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1851/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971001851.X00 KI-generiert

Testamentary foundation constitution; procedural violation via exclusion of testamentary executor from party participation in foundation deed approval

Geschäftsnummer 1851/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of the Federal Republic of Austria (VwGH) quashed the challenged administrative decision, finding it unlawful due to procedural defects, and ruled in favor of the appellant, who had acted as the testator’s executor and the testamentary managing director of the foundation. The dispute centered on the constitution of a testamentary foundation, where the appellant challenged the authority’s issuance of a foundation deed that deviated from the testator’s will and excluded him from participating as a party in the administrative proceedings. The VwGH held that the appellant, as the designated executor and prospective foundation officer, possessed a legal interest sufficient to grant him party status under the General Administrative Procedure Act (AVG), necessitating his inclusion in the constitution process, access to the case file, and an opportunity to comment on the draft deed. Because the authority failed to accord these procedural rights, thereby potentially violating the principle of faithful execution of the testator's will, the decision was annulled. The Court also noted that specific substantive deviations in the deed—such as the expansion of the board from three to six members, the alteration of voting rights, and the reassignment of external representation away from the appellant—appeared to contradict the explicit testamentary instructions, further supporting the need for a new procedure where the appellant could effectively assert his rights and clarify the testator’s intent.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 1 StiftG 1965; § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965: The court must respect the testator's expressed intent regarding the foundation's administration unless the appointee's current incapacity is definitively established, and procedural omissions regarding health status do not automatically invalidate a valid testamentary designation.

Schlagwörter

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testamentary appointment foundation administration health incapacity testator intent administrative review substitute representative procedural omission

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965
Von der Durchführung der von den Parteien beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
§ 646 ABGB
§ 646 ABGB, der eine im übrigen recht mangelhafte Umschreibung der Stiftung enthält - lediglich das Moment der Gemeinnützigkeit und der unbeschränkten Dauer wird hervorgehoben - , überlässt ihre Regelung den "politischen Verordnungen" und verweist die Stiftungen damit in den Bereich des öffentlichen Rechtes.
§ 8 AVG
Es kann daher nicht überraschen, dass man, wenn die Prüfung der Parteistellung des hier in Frage kommenden Personenkreises unter den Gesichtspunkt des § 8 AVG 1950 vorgenommen wird, umso eindeutiger zu deren Bejahung gelangt.
§ 816 ABGB
Gleichwohl tritt der Testamentsvollstrecker nach neuerer Auffassung nicht als Machthaber des Erblassers (§ 816 ABGB) auf, sondern übt selbstständig Rechte und Pflichten aus, die ihm letztwillig zwecks Ausführung des letzten Willens übertragen worden sind (vgl.
§ 37 AVG
§ 655 ABGB
§ 572 ABGB
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965
Legal basis for the annulment of the administrative decision due to illegality resulting from the violation of procedural regulations, specifically the failure to grant the appellant party status and the opportunity to be heard.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965

Legal basis for the annulment of the administrative decision due to illegality resulting from the violation of procedural regulations, specifically the failure to grant the appellant party status and the opportunity to be heard.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1. ) Die am 25. Jänner 1969 verstorbene Frau TN hat in ihrem Testament vom 16. November 1967 die Errichtung einer "N Stiftung" angeordnet und dieser bedeutende Vermögenswerte gewidmet und als Legat vermacht. Zum Testamentsvollstrecker setzte sie den Beschwerdeführer, damals Prokurist der Firma N ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kindberg vom 28. November 1969 wurde der Nachlass Frau MH, der Gattin des Beschwerdeführers, welche mit den testamentarisch eingesetzten Erben einen Erbschaftskaufvertrag abgeschlossen hatte, eingeantwortet. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1969 wurde die "N Stiftung" für annehmbar erklärt. Gleichzeitig wurde die Finanzprokuratur ersucht, die Stiftung bis zur Erlassung des Stiftbriefes zu vertreten.

2.) Der Beschwerdeführer, der auf Wunsch der Erblasserin das Testament entworfen hatte, war schon vor ihrem Tod mit dem für das Stiftungswesen zuständigen Sachbearbeiter in der Steiermärkischen Landesregierung zum Zweck einer Begutachtung und Überprüfung in rechtlicher Hinsicht in Verbindung getreten und hatte darauf die schriftliche Anwort erhalten, dass an dem von ihm vorgelegten Entwurf nur wenige Verbesserungen empfehlenswert seien, über die eine mündliche Aussprache zweckmäßig wäre. Zu dieser Aussprache kam es allerdings wegen des inzwischen eingetretenen Ablebens der TN nicht mehr.

3.) Der Stiftung wurden seitens der Erblasserin folgende Vermögenswerte gewidmet und vermacht:

(1) Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Zuwendungen an bedürftige Arbeiter und Angestellte der Firma N-AG, X und (oder) an deren bedürftige Angehörige sowie an bedürftige, in der Gemeinde X wohnhafte Personen

(2) Der Wirkungsbereich der Stiftung erstreckt sich auf das Bundesland Steiermark.

(3) Für den Fall der Liquidation der Firma N-AG ist die Stiftung in der gleichen gemeinnützigen Weise unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes (1) weiter zu führen, wobei sich die Zuwendungen an ehemalige Arbeiter und Angestellte der Firma N-AG und an deren Angehörige (auch Nachkommen) sowie an bedürftige, unverschuldet in Not geratene, in der Gemeinde X wohnhafte Personen erstrecken sollen.

III. Vermögen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Aktiven, d. i. dem Stiftungsstammvermögen und den bisher erzielten Erträgnissen, und aus den Passiven.

(2) Die Aktiven bestehen aus dem

A.) Stiftungsstammvermögen:

a) Aktienbesitz:

140 Stück Globalaktien über je

10 Aktien zu je Nominale

S 10.000,-- d.s. insgesamt

Nominale S 100.000,--

Nr. 000001 - Nr. 001400 mit

einem Gesamtbetrag von

S

14,000.000,--

140 Stück Kuponbögen mit Kupon

Nr. 4-20 und einem Erneuerungsschein zu 140 Stück Globalaktien

über je 10 Aktien zu

zu je Nominale S 100.000,--, d.s.

insgesamt Nominale S 100.000,--

Nr. 000001 - Nr. 001400

70 Stück Globalaktien über je

10 Aktien zu je Nominale

S 1.000,--. d.s. insgesamt

Nominale S 10.000,--

Nr. 000001 - Nr. 0007000

einem Gesamtbetrag von

S

700.000,--

70 Stück Kuponbögen mit Kupon

Nr. 4-20 und einem Erneuerungs-,

schein zu 70 Stück Globalaktien

über je 10 Aktien zu je Nominale

S 1.000,--, d.s. insgesamt

Nominale S 10.000,--

Nr. 000001 - Nr. 0007000

30 Stück Aktien zu je Nominale

S 10.000,-- Nr. 003601 -

Nr. 003630 mit

einem Gesamtbetrag von

S

300.000,--

30 Stück Kuponbögen mit Kupon

Nr. 4-20 und einem Erneuerungsschein

zu 30 Stück Aktien zu

je Nominale S 1.000,--

Nr. 003601 - Nr. 003630

32 Stück Aktien zu je Nominale

S 1.000,-- Nr. 001701 -

Nr. 001732 mit einem

einem Gesamtbetrag von

S

32.000,--

32 Stück Kuponbögen mit Kupon

Nr. 4-20 und einem Erneuerungsschein

zu 32 Stück Aktien zu je

Nominale S 1.000, -- Nr. 001701

- Nr. 001732

_

_______________

S

15,032.000,--

b) Realbesitz:

Grundstück Nr. n1 (Bauparzelle) Haus Nr. nn1

Grundstück Nr. n2 (Bauarea mit Mahlmühle Nr. nn2) Grundstück Nr. n3 (Garten)

verbüchert in EZ. nn3 der KG. X des Grundbuches K (Steiermark). (Mit 'Amtsbestätigung' des Bezirksgerichtes Kindberg vom 18. Dezember 1969, Zl. A 41/69-56, wurde bestätigt, dass die angeführten Grundstücke der KG. X von der Liegenschaft EZ. nn3 KG.

X lastenfrei abgeschrieben, hiefür in der KG. X eine neue Einlage eröffnet und in dieser das Eigentumsrecht für die 'N Stiftung' einverleibt werden kann. Die Herstellung der Grundbuchsordnung wird nach Zufertigung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz erfolgen.)

c) Beteiligungen:

aa) Ansprüche aus dem mit Frau TN bestandenen Gesellschaftsverhältnis an der N-KG in W, L-gasse 5. (Die Mitgesellschafter der Erblasserin haben auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 16. Jänner 1953 eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Stiftung abgelehnt. Zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung wurde eine die Gegensätze überbrückende Lösung angebahnt, über deren Durchführung das Kuratorium zu entscheiden haben wird. Nach Abschluss dieser Angelegenheit wird der Stiftbrief entsprechend zu ergänzen sein.)

bb) Gewinnanteil 1968 der Stiftung bei der N-KG in W, L-gasse 5

in der Höhe von

S

1,124.993,72,--

(Dieser Betrag wurde auf Grund des Verwahrungsauftrages des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 25. August 1969, Zl. 14 Nc 477/69,

von der Verwahrungsabteilung beim

Oberlandesgericht Graz zu

HMB 1043/69 in Verwahrung genommen;

da hinsichtlich dieses Gewinnanteiles beim

Landesgericht für ZRS Wien

zu Zl. 39 a Cg 186/70 ein Rechtsstreit

anhängig ist, wird nach dessen Beendigung

eine Ergänzung des Stiftbriefes zu erfolgen haben.)

cc) Auseinandersetzungsguthaben aus der Kommanditeinlage bei der E-KG

(Kabel und Garnituren) in W, B-gasse 31

das mit

S

370.558,--

ermittelt wurde.

