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1931/71 ECLI:AT:VWGH:1973:1971001931.X00 KI-generiert

1931/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 1931/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.605,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die mitbeteiligte Partei stellte beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 64) einen Antrag auf Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG. Dieser Antrag langte bei der Behörde am 22. Mai 1969 ein. Er wurde damit begründet, der Abbruch des Objektes Wien 14, S-straße 16, EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde Penzing, dessen Alleineigentümerin die mitbeteiligte Partei sei, liege im öffentlichen Interesse, da durch die Abtragung des Althauses und die Verbauung der Liegenschaft mit einem Neubau die Verkehrsverhältnisse wesentlich verbessert würden, da die S-straße eine Durchzugsstraße ersten Ranges sei und durch die Einhaltung der neuen Baulinie für Verkehrszwecke rund 1 1/2 m gewonnen würden. Das Althaus werde von vier Mietern bewohnt, denen insgesamt 443m2 Wohnfläche zur Verfügung stünden. Das gesamte Althaus bestehe aus neun Bestandobjekten mit einer Wohnfläche von insgesamt 1125 m2. Die Mitbeteiligte beabsichtige nun, die gegenständliche Liegenschaft mit einem Neubauprojekt, bestehend aus 21 Wohnungen, davon 7 Einzelraumwohnungen, 2 Zweizimmerwohnungen, 12 Dreizimmerwohnungen und einer Vierraumwohnung mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 1452,40 m2, zu verbauen, durch welche ein wesentlicher Beitrag zur Milderung der in Wien bestehenden qualitativen und quantitativen Wohnungsnot entstehen würde. Dazu komme, daß der derzeitige Altbestand sich nicht harmonisch in das Ortsbild einfüge, weil die Umgebung durchgehend mit Neubauten bebaut sei, sodaß auch im Hinblick auf den Fremdenverkehr - die Nähe des Schlosses Schönbrunn führe dazu, daß die Gegend häufig durch Fremde frequentiert werde - der Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eine Neubaues von großem Interesse wäre.

Legislator-Regeste

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§ 38 AVG, Art. 140 B-VG, § 52 Abs. 1 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; 1931/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Aufgabe der Verwaltungsbehörde sei es nicht, sich mit der Frage zu befassen, ob etwa durch ein anderes Objekt dem öffentlichen Anliegen noch besser entsprochen oder ob anstelle eines projektierten Neubaues durch einen Hausum- oder -zubau der gleiche oder ein ähnlicher, im Interesse des Geimeinwohles liegender Effekt erzielt werden könnte. Auch dem Motiv der mitbeteiligten Partei für die Antragstellung komme rechtlich keine entscheidende Bedeutung zu, abgesehen davon, daß die Ausschließlichkeit eines solchen Motives wohl kaum nachzuweisen wäre. Es sei lediglich objektiv zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 4 a Miete im öffentlichen Interesse liege.

Schlagwörter

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§ 38 AVG Art. 140 B-VG § 52 Abs. 1 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 AVG
Art. 140 B-VG
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zuge des Verfahrens gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den § 19 Abs.
§ 52 Abs. 1 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Auch inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden mußte.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.605,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die mitbeteiligte Partei stellte beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 64) einen Antrag auf Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG. Dieser Antrag langte bei der Behörde am 22. Mai 1969 ein. Er wurde damit begründet, der Abbruch des Objektes Wien 14, S-straße 16, EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde Penzing, dessen Alleineigentümerin die mitbeteiligte Partei sei, liege im öffentlichen Interesse, da durch die Abtragung des Althauses und die Verbauung der Liegenschaft mit einem Neubau die Verkehrsverhältnisse wesentlich verbessert würden, da die S-straße eine Durchzugsstraße ersten Ranges sei und durch die Einhaltung der neuen Baulinie für Verkehrszwecke rund 1 1/2 m gewonnen würden. Das Althaus werde von vier Mietern bewohnt, denen insgesamt 443m2 Wohnfläche zur Verfügung stünden. Das gesamte Althaus bestehe aus neun Bestandobjekten mit einer Wohnfläche von insgesamt 1125 m2. Die Mitbeteiligte beabsichtige nun, die gegenständliche Liegenschaft mit einem Neubauprojekt, bestehend aus 21 Wohnungen, davon 7 Einzelraumwohnungen, 2 Zweizimmerwohnungen, 12 Dreizimmerwohnungen und einer Vierraumwohnung mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 1452,40 m2, zu verbauen, durch welche ein wesentlicher Beitrag zur Milderung der in Wien bestehenden qualitativen und quantitativen Wohnungsnot entstehen würde. Dazu komme, daß der derzeitige Altbestand sich nicht harmonisch in das Ortsbild einfüge, weil die Umgebung durchgehend mit Neubauten bebaut sei, sodaß auch im Hinblick auf den Fremdenverkehr - die Nähe des Schlosses Schönbrunn führe dazu, daß die Gegend häufig durch Fremde frequentiert werde - der Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eine Neubaues von großem Interesse wäre.

