Res judicata bar to redesignation of private hunting ground where prior denial was revoked but statutory deadline for pre-enactment recognition lapsed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complainant’s appeal, upholding the appealed decision that rejected the municipality’s request to designate a specific alpine area as a private hunting ground on the grounds of res judicata (decided matter), leaving the prior rulings in force. The dispute concerned the municipality’s 1971 application to have a 120-hectare area declared a private hunting ground under the Tyrol Hunting Law, following the 1971 revocation of a 1948 denial that had previously cited an insufficient area size; the higher administrative authority had rejected the renewed application because the core issue of the area’s status had already been definitively settled by a 1969 administrative ruling, and the 1971 revocation of the 1948 decision did not constitute a material change in facts or law sufficient to override that finality. The decisive legal basis was § 5(2) of the Tyrol Hunting Law (TJG), which required that a private hunting ground status be established before the law’s entry into force on April 1, 1959, a condition that was not met and could not be cured by subsequent administrative actions, thereby validating the lower court’s application of the res judicata doctrine under § 69 AVG 1950.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 2 TJG 1969; § 73 AVG 1950: The determination of a private hunting area is fixed by the legal conditions existing at the time of the decision; subsequent administrative actions or changes in legal relations do not retroactively validate a previously non-existent entitlement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision explicitly cited in the final operative sentence to justify the dismissal of the complaint as unfounded.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1969 stellte die Tiroler Landesregierung fest, daß die der Gemeinde W gehörige Salpe im Ausmaß von rund 120 ha kein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Tiroler Jagdgesetzes (im folgenden TJG genannt) bildet. Die gegen diesen Bescheid von der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1970, Zln. 1172, 1288/69, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15. Juni 1971, Zl. 1994/18 wurde der Antrag der Gemeinde W vom 26. Mai 1971, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Oktober 1948, Zl. 932/47, in welchem mangels der erforderlichen Größe das Eigenjagdrecht an der Alpe Stal nicht anerkannt worden war, aufzuheben, „gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950“ abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, daß der Jagdgenossenschaft N durch die Eingliederung des Gebietes der Salpe ein Recht erwachsen sei, weswegen der Antrag der Gemeinde W auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 1948, Zl. 932/47, abzuweisen gewesen sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 4. August 1971, Zl. III a 2 97/1471, Folge und hob einerseits den Bescheid der ersten Instanz und andererseits den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Oktober 1948, Zl. 932/47, mit welchem das Begehren der Gemeinde W auf Feststellung der Alpe Stal als Eigenjagdgebiet abgewiesen worden war, „gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950“ auf. Der Antrag auf Feststellung der Salpe als Eigenjagdgebiet wurde zur Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Gemeinde W habe im Jahre 1948 bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte den Antrag eingebracht, die Salpe als Eigenjagdgebiet festzustellen. Dieses Begehren sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom 29. Oktober 1948 mit der Begründung abgewiesen worden, die Alpe erreiche mit ihren 113 ha nicht das für ein Eigenjagdgebiet erforderliche Mindestausmaß von 115 ha. Die Gemeinde W habe mit Eingabe vom 26. Mai 1971 die Aufhebung des Bescheides begehrt und gleichzeitig den Antrag gestellt, die Behörde möge aussprechen, daß die Salpe ein Eigenjagdgebiet bilde. Im gegenständlichen Fall erweise sich die Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 1948 deshalb als vertretbar, weil die beschwerdeführende Gemeinde seinerzeit in ihrem Antrag auf Feststellung der Salpe als Eigenjagd das Ausmaß der Alpfläche, das fast 120 ha umfaßtet nur mit 113 ha angegeben habe, sodaß die Bezirkshauptmannschaft Reutte diesen Antrag mangels Nachweises der für ein Eigenjagdgebiet erforderlichen Mindestfläche von 115 ha habe abweisen müssen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1. September 1971, Zl. 1994/20, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vom 26. Mai 1971, die Salpe, bestehend aus den Grundparzellen 1352/3, 1353 KG. W und 1729/4 KG. H, als Eigenjagd der Gemeinde W festzustellen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde habe in der Berufung die Auffassung vertreten, in der Zwischenzeit sei in der Rechtslage insofern eine Änderung eingetreten, als die Landesregierung mit Bescheid vom 4. August 1971 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Oktober 1948 aufgehoben habe. Der Bescheid aus dem Jahre 1948 sei aber nach ihrer Meinung die Grundlage für die rechtskräftige Entscheidung der Landesregierung vom 21. Juli 1969 gewesen. Mit Wegfall des Bescheides aus dem Jahre 1948 sei der Entscheidung der Landesregierung vom 21. Juli 1969 die Grundlage entzogen. Dieser Auffassung vermöge sich die Landesregierung jedoch nicht anzuschließen. Es sei vielmehr der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde folgend, davon auszugehen, daß mit der Behebung des Bescheides vom 29. Oktober 1948 eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei. Eine Änderung sei deshalb nicht eingetreten, weil der aufgehobene Bescheid, da er sich in der negativen Feststellung erschöpfte, daß die Salpe kein Eigenjagdgebiet bilde, eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt habe, sodaß auch die Aufhebung dieses Bescheides eine solche Änderung nicht zur Folge hatte. In der Aufhebung des Bescheides aus dem Jahre 1948 könne daher eine neue Tatsache, durch die eine Änderung des dem Bescheide vom 21. Juli 1969 zugrunde liegenden Sachverhaltes bewirkt worden wäre, nicht erblickt werden. Für die Ablehnung des Begehrens der beschwerdeführenden Gemeinde sei nicht der Bescheid vom 29. Oktober 1948 als solcher maßgebend gewesen, sondern die darin behördlich festgestellte Tatsache, daß die Salpe nach dem Tiroler Jagdgesetz 1948 als Eigenjagdgebiet nicht festgestellt worden sei.
