Administrative court annuls bread price decision due to lack of expert opinion and violation of hearing rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court annulled the federal ministry's decision regarding the price of 'B Landbrot' because the procedure violated statutory requirements. The applicant argued her bread was an 'Extra-Brot' requiring expert verification, but the authority relied solely on a price commission without appointing an expert or allowing her to comment on the findings. The court held that the law explicitly mandates expert opinions for such technical questions and that the applicant's right to be heard was fundamentally breached.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 3 Preisregelungsgesetz; §§ 37, 45 AVG 1950: An administrative decision based on a price commission's opinion is void if the law requires an expert report and the affected party was denied the opportunity to present their case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Juni 1971 bei der belangten Behörde den Antrag auf Genehmigung der Erzeugung und des Verkaufes eines Extra-Brotes mit der Bezeichnung „B Landbrot“. Es wurde hiebei darauf hingewiesen, daß dieses Brot in Cellophan verpackt auf den Markt komme. Es handle sich um eine außergewöhnliche Erzeugung eines ExtraBrotes, welches nach gründlicher Mischung, mit einem Teiggewicht von 3,30 kg ausgewogen werde. Nach dem Wirken und zweimaliger Gare werde das Extra-Brot aus dem Simperl gestürzt, in die Hälfte geschnitten, auf das Scherzt gestellt und gestaubt. Diese Bearbeitung diene der wohlschmeckenden Rindenbildung, die von den Verbrauchern gewünscht werde. Nach dem Ausbacken werde das Brot in CellophanBögen eingeschlagen und mit Hilfe von Klebeband verschlossen, sodaß das Brot hygienisch verpackt den Verbraucher erreiche. Bei dieser Art von Teigbearbeitung sei die Wasseraufnahme des Mehlgemisches erheblich geringer als beim normalen Brot, und zwar
Extra-Brot ... 10 1 Wasser ... 16,00 kg Mehl
Mischbrot .... 10 1 Wasser ... 14,30 kg Mehl.
Im Rezept sei ersichtlich, daß nicht nur Brotmehl, sondern auch Roggenmehl Type 500 und Weizenmehl Type 700 verarbeitet werde. Darüber hinaus würden dem Teig Milchpulver, Spezial-Mischgewürze und Back-Aroma-Sauer sowie eine Fettemulsion zugesetzt, welche die Kosten des Extra-Brotes ebenso wie die zusätzlichen Verarbeitungsgänge und die Verpackung entsprechend erhöhten. Rezeptur:
10,00 l Wasser
10,00 kg Roggenmehl Type 960
2,00 kg Roggenmehl Type 500
1,00 kg Weizenmehl Type 1.600
3,00 kg Weizenmehl Type 700
-,50 kg Magermilchpulver
-,50 kg Back-Aroma-Sauer
-,20 kg Wiener-Note
-,30 kg Hefe
-,30 kg Salz
-,07 Spezial-Mischgewürze
Preis pro Wecken in Cellophan verpackt S 13,20.
Am 12. August 1971 wies die Beschwerdeführerin auf die Dringlichkeit der Entscheidung hin.
Bei der 155. Sitzung der beim Bundesministerium für Inneres errichteten Preiskommission legte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft am 16. Juli 1971 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Preisfestsetzung für B Landbrot zur Begutachtung vor. Der Vertreter der belangten Behörde führte hiebei aus, die Beschwerdeführerin habe für einen Wecken, verpackt in Cellophan, mit einem Ausbackgewicht von 1.500 g einen Verbraucherpreis von S 13,20 beantragt. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens über den Antrag sei einvernehmlich die Meinung vertreten worden, daß es sich um Schwarzbrot im Sinne des Preisregelungsgesetzes handle. Trotz der Beigabe verschiedener Zutaten sollten hiefür keine höheren als die amtlich festgesetzten Abgabepreise verlangt werden dürfen. Auch sollte die Abweichung von dem amtlich festgesetzten Ausbackgewicht mit 1.455 g nicht genehmigt werden, da der Verbraucher einen so geringfügigen Gewichtsunterschied nicht erkennen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, daß sie für ihr B Landbrot an die amtlich festgesetzten Verkaufspreise und Ausbackgewichte gebunden sei. Dagegen wurden Bedenken nicht vorgebracht. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde einvernehmlich abgelehnt und festgestellt, daß kein höherer als der mit Verordnung amtlich festgesetzte Preis für Schwarzbrot in Rechnung gestellt werden dürfe.