Hiezu kommt der Gewinnanteil 1968

von

S

127.555,--

und das Privatkonto der Frau TN

im Betrag von

S

178.141,--

(Gewinnanteil und Privatkonto sind auf

Grund des Bezirksgerichtes für

ZRS Graz vom 25. August 1969, Zl. 14

Nc 478/69, von der Verwahrungsabteilung

beim Oberlandesgericht Graz zu HMB 1044/69

in Verwahrung genommen worden; da

hinsichtlich dieser Erläge beim Landesgericht

für ZRS Wien zu Zl. 39 a Cg 186/70 ein Rechtsstreit anhängig ist, wird nach dessen

Beendigung eine Ergänzung des Stiftbriefes zu

erfolgen haben.)

B.) Sonstiges Stiftungsvermögen:

Einlage im Sparbuch Nr. XXXX der Landeshypothekenanstalt für Steiermark in Graz,

lautend auf 'N Stiftung'

in X mit einem Einlagenstand zum

31. Juli 1971 von

S

1,545.650,67

(3) Die Passiven werden in der 1. (ersten) für die Stiftung zu erstellenden Verwaltungsrechnung ausgewiesen werden.

IV. Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens

(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind, soweit sie nicht im Verwaltungs-, Erhaltungs- und Instandsetzungskosten und dazu benötigt werden, das Recht auf Benützung des Grabes ET, Grab Nr. nn auf dem Friedhof M und der Familengruft N, auf dem Zentralfriedhof in W aufrecht zu erhalten, diese Grabstätten ordnungsgemäß instandzuhalten, laufend zu pflegen und zu schmücken, ausschließlich für Stiftungszwecke zu verwenden. Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen also nur aus Nettoerträgnissen des Stiftungsvermögens gewährt werden.

(2) Für den Stiftungszweck zur Verfügung stehende, aber in einem Jahr nicht verbrauchte Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in der folgenden Zeit für Stiftungszwecks zu verwenden.

V. Veräußerungsverbot

Stiftungsstammvermögen darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe veräußert und belastet werden.

VI. Geschäftsjahr

Das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem dieser Stiftbrief stiftungsbehördlich genehmigt wird. Ansonsten ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

VII. Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird durch ein Kuratorium, bestehend aus sechs Mitgliedern verwaltet. Diese werden von der Stiftungsaufsichtsbehörde bestellt. Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der Stiftungsaufsichtsbehörde ein Ersatzmitglied zu bestellen. Je ein Kuratoriumsmitglied (Ersatzmitglied) ist über Vorschlag des Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrates der Firma N-AG, X, zu bestellen; ein weiteres Kuratoriumsmitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag der Gemeinde X zu bestellen. Aktionäre der Firma N-AG dürfen nicht zu Kuratoriumsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) bestellt werden.

(2) Die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied (Ersatzmitglied) erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Funktionsperiode verlängert sich jedoch bis zur Bestellung der neuen Kuratoriumsmitglieder (Esatzmitglieder). Neuerliche (auch wiederholte) Bestellung zum Kuratoriumsmitglied (Ersatzmitglied) ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Präsidenten) und einen Geschäftsführer sowie je einen Stellvertreter des Vorsitzenden und des Geschäftsführers (s. Punkt VII (6) unten). Ersatzmitglieder üben ihre Funktion nur aus, wenn die anderen Mitglieder an der Ausübung der Funktion verhindert sind. Ersatzmitglieder können nicht Vorsitzender (Stellvertreter des Vorsitzenden) und Geschäftsführer (Stellvertreter des Geschäftsführers) sein.

(4) Legt ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums vor Ablauf seiner Funktionsperiode seine Funktion zurück oder ist es an der Ausübung dieser Funktion dauernd verhinderte hat die Stiftungsaufsichtsbehörde für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums zu bestellen.

(5) Scheidet der Vorsitzende des Kuratoriums als dessen Mitglied aus, so kann er bei der Stiftungsaufsichtsbehörde und falls seine Bestellung auf Vorschlag der Gemeinde X erfolgt ist, bei dieser die Bestellung einer bestimmten Person zum Kuratoriumsmitglied anregen. Gleiches gilt beim Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Kuratorium.

(6) Dem anlässlich der Konstituierung der Stiftung zu bestellenden Kuratorium haben als Mitglieder Herr Kommerzialrat JK, K, und Herr Prokurist i. R. KH, X, anzugehören, wobei Herrn Kommerzialrat JK die Funktion des Vorsitzenden (Präsidenten) des Kuratoriums und Herrn Prokurist i. R. KH die Funktion des Geschäftsführers zukommt.

Die Funktionsdauer der genannten Kuratoriumsmitglieder endet -

entgegen Punkt VII (2) -, wenn diese nicht mehr gewillt oder in der Lage sind, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. In diesem Falle ist die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied zu widerrufen.

(7) Bei ernster Pflichtverletzung eines Kuratoriumsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) steht der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht zu, die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied zu widerrufen. Der Widerruf der Bestellung hat zu erfolgen, wenn ein Kuratoriumsmitglied - auch unverschuldet - nicht in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

VIII. Aufgaben des Kuratoriums

(1) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere

(2) Jede Verwaltungsrechnung hat das Stiftungsvermögen, getrennt nach Stiftungsstammvermögen und sonstigen Stiftungsvermögen auszuweisen.

(3) Die laufenden Verwaltungsaufgaben hat nach Weisung des Kuratoriums der Geschäftsführer (Stellvertreter) zu besorgen.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Kuratoriums noch mindestens drei Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. An einer Beschlussfassung im schriftlichen Wege müssen alle sechs Kuratoriumsmitglieder teilnehmen.

(5) Sitzungen des Kuratoriums haben nach Bedarf, nach dem ersten Geschäftsjahr aber mindestens viermal im Jahr stattzufinden.

IX. Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) des Kuratoriums vertreten.

X. Außerordentliche Geschäfte

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums über

a) die Anlage des Stiftungsvermögens (s. Punkt VIII (1), lit. c, oben),

b) die Verfügung über das Stiftungsstammvermögen, wie dessen Veräußerung oder Belastung,

c) die Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder und der Reisekosten für Kuratoriumsmitglieder

(s. Punkt VIII (1) lit. d, oben, und Punkt XI (3) unten),

d) die Festsetzung einer Entschädigung für den Geschäftsführer, Stellvertreter (s. Punkt VIII (1) lit. e, oben, und Punkt XI (4) unten),

e) die Erlassung einer Geschäftsordnung (s. Punkt VIII, (1) lit. g, oben) und

f) Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Stiftungsverwaltung hinausgehen.

(2) Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Stiftungsverwaltung hinausgehen, müssen schriftlich abgeschlossen werden.

XI. Verwaltungskosten der Stiftung

(1) Bei der Verwaltung der Stiftung ist der Grundsatz der größtmöglichen Sparsamkeit und Einfachheit zu beachten.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums ist grundsätzlich ehrenamtlich.

(3) Das Sitzungsgeld eines Kuratoriumsmitgliedes darf die Höhe eines Taggeldes, welches einem Angestellten der Eisen verarbeitenden Industrie in der Verwendungsgruppe VI bei Dienstreisen auf Grund des jeweils geltenden Kollektivvertrages zusteht, nicht übersteigen.

(4) Überdies gebührt jedem Kuratoriumsmitglied, das an einer Sitzung außerhalb seines Wohnortes teilnimmt, eine Reisekostenvergütung nach der Verwendungsgruppe VI (s. Punkt XI

(3) oben).

(5) Eine dem Geschäftsführer (Stellvertreter) zu gewährende Entschädigung ist unter Berücksichtigung der zu erbringenden Leistungen zu bestimmen und darf die auf Grund des jeweils geltenden Kollektivvertrages gebührenden Bezüge eines Angestellten der Eisen verarbeitenden Industrie (Verwendungsgruppe VI, 1. Verwendungsgruppenjahr) nicht übersteigen. Eine Entschädigung darf höchstens 14-mal im Jahr gewährt werden. Bezieht der Geschäftsführer (Stellvertreter) eine Entschädigung, so erhält er kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums.

XII. Änderung des Stiftbriefes und Auflösung der Stiftung

(1) Die Änderung des Stiftbriefes kann nur durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgen. Das Kuratorium kann Änderungen des Stiftbriefes anregen.

(2) Die Auflösung der Stiftung erfolgt durch Entscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(3) Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das vorhandene Stiftungsvermögen einer anderen Stiftung mit gleichem Zweck zuzuweisen; gegebenenfalls fällt das Stiftungsvermögen dem Land Steiermark zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Gewährung von Stipendien an bedürftige und förderungswürdige Kinder in Steiermark gemäß Punkt II (1) lit. d zu.

XIII. Der Stiftbrief wird in drei Original-Ausfertigungen errichtet, von denen je eine das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde, das Kuratorium der Stiftung und das Bezirksgericht Kindberg zu A 41/69, betreffend die Verlassenschaft nach Frau TN, erhält. Beglaubigte Ausfertigungen erhalten die im dazugehörenden Bescheid genannten Behörden und Personen."

8.) In der Begründung des Bescheides wird einleitend hervorgehoben, dass bei Erlassung des Stiftbriefes einerseits auf die genaue Befolgung des letzten Willens der Stifterin und andererseits auf die Belange der Stiftungsaufsicht Rücksicht genommen worden sei. Die gegenüber der testamentarischen Anordnung vorgenommenen Abänderungen wurden im einzelnen folgendermaßen begründet:

"Zu Punkt II (Zweck und Wirkungsbereich der Stiftung):

Unter Beibehaltung der Gewährung von Zuwendungen an bedürftige Arbeiter und Angestellte der Firma N-AG sowie an deren Angehörige sollen unter gleichen Voraussetzungen auch weitere Einwohner der Gemeinde X in den Genuss von Zuwendungen aus der Stiftung gelangen; diese Bestimmung des Kreises der Bedachten entspricht dem tatsächlichen Willen der Erblasserin, die in ihrem Testament im Falle der Auflösung der Stiftung diesen Personenkreis sogar ausdrücklich erwähnt hat.

