Mandatory tolerance of sewer connection on private land under canal law based on disproportionate cost ratio and absence of concrete value diminution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal, ruling that the appellants were not in their rights and ordering them to pay the lower-level government equal shares of S 390 in costs. The dispute concerned an administrative order compelling the appellants, as property owners, to tolerate the free-of-charge installation of a sewer connection line across their land to serve a neighboring property; the challengers argued that the chosen route was not the least costly option, the alternative route was not disproportionately more expensive, and that they were owed compensation for property devaluation, claiming procedural errors regarding the use of expert witnesses. The court held that under § 16 of the Lower Austrian Canal Law, the obligation to tolerate use of private land applies when an alternative connection is only possible at "disproportionate" cost, which is assessed by the cost ratio rather than the absolute difference; since the alternative route required pumping systems and was significantly more expensive, the mandatory tolling right was justified, and the authorities correctly selected the route that least burdened other parties. Regarding compensation, the law mandates payment only for concrete, effective value diminution rather than abstract inconvenience; because the administrative determination that no such concrete loss occurred was based on a reliable official expert report that the appellants failed to rebut with equivalent expert evidence, the denial of compensation was legally sound and the appeal was rejected in its entirety.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ-KanalG; § 52 AVG 1950: Compensation for land use is limited to concrete disadvantages and actual value loss, not abstract reductions; official expert assessment is sufficient for determining such loss without mandatory private expert confrontation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the dismissal of the appeal as unfounded.
Legal basis cited for the order imposing costs on the appellants.
Regulation cited in conjunction with the Administrative Court Act for the determination of the specific amount of costs to be paid.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 1970 war in Stattgebung einer von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gänserndorf vom 20. Februar 1970 aufgehoben worden. Mit diesem Bescheid hatte der Gemeinderat einen auf § 16 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes (Gesetz vom 15. Dezember 1953, LGBl. Nr. 6/1954) gestützten und an die Beschwerdeführer gerichteten Antrag des Bürgermeisters vom 18. September 1969 aufrechterhalten. Gegenstand des Auftrages war die Verpflichtung der Beschwerdeführer gewesen, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der in Gänserndorf an der A-straße und an der B-gasse gelegenen Grundstücke Nr. n1 und n2 zwecks Anschlusses der im Eigentum der zweitmitbeteiligten stehenden Liegenschaft Gänserndorf, A-straße 12 (Grundstück Nr. n3), an den in der B-gasse verlaufenden Orts- und Mischwasserkanal die Errichtung einer Anschlußleitung über die beiden genannten, ihnen gehörigen Grundstücke unentgeltlich zu dulden. Die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates vom 20. Februar 1970 war nach Ansicht der Aufsichtsbehörde der ihrem Bescheid beigegebenen Begründung zufolge durch folgende Mängel bewirkt worden: zum ersten hatte der Gemeinderat "die anderen Anschlußmöglichkeiten nur ganz oberflächlich als wesentlich höhere Kosten verursachend abgetan", zum zweiten war der Eintritt einer Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführer weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft worden und zum dritten hatte eine Entscheidung über die Anschlußverpflichtung der Zweitmitbeteiligten im Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides nicht vorgelegen. Dieser Bescheid der Landesregierung blieb unangefochten.
Im fortgesetzten Verfahren erging zunächst ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gänserndorf vom 9. Juni 1970, mit welchem den Zweitmitbeteiligten der Anschluß ihres Grundstückes Astraße 12 (Grundstück Nr. n3) an den in der B-gasse neu gelegten Mischwasserkanal aufgetragen wurde. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage in Rechtskraft. Sodann wurde von einem (privaten) Sachverständigen eine Kostenberechnung angestellt. Für den Anschluß an den Kanal in der B-gasse - unter Inanspruchnahme des Grundes der Beschwerdeführer - errechnete der Sachverständige eine Kostensumme von etwa S 25.000,--, während er für die nach seiner Auffassung einzig brauchbare Alternativmöglichkeit einer Einmündung in den Kanalstrang der C-gasse über die Hausgärten dreier fremder Liegenschaften hinweg einen Kostenaufwand von etwa S 37.000,-- für erforderlich hielt.
Die Kanalstränge in der Astraße (an welcher Verkehrsfläche das Grundstück der Zweitmitbeteiligten liegt) und in der D-gasse schieden nach Meinung des Sachverständigen als Anschlußmöglichkeit aus; ersterer wegen eines nur durch Pumpen zu überwindenden Niveauunterschiedes zwischen den Anfallstellen der Abwässer und dem Kanal, letzterer bedingt insofern, als Kosten und Entfernung gegenüber den entsprechenden Ziffern der Lösung C-gasse etwa gleich hoch seien und die Zustimmung der betreffenden Grundeigentümerin - über deren Grund dieser Anschlußkanal hätte führen müssen - schon verweigert worden sei.
