Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2305/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002305.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against building permit denial due to violation of subjective public neighbor rights.

Geschäftsnummer 2305/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicants' appeal against the denial of a subsequent building permit for a rooftop structure. The court found that the construction violated subjective public neighbor rights by obstructing the required garden landscaping and inner building setback line. Consequently, the court held that the administrative authority correctly exercised its discretion by refusing the permit to prevent these rights violations.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Bauordnung für Wien; § 6 Abs. 3 Bauordnung für Wien: A building permit must be denied if the proposed construction violates subjective public neighbor rights, such as the obligation to maintain a garden or building setback, regardless of other zoning permissions.

Schlagwörter

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subjective public neighbor rights building permit denial inner building setback line garden landscaping obligation Administrative Court of Vienna subsequent building permit discretionary power exercise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 Abs. 2 Bauordnung für Wien
§ 6 Abs. 3 Bauordnung für Wien
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 die Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde nach sich zu ziehen.
§§ 47 ff VwGG 1965
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4.
§ 71 Bauordnung für Wien
§ 42 Abs. 1 VwGG
Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 die Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde nach sich zu ziehen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 13. März 1967, Slg. N.F. Nr. 7101/A

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 195,--, zusammen daher S 390,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Eingabe vom 17. Februar 1969 stellten die Beschwerdeführer beim Wiener Magistrat als Baubehörde erster Instanz gemeinsam den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung. Auf der in Wien XII, ZGasse 16, gelegenen und im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 22 des Grundbuches der Katastralgemeinde A war im Anschluß an eine an der hinteren Grundgrenze bestehende ebenerdige Werkstätte ein auf Betonfundamente gegründetes Flugdach mit einer Grundfläche von etwa 88 m2 errichtet und so der zur Straße zu vorhandene Hofraum - ein Vordergebäude besteht nicht - bis etwa zur Mitte des Grundstückes überdeckt worden. Gegenstand des Genehmigungsantrages war es laut Einreichplan, die, bestehende Werkstätte sowie eine damit in Verbindung stehende „Kanzlei“ in „Abstellraum“ umzuwidmen (durch die Errichtung des Flugdaches hatten diese Räume einen Großteil ihrer natürlichen Belichtung verloren); der durch das Flugdach neu geschaffene umbaute Raum trägt im Plan lediglich die Bezeichnung „Flugdach“, während im Bereich der nunmehrigen Abstellräume eine Widmung „Einstellraum für zwei PKW“ eingetragen ist.

Die Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin liegt laut Ausweis der Verwaltungsakten in einem Teil des Stadtgebietes, über das zum damaligen Zeitpunkt in Anwendung des § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (zum Zwecke der Vorbereitung einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes) eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt war. Der Antrag wurde daher zunächst der mit den Aufgaben der Stadtplanung betrauten Magistratsabteilung zum Zwecke der Beurteilung der Frage übermittelt, ob die den Gegenstand des Antrages bildenden baulichen Maßnahmen die Durchführung der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes nicht erschwerten oder verhinderten und daher gemäß der angeführten Gesetzesstelle eine definitive Genehmigung in Betracht komme. Der am 19. Oktober 1970 erstatteten Äußerung dieser Magistratsdienststelle ist zu entnehmen, daß zu diesem Zeitpunkt die beabsichtigten Änderungen die Gestalt eines Antrages angenommen hatten. Für die Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin war dort „Wohngebiet, Bauklasse II, geschlossene Bauweise auf eine Trakttiefe von 12 m“ vorgesehen; die Trakttiefe sollte laut diesem Antrag durch eine in der genannten Entfernung von der Baulinie verlaufende innere Baufluchtlinie (§ 5 Abs. 2 fit e der Bauordnung für Wien) fixiert und für den dahinter liegenden Teil der Liegenschaft gemäß dem letzten Satz der angeführten Gesetzesstelle die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet werden.

Die mündliche Bauverhandlung wurde am 18. November 1970 abgehalten. Die darüber aufgenommene, vom Erstbeschwerdeführer gefertigte Niederschrift enthält entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Hinweis darauf, daß „die damals diensthabenden Beamten ... nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage diese befristete Baubewilligung erteilt ......“ hätten; vielmehr ist dort ausdrücklich festgehalten, daß die Bauführung insofern nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien entspreche, als zirka 88 m² Flugdach in eine gärtnerisch auszugestaltende unbebaubare Baulandfläche fielen. Im Anschluß daran findet sich allerdings der Hinweis, daß die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf die Dauer von fünf Jahren beantragt werden könne.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1971 versagte der Magistrat der Stadt Wien unter Berufung auf die §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien und nachdem mit dem Versagungsvermerk versehenen Plan die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer teilweisen Hofüberdachung auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin. Unter einem wurde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien die Beseitigung des Flugdaches binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung, in deren Ausführung die Beschwerdeführer beantragt hatten, den im Magistratsbescheid enthaltenen Abspruch über ihren Antrag in die Erteilung der Baubewilligung abzuändern und den Beseitigungsauftrag zu beheben, war kein Erfolg beschieden:

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, in Ausfertigung eines Sitzungsbeschlusses der Bauoberbehörde für Wien vom selben Tage ergangenen Magistratsbescheid vom 5. November 1971 wurde der erstinstanzliche Bescheid lediglich dahingehend abgeändert, daß die Versagung der Baubewilligung nur auf § 71 der Bauordnung für Wien gestützt wurde. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung ist im wesentlichen nachstehendes ausgeführt: Die Beschwerdeführer behaupteten keinen Rechtsanspruch auf eine nachträgliche definitive Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien, was bedeute, daß es an einem darauf gerichteten Antrag fehle und bewirke, daß die Entscheidung mit der - im Spruch zum Ausdruck gekommenen - Beschränkung auf die Frage einer befristeten Bewilligung nach § 71 desselben Gesetzes zu fällen gewesen sei.

In dieser Hinsicht sei zu beachten, daß nach dem letzten Satz des § 71 der Bauordnung für Wien durch eine Ausnahme weder durch die Bauordnung gegebene subjektiv-öffentliche Rechte noch Privatrechte verletzt werden dürften. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte sei durch die Erstinstanz mit Recht angenommen worden, weil nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (der zu eingang erwähnte Antrag war mittlerweile durch den Gemeinderat am 9. Juli 1971 zum Beschluß erhoben worden) die Bauführung gerade auf jenem Teil des Grundstückes erfolgt sei, der diesem Plan zufolge gärtnerisch auszugestalten sei.

Ferner halte die Bauführung der Beschwerdeführer weder die nach diesem Plan geltende Bauklasse noch auch die geschlossene Bauweise ein. Auf Beachtung der nunmehr rechtsverbindlich festgelegten und die Berufungsbehörde mit Rücksicht auf den konstitutiven Charakter einer Baubewilligung bindenden Widmung „Wohngebiet“ sowie auf Einhaltung der gleichfalls verbindlich festgelegten inneren Baufluchtlinie stehe dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zu. Schon aus diesem Grunde habe eine Baubewilligung nach § 71 der Bauordnung für Wien nicht erteilt werden können.

Zur Begründung der Aufrechterhaltung des Beseitigungsauftrages wurde gesagt, daß die durch die Beschwerdeführer vorgenommene Bauführung gemäß § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien einer Baubewilligung bedürfe und ohne eine solche errichtet worden sei. Daraus ergebe sich die Rechtmäßigkeit auch dieses Teiles des Magistratsbescheides. Die Erfüllungsfrist sei nach dem Grundsatz zu bemessen, daß sie sowohl vom technischen als auch vom wirtschaftlichen Standpunkt ausreiche, daß aber auch unnötige Verzögerungen im öffentlichen Interesse vermieden würden.

Auf die wirtschaftlichen Momente sei im Beschwerdefall nach Auffassung der belangten Behörde ausreichend Bedacht genommen worden, weil vom technischen Standpunkt aus eine wesentlich kürzere Frist als ausreichend zu beurteilen sei. Hervorzuheben sei auch, daß durch die Einbringung der Berufung in tatsächlicher Hinsicht ohnedies eine wesentliche Fristerstreckung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zunächst darin, daß sich die belangte Behörde auf einen Bebauungsplan berufen hat, der im Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens - den sie mit November 1970 annehmen - noch nicht geltendes Recht gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde von jener rechtlichen Situation auszugehen gehabt, wie sie vor dem Wirksamwerden des neuen Bebauungsplanes bestanden hatte und demgemäß die Frage einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt des Bestandes einer über ihre Liegenschaft verhängten Bausperre zu beurteilen gehabt.