Das SOS-Kinderdorf (Dr.h.c. GMEINER) hat die ihm im Testament gewidmete Villa N samt dazugehörigen Grundstücken in X ausgeschlagen; dadurch kann diese Liegenschaft nicht einem dem Gedanken des SOS-Kinderdorfes entsprechenden Zweck zugeführt werden. Da diese Villa samt Grundstücken nun der Stiftung zugefallen ist, wurde als weiterer Stiftungszweck die Errichtung und (oder) der Betrieb eines Kindergartens in der Gemeinde X durch einen Dritten oder die Errichtung und der Betrieb eines Kindergartens durch die Stiftung vorgesehen, wodurch offensichtlich dem Willen der Erblasserin nach Erfüllung eines für die Jugend vorgesehenen Sozialzweckes entsprochen wurde.

Zu Punkt III (Vermögen der Stiftung)

Abs.(2) lit. c (Beteiligungen):

Außer dem Aktienbesitz vermachte die Erblasserin der Stiftung ihre Beteiligung als Kommanditist an der N-KG in W, L-gasse 5, sowie an der E-KG (Kabel und Garnituren) in W, B-gasse 31.

Über die Zulässigkeit der Übertragung dieser Rechte war sich Frau N offensichtlich nicht ganz im klaren:

So haben die übrigen Gesellschafter der N-KG unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag vom 16. Jänner 1953 die Beteiligung der Frau N mit ihrem Todestag für beendet erklärt und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Stiftung abgelehnt.

Um nach Möglichkeit die gegensätzlichen Auffassungen außergerichtlich zu bereinigen, wurden vorbereitende Gespräche geführt. Dem Kuratorium bleibt es überlassen, gemäß Abschnitt X (Abs. 1) lit. f des Stiftbriefes die notwendigen Beschlüsse zur angebahnten Einigung zu fassen.

Der der Erblasserin zustehende Gewinnanteil 1968 an der N-KG im Betrage von S 1,124.993,72 wurde bei Gericht hinterlegt; auf Ausfolgung dieses Erlages hat Frau MH in X Ansprüche erhoben und diesbezüglich einen Rechtsstreit beim Landesgericht für ZRS Wien zu Zl.: 39 a Cg 186/70 angestrengt.

Nach Abschnitt XI des Gesellschaftsvertrages vom 17. November 1951 bzw. 19. November 1951 über die Gründung der Kommanditgesellschaft der E-KG hat die Stifttang keinen Anspruch, dieser Kommanditgesellschaft als Gesellschafter anzugehören. Es war daher notwendig, den Vermögensanteil in Verhandlungen zu ermitteln; das Auseinandersetzungsguthaben wurde schließlich mit S 370.558,-- festgestellt.

Der der Erblasserin zustehende Gewinnanteil für 1968 aus der E-KG wurde einvernehmlich mit S 127.555,-- ermittelt und das Privatkonto für Frau TN im Betrag von S 178.141,-- festgestellt. Durch die E-KG wurden diese letztgenannten Beträge bei Gericht hinterlegt; auch auf die Ausfolgung dieses Erlages hat Frau MH Ansprüche erhoben und sind diese gleichfalls Gegenstand des Rechtsstreites zu 39 a Cg 186/70 des Landesgerichtes für ZRS Wien.

Das nach Abschluss der notwendigen Verhandlungen und rechtskräftiger Beendigung des Prozesses der Stiftung zukommende Vermögen wird in Ergänzung des Stiftbriefes als Stiftungsstammvermögen auszuweisen sein.

Zu Punkt VII (Verwaltung der Stiftung):

Nach der letztwilligen Anordnung sollte die Geschäfte der Stiftung ein aus drei Personen bestehender 'Verwaltungsrat' besorgen, wobei das dritte allenfalls von der Interessenvertretung der Arbeiter- und Angestelltenschaft der Firma N-AG zu delegierende Mitglied kein Stimmrecht haben sollte. Nach dem Wortlaut des Testamentes würde daher bei mangelnder Übereinstimmung der stimmberechtigten Mitglieder des 'Verwaltungsrates' kein gültiger Beschluss zu Stande kommen. Diese Regelung würde dem Willen der Erblasserin offensichtlich widersprechen; es ist anzunehmen, das Frau N an einen funktionsfähigen Verwaltungsrat (Kuratorium) gedacht hat. Es liegt somit im erkennbaren Willen der Stifterin, das Kuratorium so zu gestalten, das es funktionsfähig ist.

Nach dem Willen der Erblasserin sollte das allenfalls aus dem Kreis der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten der Firma N-AG zu entsendende Mitglied nur beratendes Mitglied des Verwaltungsrates sein. Dadurch wollte die Erblasserin offensichtlich verhindern, das bei Zuerkennung eines Stimmrechtes etwa bei Mehrheitsentscheidung dieses Mitglied den Ausschlag geben sollte.

Da sich aber das Kuratorium nun aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzt, wovon je ein Mitglied dem Arbeiter- und dem Angestelltenbetriebsrat der Firma N-AG angehört, und da an einer mündlichen Beschlussfassung mindestens vier Kuratoriumsmitglieder teilnehmen müssen, ist dem Willen der Erblasserin nach Vermeidung eines Übergewichtes der Stimme des Vertreters der Arbeiter- und Angestelltenschaft Rechnung getragen.

Um bei Verhinderung von Mitgliedern das Funktionieren des Kuratoriums zu gewährleisten, erschien es erforderlich, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzusehen. Auch für den Geschäftsführer der Stiftung ist ein Stellvertreter zu bestellen, um im Verhinderungsfall die klaglose Fortführung der Stiftungsgeschäfte sicherzustellen.

Der Bestellung eines Kuratoriumsmitgliedes über Vorschlag der Gemeinde X liegt die Überlegung zu Grunde, das die Erblasserin auch Angehörige dieser Gemeinde, die nicht Bedienstete der Firma N-AG oder deren Angehörige sind, begünstigen wollte.

Der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat und der Vertreter der Gemeinde X sowie Kom.Rat JK und KH haben sich bereit erklärt, die ihnen gem. Punkt VII (1) und (6) zukommenden Aufgaben zu übernehmen.

Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder im Kuratorium durch die Aufsichtsbehörde entspricht der stiftungsrechtlichen Praxis; über diese Bestellung ergeht eine gesonderte Erledigung.

Zu Punkt IX. (Vertretung der Stiftung):

Die Vertretung der Stiftung würde dem Vorsitzenden des Kuratoriums übertragen. Diese Regelung erfolgte deshalb, weil sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes beim damaligen Prokuristen H, dem die Erblasserin offensichtlich eine bedeutende Stellung einräumte, wesentlich geändert haben.

Der Gesundheitszustand des KH hat sich in der Zwischenzeit sehr verschlechtert. Der Genannte ist am 31. Oktober 1969 als Prokurist aus der Firma N-AG ausgeschieden; er verfügt daher nicht mehr über jenes Naheverhältnis zur Firma N-AG, das für die Erblasserin der offensichtliche Grund war, ihm die Vertretung der Stiftung nach außenhin zu übertragen.

Aus diesen Gründen kann dem von KH bei seiner Einvernahme am 22. Dezember 1970 erhobenen Widerspruch keine Beachtung geschenkt werden, da dieser sachlich nicht begründet erscheint.

Die Vertretung der Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums soll auch verhindern, dass die Stiftungsverwaltungstätigkeit durch Umstände, die in der Person des KH liegen - schlechter Gesundheitszustand, allfällige Folgen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles - lahm gelegt wird.

Zu Punkt XI (Verwaltungskosten der Stiftung):

Im Testament ist vorgesehen, dass der 'geschäftsführende Verwaltungsrat' für seine Tätigkeit eine laufende Entschädigung, welche den Bezügen eines Industrieangestellten in der Verwendungsgruppe VI entspricht und 14-mal jährlich zur Auszahlung gelangen sollte, erhält. Bei dieser Verfügung ist die Erblasserin offenbar von der Annahme ausgegangen, dass der Geschäftsführer (geschäftsführende Verwaltungsrat) eine umfangreiche Tätigkeit für die Stiftung zu entfalten hat.

Die Entlohnung des Geschäftsführers soll seiner erbrachten Leistung entsprechen. Dies wurde im Stiftbrief dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Entlohnung nach Maßgabe der zu erbringenden Leistungen festzusetzen ist, höchstens jedoch die im Testament angeführte Höhe erreichen darf; damit wurde dem erkennbaren Willen der Erblasserin entsprochen.

KH hat sich bei seinen Einvernahmen am 30. Jänner 1970 und 22. Dezember 1970 gegen eine Herabsetzung seiner Entschädigung gegenüber der im Testament ausgemessenen Höhe ausgesprochen. Als Begründung hat er angegeben, dass ihm die Erblasserin mit dieser Entschädigung Dank für seinen 17-jährigen treuen Dienst abstatten wollte. Dieser Begründung steht entgegen, dass nach der letztwilligen Anordnung jeder Geschäftsführer, nicht nur KH, eine bestimmte Entschädigung für die der Stiftung zu erbringende Tätigkeit erhalten soll. Die dem KH zuzuerkennende Entschädigung kann also keine Belohnung für die der Erblasserin Frau TN geleisteten Dienste sein.

9.) Dem Beschwerdeführer wurde am 23. bzw.