Zur Frage der allfälligen Wertminderung, die die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer durch die Verlegung eines Anschlußkanales erleiden könnten, holte der Bürgermeister namens des Gemeinderates ein Gutachten des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes I - Umgebung Wien ein. In diesem mit 5. August 1970 datierten Gutachten ist dargelegt, daß nach Vornahme eines Lokalaugenscheines an allen vom geplanten Kanalanschluß berührten Grundstücken festgestellt werde, daß von einer Wertminderung der Parzelle Nr. n2, Katastralgemeinde Gänserndorf, nicht gesprochen werden könne.
Dies deshalb nicht, weil es sich um ein selbständig nicht bebaubares Grundstück handle. Es sei, so wurde ausgeführt, technisch ohne weiteres möglich, den Kanal so zu verlegen, daß weder eine Beeinträchtigung Grundstück - Kanal noch umgekehrt erfolgt. Allerdings müsse das Kanalrohr gegen Schäden durch das Befahren des Grundstückes gesichert verlegt werden, weil es sich um eine Einfahrt mit Servitut handle.
Nach Vorhalt dieses Beweisergebnisses bemängelten die Beschwerdeführer in ihrer Gegenäußerung, die Kostenvoranschläge (Kostenberechnungen) seien ohne Besichtigung ihres Grundstückes erstellt worden. Ferner bestritten sie ganz allgemein, daß ein Anschluß in der A-gasse mit unverhältnismäßig hohen Bau- und Betriebskosten belastet wäre und verlangten eine Erläuterung der Feststellung des zur Frage der Wertminderung abgegebenen Gutachtens, ihr Grundstück Nr. n2 sei nicht selbständig bebaubar. Ein Antrag auf ergänzenden Sachverständigenbeweis wurde nicht gestellt und auch kein Sachverständigengutachten zu den strittigen Tatfragen vorgelegt.
Mit dem auf dem Sitzungsbeschluß vom 17. November 1970 beruhenden Bescheid vom 23. Dezember 1970 entschied sodann der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. September 1969, in dem er "seine in der Gemeinderatssitzung vom 13. November 1969 (Bescheid vom 20. Februar 1970) getroffene Entscheidung bestätigte" und die dort festgelegt gewesene Duldungspflicht, und zwar mit identischem Wortlaut, den Beschwerdeführern neuerdings auferlegte. Zur Begründung wurde auf die aufgenommenen Beweise verwiesen und ausgesprochen, daß die im Spruch aufgetragene Anschlußlösung die billigste und zweckmäßigste sei und keinerlei Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit sich bringe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die durch die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates fristgerecht erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung wird in Erwiderung auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Vorstellung ausgeführt, daß die Unverhältnismäßigkeit (der Kosten) bei einem um 50 % kostspieligeren Projekt (S 37.000,-- gegenüber S 25.000,--) mit Recht bejaht worden sei. Es sei nämlich vom Kostenverhältnis und nicht vom absoluten Unterschiedsbetrag auszugehen. Eine Wertminderung des Grundstückes Nr. n2 trete, wie sich aus dem diese Frage behandelnden Gutachten ergebe, nicht ein.
Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid zunächst mittels einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. September 1971 wies der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde mangels Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den wiedergegebenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung in einem sonstigen Recht verletzt worden seien.
Über diese ihm abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Nichtduldung einer Kanalanschlußleitung auf ihrem Grund sowie in ihrem Recht auf Zuerkennung einer für den Fall der Duldung der Leitung gebührenden Entschädigung für die Wertminderung ihres Grundstückes verletzt. Zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeschnittenen Frage der Bindung an den kassierenden aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 29. Mai 1970 sei schon hier angemerkt, daß mit diesem Bescheid zwar der Bescheid des Gemeinderates vom 20. Februar desselben Jahres aufgehoben wurde; dies jedoch ausschließlich mit der Begründung, daß der Gemeinderat seine Entscheidung auf einen unzulänglich ermittelten Sachverhalt gegründet habe. Die Wertung des maßgeblichen Sachverhaltes hatte die Aufsichtsbehörde völlig offen gelassen, so daß die sonst einem aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zukommende bindende Wirkung gegenüber allen am Verfahren Beteiligten (und dem Verwaltungsgerichthof) hier nicht Platz greift.
