Administrative court upholds hunting area claim by rejecting land registry maps in favor of expert survey evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court overturned the lower authority's decision denying a hunting area claim because the authority relied solely on land registry maps instead of expert survey evidence. The plaintiff argued that the official maps failed to reflect the actual physical separation of the land, which was confirmed by a 1965 field inspection and historical records. The court ruled that the authority violated procedural duties by ignoring these new facts without obtaining an expert opinion or hearing the plaintiff, thereby establishing a procedural defect that invalidated the original decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 9 ff Steiermärkisches Jagdgesetz; The administrative authority must rely on land registry maps unless specific circumstances warrant an expert survey; failure to obtain such an opinion or hear the party regarding new evidence constitutes a procedural defect requiring the decision's revocation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25. September 1970 wurden jene Grundbesitzer, welche für die kommende Jagdpachtzeit vom 1. April 1971 bis 31. März 1977 im Bereich der Gemeinde W die Befugnis zur Eigenjagd oder ein Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß beanspruchen, gemäß §§ 10 und 12 des Steiermärkischen Jagdgesetzes aufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben anzumelden und genau zu begründen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1970 beantragte hierauf FG, der Rechtsvorgänger der Ehegatten A und NB - der mitbeteiligten Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - weiterhin die Befugnis zur Eigenjagd auf seinem Grundbesitz in der Katastralgemeinde X, Gemeinde W direkt angrenzend an sein Eigenjagdgebiet in der Katastralgemeinde Y anzuerkennen, da eine Änderung am bisherigen Zustand nicht eingetreten sei. Das Forstamt in K stellte mit Schreiben vom 30. Oktober 1970 den Antrag auf Feststellung von Eigenjagdgebieten und ersuchte u. a. um Anerkennung folgenden Jagdeinschlusses:
"G" KG. X, Alpe
14.4679 ha
unproduktiv
11.5093 ha
zusammen
25.9772 ha
Bei der hierüber von der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 3. Februar 1971 durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, daß die in der Katastralgemeinde X gelegene Grundfläche von 25. 9772 ha (Grundstück Nr. 417/2 und 417/4) vom Beschwerdeführer als Jagdeinschluß angemeldet wurde, daß sie vollständig von den Eigenjagden "A", "B" und "C" umschlossen werde und die längere gemeinsame Grenze mit der Eigenjagd A bestehe. Ein Zusammenhang mit der Eigenjagdfläche "G" in der Katastralgemeinde Y bestehe überhaupt nicht, da die dem Beschwerdeführer gehörige Grundfläche, Grundstück Nr. 383/2, Katastralgemeinde X, dazwischenliege und die geringste Entfernung der Grundstücke des FG 170 m betrage. Die Niederschrift über diese Verhandlung vom 3. Februar 1971 führt weiters an: "Die nunmehrigen Rechtsnachfolger des FG, N und AB halten ihre Anmeldung aufrecht und verweisen darauf, daß sie seit unvordenklichen Zeiten die Grundfläche 417/2 im Ausmaß von 25.9772 ha als Eigenjagd anerkannt hatten. Die vorliegende Katasterplanpause der Gemeinde W, welche nach dem neuesten Grundbuchstand vom Jagdreferenten berichtigt bzw. ergänzt wurde, wird von keinem der Beteiligten angezweifelt. Sie stimmt mit Ausnahme der erwähnten Berichtigung bzw. Ergänzung mit dem Gemeindekataster überein."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6. April 1971 wurde auf Grund der durchgeführten Erhebungen u. a. der Antrag des FG, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X, im Ausmaße von 25.9772 ha auch weiterhin als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, abgewiesen. (I.) Gleichzeitig wurden gemäß § 12 des Steiermärkischen Jagdgesetzes dem Beschwerdeführer Vorpachtrechte an diesem Jagdeinschluß zuerkannt. (II/1) Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß ein Eigenjagdrecht nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes für jede Jagdpachtperiode neu festzustellen bzw. anzuerkennen sei, auch wenn an dem betreffenden Eigenjagdgebiet keine Veränderungen eingetreten seien. Allfällige Änderungen seien jedoch zu melden und bei der Neufeststellung zu berücksichtigen. Zur Anmeldung des FG sei festzustellen, daß FG bzw. seine nunmehrigen Rechtsnachfolger N und AB Eigentümer der Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4 im Gesamtausmaß von 25.9772 ha sind (früher Grundstück Nr. 417/2). Diese Grundstücke würden von der Eigenjagd "B" (Katastralgemeinde Z), der Eigenjagd "C" (Katastralgemeinde W) und den Eigenjagden des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. 417/1, 417/3, 418, 383/1 und 382/2, Katastralgemeinde X) vollständig umschlossen. Sie seien vom Eigenjagdbesitz G in der Katastralgemeinde Y durch das J Grundstück Nr. 383/2 getrennt, wobei die geringste Entfernung zirka 170 m betrage. Da somit der in den §§ 4 und 7 des Steiermärkischen Jagdgesetzes geforderte Zusammenhang der Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X, mit dem Eigenjagdgebiet G in der Katastralgemeinde Y in keiner Weise gegeben sei, hätte auch das Eigenjagdrecht auf den vorangeführten Grundflächen nicht anerkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe auch die Grundstücke des FG (jetzt Ehegatten B), Nr. 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X, als Jagdeinschluß angemeldet. Das Vorpachtrecht an diesen Jagdeinschlüssen sei dem Beschwerdefühler einzuräumen gewesen, da diese Grundstücke zum Gemeindejagdgebiet zählten, nur 25.9772 ha groß seien und die längste gemeinsame Grenze zu J'schen Eigenjagden bestehe.