24. August 1971 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides samt Stiftbrief sowie das Dekret über die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums mit dem Hinweis zugefertigt, dass ihm die Funktion des Geschäftsführers zukomme. Noch vorher, nämlich am 17. August 1971, hatte er ein Schreiben an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtet, in welchem er sich dagegen verwahrte, von den Verhandlungen im Zusammenhang mit der Konstituierung der Stiftung sowie von der Akteneinsicht ausgeschlossen zu sein, obgleich er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und testamentarisch berufener geschäftsführender Verwaltungsrat der Stiftung zur Vertretung derselben und zum Vollzuge des Willens der Erblasserin berechtigt und verpflichtet sei.

Der Finanzprokuratur obliege die Vertretung der Stiftung nur insoweit, als es sich um die Einbringung des gestifteten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handle. Anlässlich seiner Vorladung und Einvernahme im Jänner 1970 habe der leitende Beamte die Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht gestatten wollen, die Einsichtnahme in die Akten und die Ausfolgung einer Durchschrift des aufgenommenen Protokolls verweigert. Auch in der Folge sei weder ihm noch seinem Rechtsvertreter trotz mehrmaligem Verlangens Akteneinsicht gewährt worden.

Bei seiner Einvernahme am 22. Dezember 1970 sei ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden; er sei vielmehr nur zur Beantwortung verschiedener Vorhalte aus dem Testament aufgefordert worden. Seiner mündlich und schriftlich geäußerten Bitte, den damals vorliegenden Entwurf des Stiftbriefes zur Stellungnahme ausgefolgt zu erhalten, sei nicht entsprochen worden. Er müsse sich daher vorbehalten, zu den hinsichtlich der Stiftung getroffenen Vereinbarungen und vorgenommenen Rechtshandlungen Stellung zu nehmen, sobald er davon Kenntnis erlangt haben werde.

Was seine von der Stifterin verfügte Bestellung als geschäftsführender Verwaltungsrat der Stiftung anlange, so habe Frau N vorausgesehen, dass er erhebliche berufliche Nachteile aus der Vertretung der Stiftung haben werde, was unterdessen tatsächlich eingetreten sei. Die Stifterin habe bei der Festsetzung seines Honorars insbesondere gewährleisten wollen das er seine Arbeitskraft ohne wirtschaftliche Abhängigkeit von den einzelnen Gesellschaften, Aktionären und Gesellschaftern ausschließlich dem Interesse der Stiftung widmen könne. Abschließend ersuchte er um Mitteilung, falls ihm nunmehr Akteneinsicht gewährt werden sollte.

Aus einem vom Sachbearbeiter niedergelegten Amtsvermerk vom 16. September 1971 geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an diesem Tag neuerlich wegen Akteneinsicht bei der Landesregierung vorgesprochen hat und dass ihm daraufhin mitgeteilt wurde, nach übereinstimmender Ansicht dieser Behörde der Finanzprokuratur komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Auf die weiteren Vorgänge bei und nach der am 17. September 1971 stattgefundenen konstituierenden Sitzung des Kuratoriums der

N Stiftung braucht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde nicht eingegangen zu werden.

1.) Gegen den unter Abschnitt A Ziffer 7.) angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Wenngleich darin hinsichtlich des Umfanges der Anfechtung erklärt wird, dass sich diese gegen den Bescheid in seinem vollen Umfang, gegen den Stiftbrief aber nur hinsichtlich der Punkte II 1, III 2 A c aa, IV,VI, VII Abs.1 bis 7, VIII Abs. 1, 3 und 4, IX, X Abs. 1 lit. c und d und XI Abs. 2, 3 und 5 richte, so bedeutet dies in Wahrheit keine Einschränkung der Anfechtung, weil nicht nur nach dem Spruch des Bescheides, sondern auch nach der rechtlichen Konstruktion zwischen der Konstituierung der Stiftung und dem Stiftbrief eine untrennbare Verbindung besteht, so zwar, dass bei Wegfall der Konstituierung auch der Stiftbrief keinen rechtlichen Bestand haben kann, was umsomehr für einen unzusammenhängenden Teil desselben gilt.

In der Beschwerde werden einerseits Verfahrensmängel geltend gemacht, die im wesentlichen darauf hinauslaufen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren die Parteistellung vorenthalten worden sei; andererseits werden materielle Rechtsverletzungen in verschiedenen Abweichungen des Stiftbriefes vom Testament erblickt. Seine Parteistellung leitet der Beschwerdeführer sowohl aus seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker als auch aus derjenigen als letztwillig berufener geschäftsführender Verwaltungsrat der Stiftung ab. Darüber hinaus macht er geltend, dass er hinsichtlich des ihm in der letztgenannten Eigenschaft nach dem testamentarisch erklärten Stifterwillen zuerkannten Entgeltes persönliche Rechte besitze.

2.) Vor Darstellung und Eingehen auf das materielle Beschwerdevorbringen hatte sich der Gerichtshof mit der Frage der Beschwerdelegitimation auseinander zu setzen. Diese ist grundsätzlich mit der Parteistellung des Beschwerdeführers im durchgeführten Verwaltungsverfahren verbunden (vgl. Ringhofer, "Der Verwaltungsgerichtshof" 1955, S. 132, 133), wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in Ausnahmefällen die Beschwerdeberechtigung auch Nichtparteien des Verwaltungsverfahrens zuerkannt (z. B. Erkenntnis vom 21. März 1949, Slg. Nr. 757/A) oder aber auch die Beschwerdeberechtigung einer Partei des Verwaltungsverfahrens nicht eingeräumt hat (z. B. Beschluss vom 9. Mai 1949, Slg. Nr. 808/A). Um die Frage der Parteistellung und der daraus fließenden Beschwerdelegitimation beantworten zu können, ist eine kurze zusammenfassende Darstellung des Wesens der Stiftung, der für sie maßgebenden Rechtsgrundlagen sowie des einschlägigen Schrifttums und der Judikatur erforderlich.

Die Stiftung ist ein Rechtsinstitut, das, obgleich es weit in das Mittelalter zurückreicht, in Österreich niemals einer zusammenfassenden gesetzlichen Regelung unterzogen worden ist. Nicht einmal die ausdrückliche Normierung, dass und unter welchen Voraussetzungen der Stiftung der Charakter einer juristischen Person zukommt, findet sich im österreichischen Recht, wenngleich sich aus gesetzlichen Bestimmungen vergleichsweise jüngeren Datums ergibt, dass der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit der Stiftung offenbar auf Grund Gewohnheitsrechtes als gegeben voraussetzt. Hier wäre etwa auf § 77 Abs. 1 Z. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen, wonach die Abhandlungsbehörden für Stiftungen unter Umständen Kuratoren zu bestellen haben, auf § 2 Abs. 1 des Prokuraturgesetzes, wonach die Finanzprokuratur zur Vertretung gewisser Stiftungen berufen wird, und insbesondere auf § 1 des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 197/1954, wonach gewisse Stiftungen "in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederherzustellen" sind, zu verweisen. Auch ist die Form der Errichtung von Stiftungen gesetzlich nicht geregelt. Es besteht, wie Herrnritt in seiner Monographie "Das österreichische Stiftungsrecht" 1896, S. V, einleitend hervorhebt, bloß eine Reihe zusammenhangloser Normen, welche aus verschiedenen Epochen stammend und von verschiedenen Stellen erlassen, als "politische Verordnungen" eine höchst lückenhafte Grundlage bilden, wobei diese, vornehmlich seit der Zeit Maria Theresias und Josef II. ergangenen Anordnungen zum Teil lediglich von territorial begrenzter Geltung waren, sich oft nur auf bestimmte Stiftungen bezogen oder interpretatorischen Charakter trugen und nicht selten miteinander in Widerspruch gerieten. Die Rechtsanwendung musste und muss sich daher vielfach auf gewagte Interpretationen, auf den Gerichtsgebrauch und auf die Heranziehung natürlicher Rechtsgrundsätze stützen a. a. O. S. 66).

§ 646 ABGB, der eine im übrigen recht mangelhafte Umschreibung der Stiftung enthält - lediglich das Moment der Gemeinnützigkeit und der unbeschränkten Dauer wird hervorgehoben - , überlässt ihre Regelung den "politischen Verordnungen" und verweist die Stiftungen damit in den Bereich des öffentlichen Rechtes. Nichtsdestoweniger geht jede Stiftung von einem privatrechtlichen Willensakt des Stifters aus, der darin besteht, dass er erklärt, ein Vermögen, sei es noch zu seinen Lebzeiten, sei es nach seinem Tod, einem bestimmten Zweck zu widmen. Dieser Gedanke kam bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1886, Budw. 3244, zum Ausdruck, indem festgestellt wurde, dass jede Stiftung eine Veräußerung in sich schließe. Zur Entstehung der Stiftung reicht die Erklärung des Stifters jedoch nicht aus, vielmehr bedarf es der Mitwirkung des Staates, wie dies in zahlreichen älteren Vorschriften zum Ausdruck gebracht wird (vgl. etwa A. h. Reskript vom 21. Juli 1762, Cod. Austr. VI. Teil,

S. 337; Verordnung vom 24. Jänner 1767, Nr. 912, Cod. Austr. VI. Teil, S. 478; Verordnung vom 22. Dezember 1804, Z. 21304, nachträglich publiziert in der Tiroler Prov. GS. V/175, und Verordnung vom 22. September 1843, Z. 22667, Tiroler Prov. GS. XXX/105, u. a.). Auch in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass zur Errichtung einer Stiftung zwei wesentliche Elemente zusammenkommen müssen, nämlich die Anordnung des Stifters und die staatliche Sanktion, die bald als Confirmation, bald als Genehmigung bezeichnet wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 10. November 1877, Budw. 150, vom 17. März 1885, Budw. 2456, vom 2. Mai 1894, Budw. 7879, vom 1. Dezember 1898, Budw. 12223, vom 17. Februar 1904, Budw. A 2381, und vom 9. November 1904, Budw. A 3039). Im Laufe der Zeit hat sich das Genehmigungsverfahren in mehrere Akte aufgespaltet, so zwar, dass die Verwaltungsbehörde zunächst durch die Erklärung der Annehmbarkeit der Stiftung (vgl. das seinem Wesen nach allerdings nur eine Zuständigkeitsvorschrift bildende Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, PGS Band 69, Nr. 60,