In der Verhandlung vom 26. Juni 1969 berichtigte die mitbeteiligte Partei Ihr Vorbringen dahin, daß sich im Hause insgesamt 8 Wohnungen befänden, von denen 4 an Mieter in Bestand gegeben seien. Anstelle von 21 Wohnungen sollten 22 Wohnungen errichtet werden, deren Gesamtwohnfläche 1452 m2 betragen werde.

Mit Bescheid vom 6. April 1970, Zl. MA 64-2018/69, gab die Behörde erster Instanz dem Antrag festzustellen, daß die beabsichtigte Errichtung eines Wohnhauses mit 22 Wohnungen auf der Liegenschaft im öffentlichen Interesse liege, statt und bescheinigte das öffentliche Interesse. Sie begründete dies damit, daß ihre Entscheidung nur auf die Tatsache gestützt werden könne, daß mehr Wohnungen geschaffen werden sollten, die geeignet seien, die in Wien bestehende Wohnungsnot zu lindern. In dem derzeit auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhaus befänden sich acht Wohnungen, deren Gesamtwohnnutzfläche 1166 m2 betrage. Auf Grund der von der mitbeteiligten. Partei vorgelegten Projektspläne solle der geplante Neubau 22 Wohnungen mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 1452 m2 enthalten. Bei der am 14. November 1969 durchgeführten Verhandlung habe der Vertreter der Magistratsabteilung 37, Außensteller für den 13./14. Bezirk, erklärt, daß die mitbeteiligte Partei am 10. September 1969 ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein auf der Liegenschaft zu errichtendes Wohnhaus eingebracht habe; aus den dem Bauansuchen beigeschlossenen Plänen sei zu ersehen, daß die Gesamtwohnnutzfläche des geplanten Hauses tatsächlich 1481 m2 betrage. Durch den geplanten Neubau wurden daher um 14 Wohnungen und dadurch auch um rund 315 m2 Wohnnutzfläche mehr geschaffen.

