2124/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDem Antrag der EF und der SW, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler, Rechtsanwalt in Wien I, Börsegasse 12, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 2. September 1971, Zl. 2326/1/71, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 459/1969, nicht stattgegeben.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG, § 30 Abs. 1 VwGG; 2124/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Dem Antrag der EF und der SW, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler, Rechtsanwalt in Wien I, Börsegasse 12, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 2. September 1971, Zl. 2326/1/71, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 459/1969, nicht stattgegeben.
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den oben bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und damit den Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1969, BGBl. Nr. 459, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem die Einkünfte einer Hausgemeinschaft einheitlich und gesondert festgestellt worden sind, entschieden. Ein solcher Feststellungsbescheid ist schon begrifflich einer Vollstreckung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 nicht zugänglich, weshalb es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangelt.
Dem Antrag konnte daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 30. November 1971