Die belangte Behörde bestimmte über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Grund der §§ 3 und 3b des Preisregelungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 151, in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Finanzen, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1971, daß bei der Erzeugung und dem Vertrieb eines Schwarzbrotes mit der Bezeichnung „B Landbrot“ die gemäß der Verordnung der belangten Behörde vom 28. Mai 1971, Zl. 55.70019/71 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 124 vom 30. Mai 1971) amtlich festgesetzten Verbraucherpreise und Ausbackgewichte eingehalten werden müssen:
Wecken mit einem Ausbackgewicht von 970 gr S 6,60
Wecken mit einem Ausbackgewicht von 1.455 gr S 9,90.
In dem Bescheid wurde ferner festgestellt, daß er mit dem Tage seiner Zustellung in Kraft tritt und daß Zuwiderhandlungen gegen seine Bestimmungen gemäß § 9 des Preisregelungsgesetzes 1957 in der geltenden Fassung bzw. gemäß § 2 des Preistreibereigesetzes 1959 in der geltenden Fassung im Verwaltungsweg oder gerichtlich geahndet werden. Die Preisbehörden seien angewiesen, die Einhaltung der obgenannten Preise zu überwachen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, bei dem von der Beschwerdeführerin erzeugten B Landbrot in Wecken, verpackt in Cellophan, mit einem Ausbackgewicht von ca. 1500 Gramm handle es sich nach der übereinstimmenden Auffassung der Mitglieder der Preiskommission um kein Spezialbrot, sondern um ein Schwarzbrot im Sinne des Preisregelungsgesetzes 1957. Es sei zu prüfen gewesen, ob durch die Beigabe von Magermilchpulver, BackAroma-Sauer und Spezial-Mischgewürzen das Schwarzbrot qualitativ so verändert werde, daß die Genehmigung eines wesentlich höheren Preises volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheine. Die Mitglieder der Preiskommission hätten nach eingehender Prüfung einhellig die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall ein höherer als der amtlich festgesetzte Preis volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheine. Der Preisfestsetzung seien daher die Bestimmungen der Verordnung der belangten Behörde betreffend Preisbestimmung für Mahlprodukte und Brot vom 28, Mai 1971, Zl. 55.700-19/71 (verlautbart im Amtlichen Teil der Wiener Zeitung Nr. 124 vom 30. Mai 1971) zugrunde zu legen gewesen.
Eine Sondergenehmigung für die Erzeugung des Weckens mit einem Ausbackgewicht von 1500 g hätte nicht erteilt werden können, da der Verbraucher das gegenüber dem handelsüblichen Schwarzbrotwecken mit einem Ausbackgewicht von 1.455 g nur geringfügig erhöhte Ausbackgewicht beim Kauf der Ware nicht erkennen könne und bei der Bezahlung eines höheren Preises vermeinen würde, daß hier eine Überschreitung des amtlich festgesetzten höchstzulässigen Verkaufspreises vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid insofern beschwert, als ihr Ansuchen um Genehmigung der Erzeugung eines nicht preisgeregelten Extra-Brotes und eines Extragewichtes abgelehnt und festgestellt wurde, daß es sich bei dem gegenständlichen Brot um ein der Preisregelung unterliegendes Schwarzbrot und sohin nicht um ein Spezialbrot handle.