Die Beurteilung der Frage, ob mit dem Abbruch des bestehenden Gebäudes die Errichtung eines neuen Baues sichergestellt sei, falle in die Zuständigkeit der Gerichte. Diese hätten demnach sowohl die finanziellen als auch die rechtlichen Voraussetzungen für den zu errichtenden Neubau zu prüfen. Über das Vorliegen des öffentlichen Interesses könne dann kein Zweifel bestehen, wenn die Wohnungen um nahezu das Dreifache und die Wohnnutzfläche um mehr als 25 % vermehrt werden würde. Das Bestehen einer Wohnungsnot, wenn sie vielleicht auch vorwiegend qualitativer Art sei, könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Errichtung des geplanten Wohnhauses zu den von der mitbeteiligten Partei angegebenen Kosten (zirka 3.590,-- pro m2) sei durchaus möglich. Wie die Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt lehrten, seien Wohnungen dieser Art stark gefragt. Die zu errichtenden Wohnungen seien geeignet, die in Wien bestehende Wohnungsnot zu lindern. Die zu schaffenden Wohnungen seien keineswegs als Luxuswohnungen zu qualifizieren. Es bestehe keine Möglichkeit, den Liegenschaftseigentümer zu Umbauarbeiten zwecks Schaffung von mehr Wohnraum zu verhalten. Der Antrag der Mieter, das Verfahren bis zur Erteilung der angestrebten Baubewilligung auszusetzen, sei zurückzuweisen gewesen, weil die Behörde nach Prüfung der Sachlage im Sinne des § 38 AVG 1950 zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Baubewilligung auf Grund der vorgelegten Pläne zu erteilen sein werde und weil auch sonst keine Gründe vorlägen, die einen Aufschub der Entscheidung rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden beschwerdeführenden Parteien Berufung an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführer vertraten darin die Auffassung, der beantragte Interessenbescheid hätte solange nicht erlassen werden dürfen, als eine Baubewilligung noch nicht vorliege. Auch die voraussichtlichen Baukosten seien zu niedrig angenommen worden. Mangelhaft sei das Verfahren auch deshalb, weil es unterlassen worden sei, die Möglichkeit eines Umbaues des Hauses (mit dem gleichen Erfolg für den Wohnungsmarkt) zu prüfen. Schließlich hätte auch der Einwand berücksichtigt werden müssen, daß die mitbeteiligte Partei das Verfahren nach § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG nur deshalb anstrebe, um ihr nach § 8 MietG aufgetragene Arbeiten nicht durchführen zu müssen. Eine Vermehrung der Wohnfläche um 26 % müsse als geringfügig bezeichnet werden. Zur Tatsache der Schaffung von mehr Wohnraum müsse noch ein weiteres öffentliches Interesse hinzutreten. Zur Erlassung eines Interessenbescheides müsse eine qualifizierte, spürbare und beachtliche Milderung der Wohnungsnot hinzutreten. Dies sei im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Die belangte Behörde ordnete eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an. Unter anderem wurde eine Auskunft der Magistratsabteilung 37, Außenstelle für den 13./14. Bezirk, vom 5. Mai 1971 eingeholt, worin mitgeteilt wurde, "daß nunmehr ein den Bestimmungen der Bauordnung für Wien entsprechendes Projekt für den Neubau auf der Liegenschaft Wien 14., S-straße 16, bei der MA 37/XIII/XIV zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Pläne sehen einen Neubau an der Straßenfront mit drei Hauptgeschoßen und ausgebautem Dachgeschoß, enthaltend 22 Wohnungen mit einer Nutzfläche von insgesamt 1489,47 m2 vor."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit der Berufung der beschwerdeführenden Parteien nicht Folge gegeben und bestätigt wurde, daß der von der mitbeteiligten Partei geplante Umbau (Neubau) des in ihrem Eigentum stehenden Hauses Wien 14., S-straße 16, EZ. nn der Katastralgemeinde Penzing, im öffentlichen Interesse liege. Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz aus den im wesentlichen für zutreffend erachteten Gründen des Bescheides erster Instanz an. Die Magistratsabteilung 50 habe erklärt, daß unter Berücksichtigung der derzeitigen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, der Lage der Liegenschaft und im Hinblick auf die festgestellten Gesamtkosten je Quadratmeter eine Nachfrage nach Wohnungen der geplanten Art bestehe, ungeachtet des Umstandes, daß die Grund- und Aufschließungskosten in diesen Beträgen noch nicht enthalten seien. Laut Feststellung der Magistratsabteilung 50 werde die Errichtung dieser Wohnungen dazu beitragen, die bestehende qualitative Wohnungsnot zu mildern. Die vorliegenden Berechnungen müßten als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung als durchaus ausreichend angesehen werden. Auch treffe die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht zu, daß die von der mitbeteiligten Partei angenommenen Gesamtbaukosten beachtlich über der Grenze für die Förderungsbedürftigkeit nach dem Wohnbauförderungsgesetz lägen. Es sei davon auszugehen, daß die geplanten Wohnungen zur Linderung der in Wien bestehenden Wohnungsnot geeignet seien, wenn auch eingeräumt werden müsse, daß wegen der zu entrichtenden Beiträge nur Wohnungswerber in Frage kämen, die über bestimmte Eigenmittel verfügten oder solche aufzubringen imstande seien.

Die den beschwerdeführenden Parteien "zugekommenen Informationen" über eine Versagung der beantragten Baubewilligung entsprächen nicht den Tatsachen. Wie die mitbeteiligte Partei ergänzend bekanntgegeben habe, sei die Erteilung der Baubewilligung vielmehr durch den Umstand verzögert worden, daß wegen einer Überschreitung der Bauklassenhöhe eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 79 der Bauordnung für Wien erforderlich sei. Es liege für das gegenständliche Objekt eine konkrete Bauplanung vor, an der sich die Verwaltungsbehörde im Verfahren nach § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG bei Beurteilung der Frage eines öffentlichen Interesses am geplanten Umbau (richtig wohl: Neubau) zu orientieren vermöge. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides sei keine rechtsnotwendige Entscheidungsvoraussetzung im gegenständlichen Verfahren.