Rechtsgrundlage des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Ansehung der Duldungspflicht ist § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes. Der hier maßgebliche erste Satz dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch eine Anschlußleitung über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden."
Daß ein dieser Norm zu unterstellender Sachverhalt - und damit ihre Verpflichtung zur Duldung - gegeben sei, bestreiten die Beschwerdeführer mit der alleinigen Begründung, daß die Kosten des Anschlusses an den Kanalstrang in der C-gasse keineswegs unverhältnismäßig höher seien als jene, die die Einmündung in den Kanal in der B-gasse erforderte. Ganz abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Auffassung ist, bei Auslegung des Begriffes "unverhältnismäßig" habe es tatsächlich auf das Kostenverhältnis, nicht aber auf die absolute Kostenunterschiede anzukommen, geht dieses Beschwerdevorbringen schon aus folgender Erwägung heraus fehl:
Aus dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut ist unmittelbar einsichtig, daß der Gesetzgeber die Kosten eines Anschlußes ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt und normiert hat, daß fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, daß ein Anschluß auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte.
Worauf es also in der Kostenfrage allein ankommt, ist das Verhältnis der Kosten einer Einmündung in den Kanal der A-straße auf der einen und jenen des über den Grund des Beschwerdeführer führenden Anschlusses auf der anderen Seite. Daß im Verfahren vor den Gemeindebehörden die Kosten der Lösung A-straße nicht exakt geschätzt worden sind, mag unter diesem Blickwinkel ein - von den Beschwerdeführern allerdings nicht gerügter - Verfahrensmangel sein. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesen Mangel jedoch deshalb nicht für wesentlich, weil im Verwaltungsverfahren (von den Beschwerdeführern insoweit unbestritten) festgestellt worden ist, daß die Lösung A-straße wegen des vorhandenen Niveauunterschiedes nur mit Hilfe von Pumpen durchführbar wäre und bei dieser Sachlage auch ohne Kostenschätzung angenommen werden durfte, diese Lösung werde gegenüber den etwa S 25.000,--, die die Lösung B-gasse erfordert, wesentlich kostspieliger, "unverhältnismäßg" teurer in der Herstellung und im Betrieb, sein. (Dies hat offenbar auch dazu geführt, daß die Beschwerdeführer selbst den Anschluß ihrer an der A-straße gelegenen Liegenschaft nicht zu dieser Straße sondern - allerdings über ihren eigenen Grund - zur B-gasse hergestellt haben.)
Für die Auswahl unter den denkbaren Lösungen über fremden Grund gibt der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt (…. "haben die Eigentümer solcher Liegenschaften … zu dulden"); aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist indes abzuleiten, daß diese Auswahl unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß dieses Prinzip hier verletzt worden wäre. Die von den Beschwerdeführern befürwortete Lösung C-gasse müßte statt eines drei fremde Grundbuchkörper belasten, während die Lösung D-gasse nach dem insoweit gleichfalls unbestrittenen Sachverständigengutachten ebenfalls ungünstiger als der Anschluß in der B-gasse gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer in ihrem Recht, die Inanspruchnahme ihres Grundes nur bei Vorliegen der im Gesetz hiefür festgelegten Voraussetzungen dulden zu müssen, durch den bekämpften Bescheid nicht verletzt worden sind.
Zum behaupteten Anspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für Wertminderung ist folgendes zu sagen: Nach der hier maßgebenden, in § 16 Abs. 1 und 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes umschriebenen Rechtslage gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine durch den angeschlossenen Liegenschaftseigentümer zu leistende angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertminderung seines Grundes. Der Bescheid über die Verpflichtung zur Duldung der Rohrverlegung hat die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertminderung des Grundstückes zu enthalten. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung der Sachverständigen unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Eine Berufung bezüglich der Höhe einer im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Der Bescheid des Bürgermeisters über die Höhe des Entschädigungsbetrages tritt außer Kraft, wenn einer der beiden Teile die Festsetzung der Entschädigung durch das hiefür zuständige Gericht begehrt.
