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2177/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002177.X00 KI-generiert

Reinstatement deadline: Law firm clerical error as unforeseeable event under administrative procedure

Geschäftsnummer 2177/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower administrative authorities' decisions to reject the request for reinstatement to the previous legal standing and to dismiss the appeal against the original penal order as untimely. The case involved an administrative criminal proceeding where the appellant was fined for refusing a breathalyzer test and failing to secure his vehicle, and subsequently challenged the penalty after missing the one-week appeal deadline due to his legal representative's alleged illness and a subsequent clerical error in the law office's deadline calendar. The court held that under § 71 para. 1 lit. a AVG, only an illness completely excluding the party's or representative's capacity to act constitutes an unforeseeable event justifying reinstatement; minor delays due to illness or confusion in the law firm's office, such as confusing the 14-day payment deadline with the 7-day appeal deadline, constitute mere errors or negligence attributable to the representative and do not qualify as unforeseeable or unavoidable events. Consequently, the original penal order remains in force, and the appellant was ordered to pay the respondent authority court costs.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950; § 24 VStG 1950: An error or omission by a lawyer's assistant, even if caused by illness, does not constitute an unforeseen event justifying reinstatement of the previous legal standing.

Schlagwörter

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reinstatement of legal standing unforeseen event lawyer's assistant error appeal deadline administrative procedure law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 71 Abs. 1 AVG 1950
§ 24 VStG 1950
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
This provision serves as the procedural basis for dismissing the complaint as unfounded, which is the main operative outcome of the decision.
§§ 47 ff VwGG 1965
Cited as the basis for the order imposing costs on the appellant to replace the expenses incurred by the respondent authority.
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4
The specific regulation cited in conjunction with the procedural law to determine the amount of recoverable costs.
§ 23 Abs. 5 StVO
159 (StVO), und 2.) § 23 Abs. 5 StVO begangen.
§ 71 Abs. 1 AVG
§ 71 AVG
In der modernen Judikatur zu § 146 6 ZPO, der mit § 71 AVG übereinstimme, werde der Standpunkt vertreten, dass ein Verschulden des Anwaltes bzw.
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG trat der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 9. Juni 1971
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 9. Juni 1971 (Seite 4) ausgeführt, der Grund, warum die restlichen Tage der Berufungsfrist nicht genützt worden seien, sei nicht die Krankheit des Anwaltes, sondern die unrichtige Eintragung im Terminkalender gewesen.
Erkenntnis vom 27. Oktober 1969, Zl. 878, 879/69
das Erkenntnis vom 27. Oktober 1969, Zl. 878, 879/69).
Erkenntnis vom 18. März 1953, Slg. N. F. 2902/A
Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5643/A
Erkenntnis vom 3. April 1959, Zl. 2422/57
Erkenntnis vom 3. April 1959, Zl. 2422/57).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

This provision serves as the procedural basis for dismissing the complaint as unfounded, which is the main operative outcome of the decision.

§§ 47 ff VwGG 1965

Cited as the basis for the order imposing costs on the appellant to replace the expenses incurred by the respondent authority.

Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

The specific regulation cited in conjunction with the procedural law to determine the amount of recoverable costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundespolizeidirektion Linz sprach mit Straferkenntnis vom 17. November 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 26. März 1969 um 15.00 Uhr auf der Oberen Donaulände in Linz 1. ) die Untersuchung der Atemluft verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, 2. ) habe der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nach dem Abstellen auf der Oberen Donaulände in Linz und vor dem Verlassen nicht so gesichert, dass es nicht habe abrollen können. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach l.) § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), und 2.) § 23 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß 1.) § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 8.000,-

- (Ersatzarreststrafe 21 Tage), gemäß 2.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. November 1969 zugestellt. In einer mit 4. Dezember 1969 datierten und am gleichen Tag zur Post gegebenen Eingabe stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz.

