Administrative court annuls building permit condition due to change in law removing natural performance obligation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the Graz City Council's 1971 decision confirming a 1969 order to build a sidewalk, ruling it legally invalid. The authorities argued the 1932 building permit created a permanent duty to perform the work, but the court found the 1968 Building Law abolished natural performance obligations in favor of cost reimbursement. Consequently, the entire order was voided because the legal basis for the mandatory construction no longer existed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968; § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965: A binding administrative act imposing a duty to perform work is void if the statutory basis for natural performance has been abolished by subsequent law, rendering the act unenforceable.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.135,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Stadtrates Graz vom 25. Juli 1932 war der Rechtsvorgängerin der beiden Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung erteilt worden, einen auf der Liegenschaft Graz, Z-gasse 6/8, - nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage offenbar identisch mit der Liegenschaft Hstraße 91 - vorhandenen Glasverschlag in eine hölzerne Werkzeug- und Gerätehütte umbauen und einen vorhandenen Anbau in eine Garage ausgestalten zu dürfen. Diese Bewilligung war zufolge Punkt 12.) der zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärten Verhandlungsschrift an folgende "Bedingung" geknüpft worden:
"Längs der straßenseitigen Begrenzungen in der H-straße und Zgasse sind bauordnungsgemäße Trottoire und den geltenden Vorschriften entsprechende Einfahrten herzustellen. Bis zur Erbauung sind die bestehenden besandeten Fußwege von der Bauwerberin bzw. von den Besitzesnachfolgern zu erhalten. Der Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten bestimmt das Stadtbauamt."
Mit dem namens des Stadtsenates von Graz gefertigten Bescheid vom 11. Juli 1969 wurden die Beschwerdeführer "auf Grund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 25. Juli 1932" aufgefordert, im Bereich ihrer Liegenschaft einen 2 m breiten bauordnungsgemäßen Gehsteig mit Einfahrt bis spätestens 30. September desselben Jahres im Einvernehmen und nach den Weisungen des Magistrates herstellen zu lassen, widrigenfalls das Zwangsverfahren eingeleitet werden müßte. Der Spruch dieses Bescheides enthielt ferner eine Anzahl von Anweisungen über die Ausführung des herzustellenden Gehsteiges sowie der Einfahrt. Beide Beschwerdeführer fochten diesen Bescheid mittels Berufung an und beantragten dessen ersatzlose Behebung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1971 wurde der Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom selben Tag ausgefertigt, diesen Berufungen nicht Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. Als Endpunkt der Erfüllungsfrist wurde in dem angeführten Bescheid der 10. Dezember 1971 festgesetzt. Der Begründung dieses Bescheides zufolge ging die belangte Behörde davon aus, daß den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dem Bescheid ex 1932 die durch das Wort "bauordnungsgemäß" inhaltlich ausreichend bestimmte Verpflichtung zur Gehsteigherstellung rechtskräftig auferlegt worden sei und der vor ihr angefochtene Bescheid vom 11. Juli 1969 die damals begründete Verpflichtung lediglich fällig gestellt und (weiter) konkretisiert habe. Auch das Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, habe am Bestand der Gehsteigherstellungspflicht nichts geändert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als den Beschwerdepunkt, als jenes Recht also, in dem sie sich verletzt erachten, haben die Beschwerdeführer ihr Eigentumsrecht sowie ihr Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof wertet diese Formulierung des Beschwerdepunktes in dem Sinne, daß die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechtes darauf behaupten, innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht zur Herstellung eines Gehsteiges verhalten zu werden. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat daher der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid überprüft (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965).