Die Beschwerdeführer verkennen, daß es sich bei einer Baubewilligung um einen Bescheid handelt, der nach Lehre und Rechtsprechung als konstitutiver (rechtsgestaltender) Verwaltungsakt anzusehen ist. Solche Verwaltungsakte (Bescheide) sind aber, wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend hervorgehoben hat, nur dann nicht auf Grund jener Rechtslage zu schöpfen, die im Zeitpunkt ihres Erfließens maßgebend ist, wenn die materielle Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich anordnet. Auch die im Berufungswege angerufene Bauoberbehörde für Wien hatte über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung zu entscheiden und daher die mittlerweile in Gestalt der Beschlußfassung des Gemeinderates vom 9. Juli 1971 und dessen Kundmachung im Plandokument Nr. 4944 eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen. Die Bauordnung für Wien enthält nämlich keine allgemeine Bestimmung, die besagte, daß die Einbringung eines Bauansuchens oder - was gleichfalls das von den Beschwerdeführern gewünschte Ergebnis zeitigte - die Entscheidung über ein solches Ansuchen durch die Behörde erster Rechtsstufe zur Folge hätte, daß die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Beurteilung des Ansuchens verbindlich bliebe. (Die spezielle Regelung des § 11 der Bauordnung für Wien, die den Bauwerber im Falle der Erwirkung einer Fluchtlinienbekanntgabe für einen bestimmten Zeitraum von Änderungen des Bebauungsplane unabhängig macht, kommt im Beschwerdefall mangels Erwirkung eines derartigen Bescheides durch die Beschwerdeführer nicht in Betracht.) Damit ist zunächst klargestellt, daß eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darin gelegen sein kann, daß die belangte Behörde ihren Bescheid auf den jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon in Kraft stehenden Bebauungsplan gegründet hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bisher Gesagten aber auch, daß jenes Beschwerdevorbringen, das sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die belangte Behörde auch bei Bestehen einer Bausperre zur Schlußfolgerung hätte gelangen dürfen, durch Erteilung der begehrten Baubewilligung würden subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt, gegenstandslos ist. Dies deshalb, weil im Zeitpunkt des Erfließens des bekämpften Bescheides eine solche Bausperre eben nicht mehr bestanden hatte.

Zur Frage einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte durch Genehmigung des Flugdaches bringen die Beschwerdeführer lediglich vor, eine solche Verletzung könne nicht stattfinden, weil das Flugdach formschön ausgestaltet sei und derzeit in der betreffenden Gegend keine Bautätigkeit stattfinde. Sie sind auch damit nicht im Recht. Sowohl aus der Widmung „Wohngebiet“ als auch aus der inneren Baufluchtlinie und dem damit verbundenen Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung jener Fläche, auf der sie ihr Flugdach errichtet haben, erfließen subjektive öffentliche, auf Freihaltung der betreffenden Fläche gerichtete Nachbarrechte. Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Inhalt des § 6 Abs. 3 der Bauordnung für Wien unterstellen wollte, daß die Widmung „Wohngebiet“ einer Genehmigung nicht entgegenstünde, würde die Genehmigung dennoch, und zwar wegen der Situierung des Flugdaches auf dem kraft. der inneren Baufluchtlinie freizuhaltenden und kraft besonderer Anordnung gärtnerisch auszugestaltenden Teil der Liegenschaft, Nachbarrechte verletzen (vgl. in dieser Hinsicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1967, Slg. N.F. Nr. 7101/A).

Zum Hinweis auf die für das Unternehmen des Erstbeschwerdeführers erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung ist zu sagen, daß ein Eingriff in dieses wohl erworbene Recht des Erstbeschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht bewirkt worden ist, weil die Versagung einer Baubewilligung wie jeder andere Bescheid der Baubehörde den Rechtsbestand der von der Gewerbebehörde ausgesprochenen Betriebsanlagegenehmigung unangetastet läßt, mag dies auch zur Aufrechterhaltung des durch die Bauführung geschaffenen Zustandes allein nicht ausreichen, weil hiefür eben außerdem auch die Erteilung einer Baubewilligung vom Gesetz gefordert wird (Kumulationsprinzip). Schließlich ist der Behauptung der Beschwerdeführer, die im bekämpften Bescheid beibehaltene sechsmonatige Erfüllungsfeist sei deshalb zu kurz, weil es nicht möglich sei, sofort einen anderen Standort für den Gewerbebetrieb des Erstbeschwerdeführers zu finden und weil die Übersiedlung auf einen anderen Standplatz auch technisch nicht möglich sei, entgegenzuhalten, daß die Bemessung der Frist zur Beseitigung des konsenslosen Flugdaches mit einem Zeitraum von mehreren Jahren, wie sie den Beschwerdeführern nach diesem Vorbringen offenkundig vorschwebt, in ihren Auswirkungen der Erteilung einer befristeten Baubewilligung gleichgekommen wäre. Daß und aus welchen Gründen eine solche Baubewilligung aber mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre, ist schon aufgezeigt worden.

Abschließend sind die Beschwerdeführer in Beantwortung ihres Vorwurfes, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 71 der Bauordnung für Wien zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt, noch daran zu erinnern, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung unmißverständlich - und zutreffend - zum Ausdruck gebracht hat, daß sie wegen Vorliegens des gesetzlichen Hindernisses einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte zur Handhabung eines Ermessens überhaupt nicht gelangen konnte. Dieser Vorwurf geht sohin ins Leere.

Zusammenfassend zeigt sich, daß der angefochtene Bescheid mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht behaftet und durch ihn ein Recht der Beschwerdeführer nicht verletzt worden ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 die Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde nach sich zu ziehen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 30. Juni 1972