Entry fee valuation based on amended unit value and violation of right to be heard regarding Finance Office inquiry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the contested order for procedural violation, thereby prevailing for the appellants who successfully challenged the determination of court entry fees. The dispute arose from the appellants' application to register their co-ownership shares in a property based on a settlement agreement, where the lower court authority imposed joint and several liability for the entire entry fee and rejected the appellants' correction requests based on a lower valuation. The decisive legal issue concerned the calculation basis for the entry fee under § 29 of the Court and Administrative Fees Act (GJGebGes) and § 12 of the Real Estate Acquisition Tax Act, specifically whether the value should be based on the original or a subsequently reduced unit value. The VwGH held that the lower authority committed a material procedural error by failing to inform the appellants of the Finance Office’s response to its inquiry regarding the valuation, thereby violating their right to be heard (Parteischluss). Because the Finance Office’s communication is not a binding administrative act and the lower authority was not bound by it, the failure to allow the appellants to respond to this evidence meant the outcome of the proceedings could have been different had the procedure been conducted correctly.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965; Entry fee valuation based on amended unit value and violation of right to be heard regarding Finance Office inquiry: The dispute arose from the appellants' application to register their co-ownership shares in a property based on a settlement agreement, where the lower court authority imposed joint and several liability for the entire entry fee and rejected the appellants' correction requests based on a lower valuation. The decisive legal issue concerned the calculation basis for the entry fee under § 29 of the Court and Administrative Fees Act (GJGebGes) and § 12 of the Real Estate Acquisition Tax Act, specifically whether the value should be based on the original or a subsequently reduced unit value. The VwGH held that the lower authority committed a material procedural error by failing to inform the appellants of the Finance Office’s response to its inquiry regarding the valuation, thereby violating their right to be heard (Parteischluss). Because the Finance Office’s communication is not a binding administrative act and the lower authority was not bound by it, the failure to allow the appellants to respond to this evidence meant the outcome of the proceedings could have been different had the procedure been conducted correctly.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the annulment of the administrative decision due to procedural irregularities.
Legal basis cited for the determination of costs and the reimbursement of expenses to the appellants.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.646,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit der am 24. Mai 1971 beim Bezirksgericht Fünfhaus eingebrachten, vom 21. Mai 1971 datierten Eingabe beantragten die Beschwerdeführer auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages vom 23. Dezember 1970 die lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes von der EZ. 908 KG. X, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür und die Einverleibung des Eigentums ob dieser neuen Einlage für die Erstbeschwerdeführerin zu 3/4 und für den Zweitbeschwerdeführer zu 1/4. Das Bezirksgericht Fünfhaus bewilligte diesen Antrag mit Beschluß vom 26. Mai 1971, Zl. 1227/71.
Nach Erhalt der beiden Zahlungsaufträge vom 27. Mai 1971, Ziv 61.659/71-3 und Ziv 61.660/71-3, mit denen die Erstbeschwerdeführerin zur Bezahlung von S 3.891,-- und der Zweitbeschwerdeführer zur Bezahlung von S 11.654,-- aufgefordert wurden, brachte jeder der beiden Beschwerdeführer am 16. Juni 1971 einen Berichtigungsantrag ein.
