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2070/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971002070.X00 KI-generiert

2070/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2070/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer, Oberinspektor der Niederösterreichischen Straßenverwaltung i. R., richtete am 26. Juli 1971 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er angab, am 13. März 1938 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr wegen tatsächlicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in polizeilicher Haft gewesen zu sein. Mit Rücksicht darauf hätte er zufolge § 86 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 neben der Dienstalterszulage in der Dienstklasse V auch die Gehaltsstufe 10 erreichen können.

Legislator-Regeste

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§ 41 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 2070/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Frage zu entscheiden, ob auf Grund der wiedergegebenen Bestimmung der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten überhaupt Bundesvorschriften anzuwenden waren, da zutreffendenfalls für den Gerichtshof im Hinblick auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1970 die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ in der bezeichneten Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben, geboten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt jedoch aus nachstehenden Überlegungen zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Beschwerdefall nicht anzuwenden waren.

Schlagwörter

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§ 41 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41 Abs. 1 VwGG
Dies wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß es ihnen freistehe, zu dieser Frage binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Juli 1971 in einem Recht nicht verletzt, weshab die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, Oberinspektor der Niederösterreichischen Straßenverwaltung i. R., richtete am 26. Juli 1971 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er angab, am 13. März 1938 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr wegen tatsächlicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in polizeilicher Haft gewesen zu sein. Mit Rücksicht darauf hätte er zufolge § 86 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 neben der Dienstalterszulage in der Dienstklasse V auch die Gehaltsstufe 10 erreichen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß das erwähnte Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200/1966, in Verbindung mit § 86 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung der 22. GehaltsgesetzNovelle, BGBl. Nr. 280/1971, abgewiesen werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Haftcharakter der Anhaltung des Beschwerdeführers am 13. März 1938 verneint; die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nur zu einer Vernehmung vorgeführt worden. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1970, Zl. 1278/70, hingewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer sowohl die Annahme der belangten Behörde, es habe sich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 13. März 1938 um keine Haft gehandelt, als auch die Behauptung, die Doppelanrechnung eines Tages hätte zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führen können.

In ihrer Gegenschrift setzt sich die belangte Behörde unter anderem mit der Frage auseinander, ob im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1970, G 10/7011, § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 überhaupt auf niederösterreichische Landesbeamte anzuwenden sei.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel in der Richtung entstanden, ob § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß den Bestimmungen des § 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966 überhaupt auf niederösterreichische Landesbeamte anzuwenden ist. Dies wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß es ihnen freistehe, zu dieser Frage binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Hiezu hat nur der Beschwerdeführer eine Äußerung abgegeben, in der er die Rechtsmeinung vertritt, daß § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für niederösterreichische Landesbeamte gelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, unverändert in Kraft seit dem Wirksamwerden des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 24. März 1955, LGBl. Nr. 51, bestimmt: „Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Frage zu entscheiden, ob auf Grund der wiedergegebenen Bestimmung der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten überhaupt Bundesvorschriften anzuwenden waren, da zutreffendenfalls für den Gerichtshof im Hinblick auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1970 die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ in der bezeichneten Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben, geboten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt jedoch aus nachstehenden Überlegungen zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Beschwerdefall nicht anzuwenden waren.

Nach dem wiedergegebenen Wortlaut des § 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966 kommt die sinngemäße Anwendung von Bundesvorschriften nur dann in Betracht, wenn die Dienstpragmatik der Landesbeamten nicht selbst eine abschließende Regelung der betreffenden Angelegenheit des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes enthält. Im Beschwerdefall stützt sich der Beschwerdeführer auf § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, demnach auf eine Bundesvorschrift, die nach seiner Meinung sinngemäß auch auf die Beamten des Landes Niederösterreich anzuwenden ist.

Nach der angeführten Gesetzesstelle kann ein Beamter, der dem in § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 umschriebenen Personenkreis angehört, durch Vorrückung gewisse, im Abs. 2 angeführte weitere Gehaltsstufen erreichen. Diese Vorrückungsmöglichkeiten sind soweit ein Vergleich mit niederösterreichischen Landesbeamten überhaupt in Betracht kommt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung normiert. In allen Fällen handelt es sich um weitere Vorrückungsmöglichkeiten für genau bezeichnete Beamtengruppen der im Gehaltsgesetz 1956 festgelegten Gehaltstabellen.