In der gegen diese Punkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben erhobenen Berufung des A und der NB vom 23. April 1971 führten diese u. a. aus, daß die Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4 nicht ihnen gehörten, sondern seinerzeit falsch in den Kataster eingetragen worden seien. Sie könnten nachweisen, daß seit 1904 das Grundstück (sogenannter Sauboden) von 25.9772 ha, welches seinerzeit zugekauft worden sei und ihr Eigentum bilde, mit der A-alpe, Gemeinde Y, physisch zusammenhänge und mit Grenzsteinen vermarkt sei.
Auch das Jagdrecht sei ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Leoben ab 25. Oktober 1940 zuerkannt worden. Daß dieses Grundstück seit jeher, aber scheinbar irrtümlich, mit den Parzellen Nr. 417/2 und 417/4 betitelt worden sei, könne nicht ihr Verschulden sein. "Da im Grundbuch falsch eingetragen worden sei", müßten Grundbuch und Kataster richtiggestellt werden. Wie sich seit einigen Jahren herausstelle, liege das Grundstück Parzellen Nr. 417/2 und 417/4 tatsächlich von ihrer Grenze weit entfernt, wohin weder ein "Rechtsweg" noch ein "Rechtssteig" führe, sodaß dieses Grundstück für sie wirtschaftlich überhaupt nicht zu nutzen wäre. Dies sei auch der beste Beweis dafür, daß die Parzellen Nr. 417/2 und 417/4 nie zu ihrem Besitz gehörten. Auch habe der Beschwerdeführer seit jeher diese Parzellen als sein Eigentum betrachtet, dort die Jagd ausgeübt und ihre Grenze am sogenannten Sauboden respektiert. Erst seit einigen Jahren sei festgestellt worden, daß Mappe und Grundstücknummer nicht übereinstimmten. Es sei daher dringend notwendig, eine Richtigstellung vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1971 berichtigten die Ehegatten A und NB diese Ausführungen dahin, der wahre Sachverhalt ergebe sich aus dem Zusammenhang, nach welchem gemeint sei, daß nach der derzeitigen Katasterlage die beiden Parzellen 417/2 und 417/4 nicht "zu ihnen", wohl aber unbestrittenermaßen grundbücherlich "zu ihnen" gehörten, sie also grundbücherlich als Eigentümer einverleibt seien. Wenn weiters vom "Rechtsweg" geschrieben worden sei, so sei wiederum nur die katastermäßig unrichtige Wiedergabe der Lage beider Parzellen gemeint.
Mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 1971 wurde der Berufung des A und der NB gemäß § 64 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, daß die Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X im Ausmaß von 25.9772 ha als Eigenjagdgebiet der Ehegatten A und der NB festgestellt wurden und unter II/1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 6. April 1970 der Jagdeinschluß "G" (25.9772 ha) zu entfallen hat.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Prüfung des Gegenstandsaktes hat ergeben, daß im Sachverhalt gegenüber der hieramtlichen Entscheidung vom 18. 9. 1967, GZ: 8-296 Wa 11/1-1967, die in derselben Angelegenheit erging, keine Änderung eingetreten ist. Auch im gegenständlichen Verfahren haben die Berufungswerber bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben darauf verwiesen, daß die Grundstücke 417/2 und 417/4 der Katastralgemeinde X mit ihrem in der Katastralgemeinde Y gelegenen Eigenjagdgebiet mit vermarkten Grenzen verbunden sind und daß daher die Darstellung des Katasterplanes nicht der tatsächlichen Lage in der Natur entspricht. Dieser Umstand konnte bereits am 14. 9. 1965 und am 20. 9. 1966 anläßlich einer Begehung des Geländes erwiesen werden und steht das Ergebnis dieser Begehung auch völlig im Einklang mit der hieramts aufliegenden beglaubigten Fotokopie eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25. 10. 1904, Zl. 20580, worin festgestellt ist, daß die Parzellen Nr. 417/2 der Gemeinde W auf der A-alpe, als mit der Parzelle Nr. 652 der Kat. Gemeinde Y und durch diese mit dem Eigenjagdgebiet des Gesuchstellers in dieser Gemeinde physisch zusammenhängend, auf Grund des Kaiserl. Patentes vom 7. März 1849, RGBl. Nr. 154, aus dem Gemeindejagdgebiet W ausgeschieden wird. Bereits seit dieser Zeit waren somit die Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4 der KG. X ein fester Bestandteil der in der KG. Y gelegenen Eigenjagd der Berufungswerber. Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58 (Fassung nach. LGBl. Nr. 222/1996) - JG, steht die Befugnis zur Eigenjagd dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz ungeteilt sein. Nach § 9 Abs. 1 JG hat die Feststellung der Jagdgebiete jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtzeit stattzufinden. Laut § 10 Abs. 2 JG ist für kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd nicht erforderlich. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 10 Abs. 4 JG die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hienach die Eigenjagdgebiete festzustellen. Nach § 10 Abs. 5 JG gehören Eigenjagden, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der Anmeldung unterliegen und nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet wurden, für die nächste Pachtzeit zum Gemeindejagdgebiet.
