Tax classification of widow's annuity as taxable supply income rather than exempt maintenance allowance upon transfer of partnership interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower authority's decision to assess income tax on her widow's pension. The dispute centered on whether an annual annuity paid to a widow in exchange for her relinquishment of inherited partnership interests to her late husband's adopted sons constituted a tax-exempt maintenance allowance under § 22 para. 1 lit. c EStG or a taxable supply annuity. The court determined that the annuity did not arise from a statutory maintenance obligation under § 796 ABGB, as the wife’s needs were already covered by her statutory inheritance share and the testator’s specific provisions. Instead, the arrangement was classified as a *Versorgungsrente* (supply annuity) rather than a *Veräußerungsrente* (sale annuity) because the parties did not negotiate the consideration based on commercial principles or market value, evidenced by the significant disparity between the capital value of the transferred partnership interests and the annuity payments. Consequently, the court held that such a supply annuity is fully taxable income for the recipient from the date of receipt, and the taxpayer was ordered to pay litigation costs of 790 Schillings to the Federal Republic.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 796 ABGB, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965, §§ 47 ff VwGG 1965, Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4; Tax classification of widow's annuity as taxable supply income rather than exempt maintenance allowance upon transfer of partnership interests: The dispute centered on whether an annual annuity paid to a widow in exchange for her relinquishment of inherited partnership interests to her late husband's adopted sons constituted a tax-exempt maintenance allowance under § 22 para. 1 lit. c EStG or a taxable supply annuity. The court determined that the annuity did not arise from a statutory maintenance obligation under § 796 ABGB, as the wife’s needs were already covered by her statutory inheritance share and the testator’s specific provisions. Instead, the arrangement was classified as a *Versorgungsrente* (supply annuity) rather than a *Veräußerungsrente* (sale annuity) because the parties did not negotiate the consideration based on commercial principles or market value, evidenced by the significant disparity between the capital value of the transferred partnership interests and the annuity payments. Consequently, the court held that such a supply annuity is fully taxable income for the recipient from the date of receipt, and the taxpayer was ordered to pay litigation costs of 790 Schillings to the Federal Republic.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertServes as the main ground for the verdict, providing the legal basis for dismissing the complaint as unfounded.
Procedural basis cited in the dispositive to determine the allocation of litigation costs.
Regulation cited in the dispositive to support the specific calculation of the costs imposed on the appellant.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1969 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, daß deren Gatte am 16. März 1968 verstorben sei. Laut Gesellschaftsvertrag stehe die Leitung der beiden offenen Handelsgesellschaften, an denen ihr Gatte beteiligt gewesen sei, nur männlichen Nachkommen zu. Die Witwe sei keinesfalls berechtigt, in irgendeiner Form als offener oder stiller Gesellschafter in die Firma einzutreten. Dafür erhalte sie ein wertgesichertes Witwengehalt von S 760.000,-- jährlich. Die Rente sei daher als Gegenwert für die Hingabe eines Wirtschaftsgutes anzusehen, das die Beschwerdeführerin dem Rentenzahler übergeben habe. In der Einkommensteuererklärung für 1968 wurde der Antrag gestellt, "den § 22 Z. 1 Abs. 2 EStG auf die Witwenpension von S 601.663,-- anzuwenden".
