weiter aus, soweit sie über den örtlichen Bereich des Landesgendarmeriekommandos hinausgingen, vom Bundesministerium für Inneres auf Vorschlag der jeweils beteiligten Landeshauptmänner getroffen. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriezentralkommando nicht vorgeschlagen habe, ersuche er um Bekanntgabe ihrer Begründung und vorgesehenen Dauer. Der Bundesminister für Inneres teilte daraufhin dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit Schreiben vom 27. August 1971 mit, der Beschwerdeführer sei nach wie vor Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos X, sodaß von einer Abberufung keine Rede sein könne. Es sei allerdings in Aussicht genommen, den Beschwerdeführer nach Feststellung seiner Eignung zum Gendarmeriezentralkommando zu versetzen. Das Verfahren im Sinne des § 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966 werde zur gegebenen Zeit eingeleitet werden.

Die 90tägige Frist, nach deren Ablauf gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstpragmatik eine Zuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig ist, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann oder es sich um eine Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung handelt, lief beim Beschwerdeführer am 28. September 1971 ab. Da er seine Zustimmung zur Verlängerung der Dienstzuteilung verweigerte, sprach die belangte Behörde mit Erlaß vom 22. September 1971 aus, die mit Erlaß der belangten Behörde vom 7. Juli 1971 mit Wirksamkeit vom 1. August 1971 verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriezentralkommando werde unbeschadet seiner Zugehörigkeit zum Personalstand des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich über die im § 22 Abs. 3 der Dienstpragmatik vorgesehene Frist von 90 Tagen pro Jahr bis auf weiteres verlängert. Als Begründung fügte die belangte Behörde hinzu, das Gendarmeriezentralkommando benötige dringend für den Dienstposten des Hauptsachbearbeiters beim Kriminaldienstreferat einen erfahrenen dienstführenden Beamten, der bereits in leitender Funktion tätig gewesen sei; ein anderer qualifizierter Beamter stehe derzeit nicht zur Verfügung.

Die Verständigung über die Zuteilungsverlängerung und die Verständigung über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriezentralkommando wurden dem Beschwerdeführer am 28. September 1971 zugestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 1971 ohne nähere Begründung die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der Dienstzuteilung über den Zeitraum von 90 Tagen. Im übrigen brachte er mehrere Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß die mit Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 22. September 1971 verfügte Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs. 3 der Dienstpragmatik zulässig sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Zulässigkeit der verlängerten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ergebe sich zunächst schon unmittelbar aus der Begründung ihres Erlasses vom 22. September 1971. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, daß die ordnungsgemäße Abwicklung des Dienstbetriebes im Gendarmeriezentralkommando ohne Verlängerung der Dienstzuteilung bzw. ohne seine Versetzung zum Gendarmeriezentralkommando nicht hätte gewährleistet werden können. Die belangte Behörde habe bereits das Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers eingeleitet und das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich angewiesen, den hiefür gemäß § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966 erforderlichen Vorschlag des Landeshauptmannes von Niederösterreich einzuholen. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich das vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich am 9. September 1971 abgesandte Schreiben bisher unbeantwortet gelassen habe, habe das Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers nicht fortgeführt werden können, sodaß sich die belangte Behörde genötigt gesehen habe, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebes im Gendarmeriezentralkommando unbedingt erforderliche Maßnahme im Wege der Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Dem im § 22 Abs. 3 der Dienstpragmatik festgelegten Gebot der Bedachtnahme auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Beamten sei bei der Verlängerung der Zuteilung insofern Rechnung getragen worden, als ihm in Wien eine billige dienstliche Unterkunft zur Verfügung stehe und er außerdem in die Lage versetzt worden sei, jedes Wochenende zu seiner Familie nach Z zu fahren, was bei der Eigenart des Dienstes eines Bezirksgendarmeriekommandanten von X aus nicht möglich gewesen sei.