S. 137, gleich lautend mit dem Hofdekret vom 7. Juni 1841, JGS Nr. 541) zum Ausdruck bringt, dass der Stiftungszweck als zulässig anerkannt wird. Ihre Handlungsfähigkeit gewinnt die Stiftung jedoch erst, wenn der auf Grund der Anordnung des Stifters, zu errichtende Stiftbrief, zu dessen notwendigem Inhalt auch die Regelung der Verwaltung und Vertretung der Stiftung (Stiftungsorganisation) gehört, von der Verwaltungsbehörde erlassen oder zumindest bestätigt ist. Zwischen diesen Hoheitsakten liegt die auf die Einbringung des Stiftungsvermögens gerichtete Tätigkeit, welchem Zweck die gesetzlich angeordnete Betrauung der Finanzprokuratur mit der Vertretung aller Stiftungen dient, "soweit es sich um ihre Konstituierung oder um die Einbringung des gestifteten Vermögens zum Zweck der Konstituierung handelt" (§ 2 Abs. 1 Z. 3 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945; früher in ähnlicher Weise die Dienstinstruktion für die Finanzprokuraturen vom 16. Februar 1855, RGBl. Nr. 34, bzw. die Fiscalamts-Instruction vom 10. März 1783, JGS Nr. 124), wobei die Finanzprokuratur allfällige Ansprüche auf Stiftungsvermögen nach der Zuständigkeitsregelung des erwähnten Hofkanzleidekretes vom 21. Mai 1841 bei Gericht geltend zu machen hat. Zum Gesamtbereich der Einflussnahme des Staates auf die Stiftungen, der heute unter dem Begriff der Stiftungshoheit zusammengefasst wird, gehört schließlich insbesondere noch die Entscheidung über die allfällige Umwandlung (Permutation) oder die Auflösung der Stiftung.

3.) Im vorliegenden Beschwerdefall steht jene Tätigkeit der Verwaltungsbehörde zur Diskussion, die nach der Annehmbarerklärung der Stiftung - diese ist nicht Gegenstand der Anfechtung - zum Zweck ihrer Konstituierung entfaltet wurde und im angefochtenen Bescheid, dessen integrierender Bestandteil der Stiftbrief bildet, ihren Abschluss und ihre Konkretisierung gefunden hat. Nach der in Lehre und Judikatur allgemein vertretenen Ansicht bildet nicht die Anordnung des Stifters unmittelbar, sondern erst der behördlich bestätigte Stiftbrief die rechtsgültige Satzung für den Willensorganismus der Stiftung und die Erfüllung ihres Zweckes. Der Stiftbrief hat aber seine Grundlage im stifterischen Willensakt zu finden. Die Anordnung des Stifters bildet die ausschließliche Norm für die Stiftung, und die unbedingte Vollziehung des Willens des Stifters ist die oberste Aufgabe der staatlichen Stiftungspflege (vgl. insbesondere die Verordnung vom 24. Jänner 1767, PGS Nr. 912, das Hofdekret vom 15. Oktober 1849, Mähr. Prov. GS. XXIII Nr. 80 und Hofdekret vom 16. November 1826, PGS LIV, S 128).

Es ist daher Aufgabe der den Stiftbrief erlassenden oder bestätigenden Behörde, dem stifterischen Willen so getreu als möglich zum Durchbruch zu verhelfen. Modifikationen sind nur soweit vorzunehmen, als dies zur Ausfüllung von Lücken, zur Klarstellung von zweifelhaften Bestimmungen oder zur Beseitigung von Widersprüchen erforderlich ist. Herrnritt führt hierzu a. a. O. S. 148 aus, dass die Hauptaufgabe bei der Errichtung des Stiftbriefes die Feststellung des Stiftungszweckes und der besonderen Durchführungsmodalitäten desselben nach der Anordnung des Stifters bildet. In dieser Beziehung sei das in den Stiftungsnormen mehrfach hervorgehobene Einvernehmen mit den Interessenten wichtig, um den Stiftbrief zur unanfechtbaren Basis für die künftige Tätigkeit der Stiftung zu machen. Als Interessenten nennt Herrnritt bei Stiftungen unter Lebenden den Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters sowie die der Stiftung substituierten Personen und schließlich diejenigen Personen, denen durch die Anordnung des Stifters Rechte hinsichtlich der Stiftung unmittelbar eingeräumt sind. Der Stifter hat, wie der genannte Autor weiten ausführt, rechtlich verfolgbare Interessen in zweifacher Hinsicht. Er hat einerseits Anspruch darauf, dass die Stiftung, wenn sie für annehmbar erklärt wurde, auch tatsächlich ins Leben gerufen wird, und andererseits Anspruch auf Rückstellung des Stiftungsvermögens, falls der Stiftbrief dem stifterischen Willensakt nicht entspricht. Zur Geltendmachung des ersterwähnten Anspruches sind auch die Rechtsnachfolger und Repräsentanten des Stifters, bei Stiftungen von Todes wegen insbesondere der Testamentsvollstrecker befugt. Der zweite Anspruch steht denjenigen Personen zu, denen das Vermögen zufällt, falls die Stiftung nicht zustandekommt. Zu den Personen, die ein mit dem Interesse des Stifters an der Realisierung der Stiftungsanordnung parallel gehendes Interesse an der Fixierung der ihnen eingeräumten Befugnisse durch den Stiftbrief haben, zählt Herrnritt insbesondere solche, denen durch die Stiftungsanordnung die Vermögensverwaltung der Stiftung übertragen wurde. Alle diese Personen haben nach Herrnritt a. a.O. S. 149 (zum Unterschied von den Stiftungsdestinataren) Anspruch auf Zuziehung zur Stiftungserrichtung als Parteien.

Eine konträre Ansicht vertritt dagegen Schenk in seiner Monographie "Zuständigkeit und Parteirolle in Stiftungssachen" 1912. Er führt auf S. 91 aus, dass im Verfahren wegen Genehmigung einer Stiftung niemandem die Rolle einer Partei zukomme. Er leitet dies daraus ab, dass nicht einmal der Stifter, geschweige denn eine andere Person, einen Anspruch auf Realisierung der Stiftung habe. Im Fall einer vom Stifter nicht gebilligten Modifikation der Stiftungsanordnung durch den Stiftbrief habe er nur die Möglichkeit, die Bedeckung der Stiftung zu verweigern. Es stehe ihm daher im Verfahren weder eine Parteirolle zu, noch bräuchten die in Aussicht genommenen Stiftungsorgane dem Verfahren beigezogen werden. Gleichwohl räumt Schenk an anderer Stelle (S. 115) ein, dass die Stiftungsbehörde alles Interesse habe, den Stiftbrief nur im Einvernehmen mit solchen Personen zu errichten, die den Bestand und das Wirken der Stiftung in Frage stellen könnten, wie insbesondere der Stifter, seine Erben, der Vertreter seines Nachlasses und alle zivilrechtlich Interessierten. Der Ansicht Schenks über die mangelnde Parteistellung ist die Praxis nicht gefolgt, wie der Autor selbst hervorhebt (a.a.O. S. 103 f). Einer einzigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 17. Februar 1904, Budw. A 2381), die seiner Ansicht entspricht, steht eine Vielzahl von Schenk selbst zitierter entgegengesetzter Erkenntnisse gegenüber (so insbesondere die Erkenntnisse vom 29. Mai 1878, Budw. 277, vom 28. September 1883, Budw. 1849, vom 27. April 1898, Budw. 11656, und (hinsichtlich der Beschwerdebefugnis von Verwaltungsorganen) Erkenntnisse vom 15. Oktober 1888, Exel 2330, vom 2. Mai 1894, Budw. 7879, vom 5. Februar 1896, Budw. 9305, vom 1. Dezember 1898, Budw. 12223, vom 5. März 1902, Budw. A 895, und vom 18. April 1905, Budw. A 3480).

Darüber hinaus seien noch die Erkenntnisse vom 28. Jänner 1897, Budw. 10328 und vom 3. Dezember 1902, Budw. A 1376 erwähnt. In der zuletzt genannten Entscheidung wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Stiftbrief, der ohne Mitwirkung eines Faktors zustandegekommen und genehmigt worden ist, der aus dem erklärten Willen des Stifters das Recht zu einer maßgebenden Einflussnahme auf die Stiftung ableitet, diesem gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen kann.

Bemerkenswert an dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vor allem der Umstand, dass sie aus einer Zeit stammt, in der die Verwaltungsverfahrensgesetze noch nicht bestanden und die Beachtung der Parteirechte noch keineswegs zum unumstößlichen Axiom jedes Verwaltungsverfahrens gehörten. Es kann daher nicht überraschen, dass man, wenn die Prüfung der Parteistellung des hier in Frage kommenden Personenkreises unter den Gesichtspunkt des § 8 AVG 1950 vorgenommen wird, umso eindeutiger zu deren Bejahung gelangt.