Das Finanzamt vertrat im Einkommensteuerbescheid die Auffassung, daß die erhaltene Witwenpension eine Versorgungsrente darstelle, für die die einschränkenden Ergänzungssätze der Bestimmung des § 22 Z. 1 EStG hinsichtlich der Renten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, nicht anzuwenden seien. In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Auffassung vertreten, daß die Witwenrente auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhe, da diese gemäß § 78 Ehegesetz auch auf die Erben übergehe. Die Witwenrente sei daher nicht steuerpflichtig. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, daß, wenn das Finanzamt annehme, es handle sich um eine Überlassung eines Mitunternehmeranteiles in Form einer Rente, dann seien eben diese Rentenbeträge, solange sie den Buchwert des Anteiles nicht überschreiten, nicht zu versteuern. Die bisher ausbezahlten Renten bewegten sich weit unter der Größe des Kapitalkontos. Wenn man die Frage jedoch von der wirtschaftlichen Beziehung des geerbten und weitergegebenen Kapitals zum Wert der Jahresrente betrachte, so falle auf, daß bei Passivierung der jährlichen Rente eine Rentenverbindlichkeit von nur S 10,974.000,-- einem geerbten Kapital von S 22,788.532,-- gegenüberstehe, was ein krasses Mißverhältnis darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof spreche doch in ständiger Rechtsprechung aus, daß in solchen Fällen der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe und daher eine Versorgungsrente anzunehmen sei, die jedoch wieder nach dem Erkenntnis vom 9. Juni 1967, Zl. 131/67, Slg. Nr. 3626/F, steuerfrei sei.
Die belangte Behörde nahm in Photokopien des Gesellschaftsvertrages sowie des Testamentes und in den Verlassenschaftsakt Einsicht. Aus dem letzteren ging hervor, daß das vom verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin errichtete Testament keine Erbseinsetzungen enthielt, sondern rechtlich lediglich ein Kodizill darstellte, und daher hinsichtlich der Verlassenschaft die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin gab eine unbedingte Erbserklärung zu 2/8 des Nachlasses ab. Mit Einantwortungsurkunde vom 25. November 1968 wurden ihr auch 2/8 des Nachlasses auf Grund ihrer abgegebenen unbedingten Erbserklärung eingeantwortet. Laut Schreiben vom 28. Dezember 1970 haben die drei gesetzlichen Erben beschlossen, genau nach dem Buchstaben des als Testament bezeichneten Kodizills vorzugehen und ein Erbübereinkommen in dem Sinn abgeschlossen, nach dem die beiden anderen Erben die Firmenanteile je zur Hälfte erhielten, während das restliche Vermögen die Beschwerdeführerin erhielt.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. Der gesetzliche Erbteil der Beschwerdeführerin habe S 6,018.279,-- (2/8 von S 24,073.117,--) betragen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mit den beiden anderen Erben ein Übereinkommen im Sinne des letzten Willens ihres verstorbenen Ehegatten sowie des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen. Demzufolge verzichtete sie auf die ererbten Firmenanteile gegen Überlassung des im Nachlaß enthaltenen übrigen Vermögens (lt. Erbschaftssteuererklärung S 2,304.451,--) und Gewährung einer wertgesicherten Witwenpension von S 760.000,-- jährlich. Auf Grund dieser Sachlage ergebe sich, daß die Begründung der Berufung, die Witwenrente werde auf Grund des Testamentes des verstorbenen Gatten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gezahlt, die gemäß § 78 Ehegesetz auf die Erben übergegangen sei, nicht zutreffe. Richtig sei vielmehr, daß die Witwenrente auf Grund des zwischen den Adoptivsöhnen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Erbübereinkommens für die Überlassung der geerbten Firmenanteile gezahlt werde. Es sei auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehegatten auf die Adoptivsöhne übergegangen, weil der Unterhalt der Beschwerdeführerin durch das ererbte Vermögen mehr als gedeckt erscheine. Somit sei die in der Berufung beantragte Steuerfreiheit aus dem Titel einer gesetzlichen Unterhaltsrente ausgeschlossen. Es sei daher nur mehr die Frage zu prüfen, ob eine Veräußerungsrente oder eine Versorgungsrente vorliege. Erstere sei dann gegeben, wenn Leistungen und Gegenleistungen nach kaufmännischen Grundsätzen wie unter Fremden gegeneinander abgewogen worden seien. Finde jedoch ein solches Abwägen nicht statt und würden insbesondere bei nahen Verwandten derartige Überlegungen bei den Übergabsverhandlungen in die Diskussion nicht einbezogen, sondern erfolge die Vereinbarung ohne die Werte für Leistung und Gegenleistung zu ermitteln, so liege nach geltender Rechtsauffassung kein Kauf bzw. Vorkauf und daher keine Veräußerungsrente vor.