Wie die Formulierung des hier erörterten Beschwerdepunktes zeigt, deuten die Beschwerdeführer das Schweigen des Bescheides des Bürgermeisters und des diesen Bescheid aufrechterhaltenden Bescheides des Gemeinderates hinsichtlich eines Entschädigungsanspruches im Spruch als Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach. Zufolge der den Bescheiden beigefügten Begründungen war der Bescheidwille der genannten Gemeindeorgane in der Tat auf eine solche Verweigerung gerichtet. Ein derartiger Abspruch könnte, hätte man darin die Festsetzung einer Entschädigung der Höhe nach zu erblicken, nach der hier maßgebenden Rechtslage nicht mittels Berufung - und daher auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof - angefochten werden. Da jedoch die Anrufung des Zivilgerichtes nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen eine - nach Auffassung einer der Parteien unangemessene - Entschädigung von der Verwaltungsbehörde tatsächlich festgesetzt worden ist, muß zwischen der einen und der vom Gericht im Falle des Außerkrafttretens eines eine bestimmte Entschädigung zuerkennenden Bescheides zu fällenden Entscheidung über die Höhe der Entschädigung auf der anderen Seite unterschieden werden. Gegen eine den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach verneinende verwaltungsbehördliche Entscheidung steht daher ein Rechtszug offen und der letztinstanzliche Abspruch in dieser Frage kann mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1965, Slg. N. F. Nr. 6546/A). Daraus folgt, daß die Beschwerde auch im Umfang des die Entschädigung betreffenden Beschwerdepunktes zulässig ist.
Die Beschwerdeführer rügen in dieser Beziehung, daß das von den Gemeindebehörden abgewickelte Verfahren nicht dem Gesetz entsprochen habe. Sie berufen sich hiebei auf § 16 Abs. 2 vierter Satz des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, wonach die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung zweier Sachverständiger und unter Beobachtung der im Eisenbahnenteignungsgesetz aufgestellten Grundsätze zu ermitteln ist. Wenn, so führen sie aus, selbst mit der weniger bedeutsamen Frage der Höhe einer Entschädigung zwei Sachverständige zu befassen sein, so müsse die dies anordnende Verfahrensvorschrift umso eher dann beachtet werden, wenn die Behörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches überhaupt verneine.
Der Verwaltungsgerichtshof kann dem nicht beipflichten. Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den Anspruch auf ein Entgelt für die Duldung und Benützung fremden Grundes ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 erster Satz des Niederösterreichischen Kanalgesetzes) und nur für effektive Schäden sowie für "allenfalls" eintretende Wertminderungen eine Entschädigungspflicht des angeschlossenen Liegenschaftseigentümers normiert hat. Daraus folgt, daß nicht schon allein durch die Rohrverlegung ein Anspruch auf Ausgleich einer - gewissermaßen stets abstrakt zu unterstellenden - Wertminderung entsteht, sondern daß zu den mit der Rohrverlegung für den betroffenen Liegenschaftseigentümer gewiß immer verbundenen Unzukömmlichkeiten ein konkreter Nachteil hinzutreten muß, der eine dauernde konkrete Wertminderung bewirkt. Die verläßliche Beurteilung der Frage, ob ein solcher konkreter Nachteil anzunehmen sei oder nicht, kann nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes einem in bautechnischen Fragen sachverständigen Amtsorgan durchaus zugemutet werden; es besteht daher von der Sache her kein Grund, eine Verfahrensvorschrift auch in diesem Bereiche für maßgebend anzusehen, die der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der betreffenden Regelung ausschließlich auf die Mitwirkung von Sachverständigen an der Festsetzung der Höhe der etwa gebührenden Entschädigung bezogen hat. Die Frage, ob ein konkreter Nachteil eintritt und ob daher überhaupt eine Entschädigung für Wertminderung gebührt, ist sohin verfahrensrechtlich auf der Grundlage des § 52 AVG 1950 zu beurteilen. Die Behauptung, daß der in dieser Verfahrensnorm für das Verwaltungsverfahren allgemein festgelegte Vorgang, anders als der gemäß dem Niederösterreichischen Kanalgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu beschreitende Weg, keine Gewähr dafür biete, daß wichtige Tatfragen verläßlich beantwortet werden - auf eine solche These läuft der oben dargestellte Hinweis der Beschwerdeführer auf die besondere Bedeutung der Entschädigungsfrage hinaus -, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht für zutreffend erkennen.
War aber der Sachverständigenbeweis entsprechend den Bestimmungen des § 52 AVG 1950 zu führen, so hätten die Beschwerdeführer, wollten sie das ihnen vorgehaltene und nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schlüssige Amtssachverständigengutachten in seiner Beweiskraft erschüttern, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen. Daß dies geschehen sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht und ist auch nach den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. In ihrem Recht auf Zuspruch einer Entschädigung sind sohin die Beschwerdeführer gleichfalls nicht verletzt worden.
Die Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 ihre Abweisung nach sich zu ziehen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Wien, am 4. Mai 1972