In der weiteren Begründung berief sich die belangte Behörde außerdem noch auf die Bestimmungen des § 69 AVG 1950.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde W, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus den Beschwerdeausführungen ist ersichtlich, daß sich die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid deshalb in ihren Rechten verletzt erachtet, weil ihrem Antrag auf Feststellung der Salpe als Eigenjagdgebiet nicht Folge gegeben, dieser Antrag vielmehr wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß auch nach der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Oktober 1948 durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. August 1971, Zl. III a 2 97/1471, eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei. Das Gegenteil komme schon dadurch zum Ausdruck, daß durch diese Aufhebung über den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vom 31. Juli 1948 auf Feststellung der Eigenjagd Salpe nicht entschieden worden sei. Im Sinne des § 73 AVG 1950 sei die Behörde verpflichtet, über den Antrag durch Bescheid zu befinden. Rechtswidrig beziehe sich der angefochtene Bescheid auf die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die amtswegige Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 sei nicht ein Teil des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern eine eigene Rechteeinrichtung, die zur Folge habe, daß im Verfahren noch die Entscheidung ausstehe.
Bei dem zu erlassenden Bescheid über die Feststellung der Eigenjagd Salpe, der auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Gemeinde zu erlassen sein werde, habe die Behörde nach Lehre und Rechtsprechung auf die „zwischenzeitlich verfügte Änderung der Rechtsverhältnisse“ keine Rücksicht zu nehmen. Die Behörde habe vielmehr nur auf Grund der Rechtslage zuerkennen, die zum Zeitpunkt der „Entstehung“ gegeben gewesen sei.
Gemäß § 5 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes (TJG) 1969, LGBl. Nr. 18/1969, (Wiederverlautbarung des am 1. April 1959 in Kraft getretenen TJG 1959, LGBl. Nr. 10/1959) ist, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 ha, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
Nach § 5 Abs. 1 TJG 1969 ist ein Eigenjagdgebiet eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 ha, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
Ein Eigenjagdgebiet ist aber nach Abs. 2 des § 5 TJG 1969 auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 ha, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
Daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Abs. 1 und 4 des Tiroler Jagdgesetzes 1969 nicht vorliegen, ist unbestritten. Die beschwerdeführende Gemeinde ist aber der Ansicht, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 für sie hinsichtlich des Jagdgebietes Salpe gegeben sein würden, wenn die Bezirkshauptmannschaft Reutte über ihren Antrag auf Feststellung dieses Gebietes als ihr Eigenjagdgebiet entschieden habe.
Abgesehen davon, daß die beschwerdeführende Gemeinde damit selbst zugibt, daß eine derartige Feststellung bis heute noch nicht getroffen wurde, verlangt § 5 Abs. 2 TJG 1969 mit aller Deutlichkeit, daß die Feststellung des Eigenjagdgebietes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das ist also vor dem 1. April 1959, erfolgt sein muß. Daß diese Voraussetzung nicht gegeben ist, nachträglich aber auch nicht geschaffen werden kann, ist offenkundig. Die belangte Behörde hat daher nicht das Gesetz verletzt, wenn sie den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Feststellung des Salpgebietes als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Gemeinde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Juni 1972