In einem solchen Fall stehe vielmehr der Gedanke der Versorgung des Übergebers im Vordergrund, die Rente stelle also eine Versorgungsrente dar. Sie sei, ohne daß der Wert des übergebenen Betriebes abgezogen werden könnte, ab dem Beginn des Zufließens voll steuerpflichtig. Gerade diese Merkmale träfen bei der Beschwerdeführerin zu, denn schon aus dem Testament und dem Gesellschaftsvertrag sei der Versorgungsgedanke klar ersichtlich. Ebenso lasse auch das auf diesen beiden beruhende Erbübereinkommen mit den Adoptivsöhnen klar erkennen, daß die Versorgung nach dem Willen beider Vertragspartner im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin habe im Vorlageantrag an die zweite Instanz selbst zugegeben, daß zwischen dem Wert der Rentenverpflichtung und dem hingegebenen Vermögen ein krasses Mißverhältnis bestehe und deshalb eine Versorgungsrente anzunehmen sei. Da die Rente für die Hingabe der nach dem verstorbenen Ehegatten geerbten Firmenanteile gezahlt werde, läge eine betriebliche Versorgungsrente vor, die bei der Empfängerin der Einkommensbesteuerung unterliege. Dies decke sich auch mit der Behandlung bei den Rentengebern, bei denen die Rentenzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf das als Kodizill gewertete Testament des verstorbenen Ehegatten und das diesem entsprechende Erbenübereinkommen die Auffassung, daß die an sie geleistete Rente (Witwenpension) als Unterhaltsrente gemäß § 22 Z. 1 lit. c zweiter Satz EStG bei ihr als Empfängerin nicht der Einkommensteuer unterliege, da der Geber der Rente unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die belangte Behörde ist der Ansicht, daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei und die Rente als Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Miterben der Beschwerdeführerin anzusehen sei.
Die Unterhaltsverpflichtung der Adoptivsöhne des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin könnte, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die diese Verpflichtung zu Unrecht auf die nur für die Fälle einer Ehescheidung maßgebende Bestimmung des § 78 Ehegesetz zu stützen versucht, im vorliegenden Fall nur auf § 796 ABGB beruhen. Nach dieser Bestimmung hat der Ehegatte des Verstorbenen zwar kein Recht auf einen Pflichtteil, es gebührt ihm aber, so lange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt, soweit dieser nicht durch seinen gesetzlichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist. Nach der Aktenlage sind jedoch diese Voraussetzungen schon im Hinblick auf die letztwilligen Anordnungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht gegeben, so daß von einer Rentenleistung auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht gesprochen werden kann. Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen einer Unterhaltsrente zu Recht verneint.
Es ist daher noch zu untersuchen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern gezahlte Rente handelt. Bei Renten dieser Art unterscheidet man zwischen Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten. Eine Veräußerungsrente oder Kaufpreisrente liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen worden sind. Daß dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, geht schon aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren über das bestehende Mißverhältnis zwischen dem Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter und dem kapitalisierten Wert der Rentenleistungen hervor. Auch in der Beschwerde wird hervorgehoben, daß die "Witwenrente" keine Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern darstelle, sondern festgesetzt worden sei, um den Lebensunterhalt der Witwe zu sichern. In der Beschwerde wird sogar ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß eine Versorgungsrente vorliege, die allerdings nach Auffassung der Beschwerde steuerfrei sei. Hier verwechselt die Beschwerde allerdings offensichtlich die Begriffe Versorgungsrente und Unterhaltsrente (Rente auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung). Die belangte Behörde hat daher nicht geirrt, wenn sie die Rente als Versorgungsrente angesehen und bei der Beschwerdeführerin der Einkommensbesteuerung unterworfen hat.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 30. Mai 1972