Nach § 2 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung BGBl. Nr. 407/1970, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stand, unterliegen die Preise und Entgelte für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Sachgüter und Leistungen der Regelung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes kann das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereiche vornehmlich berührten Bundesministerien (§§ 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1966) auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die der behördlichen Preisregelung unterliegenden Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen. Soweit es sich um die in den Kapiteln 1 bis 24 und 31 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, hier: Tarif Nr. 19,07) genannten Waren handelt, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 a des Gesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 305/1966 die in den § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1, § 3 a, § 3 b Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes bezeichneten Befugnisse des Bundesministeriums für Inneres mit der Maßgabe auszuüben, daß das Bundesministerium für Inneres jedenfalls als in seinem Wirkungsbereich vornehmlich berührtes Bundesministerium anzusehen ist; die Einberufung der Preiskommission (§ 3 Abs. 5) und der Vorsitz in dieser obliegt in solchen Fällen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder einem von ihm bestellten Vertreter, wobei der Preiskommission auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres anzugehören hat.
Im Beschwerdefall ist vermöge des § 5 a des Preisregelungsgesetzes die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Bestimmung der Preise für Schwarzbrot (Abschnitt I Z. 6 a der Anlage zum Preisregelungsgesetz) gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegeben. Nach § 3 Abs. 7 sind die Preise im Einzelfall durch Bescheid oder generell durch Verordnung zu bestimmen.
Hinsichtlich des nach § 2 des Preisregelungsgesetzes der Preisregelung unterliegenden Schwarzbrotes ist, was unbestritten geblieben und im Bescheid der belangten Behörde ausdrücklich angeführt ist, eine Preisbestimmung durch die §§ 7 bis 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1971, Zl. 55.700-19/71, verlautbart im Amtlichen Teil der Wiener Zeitung Nr. 124 vom 30. Mai 1971, erfolgt. Weder aus der Anlage zum Preisregelungsgesetz noch aus der angeführten Verordnung ergibt sich eine nähere Definition für den Begriff „Schwarzbrot“. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1971 ging offenbar dahin, die belangte Behörde möge feststellen, daß es sich bei ihrem B Landbrot um kein Schwarzbrot im Sinne des Preisregelungsgesetzes handle und möge für den 1500 g schweren Wecken dieses Brotes einen Verkaufspreis von S 13,20 genehmigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Anträge deshalb abgewiesen, weil es sich nach Ansicht der Preiskommission bei dem B Landbrot der Beschwerdeführerin um Schwarzbrot im Sinne der Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes handelt.
Wie sich bereits aus diesen Ausführungen ergibt, ist es für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtesache von wesentlicher Bedeutung, ob es sich beim B Landbrot der Beschwerdeführerin um ein „Schwarzbrot“ oder um ein „Extra-Brot“ im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt. Diese Fachfrage läßt sich, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, nur mit Hilfe eines Sachverständigen beantworten. Nach der Aktenlage wurde dem Verfahren aber ein solcher Sachverständiger nicht beigezogen, sodaß bereits aus diesem Grunde das Verwaltungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist. Die Begutachtung des Antrages im Sinne des § 3 Abs. 3 Preisregelungsgesetz durch die Preiskommission und ihre einhellige Meinung konnten die Einholung des Befundes und Gutachtens eines Sachverständigen im Vorprüfungsverfahren nicht ersetzen. Ebensowenig sind die Ausführungen der Gegenschrift mit ihrem Hinweis auf ein nach Bescheiderlassung von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung am 9. November 1971 erstattetes Gutachten und auf Begutachtungen in anderen Fällen geeignet, diesen Mangel zu heilen. Das Preisregelungsgesetz sieht im übrigen im § 4 Abs. 5 ausdrücklich die Möglichkeit der Heranziehung von Sachverständigen zur Beratung der Preiskommission vor.
Darüber hinaus wurden, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ihr die Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrene nicht zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen im Verwaltungsverfahren gewährt. Damit wurden die Vorschriften über das Parteiengehör verletzt (§§ 37 und 45 AVG 1950). Der Umstand, daß bei der Begutachtung der Preiskommission die Interessen der Gewerbetreibenden vom Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gewahrt werden, ersetzt nicht die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Der Ersatz der Stempelgebühren unterbleibt, da dieser Aufwand nicht ausdrücklich verzeichnet wurde.
Wien, am 10. März 1972