Nach diesen Normen besteht kein Zweifel, daß der bescheidmäßigen Feststellung eines Eigenjagdgebietes und einer Eigenjagdbefugnis Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdpachtperiode beizumessen ist. Die bescheidmäßige Anerkennung eines Eigenjagdrechtes für die vergangene Jagdperiode erspart daher nur eine neuerliche Anmeldung, ohne daß daraus weitergehende Rechte gefolgert werden können. Ein Jagdpachtverhältnis hat nach diesen Bestimmungen auf die Feststellung des Eigenjagdgebietes und die Anerkennung der Eigenjagdbefugnis überhaupt keinen Einfluß (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1966, Zl. 1214/66).
Damit erweisen sich die Bezugnahme der belangten Behörde auf ihren Bescheid vom 18. September 1967, GZ. 8-296 Wa 11/1-1967, welcher nach den Ausführungen der Gegenschrift unbeeinsprucht geblieben ist, und die Ausführungen der Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien über die Fortwirkung für die nächste Jagdpachtperiode dieses und vorangegangener Bescheide, als rechtsirrig.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat weiters die für die Feststellung des Eigenjagdrechtes der Ehegatten B wesentliche Voraussetzung des Zusammenhanges ihrer Grundflächen in der Katastralgemeinde Y mit den Grundstücksnummern 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X, auf Grund der grundbücherlichen Eintragungen und der ihr vorliegenden Katasterplanpause der Gemeinde W, deren Richtigkeit in der Verhandlung vom 3. Februar 1971 von keinem der Beteiligten, angezweifelt worden war, deshalb verneint, weil die Grundstücke Nr. 417/2 und 417/4, Katastralgemeinde X grundbücherliches Eigentum der Ehegatten A und der NB -,von der Eigenjagd "G" in der Katastralgemeinde Y durch das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 383/2, Katastralgemeinde X, getrennt seien. Sie ist hiebei davon ausgegangen, daß die geringste Entfernung zirka 170 m betrage.
Die belangte Behörde hingegen ist im Berufungsverfahren auf Grund der Behauptung der mitbeteiligten Parteien und unter Heranziehung von Ergebnissen einer Begehung des Geländes durch die Landeslandwirtschaftskammer vom 14. September 1965 und 20. September 1966 sowie auf Grund einer bei der belangten Behörde aufliegenden Fotokopie eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25. Oktober 1904 zu der Feststellung gelangt, daß die Darstellung des Katasterplanes der tatsächlichen Lage der Grundstücke in der Natur nicht entspreche und hat deshalb den Zusammenhang der beiden Grundflächen bejaht.
Die Jagdbehörde hat sich bei Anwendung der §§ 9 ff des Steiermärkischen Jagdgesetzes über die Feststellung der Jagdgebiete grundsätzlich auf den Grundbuchstand und damit auf die zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften dienende Grundbuchsmappe (Grundsteuerkataster) bzw. der zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke dienenden Grenzkataster (§ 8 Z. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) zu stützen.
Wenn die belangte Behörde von diesen Unterlagen auf Grund eigener Anschauung abweichen wollte, hätte sie vorerst ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiete des Vermessungswesens einholen, das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Wäre die belangte Behörde dieser ihr nach den §§ 52, 37 und 45 AVG 1950 auferlegten Verpflichtung nachgekommen, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, diesen Ergebnissen allenfalls durch Beweisanbote auf sachverständiger Basis entgegenzutreten.
Die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers zu den erst im Berufungsverfahren hervorgekommenen und erst zur Begründung der Berufungsentscheidung herangezogenen Tatsachen und Beweismittel stellt ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, denn von der einwandfreien Klarstellung des Zusammenhanges dieser Grundflächen hängt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ab.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes (Schriftsatzaufwand S 1.000,-
-, Verhandlungsaufwand S 1.250,--, Stempelgebühren S 285,40, Fahrtkosten S 311,-- und Aufenthaltskosten S 260,--) gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a bis d VwGG 1965 und Art. I Z. 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965, die Abweisung des Mehrbegehrens (Umsatzsteuer) auf § 58 VwGG 1965.
Wien, am 17. März 1972