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1979/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971001979.X00 KI-generiert

1979/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 1979/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 30. März 1971 eine Grundrente entsprechend einer MdE von 60 v. H. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gewährte das Landesinvalidenamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. August 1971 für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1968 eine Zusatzrente, erkannte aber eine solche für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. Dezember 1967 und vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1970 nicht zu, weil der Beschwerdeführer von der Pensionsanstalt der Arbeiter eine Pension bezieht, die ohne Berücksichtigung der Familienzuschläge, der Ausgleichszulage, der Wohnungs- und der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1967 monatlich S 1.224,40, ab 1. Jänner 1969 monatlich S 1.395,20 und ab 1. Jänner 1970 monatlich S 1.471,60 betragen habe. Dazu komme noch ein Einkommen aus der Vermietung von Fremdenzimmern, das im Jahre 1967 netto S 9.956,--, im Jahre 1969 netto S 12.785,-- und im Jahre 1970 netto S 17.810,-- betragen habe. Das dem Beschwerdeführer anrechenbare monatliche Durchschnittseinkommen habe daher ab 1. Jänner 1967 monatlich S 2.052,40, ab 1. Jänner 1969 monatlich S 2.458,95 und ab 1. Jänner 1970 monatlich S 2.952,26 betragen. Damit habe der Beschwerdeführer die für seine Zusatzrente maßgebliche Einkommensgrenze ab 1. Jänner 1967 von monatlich S 2.040,--, ab 1. Jänner 1969 von monatlich S 2.326,-- und ab 1. Jänner 1970 von monatlich S 2.454,-- überschritten, weshalb für diese Zeiträume eine Zusatzrente nicht gebühre.

Legislator-Regeste

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§ 92 ABGB, § 1237 ABGB, § 42 Abs. 1 VwGG, § 59 VwGG; 1979/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Zusatzrente, weshalb bei Erstellung eines Einkommens im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG 1957 auch Absatz 2 zur Anwendung zu gelangen hat, wenn die Ehegattin aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit Einkommen bezieht. Gemäß § 13 Abs. 2 KOVG 1957 zählen zum Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 4 bis 9 KOVG 1957 bei verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieses Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit herrührt.

Schlagwörter

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§ 92 ABGB § 1237 ABGB § 42 Abs. 1 VwGG § 59 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 92 ABGB
Der Beschwerdeführer übersieht nämlich die Bestimmung des § 92 ABGB, in der die Beistandspflicht der Ehegattin gegenüber dem Ehegatten festgelegt ist.
§ 1237 ABGB
Aus § 1237 ABGB ergibt sich gerade das Gegenteil.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
§ 59 VwGG
2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 30. März 1971 eine Grundrente entsprechend einer MdE von 60 v. H. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gewährte das Landesinvalidenamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. August 1971 für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1968 eine Zusatzrente, erkannte aber eine solche für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. Dezember 1967 und vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1970 nicht zu, weil der Beschwerdeführer von der Pensionsanstalt der Arbeiter eine Pension bezieht, die ohne Berücksichtigung der Familienzuschläge, der Ausgleichszulage, der Wohnungs- und der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1967 monatlich S 1.224,40, ab 1. Jänner 1969 monatlich S 1.395,20 und ab 1. Jänner 1970 monatlich S 1.471,60 betragen habe. Dazu komme noch ein Einkommen aus der Vermietung von Fremdenzimmern, das im Jahre 1967 netto S 9.956,--, im Jahre 1969 netto S 12.785,-- und im Jahre 1970 netto S 17.810,-- betragen habe. Das dem Beschwerdeführer anrechenbare monatliche Durchschnittseinkommen habe daher ab 1. Jänner 1967 monatlich S 2.052,40, ab 1. Jänner 1969 monatlich S 2.458,95 und ab 1. Jänner 1970 monatlich S 2.952,26 betragen. Damit habe der Beschwerdeführer die für seine Zusatzrente maßgebliche Einkommensgrenze ab 1. Jänner 1967 von monatlich S 2.040,--, ab 1. Jänner 1969 von monatlich S 2.326,-- und ab 1. Jänner 1970 von monatlich S 2.454,-- überschritten, weshalb für diese Zeiträume eine Zusatzrente nicht gebühre.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er nur Pensionsbezieher sei. Die Zimmervermietung werde von seiner Frau geführt. Diese sei also Einkommensempfängerin und es dürfe von ihrem Einkommen nur 30 % dem Einkommen des Beschwerdeführers zugerechnet werden.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Antrag auf Zusatzrente angegeben, die Ehegattin vermiete in seinem Hause Zimmer an Gäste. Grundlage für das Einkommen aus Zimmervermietung bilde somit das Vermögen des Beschwerdeführers und sei dieses Einkommen dem Beschwerdeführer anzurechnen, zumal kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß keine Gütergemeinschaft der Eheleute vorliege. Dementsprechend habe auch das Finanzamt Feldkirch im Schreiben vom 6. August 1971, GZ. A 2 III/Ref IV, 60/0365, festgestellt, daß die Einkünfte aus der Zimmervermietung dem Beschwerdeführer als alleinigen Grundstückseigentümer und nicht der Ehegattin zuzurechnen seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß nach der Annahme der belangten Behörde eine Gütergemeinschaft der Eheleute vorliege, weshalb von allem Anfang an anzunehmen gewesen wäre, daß unter Berücksichtigung des Besitzanteiles der Ehegattin dieser ein entsprechender Anteil an den Einkünften aus dem Vermögen zufließen müsse. Die Frau hätte auch zur Schaffung dieses Besitzes erheblich beigetragen. Ohne Mithilfe der Frau wäre der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, den Hausbesitz zu schaffen. Der Besitz allein verursache meist nur Kosten, wenn er nicht bewirtschaftet werde. Erst die Verwertung erbringe den Ertrag. Ohne die Arbeitsleistung der Frau könnte eine Fremdenzimmervermietung nicht erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.

Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rechtsrüge ist im wesentlichen nicht begründet.

Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Zusatzrente, weshalb bei Erstellung eines Einkommens im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG 1957 auch Absatz 2 zur Anwendung zu gelangen hat, wenn die Ehegattin aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit Einkommen bezieht. Gemäß § 13 Abs. 2 KOVG 1957 zählen zum Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 4 bis 9 KOVG 1957 bei verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieses Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit herrührt.

Ein solches Einkommen liegt aber bei der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vor. Es ist unbestritten, daß Eigentümer des Hauses, in welchem Zimmer zur Vermietung gelangen, der Beschwerdeführer ist. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers (ABl. 191) ist zu ersehen, daß dieser selbst angegeben hat, außer seinem Bezug an Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Einkünfte der Ehegattin aus Vermietung von Fremdenzimmern in seinem Haus zu besitzen. Die belangte Behörde hat auch weiter angenommen, daß die im Zusammenhang mit der Fremdenzimmervermietung anfallenden Arbeiten durch die Ehegattin versehen werden.

Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich die Bestimmung des § 92 ABGB, in der die Beistandspflicht der Ehegattin gegenüber dem Ehegatten festgelegt ist. Dazu hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof wie auch der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1967, Zl. 0101/66, Slg. Nr. 3633/F, und Oberster Gerichtshof vom 5. Mai 1951, SZ. XXIV 124), daß die ihrem Gatten im Haushalt und Erwerb beistehende Ehefrau für ihre Tätigkeit in der Regel (anders bei besonderer Vereinbarung) keine Entlohnung begehren kann.

Die durch die Tätigkeit der Frau im Haushalt oder Gewerbe des Mannes erzielten Vorteile kommen in diesem Fall dem Ehegatten zugute. Daß zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eine solche besondere Vereinbarung z.B. in Form eines Dienstvertrages getroffen wurde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch sonst hiefür kein Anhaltspunkt im Akt. Im Gegenteil wurden nach der Auskunft des zuständigen Finanzamtes die Einkünfte aus Vermietung von Fremdenzimmern dem Beschwerdeführer als alleinigem Liegenschaftseigentümer zugezählt.

Unrichtig allerdings ist die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, daß zwischen Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eine Gütergemeinschaft vorliege, weil keine Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer Gütergemeinschaft gegeben seien. Aus § 1237 ABGB ergibt sich gerade das Gegenteil. Im österreichischen ehelichen Güterrecht herrscht grundsätzlich das Prinzip der Gütertrennung. Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten erfordert eine besondere Übereinkunft, die eines Notariatsaktes bedarf.

Da im vorliegenden Fall weder eine Behauptung in diese Richtung vom Beschwerdeführer aufgestellt wurde, noch sich aus dem Akt Anhaltspunkte für eine Gütergemeinschaft ergeben, war von einer solchen auch nicht auszugehen. Mit Rücksicht darauf, daß diese Frage aber für die weitere rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung war, konnte ihre unrichtige Lösung die angefochtene Entscheidung nicht beeinflussen. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn auch sie die Einkünfte aus der Zimmervermietung nicht der Ehegattin des Beschwerdeführers, sondern diesem selbst seinem Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 KOVG 1957 zugerechnet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 28. Jänner 1972