4.) Wie oben bereits dargelegt, ist es Aufgabe der Stiftungsbehörde, dafür zu sorgen, dass eine für annehmbar erklärte Stiftung entsprechend dem Willen des Stifters aktiviert wird. HIiezu dient vornehmlich die Erlassung oder Bestätigung des Stiftbriefes, der den Stifterwillen in die der Stiftung gemäße und für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckentsprechende gültige Form zu bringen hat. Nach den schon zitierten Vorschriften ist dabei die möglichst getreue Erfüllung des Stifterwillens die oberste Richtschnur. Schon aus diesem Grund ist es klar, dass bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter am Verfahren, das zur Erlassung oder Bestätigung des Stiftbriefes führt, zumindest vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und daher Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 ist. Da bei letztwilligen Stiftungen die Funktion, über die getreue Erfüllung des Stifterwillens zu wachen, vom Stifter nicht mehr ausgeübt werden kann, tritt an seine Stelle der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker. Ist doch dieser zur Überwachung der Erfüllung des letzten Willens berechtigt und verpflichtet, und zwar auch nach der Einantwortung des Nachlasses (vgl. die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vom 23. März 1899, NotZ. 1901, S. 76, und vom 23. Mai 1956, EvBl. Nr. 37/1957). Gleichwohl tritt der Testamentsvollstrecker nach neuerer Auffassung nicht als Machthaber des Erblassers (§ 816 ABGB) auf, sondern übt selbstständig Rechte und Pflichten aus, die ihm letztwillig zwecks Ausführung des letzten Willens übertragen worden sind (vgl. KLANG, Kommentar zum ABGB, 2. Aufl., 3. Band, S. 1034). Der Testamentsvollstrecker ist daher bei Stiftungen von Todes wegen ebenso Partei wie der Stifter bei Stiftungen unter Lebenden, allerdings mit dem auf dem Gebiet des materiellen Rechts liegenden Unterschied, dass es diesem selbstverständlich immer freisteht, seine Zustimmung zu allfälligen von der Stiftungsbehörde gewünschten Modifikationen zu erteilen, während für jenen der in der letztwilligen Anordnung niedergelegte Stifterwille - abgesehen von allfälligen selbstverständlich verzichtbaren persönlichen Begünstigungen - maßgebend zu bleiben hat.

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zum Testamentsvollstrecker bestellt ist, wäre er schon aus diesem Grunde dem gegenständlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen. Aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kann ihm diese Stellung nicht vorenthalten werden. In Übereinstimmung mit seiner früheren Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass Personen, denen nach dem Willen des Stifters ein maßgeblicher Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung eingeräumt ist, insbesondere wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten sollen, nicht nur vermöge eines wirtschaftlichen, sondern vermöge eines rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt sind. Diese Rechtsbeziehung wird durch den in der Stiftungsanordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters hergestellt, dessen Anordnungen, auch soweit sie die Organisation der Stiftung und die Entlohnung der Organe betreffen, für die Stiftungsbehörde grundsätzlich verbindlich sind. Ihnen muss, ungeachtet des Umstandes, dass die vom Stifter einer bestimmten Person zugedachte Rechtsstellung in der Organisation der Stiftung formell erst mit der Konstituierung der Stiftung effektuiert wird, auch schon im Stadium des Entstehens der Stiftung eine rechtliche Bedeutung zumindest insoweit zuerkannt werden, als es nötig ist, um eine Ignorierung dieser Anordnungen zu verhindern. Eine solche wäre aber nicht ausgeschlossen, wenn man den vom Stifter eingesetzten Stiftungsorganen ein Mitspracherecht erst nach vollzogener Konstituierung der Stiftung nach Maßgabe des Stiftbriefes einräumen würde, weil sie ja dann im Falle einer vom Willen des Stifters abweichenden, die von ihm vorgeschlagenen Personen nicht berücksichtigenden Regelung der Stiftungsorganisation durch den Stiftbrief niemals in die Lage kämen, sich gegen die Missachtung des Stifterwillens und die Vorenthaltung der ihnen zugedachten Rechtsstellung zur Wehr zu setzen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren als Partei zuzuziehen gewesen wäre. Damit ist aber auch klargestellt, dass der Beschwerdeführer zu der durch den Bescheid geregelten Angelegenheit in einer solchen Beziehung steht, die die in der Beschwerde behauptete Verletzung ihrs zustehender subjektivöffentlicher Rechte ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG sind sohin erfüllt. Der in der Äußerung der belangten Behörde betreffend das Begehren des Beschwerdeführers nach aufschiebender Wirkung, sowie in der von ihr erstatteten Gegenschrift vertretenen Meinung, dass im Verfahren über die Konstituierung der Stiftung lediglich die Erben des Stifters Parteistellung haben, dem Beschwerdeführer aber nur die Stellung einer "mitbeteiligten Partei" - gemeint ist offenbar die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG 1950 - zukomme und er somit auch keine Beschwerdelegitimation besitze, kann nicht gefolgt werden.

C. 1.) Die Beschwerde macht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht und das Mitspracherecht trotz wiederholten schriftlichen Ersuchen und persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters nicht gewährt und ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wäre dies geschehen, so wäre die belangte Behörde auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid gekommen. Insbesondere hätte die dem Beschwerdeführer vermöge seiner langjährigen Stellung als Prokurist und Vertrauensperson der Erblasserin allein zur Verfügung stehende Kenntnis der besonderen rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen zwischen der N-AG und den Beteiligungen an der Landmaschinen-Verkaufsgesellschaft sowie der E-AG dazu geführt, dass die Interessen der Stiftung besser wahrgenommen worden wären als es durch die im Punkt III. Abs. 2 A lit. c des Stiftbriefes angeführten Vereinbarungen geschehen sei. Des weiteren bekämpft des Beschwerdeführer eine Reihe von Bestimmungen des Stiftbriefes, insbesondere solche, die den Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen, die Verwaltung und Vertretung der Stiftung sowie die Entlohnung des Beschwerdeführers betreffen, mit dem Argument, dass sie dem im Testament zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin zuwiderlaufen und in die dem Beschwerdeführer von der Erblasserin eingeräumten Rechte eingreifen. Bei einzelnen Bestimmungen wird nochmals hervorgehoben, dass diese im Falle der Beiziehung des Beschwerdeführers zum Verfahren anders gefasst worden wären.

2.) Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift - die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei besteht nur in einem Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Schon bei der Behandlung der Beschwerdelegitimation (oben unter B. 4.) wurde klargestellt, dass dem Beschwerdeführer im durchgeführten Verwaltungsverfahren die Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Dass dies nicht geschehen ist, wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Welchen Einfluss die Einschaltung des Beschwerdeführers in das Verfahren auf die Gestaltung des Stiftbriefes gehabt hätte, lässt sich im einzelnen nicht sagen. Jedenfalls ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der Stiftbrief in verschiedenen Punkten anders gefasst worden wäre, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einflussnahme in dem ihm zustehenden Ausmaß geboten worden wäre.

Der Beschwerdeführer ist zwar, wie bei der Sachverhaltsdarstellung (oben unter A. 4. und 5.) ausgeführt wurde, im Laufe des Verfahrens von der belangten Behörde zweimal protokollarisch einvernommen worden, und zwar am 30. Jänner 1970 als Auskunftsperson offensichtlich zu dem Zweck, um den Stifterwillen im Hinblick auf die bevorstehende Erstellung des Stiftbriefes näher auszudeuten, und am 22. Dezember 1970, um seine Meinung zu gewissen Modifikationen der testamentarischen Anordnung durch den damals vorliegenden Stiftbriefentwurf bekannt zu geben. Mit dieser dem Beschwerdeführer zweimal gebotenen Möglichkeit, protokollarische Angaben zu machen, wurde aber dem im § 37 AVG 1950 verankerten Grundsatz, dass der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, nicht voll entsprochen, weil die Voraussetzungen einer zweckentsprechenden Geltendmachung der Parteirechte, nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und die Bekanntgabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 17 und 45 Abs. 3 AVG 1950), umbestrittenermaßen nicht erfüllt waren. Abgesehen davon wurde, wie ebenfalls bereits erwähnt, der Stiftbriefentwurf nach dem 22. Dezember 1970 neuerlich geändert, ohne dass dem Beschwerdeführer davon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt Kenntnis gegeben werden wäre.

Schon aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.) Als Richtschnur für die Fortsetzung des Verfahrens sei im folgenden auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu den in der Beschwerde erhobenen materiellen Einwendungen gegen die Fassung einzelner Punkte des Stiftbriefes dargelegt.

Ein Teil dieser Einwendungen richtet sich gegen Bestimmungen des Stiftbriefes, die der Beschwerdeführer in seinen erwähnten protokollarischen Erklärungen als mit dem Stifterwillen übereinstimmend bezeichnet oder mit denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Der Beschwerdeführer wird sich im fortgesetzten Verfahren nach Erhalt aller ihm zustehenden Aufklärungen eindeutig darüber zu äußern haben, welche Bestimmungen des Stiftbriefes er wegen Nichtübereinstimmung mit dem Willen der Erblasserin für veränderungsbedürftig hält und welchen Inhalt sie seiner Ansicht nach erhalten sollten. Dabei wird er auch allfällige Widersprüche zu seinen früher abgegebenen Erklärungen, denen rechtliche Relevanz ungeachtet des Umstandes, dass er sie formell nicht als Partei des Verfahrens abgegeben hat, nicht abgesprochen werden kann, aufzuklären haben. Da es aber den Parteien des Verwaltungsverfahrens, sofern nicht besondere Vorschriften dies ausschließen, grundsätzlich freisteht, im Zuge des Verfahrens abgegebene Stellungnahmen oder Willenserklärungen im weiteren Verlaufe zurückzunehmen oder abzuändern, wird sich die belangte Behörde jedenfalls mit allen vom Beschwerdeführer schließlich aufrechterhaltenen Einwendungen auseinander zu setzen haben. Welche rechtliche Bedeutung ihnen zukommt, wird jedoch immer nur darnach zu beurteilen sein, ob sie dem erkennbaren Willen des Stifters entsprechen. Denn Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers erschöpfen sich, wie bereits oben (B. 4.) angeführt wurde, in der Überwachung der Erfüllung bzw. in des Ausführung des letzten Willens.