In der vorliegenden Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, bezeichnet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer in einem Kalenderjahr länger als 90 Tage dauernden Dienstzuteilung im Sinne des § 22 Abs. 3 der Dienstpragmatik verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid verletze § 16 Abs. 1. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem aus Anlaß der Abberufung eines Beamten von der Leitung einer Dienststelle das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann herzustellen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriezentralkommando eine Abberufung im Sinne des § 16 des genannten Gesetzes sei, weil der Verwaltungsgerichtshof der Meinung ist, daß es sich bei der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung um eine organisatorische Vorschrift handelt, aus der der Beschwerdeführer keine Rechte abzuleiten vermag. Für die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides und dessen rechtliche Beurteilung sind vielmehr ausschließlich die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dienstrechtlicher Art maßgebend, die eine Mitwirkung des Landeshauptmannes nicht vorsehen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, daß die ihm zugedachte Verwendung geringerwertig sei als die bisherige und daher auch eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei. Mit diesem Vorbringen könnte der Beschwerdeführer schon deshalb nicht durchdringen, weil er die höchste Dienststufe seiner Verwendungsgruppe erreicht hat und daher aus diesem Grund eine Verschlechterung seiner Laufbahn nicht mehr in Betracht kommen könnte.

Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, durch die Verfügung einer Dienstzuteilung anstelle einer Versetzung würden die Bestimmungen über den Versetzungsschutz umgangen, weshalb das Vorgehen der belangten Behörde den Sinn des Gesetzes in grober Weise verletze. Darauf ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß - wäre seine Auffassung richtig - inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge. Er kann sich aber nicht darauf berufen, daß es gesetzlich verboten wäre, einen Beamten vor der beabsichtigten Versetzung der Dienststelle zuzuteilen, zu der er später versetzt werden soll. Im Beschwerdefall kommt hinzu, daß die belangte Behörde gleichzeitig mit der Verlängerung der Dienstzuteilung das im § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966 vorgesehene Verfahren eingeleitet hat. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die belangte Behörde die Bestimmungen über die Dienstzuteilung nicht zu dem Zweck mißbrauchen wollte, die Vorschriften über die Versetzung zu umgehen. Die Verweigerung der Zustimmung des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Versetzung des Beschwerdeführers lag im Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzuteilung noch nicht vor, sodaß auch nicht behauptet werden kann, die belangte Behörde habe in Ermangelung einer Versetzungsmöglichkeit mit einer Dienstzuteilung einen Dauerzustand schaffen wollen.

Als inhaltlich rechtswidrig bezeichnet die Beschwerde den angefochtenen Bescheid auch deshalb, weil die Verlängerung der Dienstzuteilung verfügt worden sei, ohne daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstpragmatik vorgelegen seien. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Dienstzuteilung über die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann oder es sich um die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung handelt.

Eine Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung kommt im Beschwerdefall nach übereinstimmender Auffassung der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht. Es wäre daher nur zu prüfen, ob nur durch die längerdauernde Zuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriezentralkommando die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes hinsichtlich der dem Beamten gestellten Aufgaben gewährleistet werden kann oder nicht. Hiezu beschränken sich der Erlaß der belangten Behörde vom 22. September 1971, mit dem die Verlängerung der Dienstzuteilung verfügt wurde, und der angefochtene Bescheid auf die bloße Behauptung, daß das Gendarmeriezentralkommando für den Dienstposten des Hauptsachbearbeiters beim Kriminaldienstreferat einen erfahrenen dienstführenden Beamten, der bereits in leitenden Funktionen tätig war, dringend benötige und ein anderer qualifizierter Beamter derzeit nicht zur Verfügung stehe.

Überlegungen hinsichtlich der Eigenschaften, die ein Beamter zur Versehung eines bestimmten Postens aufweisen muß, stehen der Behörde zu. Sie hat auch zu beurteilen, ob nur mit der Verlängerung einer Dienstzuteilung die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes gewährleistet werden kann, doch hat sie bezüglich der zuletzt genannten Voraussetzungen zu prüfen und zu begründen, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstpragmatik zutreffen und aus welchen Erwägungen sie zu diesem Ergebnis gelangt.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde hierüber kein Ermittlungsverfahren angestellt hat. Auch der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung dafür, wieso die belangte Behörde angenommen hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers über die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr hinaus zutreffen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 23. März 1972