Diese Gehaltstabellen gelten für die niederösterreichischen Landesbeamten nicht. Es enthalten vielmehr die §§ 62 und 63 der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten eigene Gehaltsansätze, und zwar für „Beamte der Allgemeinen Verwaltung“, für „Beamte der Sonderverwaltung“ und für „Beamte der Sonderverwaltung der Dienstzweige ohne Dienstklassen“. Ein Vergleich der Besoldung und der Einstufungsgrundsätze für die niederösterreichischen Landesbeamten (Anlage 1 § 10 Abs. 3 der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten) mit den einschlägigen Bundesvorschriften zeigt, daß zwar beide Rechtsbereiche Tabellen für den Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung kennen, die betragsmäßig übereinstimmen, jedoch versteht die Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten unter Beamten der Allgemeinen Verwaltung etwas anderes als das Gehaltsgesetz 1956 bzw. das Gehaltsüberleitungsgesetz.

Während das Besoldungsrecht der Bundesbeamten nicht die Beamten der Sonderverwaltung im Sinne der Niederösterreichischen Landesdienstpragmatik kennt, ist dieser ein Schema für Beamte in handwerklicher Verwendung, wie es in den Bundesvorschriften vorgesehen ist, unbekannt. Ebensowenig kennen die Besoldungsvorschriften des Bundes ein Schema für Beamte der Sonderverwaltung der Dienstzweige ohne Dienstklassen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, daß der niederösterreichische Landesgesetzgeber in den niederösterreichischen Landesvorschriften ein von den Bundesvorschriften völlig unabhängiges und in sich geschlossenes Gehaltssystem geschaffen hat.

Da somit im Hinblick auf die Sonderregelung des Gehaltes der niederösterreichischen Landesbeamten in der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten das Gehaltsschema der Bundesbeamten auf sie nicht angewendet werden kann, kommen in weiterer Folge auch Ergänzungen des Gehaltsschemas der Bundesbeamten durch weitere Gehaltsstufen, wie sie im § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehen sind, nicht in Betracht. Wäre die Auffassung des Beschwerdeführers, der die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf niederösterreichische Landesbeamte bejaht, richtig, so würde dies zu dem Ergebnis führen, daß für die Beamte der Sonderverwaltung der Dienstzweige ohne Dienstklassen und für einen Großteil der Beamten der Sonderverwaltung der Dienstzweige ohne Dienstklassen und für einen Großteil der Beamten der Sonderverwaltung (Verwendungsgruppen K 2, K 3 und K 5) weitere Gehaltsstufen keinesfalls anfallen könnten, weil selbst bei „sinngemäßer“ Anwendung der Bundesvorschriften des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gesagt werden könnte, welcher Gehalt den erwähnten Beamten zukäme, fehlt doch in den Bundesvorschriften jede Parallele zu den erwähnten Beamtengruppen und Verwendungsgruppender niederösterreichischen Landesbeamten.

Der Verwaltungsgerichtshof unterstellt dem niederösterreichischen Landesgesetzgeber nicht, daß er in völlig unsachlicher Weise nur einem Teil der politisch geschädigten niederösterreichischen Landesbeamten weitere Vorrückungsmöglichkeiten zukommen lassen wollte, während in anderen Fällen, in denen ein Vergleich mit den Gehaltsbestimmungen des Bundes nicht möglich ist, solche weitere Vorrückungen unterbleiben sollten.

Da somit im Sinne des § 2 der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten hinsichtlich der Besoldung „etwas anderes bestimmt ist“, kommt im Sinne der angeführten Gesetzesstelle eine sinngemäße Anwendung der Bundesvorschriften über weitere Vorrückung politisch geschädigter Beamter nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Äußerung zur Anfrage nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965, der angefochtene Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er auch die Doppelanrechnung der behaupteten Haftzeit abgelehnt habe. Eine solche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil das Begehren des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 26. Juli 1971 ausschließlich auf die Eröffnung weiterer Vorrückungsmöglichkeiten im Sinne des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 abzielte und die belangte Behörde in Übereinstimmung damit mit dem angefochtenen Bescheid wie dessen Spruch zu entnehmen ist - nur den Antrag des Beschwerdeführers ablehnte und nicht über eine allfällige Doppelanrechnung der Haftzeit absprach. Aus diesem Grund bezog sich die auf § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gestützte Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch auf § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

Da somit § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden war und auch die Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten für politisch geschädigte Beamte weitere Vorrückungsmöglichkeiten nicht vorsieht, wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrages, vom 26. Juli 1971 in einem Recht nicht verletzt, weshab die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 16. März 1972