4.) Unter diesem Gesichtspunkt ist zu den einzelnen Punkten des Stiftbriefes, gegen die sich die Beschwerde wendet, folgendes zu sagen:

a) Zu Punkt II. Abs. 1 e): Der im Stiftbrief unter II. Abs. 1 lit. e genannte Stiftungszweck, nämlich die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung und (oder) den Betrieb eines Kindergartens in der Gemeinde X durch einen Dritten oder die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens durch die Stiftung, ist im Testament nicht vorgesehen. Die Villa N war samt den zugehörigen Grundstücken dem SOS-Kinderdorf unter der Auflage zugedacht, dass diese Liegenschaft ausschließlich einer dem Gedanken des SOS-Kinderdorfes entsprechenden Verwendung zugeführt wird und dass sie weder veräußert, verpachtet oder vermietet werden darf. Für den Fall der Nichtannahme des Vermächtnisses unter den angeführten Auflagen - dieser Fall ist eingetreten - vermachte die Erblasserin die Liegenschaft der N Stiftung, und zwar ohne ausdrückliche Bestimmung eines Verwendungszweckes oder einer Beschränkung.

Wenn der Beschwerdeführer gegen die angeführte Bestimmung des Stiftbriefes, die sich offenbar auf die Verwendung der Villa N und der dazugehörigen Grundstücke bezieht, vorbringt, dass in X Kindergärten in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, und zwar ein von der N-AG und ein von der Gemeinde selbst betriebener Kindergarten, sodass die Errichtung eines weiteren Kindergartens aus Mitteln der Stiftung lediglich die finanziellen Leistungen der gegenwärtigen Kindergartenerhalter erleichtern oder ablösen würde, was offenbar nicht im Willen der Stifterin gelegen sei, so erscheint dieses Vorbringen nicht unbegründet. Allerdings fehlen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, um die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beurteilen zu können, wie er es auch unterlassen hat, einen nach seiner Meinung dem Willen der Erblasserin besser entsprechenden Vorschlag für die Verwendung der Villa N zu machen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zur Begründung der von ihr in den Stiftbrief aufgenommenen Bestimmung darauf verweist, dass dem Willen der Erblasserin offenbar am besten durch Erfüllung eines für die Jugend vorgesehenen Sozialzweckes entsprochen werde.

b) Zu Punkt II.: Ohne Begründung blieb die vom Beschwerdeführer bemängelte Weglassung des im Testament vorgesehenen Stiftungszweckes für gemeinnützige Zwecke aller Art, sofern es die finanzielle Lage der Stiftung ermöglicht". Hierin ist zumindest ein Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides zu erblicken, weil ohne Begründung nicht beurteilt werden kann, welche Motive dieser Modifikation zu Grunde liegen und ob die vom Beschwerdeführer befürchteten nachteiligen Konsequenzen auf steuerlichem Gebiet tatsächlich zu befürchten sind. Wenn in der Gegenschrift dazu ausgeführt wird, dass in der Errichtung und dem Betrieb eines Kindergartens sowie in der Ausdehnung der Unterstützung von bedürftigen Personen auf alle Einwohner der Gemeinde X die Konkretisierung der von der Erblasserin allgemein angeordneten gemeinnützigen Zwecke zu erblicken sei, so bleibt doch die Frage offen, ob damit nicht eine Einschränkung des letzten Willens verfügt wurde.

c) Zu Punkt III. Abs. 2 A c) aa): In dieser Bestimmung werden als Bestandteil das Vermögens der Stiftung Ansprüche aus dem mit Frau N bestandenen Gesellschaftsverhältnis an der N-KG angeführt. Die Höhe dieser Ansprüche ist - abgesehen von dem wegen eines anhängigen Prozesses gerichtlich hinterlegten Gewinnanteil für das Jahr 1968 im Betrage von S 1,124.993,72 - nicht angegeben. Als Begründung hiefür ist im Stiftbrief vermerkt, dass die Mitgesellschafter der Erblasserin auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 16. Jänner 1953 die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Stiftung abgelehnt hätten und dass zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung eine Lösung im Verhandlungsweg angebahnt worden sei, über deren Durchführung das Stiftungskuratorium zu entscheiden haben werde. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung des Stiftbriefes für gesetzwidrig, weil die Auseinandersetzung mit der N-KG zur Einbringung des Stiftungsvermögens gehöre und hiezu nach § 2 des Prokuraturgesetzes die Finanzprokuratur berufen sei. In diesem Punkt hätte neben der Finanzprokuratur ausschließlich der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker gehört werden müssen, was aber nicht geschehen sei.

Der Beschwerdeführer ist insofern im Recht, als er zufolge seiner Parteistellung als Testamentsvollstrecker in Wahrung des im Testament zum Ausdruck gebrachten Stifterwillens, der eindeutig auf Fortsetzung des Beteiligungsverhältnisses durch die Stifttung gerichtet war, den diesbezüglichen Verhandlungen und Rechtsvorgängen hätte zugezogen werden sollen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift bekannt gibt, wurde auf Grund der fachmännischen Beratung durch die Finanzprokuratur aus verschiedenen rechtlichen Erwägungen davon abgesehen, den Versuch zu unternehmen, die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses im Klagewege gegen die anderen Mitgesellschafter zu erzwingen. Ob dies unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßig und für die Stiftung günstig war, kann in diesem Verfahren nicht untersucht werden. Auch der Beschwerdeführer wird sich eine Meinung darüber erst dann bilden können, wenn er Kenntnis von allen maßgebenden Umständen erlangt hat. Darin, dass der Stiftbrief die endgültige Gestaltung des durch das Legat der Kommanditeinlage der Erblasserin an der N-KG begründeten Rechtsverhältnisses der Stiftung selbst überließ, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken, weil es sich hiebei nicht so sehr um eine Frage der Einbringung als vielmehr um eine Frage der Anlegung des Stiftungsvermögens handelt, die jedenfalls der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf (Hofdekret vom 7. Juni 1841, JGS Nr. 541).

d) Zu Punkt IV.: Der Beschwerdeführer bemängelt, dass in dieser Bestimmung des Stiftbriefes eine Regelung fehle, wonach die Erträgnisse des Stiftungsvermögens in der Reihenfolge der von der Stifterin angeführtem Zwecke zu verwenden seien. Dieser Einwand ist unbegründet. Nach der erwähnten Bestimmung des Stiftbriefes sind die Erträgnisse, soweit sie nicht zur Verwaltung und Instandhaltung der Stiftung benötigt werden, zur Erhaltung, Pflege und Ausschmückung der im Testament angegebenen Grabstätten zu verwenden; erst weitere Überschüsse dienen zur Erfüllung der Stiftungszwecke. Diese Regelung entspricht den oben unter A. 3.) wiedergegebenen testamentarischen Anordnungen, zumals auch die im Punkt II. des Stiftbriefes angeführten Stiftungszwecke dieselbe Reihenfolge aufweisen wie im Testament.

e) Zu Punkt VI.: Nach dieser Bestimmung endet das erste Geschäftsjahr der Stiftung mit Ablauf des 31. Dezember jenes Jahres, in dem der Stiftbrief stiftungsbehördlich genehmigt wird. Ansonsten ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung für widerspruchsvoll oder zumindest für unverständlich. Dies ist nicht der Fall, da ja die Genehmigung des Stiftbriefes im angefochtenen Bescheid zu erblicken ist.

f) Zu Punkt VII.: Diese Bestimmung sieht vor, dass die Stiftung durch ein aus sechs Personen bestehendes Kuratorium verwaltet wird; sie regelt ferner die Berufung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder und -funktionäre sowie deren Ersatzmänner. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde bei dieser Regelung von der Anordnung der Stifterin ohne zwingenden Grund zu weit abgewichen ist. Bildet doch die Anordnung des Stifters auch für die Organisation der Stiftung die maßgebende Quelle. Soweit diese nicht ausreicht, ist auf allfällige gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen.

Erst in letzter Linie wird die Verfassung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde gestaltet (vgl. Herrnritt a.a.O. S. 140, 141). Auch im Erkenntnis vom 1. Dezember 1898, Budw. 12223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der entgegen dem Wortlaut der Stiftungsurkunde in den Stiftbrief aufgenommenen Anordnung, wonach die Leitung und Verwaltung der Stiftung einer fünfgliedrigen Kommission eingeräumt wird, eine Änderung der stifterischen Willensmeinung ist, zu der die Stiftungsbehörden nicht befugt sind. Es trifft zwar zu, dass die im Testament vorgesehene Regelung insofern ergänzungsbedürftig ist, als der darin vorgesehene, aus drei Personen bestehende Verwaltungsrat zufolge des ausdrücklichen Ausschlusses des Stimmrechtes des von der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten der N-AG zu entsendenden Mitgliedes bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidenten und dem geschäftsführenden Verwaltungsrat nicht funktionsfähig wäre.

Um diesem Mangel abzuhelfen, würde es aber genügen, einem der beiden stimmberechtigten Mitglieder ein Dirimierungsrecht einzuräumen oder die Entscheidung in einem solchen Fall der Stiftungsbehörde vorzubehalten. Die Einsetzung eines sechsgliedrigen Kuratoriums setzt sich mit dem Stifterwillen mehrfach in Widerspruch. Zunächst hat die Erblasserin die Verwaltung bewusst einem kleinen Gremium vorbehalten. Für die von der belangten Behörde vorgenommene Erweiterung des Verwaltungsrates, durch Aufnahme eines stimmberechtigten Vertreters der Gemeinde X und eines weiteren Mitgliedes, das von der Stiftungsbehörde offenbar nach freiem Ermessen bestellt wird, ohne dass es zu der Stiftung in irgendeiner Beziehung stehen müsste (Dr. A), lässt sich in den Anordnungen der Stifterin kein Anhaltspunkt finden.