Er brachte vor, sein Rechtsvertreter sei am 26. November 1969, dem Tag nach der Zustellung des Straferkenntnisses, erkrankt und habe daher nicht die Eintragung der Berufungsfrist in den Terminkalender wie sonst üblich überprüfen können. Diese sei von der Kanzlei des Rechtsvertreters irrtümlich mit 5. Dezember bzw. 9. Dezember 1969 eingetragen worden, wobei eine Berufungsfrist von 14 Tagen angenommen worden sei. Irrtümlich sei die Zahlungsfrist von 14 Tagen mit der Berufungsfrist von 8 Tagen verwechselt worden. Die Erkrankung des Rechtsvertreters und die aus diesem Grund von seiner Kanzlei erfolgte unrichtige Eintragung der Rechtsmittelfrist würde ein für den Beschwerdeführer unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen, welches den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 3. April 1970 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Erkrankung keineswegs als unvorhergesehenes Ereignis betrachtet werden könne, da der Rechtsvertreter noch am Tag nach der Zustellung in seinem Büro gewesen sei und daher Verfügungen über einlaufende Schriftstücke hätte treffen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse auch ein dem Erfüllungsgehilfen eines Rechtsanwaltes unterlaufenes Versehen dem Anwalt angelastet werden und könne niemals als ein einen Wiedereinsetzungsgrund bildendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er erklärte, die Krankheit seines Rechtsvertreters sei am 26. November 1969 so plötzlich mit Übelkeit und Fieber ausgebrochen, dass dadurch dessen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Am Vortag aber habe der Rechtsvertreter noch keine Veranlassung gehabt, einen Substituten zu bestellen, da er ja die Absicht gehabt habe, am 26. November 1969 wieder in seine Kanzlei zu gehen. Eine Schreibkraft sei für die Eintragung der Rechtsmittelfrist nicht verantwortlich, da sie grundsätzlich an ausdrückliche Weisungen gebunden sei, es könne daher keine Rede davon sein, dass eine Schreibkraft, was die juristische Tätigkeit betreffe, wozu zweifellos die Evidenthaltung von Rechtsmittelfristen gehöre, als Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwaltes anzusehen sei. In der modernen Judikatur zu § 146 6 ZPO, der mit § 71 AVG übereinstimme, werde der Standpunkt vertreten, dass ein Verschulden des Anwaltes bzw. Vertreters dem Mandanten selbst nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Es gehe nicht an, dass Bestimmungen, welche geradezu gleich lautend seien, von Gerichten und Verwaltungsbehörden verschieden ausgelegt würden. Mit den Bescheiden vorn 21. Mai 1970 hat die belangte Behörde der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages keine Folge gegeben und die Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass nur eine die Dispositionsfähigkeit der Partei bzw. deren Vertreter ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu begründen vermöge. Von einem solchen Ereignis könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. November 1969, dem Tag der Zustellung des Straferkenntnisses noch in der Kanzlei gewesen sei. An diesem Tag habe die Ärztin die Erkrankung festgestellt, der Anwalt sei auch noch am nächsten Tag, dem 26. November 1969, in seine Kanzlei gegangen. Der Ausbruch der Krankheit sei also nicht so plötzlich erfolgt, dass er nicht für die Bestellung eines Substituten hätte Sorge treffen können. Folgen des Versehens der Kanzlei eines Rechtsanwaltes würden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den zu Vertretenden treffen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinen Erkenntnissen vom 9. Juni 1971, Zl. B 139, 140/70, die Beschwerden abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG trat der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit" geltend. Er brachte vor, es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Grund der Wichtigkeit die Fristeneintragungen persönlich verfüge und anschließend von der Kanzleikraft noch einmal überprüfen lasse. Im vorliegenden Fall habe er die Eintragung der richtigen Rechtsmittelfrist nicht mehr verfügen können, weil er infolge seiner Erkrankung von der Zustellung des Straferkenntnisses keine Kenntnis erhalten habe. Die belangte Behörde hätte in dem Bestreben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, bei 39 Grad Fieber ins Bett zu kommen, kein Verschulden, sondern eine Beeinträchtigung der Dispositions- und Handlungsfähigkeit erblicken, im Zweifelfall darüber einen ärztlichen