VwGH dismisses request for reinstatement due to lawyer's clerical error, not unforeseen event.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicants' request for reinstatement after they missed the deadline to improve their appeal. The applicants argued that a clerical error by their lawyer's staff, who mistakenly swapped documents, prevented them from submitting the required court decision in time. The court held that such an error by legal representation constitutes negligence rather than an unforeseen event, thus barring reinstatement under the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 VwGG 1965; § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950: Reinstatement is denied when the missed deadline results from negligence or error by the party's legal representative, as this does not qualify as an unforeseen or unavoidable event.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag des EW in F und des KF ind R, beide vertreten durch Dr. Gerhard Kaspar und Dr. Hans Primus, Rechtsanwälte in Villach, Rathausplatz 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19. April 1971, Zl. 104.727- 22/70, betreffend Zurückweisung der Anzeige der Auflösung eines Vereines, NICHT STATTGEGEBEN.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19. April 1971, Zl. 104.727- 22/70, wurde die von den nunmehrigen Antragstellern angezeigte Auflösung des Vereines "XY" mit dem S gemäß § 26 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 3. Juni 1971 in offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zahl 839/71). Da diese Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGG 1965 eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides nicht angeschlossen war, wurde die Beschwerde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1971, Zl. 839/71-2, gemäß § 34 VwGG 1965 den ausgewiesenen Vertretern der Beschwerdeführer mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Zur Erfüllung dieses Verbessrungsauftrages wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Gleichzeitig wurde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Die Beschwerdeführer haben zwar die zurückgestellte Beschwerdeschrift wieder vorgelegt, ihr jedoch an Stelle des angefochtenen Bescheides den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 30. Oktober 1970, Zl. Vr-1151-6/70, angeschlossen. Da die Beschwerdeführer aber damit dem Auftrag vom 15. Juni 1971, eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides anzuschließen, innerhalb der gestellten Frist nicht nachgekommen waren, wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1971, 839/71-5, als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1971 stellen die Beschwerdeführer nunmehr einen auf § 46 Abs. 1 VwGG 1965 gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19. April 1971.
Die Antragsteller führen aus, nach Einlangen der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1971 hätten ihre ausgewiesenen Rechtsfreunde veranlaßt, eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides herzustellen und die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen in Entsprechung der genannten Verfügung rechtzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zu übersenden. Die Beschwerdeausfertigungen seien damals auf der Rückseite des letzten Blattes mit dem Vermerk "Unter Vorlage des angefochtenen Bescheides zurückübermittelt, Villach, am 22. 6. 1971, EW, KF" versehen worden. Ebenso hätten die Rechtsfreunde der Antragsteller bei Abfertigung der Post damals darauf geachtet, daß der rückübermittelten Beschwerde auch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beigelegen sei. Erst nach Zustellung des Einstellungsbescheides des Verwaltungsgerichtshofes (vom 8. September 1971) sei hervorgekommen, daß beim Sortieren bzw. Frankieren der Kanzleipost von der betreffenden Kanzleiangestellten eine im Kanzleiakt liegende Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten mit dem angefochtenen Bescheid, der den Beschwerdeausfertigungen bereits angeschlossen gewesen sei, irrtümlich vertauscht worden sei. Wie rekonstruiert habe werden können, sei diese Arbeit damals von der Angestellten WN durchgeführt worden, deren diesbezügliche Erklärung beiliege. Somit sei für die Antragsteller ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 VwGG 1965 gegeben, durch das sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vorlage des angefochtenen Bescheides verhindert gewesen seien.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsmangel erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt demnach ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis voraus, das die Partei verhinderte, eine bestimmte Frist einzuhalten.
Diese Vorschrift deckt sich mit § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950. Zu beiden Gesetzesstellen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß gegen eine Fristversäumnis, die auf einem Versehen des Rechtsvertreters der Partei oder eines Angestellten des Rechtsvertreters beruht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit Erfolg begehrt werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5643/A). Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Irrtum einer Kanzleiangestellten der Rechtsfreunde der Antragsteller ist nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG 1965, sondern ein Fehlverhalten, dessen nachteilige Folgen nicht im Weg eines Wiedereinsetzungsantrages abgewendet werden können.
Wenn die Antragsteller schließlich unter Bezugnahme auf § 34 VwGG 1965 darauf hinweisen, daß die dort genannten Rechtsfolgen ausdrücklich nur für den Fall geregelt sind, daß die Beschwerdefrist selbst versäumt wurde, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 gerade den Fall einer verbesserungsbedürftigen Beschwerde bzw. die Versäumung der für die Verbesserung der Beschwerde gewährten Frist betrifft.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Wien, am 9. November 1971