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer in erster Linie in der Annahme der belangten Behörde, der Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1932 habe eine rechtskräftige, kraft dinglicher Wirkung auf die Beschwerdeführer übergegangene Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges begründet. Soweit sie diese Auffassung auf die Behauptung stützen, der Baubewilligungsbescheid ex 1932 sei aus verschiedenen Gründen in der zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben gewesenen Rechtslage nicht gedeckt, übersehen sie, daß die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheides dann nicht mehr aufgerollt werden könnte, wenn der Bescheid tatsächlich einen rechtskräftigen Abspruch über die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung enthielte. In diesem Falle handelte es sich nämlich bei dem im Instanzenzug aufrechterhaltenen Bescheid des Stadtsenates aus der Jahre 1969 entsprechend der Auffassung der belangten Behörde tatsächlich um eine bloße Fälligstellung dieser Verpflichtung sowie um die nähere Umschreibung einer die Beschwerdeführer kraft rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides schon treffenden Verpflichtung (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7596/A). Wie aber die Beschwerdeführer gleichfalls, und zwar zutreffend, vorbringen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Zwar wäre es allenfalls noch angängig, in der oben im Wortlaut wiedergegebenen, durch den Bescheid ex 1932 getroffenen Fristenregelung eine bis auf weiteres ausgesprochene, jederzeit widerrufbare Stundung der Verpflichtung zu sehen; keinesfalls aber kann entsprechend der Auffassung der belangten Behörde die Verwendung der Beifügung "bauordnungsgemäß" als eine hinreichende Bestimmung des Inhaltes der Verpflichtung in dem Sinn anerkannt werden, daß dadurch alle im angefochtenen Bescheid über Breite und Ausführungsart des Gehsteiges sowie über die Gestaltung der Einfahrt getroffenen Verfügungen als lediglich deklaratorisch und damit als eine bloße Vollziehungsverfügung zu erkennen wären (vgl. zu dieser Frage auch das hg. Erkenntnis vorn 22. November 1971, Zl. 738/71, auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).
Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden. Während nämlich in dem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1969, Zl. 1/68, erledigenden Beschwerdefall - die belangte Behörde hat sich in der Gegenschrift auf dieses und auf ein früher ergangenes einschlägiges Erkentnnis berufen - im Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem die Verpflichtung fällig gestellt und näher umschrieben worden war, die Rechtsgrundlage der Gehsteigherstellungsverpflichtung unverändert fortbestanden hatte, bestand im Zeitpunkt des Erfließens des Bescheides des Grazer Stadtsenates vom 11. Juni 1969 eine solche Rechtsgrundlage nicht mehr. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift hat die Steiermärkische Bauordnung 1968 keineswegs nur "hinsichtlich der Errichtung von Gehsteigen im Zusammenhang mit Bauführung eine etwas andersartige Regelung" getroffen, sondern die Verpflichtung zur Naturalleistung überhaupt beseitigt und an ihre Stelle eine Kostenersatzpflicht gesetzt (§ 10 Abs. 2 erster Satz des angeführten Gesetzes). Der Fortbestand einer Naturalleistungspflicht kann auch nicht der Regelung des § 10 Abs. 2 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entnommen werden, da dort dem Eigentümer (Kostenersatzpflichtigen) lediglich freigestellt wird, den Gehsteig zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitraum innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist in der vorgeschriebenen Art selbst auszuführen.
Der rechtsgestaltende Teil des angefochtenen Bescheides - wie gezeigt wurde, hat jedenfalls die Festlegung des Umfanges der den Beschwerdeführern auferlegten Herstellungspflicht konstitutiven Charakter - ermangelt sohin einer gesetzlichen Grundlage und ist demgemäß als inhaltlich rechtswidrig zu erkennen.
Da ferner eine Teilbarkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides schon deshalb nicht gegeben ist, weil ohne den rechtsgestaltenden Teil dieses Bescheides eine Herstellung des Gehsteiges im Wege des Verwaltungszwanges gleichermaßen ausgeschlossen wäre wie die unmittelbare Vollstreckung der im Baubewilligungsbescheid ex 1932 enthaltenen Auflage, hatte er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze der Aufhebung anheimzufallen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines Kostenersatzes für "Fotokopiergebühr" war abzuweisen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derartige Kosten neben dem Pauschbetrag nicht zuerkannt werden können (Erkenntnisse vom 23. Jänner 1967, Zl. 1580/66, und vom 13. September 1967, Zl. 389/67) Wien, am 30. Juni 1972