Die geplanten Wohnungen seien nicht als Luxuswohnungen anzusehen.

Aufgabe der Verwaltungsbehörde sei es nicht, sich mit der Frage zu befassen, ob etwa durch ein anderes Objekt dem öffentlichen Anliegen noch besser entsprochen oder ob anstelle eines projektierten Neubaues durch einen Hausum- oder -zubau der gleiche oder ein ähnlicher, im Interesse des Geimeinwohles liegender Effekt erzielt werden könnte. Auch dem Motiv der mitbeteiligten Partei für die Antragstellung komme rechtlich keine entscheidende Bedeutung zu, abgesehen davon, daß die Ausschließlichkeit eines solchen Motives wohl kaum nachzuweisen wäre. Es sei lediglich objektiv zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 4 a Miete im öffentlichen Interesse liege.

Stelle man die 22 projektierten Wohnungen den 9 derzeit bestehenden Bestandobjekten gegenüber, wovon lediglich 4 im Gesamtausmaß von 443 m2 Wohnfläche an Wohnungsmieter vergeben seien, so müsse von einer erheblichen Vermehrung der Wohnungen durch den Neubau gesprochen werden, die zu einer Milderung der in Wien nach wie vor bestehenden Wohnungsnot geeignet sei.

Wenn auch der Bescheid erster Instanz sich ausschließlich auf die Schaffung von mehr Wohnungen beschränke, so sei auf Umstände hinzuweisen, die zwar nicht für so gravierend befunden worden seien, daß sie für sich allein den Ausspruch eines öffentlichen Interesses rechtfertigen würden, die aber für die Allgemeinheit dennoch beachtlich seien. Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang auf die Gewinnung zusätzlicher Verkehrsfläche, auf die Verbesserung der Verkehrsbelange für den ruhenden Verkehr und auf architektonische Umstände hin. Demgegenüber hätten keine in öffentlichen Interesse liegenden Gründe festgestellt werden können, welche für die Erhaltung des gegenwärtigen Hauses sprächen oder eine solche auch nur wünschenswert erscheinen ließen. Das Vorliegen solcher Umstände sei von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 MietG kann der Vermieter einen den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes unterliegenden Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als ein solcher wichtiger Grund ist gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG, in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 281/1967 - daß diese Fassung zur Anwendung kommt, ergibt sich aus Art. IV Abs. 1 des Mietrechtsänderungsgesetzes -, insbesondere anzusehen, wenn ein Gebäude ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen werden soll und mit dem Abbruch die Errichtung eines neuen Baues sichergestellt ist und die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß der geplante Umbau (Neubau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zuge des Verfahrens gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1972, G 34, 35, 36/72, hat der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben. Auf Grund der Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes, denen der Verwaltungsgerichtshof beitritt, ergibt sich, daß die der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG zukommende Entscheidungsbefugnis nicht auch die Zuständigkeit umfaßt, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei. Diese Frage hat allein das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung in Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG stattgegeben werden soll oder nicht. Damit erweist sich die zur Erörterung stehende Einwendung, daß der, angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil für das Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung - womit die Errichtung eines neuen Baues in baubehördlicher Hinsicht sichergestellt wäre - mangle, als nicht stichhältig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1973, Zl. 1659/71, und vom 27. April 1973, Zl. 2009/72). Gleiche Erwägungen gelten bezüglich des Finanzierungsnachweises und der Frage der Erlangung eines geeigneten Kredites, des weiteren aber auch bezüglich der Frage, ob bei der mitbeteiligten Partei tatsächlich eine ernstliche Bauabsicht besteht, was von den beschwerdeführenden Parteien in Frage gestellt wurde, weil die Prüfung aller dieser Umstände im Sinne der obigen Ausführungen ebenfalls allein in die Kompetenz der Zivilgerichte fällt, die seinerzeit über eine allfällige Kündigung der Mietverhältnisse der beschwerdefahrenden Parteien zu entscheiden haben werden. Bezüglich des zuletzt genannten Umstandes (angeblich fehlende Bauabsicht) ist auch auf § 43 MietG und die sich allenfalls daraus ergebende Schadenersatzpflicht zu verweisen. Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1969, Zl. 1664/68, MietSlg. Band XXI S. 441 ff, lag im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Hinweis dafür, daß der Bauwerber von seinem Bauvorhaben tatsächlich Abstand genommen hat, nicht vor.