Die Ausstattung je eines vom Arbeiter- und vom Angestelltenbetriebsrat zu entsendenden Mitgliedes mit Stimmrecht verstößt eindeutig gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Stifterin.

Die belangte Behörde versucht dies damit zu begründen, dass es der Erblasserin offenbar nur darum gegangen sei, ein allfälliges Übergewicht der vom Betriebsrat delegierten Mitglieder bei etwaigen Mehrheitsentscheidungen auszuschließen. Ferner zeige die Anordnung der Stifterin, wonach unter gewissen Voraussetzungen sämtliche Mitarbeiter der N-AG durch Wahl aus ihrem Kreise fachlich qualifizierte Personen zum Präsidenten bzw. zum geschäftsführenden Verwaltungsrat zu wählen haben, dass sie unter Umständen auch mit der Zulassung von Exponenten der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten zu diesen Funktionen einverstanden gewesen sei.

Diese Argumente sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht stichhältig. Im Testament heißt es nämlich ausdrücklich, dass das von der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten zu delegierende beratend und Verwaltungsratsmitglied niemals Präsident oder geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied werden kann. Deutlicher lässt sich der Wille der Stifterin, die Funktion des von der Interessenvertretung entsandten Verwaltungsratsmitgliedes auf eine rein beratende, des Stimmrechtes jedenfalls entbehrende Stellung zu beschränken, nicht zum Ausdruck bringen.

Dagegen hat die Erblasserin die Wahl von Funktionären aus dem Kreis der Mitarbeiter der N-AG nur für den wohl sehr unwahrscheinlichen Fall vorgesehen, dass beide stimmberechtigten Verwaltungsmitglieder zugleich sterben sollten, ohne dass auch nur einer von ihnen einen Nachfolger benannt haben sollte. Aus dieser für einen Ausnahmsfall gegebenen Anordnung kann nach den allgemeinen und den für Vermächtnisse geltenden besonderen Auslegungsregeln (§ 655 ABGB) keineswegs auf eine Außerkraftsetzung der vorerwähnten ausdrücklich angeordneten Beschränkung des von der Interessenvertretung entsandten Verwaltungsratsmitgliedes auf eine beratende Tätigkeit abgeleitet werden; dies umsoweniger, als im Testament auch bei der Regelung der Nachfolge beim Ausscheiden oder Tod des Präsidenten und des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedes ausdrücklich festgehalten ist, dass dem von der Interessenvertretung delegierten Mitglied auch in dieser Angelegenheit weder ein Stimmrecht noch ein Einspruchsrecht zukommen dürfe.

Schließlich ist auch der Begründung des angefochtenen Bescheides kein zwingender Grund dafür zu entnehmen, warum die Behörde mit der im Stiftbrief getroffenen Regelung von der Anordnung der Erblasserin, wonach die Bestellung von Ersatzmitgliedern für den Präsidenten und den geschäftsführenden Verwaltungsrat ausdrücklich den von ihr für diese Funktionen eingesetzten Personen selbst überlassen wurde, abgegangen ist. Es kann wohl mit gutem Grund angenommen werden, dass die von der Erblasserin für ein dauerndes Ausscheiden eines dieser Mitglieder getroffene Regelung von ihr auch für den Fall einer bloß vorübergehenden Verhinderung gedacht war.

g) Zu Punkt VIII.: Dieser Punkt handelt von den Aufgaben des im Stiftbrief eingesetzten Kuratoriums und steht im Zusammenhang mit Punkt VII. Auch hier ist zunächst grundsätzlich auf das oben unter f) über die ausschlaggebende Bedeutung der stifterischen Anordnung Gesagte zu verweisen. Die Erblasserin hat im Testament eindeutige Bestimmungen über die Aufteilung der Geschäfte zwischen dem von ihr eingesetzten aus drei Personen bestehenden Verwaltungsrat einerseits und dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied andererseits getroffen. Ein Abweichen hievon könnte nur als zulässig angesehen werden, wenn die Übernahme dieser Regelung in den Stiftbrief unzulässig oder aus zwingenden Gründen untunlich wäre. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, es ginge nicht an, den Beschwerdeführer nach eigenem Ermessen über die Stiftung schalten und walten zu lassen, vielmehr habe die Stiftungsbehörde über das Vermögen der Stiftung ähnlich wie die Vormundschaftsbehörde über das Vermögen Pflegebefohlener zu wachen (Herrnritt a.a.O. S. 163) so ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen (vgl. Erkenntnis des OGH vom 10. November 1965, Ev.Bl. 1966 Nr. 155). In dieser Hinsicht ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine willkürliche und der Stiftung abträgliche Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer schon durch das im Punkt X. Abs. 1 lit. a) und b) des Stiftbriefes obligatorisch vorgesehene Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Stiftungsbehörde für alle Verfügungen, die die Anlage, Veräußerung oder Belastung des Stiftungsvermögens betreffen, ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus könnte allenfalls noch in Erwägung gezogen werden, andere bestimmt zu bezeichnende Rechtshandlungen des Geschäftsführers von der Zustimmung des Präsidenten abhängig zu machen, in deren Ermangelung die Stiftungsbehörde über die Vornahme zu entscheiden hätte.

Die Aufnahme ergänzender Bestimmungen in den Stiftbrief, wie etwa über die Anzahl der jährlich abzuhaltenden Sitzungen, über Rechnungslegung, Tätigkeitsberichte oder über die Erlassung einer Geschäftsordnung, ist nicht zu beanstanden. Dagegen fehlt ein Grund, Beschlussfassungen über die Höhe der Sitzungsgelder, Reisekosten oder Entschädigungen für die von der Erblasserin eingesetzten Funktionäre der Stiftung vorzusehen, weil das Ausmaß dieser Bezüge bzw. Aufwandersätze in der testamentarischen Anordnung eindeutig und bindend festgelegt ist. Ob die vom Beschwerdeführer bezüglich der Höhe seiner Entschädigung ins Treffen geführten Beweggründe, dass nämlich die Erblasserin durch das dem Beschwerdeführer zuerkannte Entgelt ihm den Dank für langjährige treue Dienste abstatten und seine weitere Existenz sichern wollte, zutreffen oder nicht - so die vor allem in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachte Meinung der belangten Behörde - , ist rechtlich bedeutungslos; denn der Beweggrund spielt bei letztwilligen Zuwendungen, auch wenn sich der Erblasser darüber in einem Irrtum befunden haben sollte, gemäß § 572 ABGB nur dann eine Rolle, wenn dieser Beweggrund vom Erblasser selbst angegeben wurde und außerdem der einzige Anlass für die Zuwendung war. Beide Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu.

h) Zu Punkt IX.: In diesem Punkt wird die Vertretung der Stiftung nach außen geregelt, und zwar im Gegensatz zur testamentarischen Anordnung so, dass nicht der von der Erblasserin als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied vorgesehene Beschwerdeführer, sondern der von ihr als Präsident eingesetzte Kommerzialrat K mit der Vertretung betraut wird. Als Grund dieser Modifikation führt die belangte Behörde an, dass sich die Verhältnisse seit Abfassung des Testamentes geändert hätten; so habe sich nämlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedeutend verschlechtert und er sei auch nicht mehr Prokurist der N-AG. Es müsse verhindert werden, dass die Stiftungsverwaltungstätigkeit durch Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen - schlechter Gesundheitszustand, allfällige Folgen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles -, lahm gelegt werden.

Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist nämlich nur, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1966 an Lungenkrebs operiert worden ist, dass die über ihn verhängte Arreststrafe wegen seines Gesundheitszustandes bisher nicht vollzogen wurde und dass sein Gesundheitszustand eine der Ursachen für das Ausscheiden als Prokurist der N-AG war. Ob und welche Verschlechterung in seinem Gesundheitszustand seit der Errichtung des Testamentes bzw. seit dem Ableben der Frau N eingetreten ist, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht. Wenn die bisher nicht überprüfte Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, die Erblasserin habe ihre Anordnung in Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung getroffen, dann ist ihr Willen zu respektieren, es sei denn, das Verfahren würde ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Übername der ihm zugedachten Funktion tatsächlich nicht mehr befähigt ist. Diesbezügliche Feststellungen wurden aber bisher nicht getroffen. Der Befürchtung der belangten Behörde, die Stiftungsverwaltung könnte durch eine zeitweise Verhinderung des Beschwerdeführers lahm gelegt werden, steht der Umstand entgegen, dass die Anordnung der Stifterin auch für eine Stellvertretung vorgesorgt hat. Wenn die belangte Behörde schließlich meint, die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Vertretung der Stiftung sei von der Erblasserin deshalb vorgenommen worden, weil er im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens Prokurist der N-AG gewesen sei, so stellt dies eine im Ermittlungsverfahren nicht gedeckte bloße Vermutung dar. Im übrigen gilt auch hier das oben unter g) über die Bedeutung der Beweggründe für letztwillige Anordnungen Gesagte.

i) Zu Punkt X. Abs. 1 lit. c) und d): Da, wie bereits unter

g) ausgeführt wurde, die Höhe der Sitzungsgelder, der Reisekosten und der Entschädigung des Geschäftsführers im Testament eindeutig festgelegt ist, wodurch sich eine Beschlussfassung über deren Höhe erübrigt, ist auch für eine Genehmigung solcher Beschlüsse kein Raum. Das Recht der Stiftungsbehörde, zu prüfen, ob die unter diesen Titeln tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Beträge dem Grund und der Höhe nach mit den Anordnungen der Stifterin übereinstimmen, bleibt selbstverständlich unberührt.

j) Zu Punkt XI. Abs. 2, 3 und 5: Diese Bestimmungen hängen unmittelbar mit Punkt VIII. Abs. 1 lit. d) und e) zusammen. Es genügt daher, auf das oben unter g) Gesagte zu verweisen.

Von der Durchführung der von den Parteien beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Wien, am 28. März 1972