Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2192/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002192.X00 KI-generiert

Revocation of firearm permits for negligent weapon storage violating the reliability requirement under the Weapons Act

Geschäftsnummer 2192/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the second-instance decision that revoked his firearm passport and possession card and ordered him to surrender his weapons and documents to the authorities within two weeks; the appellant was ordered to pay litigation costs of ATS 390 to the Federal Republic. The case concerned a challenge to the revocation of firearm permits under the Weapons Act 1967, where the authorities argued that the holder had lost the required "reliability" (Verlässlichkeit) after he stored a pistol in an unsecured, unlocked shed under rubble, allowing an employee to access the weapon and injure a third party; although the appellant argued the incident was a breach of trust and that he had since improved storage, the court found the initial storage method inherently negligent. The decisive legal basis was § 6(1) no. 2 Weapons Act 1967, which defines reliability as the expectation of careful storage, and § 20(1) Weapons Act 1967, which mandates the revocation of permits if reliability ceases; the court held that keeping a weapon in a locked but accessible shed without specific security measures constitutes a lack of careful custody, thereby justifying the revocation regardless of subsequent corrective measures or the unforeseeability of the employee's actions.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG; § 20 Abs. 1 WaffG: A firearm owner loses reliability if storage is negligent, such as leaving weapons unsecured in accessible areas, regardless of subsequent claims of improved safety measures.

Schlagwörter

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firearms license revocation reliability standard negligent storage firearms act 1967 administrative appeal dismissal trustworthiness assessment weapon custody

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG
Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG sei eine Person dann nicht verlässlich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Waffen nicht sorgfältig verwahren werde.
§ 20 Abs. 1 WaffG
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Procedural basis cited for dismissing the complaint as unfounded due to lack of legal validity of the content.
§§ 47 ff VwGG 1965
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4.
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
§ 42 Abs. 1 VwGG
zurückzuführenden Vorfalls stützenden Einwendungen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. Mai 1970, Slg. N.F. Nr. 7804/A
Eine solche Art der Verwahrung ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1970, Slg. N.F. Nr. 7804/A, ausgeführt hat, ein Kriterium dafür, dass die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

Procedural basis cited for dismissing the complaint as unfounded due to lack of legal validity of the content.