Was die von den beschwerdeführenden Parteien weiter aufgeworfene Frage anlangt, ob § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG eine Interessenabwägung vorsieht, ist zu bemerken, daß nach dem Gesetz eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit privaten Interessen der Mieter, die von einer allfälligen Aufkündigung betroffen werden könnten, nicht vorgesehen ist. Anders als etwa im § 19 Abs. 2 Z. 6 MietG schreibt § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG eine derartige Interessenabwägung nicht vor. Mit der Tatsache, daß bei Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG die öffentlichen Interessen, die für den geplanten Bau, mit denen, die dagegen sprechen, abzuwägen sind, hat diese Frage nichts zu tun.

Die beschwerdeführenden Parteien behaupten Feststellungsmängel bezüglich der zu erwartenden Gesamtneubaukosten. Ob diese Mängel überhaupt bedeutsam sein können, hängt von der Auslegung des Gesetzes ab. Es kommt darauf an, welche Bedeutung der Wendung "zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot geeignet sind" zukommt. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß in Wien qualitative und für bestimmte Wohnungskategorien quantitative Wohnungsnot bestehe. Daß auch qualitative Wohnungsnot nach dem Gesetzestext in Betracht zu ziehen ist, glaubt der Gerichtshof aus den Worten "Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot geeignet sind" schließen zu können, weil es offenbar darauf ankommen soll, ob die Wohnungen bestimmte Eigenschaften haben und dies eben auf das Eingeschlossensein der qualitativen Wohnungsnot in den Begriff der Wohnungsnot hinweist.

Diese Auffassung wird im übrigen durch die Materialien (500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI, GP., Erl.Bem, zu Art. I Z. 22 und 23 der RV zum Mietrechtsänderungsgesetz) bestätigt. Das Vorliegen einer qualitativen Wohnungsnot wird von der Beschwerde an sich nicht bestritten, wohl aber die Eignung der geplanten Wohnungen zur Linderung oder Beseitigung der Wohnungsnot, und in diesem Zusammenhang werden eben die Mängel im Feststellungsverfahren bezüglich der Neubaukosten geltend gemacht. Solche Mängel könnten nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes an sich bedeutsam sein, weil offenbar Wohnungen, die außergewöhnlich hohe Kosten verursachen und deshalb nur für einen kleinen Bevölkerungskreis in Betracht kommen können, im Sinne des Gesetzes nicht als zur Linderung oder Beseitigung der Wohnungsnot geeignet anzusehen sind.

Auch dies bestätigen die Materialien, die Luxuswohnungen aus dem Kreis der "geeigneten Wohnungen" ausklammern. Die belangte Behörde hat, wenn sie unter anderem auf die Frage abgestellt hat, ob das Neubauprojekt nach den Vorschriften über die Wohnbauförderung förderungswürdig sei, einen sinnvollen Weg zur Klärung der Kostenfrage beschritten. Anders als die beschwerdeführenden Parteien vermag aber der Verwaltungsgerichtshof keinen "unlösbaren Widerspruch" in diesem Bereich zu erblicken. Die Beschwerde vermeint, daß ein solcher Widerspruch darin bestehe, daß die belangte Behörde einerseits die Berechnung der Magistratsabteilung 25 als mit den Kostenvoranschlägen der mitbeteiligten Partei nicht vergleichbar bezeichne, anderseits aber zum Ausdruck bringe, die geringe Differenz im Ergebnis bestätige die Richtigkeit der vorgelegten Kostenvoranschläge.

Nun hat aber die belangte Behörde die Gründe für die Unterschiede in den Kostenberechnungen aufgeklärt und wollte ganz offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Divergenz für die maßgebende Größenordnung - eine genaue Ermittlung ist aus vielen Gründen ausgeschlossen - nicht bedeutsam sein konnte.