Sachverständigen anhören müssen. Wenn ein Verschulden bezüglich der Unrichtigkeit der Eintragung der Rechtsmittelfrist bestehe, liege dies bei der Behörde, weil die zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses die Rechtsmittelbelehrung nicht am Ende des Bescheides, sondern mitten im Text nach der Begründung aufweise. Auch sei die Rechtsmittelfrist "binnen einer Woche" im Kleindruck geschrieben, hingegen die Zahlungsfrist "binnen 14 Tagen" handschriftlich deutlich sichtbar angebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden. Der behauptete Mangel an Konzentrationsfähigkeit allein erfüllt diesen Tatbestand noch nicht (siehe z.B. den Beschluss vom 9. Mai 1949, Slg. N. F. Nr. 811/A). Das gleiche gilt auch für die Erkrankung seines Rechtsvertreters oder einer Kanzleiangestellten, des Rechtsvertreters (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1178/62). Im vorliegenden Fall gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Dezember 1969 zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages an, das Straferkenntnis sei zwar in seiner Kanzlei am 25. November 1969 übernommen worden, er habe aber infolge seiner am 26. November 1969 eingetretenen Erkrankung den Terminvormerk nicht wie sonst üblich verfügen und überprüfen können. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 10. März 1970 gab er an, am 25. November 1969 Vormittag Verhandlungen bei Gericht, nachmittags bei der Polizei gehabt zu haben. Noch am selben Tag sei er zur Ärztin gegangen, die Grippe festgestellt und Bettruhe empfohlen habe. Er sei nicht mehr dazugekommen, die Eingangspost anzusehen, weil noch ein Klient in die Kanzlei gekommen sei. Am nächsten Tag (26. November 1969) habe er sich noch in die Kanzlei begeben, jedoch dann Schüttelfrost und Übelkeit bekommen, sodass er nach Hause habe gehen müssen. Er habe sich nicht weiter um die Termine gekümmert, weil die geschulten Kräfte an sich sehr verlässlich seien. In seiner Berufung vom 15. April 1970 meinte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. November 1969, also zum Zeitpunkt der "nahenden Erkrankung" - die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 5. Dezember 1969 spricht vom einer Erkrankung ab 25. November 1969 - habe er noch keine Veranlassung gehabt, für seine Vertretung zu sorgen, da er noch am 26. November 1969 zur Arbeit in der Kanzlei erschienen sei. Die Kanzleikraft Hermine E., der das Versehen unterlaufen ist, gab als Zeugin am 10. Februar 1970 an, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei noch am 26. November 1969 im Büro gewesen, ob er von der Zustellung des fraglichen Straferkenntnisses erfahren habe, wisse sie nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie im vorliegenden Fall aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen angenommen hat, von einem plötzlichen Ausbruch einer Krankheit, die den Rechtsvertreter handlungsunfähig gemacht habe, und daher von einem unvorhergesehenen Ereignis könne nicht gesprochen werden. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 9. Juni 1971 (Seite 4) ausgeführt, der Grund, warum die restlichen Tage der Berufungsfrist nicht genützt worden seien, sei nicht die Krankheit des Anwaltes, sondern die unrichtige Eintragung im Terminkalender gewesen.

Durfte die belangte Behörde annehmen, dass nicht eine als unvorhergesehenes Ereignis anzusehende Erkrankung des Anwaltes, sondern ein Irrtum in seiner Kanzlei der Grund für die unrichtige Eintragung im Terminkalender und damit auch für die Versäumnis der Frist gewesen ist, dann dürfte sie auch mit Recht der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge geben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind ein Irrtum oder ein Vergessen keine "Ereignisse" im Sinne der Bestimmungen des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (siehe z.B. das Erkenntnis vom 27. Oktober 1969, Zl. 878, 879/69). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen, das zu einer unrichtigen Terminvormerkung geführt hat, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1953, Slg. N. F. 2902/A, und 11. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5643/A). Dies auch dann nicht, wenn dieses Versehen auf einer Verwechslung der Zahlungsfrist für den Strafbetrag von 14 Tagen mit der Berufungsfrist von einer Woche beruhen sollte (siehe z.B. Erkenntnis vom 3. April 1959, Zl. 2422/57).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 3. Februar 1972