§§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs to the Federal Republic.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundespolizeidirektion Graz entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. Oktober 1971 gemäß 3 20 Abs. 1 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), den ihm am 13. Oktober 1967 ausgestellten Waffenpass und die ihm am 26. Jänner 1968 ausgestellte Waffenbesitzkarte und trug ihm gleichzeitig gemäß § 20 Abs. 2 WaffG auf, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb solcher Waffen befugten Person zu überlassen oder zu veräußern. Auch habe er die ihm entzogenen Urkunden innerhalb der gleichen Zeit der Behörde abzuliefern. In der Begründung führte die Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht mehr gegeben sei, da er eine seiner Pistolen in einem schuppenähnlichen Gebäude untergebracht habe, wo sie einer seiner Angestellten, Franz K., habe an sich nehmen können, der damit eine andere Person verletzt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, das Gebäude, in dem er die fragliche Waffe verwahrt gehabt habe und in welchem er auch seine tägliche Kassenlosung zu verwahren pflegt, sei abgesperrt und daher keinesfalls einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gewesen. Sein Angestellter Franz K. habe bisher das vom Beschwerdeführer in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht und es sei auch für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen, dass Franz K. die Waffe an sich nehmen und von dieser Gebrauch machen würde. Der Beschwerdeführer habe aus dem Vertrauensmissbrauch des Franz K. die Konsequenzen gezogen und die Waffe anderwärtig so verwahrt, dass Franz K. oder eine dritte Person keinen Zugang zu den Waffen des Beschwerdeführers habe. Es stehe somit fest, dass es in Hinkunft nicht mehr möglich sein werde, dass eine andere Person zu den Waffen gelange. Die Behörde habe keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in Hinkunft seine Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Nur dann, wenn eine solche Annahme gerechtfertigt sei, sei seine Verlässlichkeit im Sinne der genannten Bestimmungen des Waffengesetzes nicht mehr gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 1971 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung des Bescheides weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Waffe in einem schuppenähnlichen Gebäude im Hinterhof seiner Liegenschaft in einer Schachtel unter wertlosem Gerümpel verwahrt habe. Er habe zugegeben, dass Franz K. der Zutritt zu dem Raum, in dem die Waffe unversperrt verwahrt gewesen sei, möglich gewesen sei und habe trotzdem den Verwahrungsort nicht gewechselt. Der Umstand, dass Franz K. das Vertrauen des Beschwerdeführers genossen habe, erscheine angesichts des Umstandes, dass sich Franz K. die Waffe widerrechtlich angeeignet und durch deren Gebrauch eine dritte Person schwer verletzt habe, unerheblich. Dass sich der Beschwerdeführer der mangelhaften Verwahrung seiner Waffe voll bewusst gewesen sei, gehe auch aus seiner Berufung vom 3. November 1971 hervor, in der er selbst ausgeführt habe, er habe aus diesem Zwischenfall die Konsequenzen gezogen und werde seine Waffen künftig so verwahren, dass weder Franz K. noch eine dritte Person Zugang zu diesen habe. Wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit und aus den Bestimmungen des § 6 über die Voraussetzungen der Verlässlichkeit im besonderen ergebe, sei das öffentliche Interesse an einem sorgfältigen Verwahren von Waffen sehr hoch zu veranschlagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung vorgebracht, dass Franz K. sein vollstes Vertrauen genossen habe. Unter Missbrauch dieses Vertrauens habe dieser sich die Waffe angeeignet. Daraus habe der Beschwerdeführer die Konsequenzen gezogen und die Waffe anderwärtig so verwahrt, dass ein Zugang zu ihr nicht mehr möglich sei. Die Argumentation der belangten Behörde, der Umstand, dass Franz K. das vollste Vertrauen des Beschwerdeführers genossen habe, sei unerheblich und werde durch die widerrechtliche Aneignung und dem Missbrauch der Waffe widerlegt, widerspreche den Denkgesetzen. Dass der Beschwerdeführer bis zu dem bezogenen Vorfall Franz K. vertraut habe und für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Franz K. dieses Vertrauen missbrauchen werde, sei dadurch nicht widerlegt. Die belangte Behörde hätte aus der von ihr unwidersprochen hingenommenen Verantwortung des Beschwerdeführers ableiten müssen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft die Waffe sorgfältig verwahren werde. Die belangte Behörde habe keinen Umstand dargelegt, aus dem sie schlüssig ableite, dass der Beschwerdeführer künftig seines Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG sei eine Person dann nicht verlässlich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Waffen nicht sorgfältig verwahren werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 2 Waffe hat die Behörde einer verlässlichen großjährigen Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein solcher Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte (§ 19 Abs. 1 WaffG) wurden auch für den Beschwerdeführer ausgestellt. Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus einem anderen Anlass, dass er nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Einen Anlass für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 6 Abs. 11 WaffG sei, hat die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, in dem Umstand erblickt, dass er die Waffe in einem Schuppen unversperrt unter Gerümpel versteckt so mangelhaft verwahrt hat, dass sein Dienstnehmer Franz K. sich diese hat aneignen können und damit eine dritte Person angeschossen und schwer verletzt hat.

Eine Person ist gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG als verlässlich im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird. In seiner Berufung vom 3. November 1971 hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe aus dem fraglichen Vorfall die Konsequenz gezogen und die Waffen nun anderwärtig so verwahrt, dass Franz K. oder eine dritte Person keinen Zugang zu ihnen habe. Somit werde es künftig nicht mehr möglich sein, dass eine andere Person zu seinen Waffen gelange. Die Behörde hat aus den damit bezogenen Tatsachen den Schluss gezogen, es sei die Annahme nicht mehr gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die Waffen sorgfältig verwahren werde, und ihm im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 WaffG die im Spruch genannten Dokumente entzogen, weil die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht mehr gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde dabei rechtswidrig gehandelt hat. Ist doch die Verwahrung in dem versperrten so genannten Schuppen, zu dem eine andere Person einen Schlüssel und dadurch Zugang hat, unter Gerümpel versteckt ohne weitere Sicherung gegen einen Zugriff durch unbefugte jedenfalls nicht als eine sorgfältige Verwahrung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG anzusehen. Eine solche Art der Verwahrung ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1970, Slg. N.F. Nr. 7804/A, ausgeführt hat, ein Kriterium dafür, dass die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht mehr gegeben ist.

Damit steht aber bereits fest, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann.

Sie war daher, ohne dass noch auf die sich auf die Behauptung des Vorliegens eines nicht vorhersehbaren, auf einen Vertrauensmissbrauch des Franz K. zurückzuführenden Vorfalls stützenden Einwendungen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 4. Juli 1972