In der Beschwerde wird ferner auch geltend gemacht, die belangte Behörde habe es unbeachtet gelassen, daß die Magistratsabteilung 50 ihrer Behauptung, das Neubauprojekt sei förderungswürdig, die letzten Berechnungen, der Magistratsabteilung 25 gar nicht habe zugrunde legen können, weil sie diese Berechnungen nicht gekannt habe. Dem hält aber die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß wegen der relativ geringen Verschiedenheit in den Kostenerrechnungen die Stellungnahme der Magtistratsabteilung 50 durch diesen Hinweis nicht entwertet werden kann und daß im übrigen auch die Magistratsabteilung 25 in ihrer Äußerung vom 2. Februar 1971 von der Förderungswürdigkeit des Projektes ausgehe.

In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, es sei verfehlt, wenn die belangte Behörde annehme, daß die Grund- und Aufschließungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Demgegenüber weist die belangte Behörde einerseits darauf hin, daß diese Kosten nach § 2 Abs. 1 Z. 10 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 vom Begriff der Gesamtbaukosten ausgeschlossen seien; anderseits legt sie aber die Stellungnahme der Magistratsabteilung 50 dahin aus, daß auch bei Bedachtnahme auf die durch die genannten Kosten entstehende Veränderung der Kosten eine Nachfrage nach Wohnungen der hier zu erstellenden Art bestünde; wenn auch die sprachliche Fassung in der Äußerung der Magistratsabteilung 50 nicht sehr glücklich ist, so ist doch diese Deutung der Äußerung zutreffend, sodaß auch in diesem Punkt der belangten Behörde ausreichende Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung standen. Im übrigen haben die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht behauptet, daß bei Berücksichtigung der Grundkosten sich die Unvermietbarkeit der zu schaffenden Wohnungen ergeben würde.

Auch bestehen die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Heranziehung einzelner Magistratsabteilungen zur Klärung der rechtlich relevanten Fragen nicht zu Recht. In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, es hätten "unabhängige Sachverständige" herangezogen werden müssen. Sofern damit, wie angenommen werden muß, andere als Amtssachverständige gemeint sind, so ist auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1 AVG 1950 hinzuweisen, wonach, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachvorständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Abgesehen davon haben die beschwerdeführenden Parteien selbst ein Amtsgutachten beantragt.

Geht man aber von dem somit in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt aus, so liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor. Es mag richtig sein, daß eine nur geringfügige Wohnraumvermehrung einen Interessenbescheid nach § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG nicht rechtfertigen würde, weil in einem solchen Fall wohl kaum von einer Milderung der Wohnungsnot gesprochen werden könnte (siehe hiezu auch die Erl. Bem. zur RV zum Mietrechtsänderungsgesetz, 500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, Xl. GP). Von einer solchen nur geringfügigen Wohnraumvermehrung kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die beschwerdeführenden Parteien stellen nicht in Abrede, daß eine Vermehrung der Wohnfläche um etwa 1/4 in Aussicht genommen ist. Wenn dadurch keine Vergrößerung des umbauten Raumes, also der Kubatur entstünde, so fiele dies demgegenüber nicht ins Gewicht, weil es auf die Wohnnutzfläche ankommt. Im Vordergrund der Erwägungen steht, daß anstelle der derzeit bestehenden 9 Bestandobjekte 22 errichtet werden sollen.

Es liegt auf der Hand, daß durch die Errichtung von 22

anstelle von bisher 9 Wohnungen bei gleichzeitiger Vermehrung der Wohnnutzfläche um 1/4 die an sich in Wien bestehende Wohnungsnot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1973, Zl. 2009/72) gemildert wird. Es ist den beschwerdeführenden Parteien zuzugeben, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG für die darnach allenfalls gekündigten Mieter "Härten mit sich bringt". Der Gesetzgeber hat dies aber offenbar unter Bedachtnahme auf die bescheidmäßig festzustellenden öffentlichen Interessen bei Schaffung des § 19 Abs. 2 Z. 4 a MietG in Kauf genommen und, wie bereits ausgeführt, die Vornahme einer Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der Mieter anderseits nicht angeordnet. Auch inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b Abs. 3, § 48 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. a, b und d, § 49 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 und Art. I Z. 4, 5, 7 und 8 sowie Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen und zwar bezüglich der Umsatzsteuer, weil die in der angeführten Verordnung festgesetzten Beträge Pauschalbeträge sind, bezüglich der Fahrtkosten, weil im Hinblick auf den Berufssitz des Vertreters der mitbeteiligten Partei bzw. seines Substituten in Wien ein Ersatz von Fahrkosten nicht in Frage kommt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 28. Juni 1966, Zl. 461/65). Wien, am 8. Juni 1973