Mit Punkt 1) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde diesen Berichtigungsanträgen nicht Folge. Mit Punkt 2) des angefochtenen Bescheides wurden die beiden Zahlungsaufträge je vom 27. Mai 1971 dahingehend berichtigt, daß für a) die zu Ziv 61.659/71-3 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren per S 3.891,-- auch der Zweitbeschwerdeführer und b) die zu Ziv 61.660/71-3 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von S 11.654,-- auch die Erstbeschwerdeführerin als weitere zahlungspflichtige Partei je zur ungeteilten Hand aufgenommen wurden. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand aufgenommen wurden. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für die gesamte Eintragungsgebühr hafteten. Was nun den Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft betreffe - so führt die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides weiter aus -, habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unter BRP 146.937/70 II-12 am 30. Juni 1971 mitgeteilt, daß sich an den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 14. Mai 1971 bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen nichts geändert habe. Dies deshalb, weil sich diese Werte auf den zum Stichtag des Vertragsabschlusses (23. Dezember 1970) geltenden Einheitswert bezögen, während der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einheitswert erst zum 1. Jänner 1971 gelte. Es habe also kein Grund bestanden, von den seinerzeit gemäß § 29 Abs. 1 GJGebGes bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen abzuweichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Über sie sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Ausspruch über ihre Zahlungspflicht für die gesamte Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand. Die belangte Behörde habe diese Vorschreibung mit dem § 28 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren BGBl. Nr. 289/62 in der geltenden Fassung (GJGebGes) begründet und im angefochtenen Bescheid diese Gesetzesstelle sogar zitiert. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen vermeine die belangte Behörde, den Schluß ziehen zu können, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für die gesamte Eintragungsgebühr haften. Diese Rechtsansicht sei jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Wenngleich die Beschwerdeführer den Antrag auf Einverleibung ihrer Miteigentumsanteile der Einfachheit halber in einem einheitlichen Grundbuchsgesuch gestellt hätten, habe doch nur jeder von ihnen die Einverleibung seines Miteigentumsanteiles begehrt. Die Antragstellung eines Miteigentümers, es möge das Eigentum eines anderen Miteigentümers einverleibt werden, sei nach dem Grundbuchsgesetz nicht zulässig; ein derartiges Grundbuchsgesuch müßte abgewiesen werden. Ebenso sei es selbstverständlich, daß die Eintragung jeweils nur demjenigen zum Vorteil gereiche, dessen Miteigentumsanteil einverleibt werde. Die belangte Behörde habe daher die zitierte Gesetzesstelle unrichtig angewendet; die rechtliche Schlußfolgerung finde darin keine Deckung. Darüber hinaus mache aber der § 29 des angeführten Gesetzes die Auslegung der von der belangten Behörde zitierten Gesetzesbestimmung überflüssig. Die sprachliche Eindeutigkeit dieser Norm entziehe der Rechtsansicht der belangten Behörde jede Grundlage.
Ferner erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, daß als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 14. Mai 1971 herangezogen worden sei, wonach der wertmäßige Anteil für die Erstbeschwerdeführerin S 1.164.375,--
und für den Zweitbeschwerdeführer S 388.125,-- betrage. Diese Angaben hätten keinen Bescheidcharakter. Mit Bescheid des Finanzamtes für den XII, XIII, XIV. und XXIII. Bezirk vom 9. März 1971, Aktenzeichen 26-II-568, sei der Einheitswert für die den Beschwerdeführern zugeschriebene Grundfläche auf den 1. Jänner 1971 mit S 1.863.000,-- festgesetzt worden. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung sei mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung des genannten Finanzamtes vom 28. Mai 1971 der Einheitswert auf S 1,242.000,-- herabgesetzt worden. Darnach ergebe sich ein Anteil von S 931.500--
für die Erstbeschwerdeführerin und ein Anteil von S 310.500,-- für den Zweitbeschwerdeführer. Diese Ermäßigung des Einheitswertes sei wohl nach den Zahlungsaufträgen der ersten Instanz, jedoch noch vor den Berichtigungsanträgen, die unter Anschluß der in Betracht kommenden Beilagen das diesbezügliche Vorbringen enthalten hätten, und somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden. Die Heranziehung des mit Berufung erfolgreich bekämpften Einheitswertes von S 1,863.000,-- als Bemessungsgrundlage sei jedenfalls ausgeschlossen, da dieser Einheitswert einerseits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe und anderseits auch auf den 1. Jänner 1971 abgestellt gewesen sei und nicht, wie die belangte Behörde auf Grund angeblicher Erhebungen behauptet habe, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Schließlich wird in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt, daß die belangte Behörde nicht auf Grund des Vorbringens in den Berichtigungsanträgen an das Finanzamt die im Gesetz vorgesehene Anfrage gerichtet habe, um den geänderten Einheitswert festzustellen. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof änderte der Vertreter der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend ab, daß den Beschwerdeführern die tatsächlich erfolgte Anfrage der belangten Behörde an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 12. Juli 1971 und dessen Antwort vom 30. Juli 1971 erst durch die Gegenschrift bekannt geworden seien, und zwar deswegen, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben habe, vom Inhalt dieser Beantwortung des Finanzamtes Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußeren. Mit dieser Unterlassung habe die belangte Behörde jedoch das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt.
Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf den § 29 GJGebGes in der Fassung BGBl. Nr. 119/1963. Gemäß dessen § 1 ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechts mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.
Diese Bestimmung legt zwar selbst nicht fest, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung heranzuziehen ist. (Im angefochtenen Bescheid wir dafür als "Stichtag" der 23. Dezember 1970 angenommen, an dem der - der gegenständlichen grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende - Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen wurde.) Der § 29 Abs. 1 GJGebGes spricht jedoch aus, daß der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen ist, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre.
Nach § 12 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der geltenden Fassung, das im Hinblick auf die Auseinandersetzung, die zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Juli 1971 führte, in Betracht kommt, ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist dann, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) bildet, für die ein Einheitswert festgesetzt ist, als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
Von dieser grundsätzlich festgelegten Vorgangsweise sieht jedoch der Abs. 3 des § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 in der Fassung der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 277, dann eine Ausnahme vor, wenn in den Fällen der Abs. 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als 1/10, mindestens aber um S 2.000,-- oder um mehr als S 100.000,-- abweicht. Unter dieser Voraussetzung ist nämlich der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist somit für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein "besonderer Einheitswert" festzustellen.
Damit, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gab, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Antwort des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 30. Juli 1971 zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, hat sie den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, diejenigen sachverhaltsbezogenen Umstände vorzubringen, die in der gegenständlichen Angelegenheit für einen Ausnahmefall gemäß § 12 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sprechen. Diese Verletzung des Rechtes auf Parteigehör ist wesentlich. Es besteht nämlich - ausgenommen den Fall einer bescheidmäßigen Festsetzung - keine Bindung der zur Vorschreibung und Einhebung der Eintragungsgebühr zuständigen Gerichtsverwaltungsbehörde an die Mitteilung des Finanzamtes und es kann somit auch ein Antrag des Gebührenschuldners, die Eintragungsgebühr zu berichtigen, rechtens nicht bloß mit dem Hinweis abgetan werden, daß die Bemessung auf Grund des in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebenen Wertes vorgenommen wurde oder daß das Finanzamt eine Änderung dieses Wertes abgelehnt hat. Die auf Rückfrage des Kostenbeamten oder der Gerichtsverwaltungsbehörde geäußerte Ansicht des Finanzamtes, daß der von ihm ursprünglich angegebene Wert richtig sei, stellt ebenso wie die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine bescheidmäßige Festsetzung, sondern nur eine Mitteilung dar (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1963, Zl. 562/61, und das Erkenntnis vom 26. Oktober 1965, Zl. 2111/64).
Bemerkt sei außerdem, daß sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt, aus welchem Grund der ursprüngliche Einheitswert herabgesetzt wurde, was im gegebenen Zusammenhang von rechtlichem Interesse sein könnte.
Darnach ist nicht von der Hand zu weisen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer bedurfte. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben ob die Beschwerdeführer im Recht sind, wenn sie im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt eine Bindung an das Erkenntnis vom 19. November 1964, Zl. 1298/64, das sich mit der Solidarschuld zahlungspflichtiger Ehegatten befaßt, bestreiten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, die nach ihrem Art. IV Abs. 2 auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden ist. Wien, am 9. März 1973