Administrative noise offense and duty to assess expert evidence on unavoidable machine sound
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the administrative authority’s decision due to legal illegality resulting from a violation of procedural regulations, thereby allowing the appellant to prevail on procedural grounds in this appeal against a criminal fine. The dispute concerned an administrative offense under § 62(2) of the Road Traffic Ordinance 1960 (StVO), where the defendant was fined for failing to use sound-dampening materials while unloading a truck using a hydraulic lift and containers at night, generating alleged excessive noise; the authority had previously upheld the fine in a second-instance review. The VwGH determined that the authority violated § 60 of the Administrative General Act (AVG) by failing to consider a submitted expert report stating that certain machine noises are unavoidable despite technical limitations and by relying on incoherent credibility assessments, thereby mandating a remand for renewed proceedings that must account for the nocturnal nature of the work.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 36 Abs. 1 VwGG, § 38 Abs. 2 VwGG, § 62 Abs. 2 StVO, § 60 AVG, § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965; Administrative noise offense and duty to assess expert evidence on unavoidable machine sound: The dispute concerned an administrative offense under § 62(2) of the Road Traffic Ordinance 1960 (StVO), where the defendant was fined for failing to use sound-dampening materials while unloading a truck using a hydraulic lift and containers at night, generating alleged excessive noise; the authority had previously upheld the fine in a second-instance review. The VwGH determined that the authority violated § 60 of the Administrative General Act (AVG) by failing to consider a submitted expert report stating that certain machine noises are unavoidable despite technical limitations and by relying on incoherent credibility assessments, thereby mandating a remand for renewed proceedings that must account for the nocturnal nature of the work.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis is the main ground for the verdict, as it explicitly justifies the annulment of the appealed decision due to a violation of procedural rules.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Nach dem Beschwerdevorbringen sprach die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 1969 aus, der Beschwerdeführer habe es am 27. Mai 1969 gegen 23.05 Uhr bei der von ihm durchgeführten Ladetätigkeit vor dem Hause G unterlassen, eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden bzw. die Rollen des an dem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen angebrachten Aufzuges mit schalldämpfendem Material zu versehen, wodurch übermäßiger und vermeidbarer Lärm entwickelt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i dieses Gesetzes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200, (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. In der dem Straferkenntnis beigefügten Begründung heißt es, daß der Tatbestand durch Zeugenaussage erwiesen sei. Zur Rechtfertigung gebe der Beschwerdeführer an, daß der Lärm beim Verladen unvermeidlich sei. Hiezu werde festgestellt, daß auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges jeder Lärm zu vermeiden sei; wenn nötig, sei eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen. Diesem Erfordernis sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Rechtfertigungsangaben nicht den von ihm gesetzten strafbaren Tatbestand entkräfteten. Mildernde und erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Strafe erscheine unter Bedachtnahme auf die Erwerbs, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1971 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das genannte Straferkenntnis gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) abgewiesen. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufung im wesentlichen vor, daß er darauf bedacht gewesen sei, jeden vermeidbaren Lärm zu vermeiden. Völlig geräuschlos lasse sich die Ladetätigkeit allerdings nicht durchführen, da das Geräusch der Hydraulik unter gar keinen Umständen gänzlich vermieden werden könne. Er habe allen im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten entsprochen und schalldämpfendes Material verwendet. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens. Diesen Ausführungen werde insofern kein Glaube geschenkt, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz bestritten habe, daß er nach dem Gesetz verpflichtet sei, wenn nötig schalldämpfende Unterlagen zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen. Auf Grund freier Beweiswürdigung sei jedenfalls als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer nicht nach Möglichkeit jeden Lärm vermieden habe. Er habe indirekt zugegeben, daß er beim Transport des Ladegutes mit Rollwagen keine schalldämpfende Unterlage verwendet habe. Die Strafhöhe sei dem Verschulden und den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers durchaus angemessen, weshalb sich die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht nicht veranlaßt gesehen habe, einzuschreiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der „Rechtswidrigkeit“ geltend gemacht wird.
Die Beschwerde richtete sich auch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Dezember 1969, Zl. VerkR965008/69. In beiden Fällen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit dem hg. Beschluß vom 17. September 1971 wurde das Vorverfahren gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 1 VwGG 1965 eingeleitet. Der belangten Landesregierung wurde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG 1965 die Beschwerde mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung einzubringen und ihr aufgetragen, binnen der gleichen Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG 1965 hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.
Zu dieser Verfügung berichtete die belangte Landesregierung am 8. Oktober 1971, daß K R. (der Beschwerdeführer) den Strafbetrag und die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz bereits am 28. September 1971 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingezahlt habe.
Mit dem hg. Beschluß vom 21. Oktober 1971, Zl. 1700, 1773, 1774/71, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Dezember 1969 zurückgewiesen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1971, Zl. VerkR45.911/11971, erhobenen Beschwerde als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Von der belangten Landesregierung wurde weder eine Gegenschrift erstattet noch wurden die Verwaltungsakten vorgelegt, obwohl, wie erwähnt, auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 VwGG 1965 in der hg. Verfügung vom 17. September 1971 ausdrücklich hingewiesen worden war. Sohin ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 38 Abs. 2 VwGG 1965 berechtigt, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen, ohne die Vorlage der Verwaltungsakten weiter abwarten zu müssen.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, daß seinem Anwalt der Bescheid der nunmehr belangten Behörde am 22. Juli 1971 zugestellt worden sei. Da die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde am 2. September 1971 zur Post gegeben worden war, ist sie gemäß § 26 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 als innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht anzusehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Kraftfahrer bei einer Firma beschäftigt und seine Tätigkeit bestehe in der Zustellung von Frischgemüse, Obst und anderen leicht verderblichen Lebensmitteln in die verschiedenen Detailgeschäfte im Bereich von Niederösterreich und auch zum Hause G. Solche Frischdienstware müsse naturgemäß in den Nachtstunden zugestellt werden, damit sie den Kaufleuten morgens zur Belieferung ihrer Kunden zur Verfügung stehe. Die Zustellung in der Nacht sei somit unumgänglich und in ganz Österreich und auch im Ausland üblich.
Zu diesem Zwecke verwende der Beschwerdeführer ein Frischdienstfahrzeug, welches nach international gebräuchlichen Normen eingerichtet sei. Zu dieser Einrichtung zähle eine sogenannte Ladebordwand, die hydraulisch betätigt werde und sich beim Be und Entladen entsprechend hebe und senke. Die Ware sei in sogenannten Containern gelagert. Es handle sich hiebei um Behälter, die auf Rädern liefen und von der Ladefläche mit Hilfe der Ladebordwand auf das Niveau des Bodens gebracht würden. Von da würden sie in das zu beliefernde Geschäft geschoben.
Diese Container würden in großen Serien von einer schwedischen Firma und seines Wissens nach auch von einer Firma in Linz erzeugt. Die Räder seien aus Aluminium und liefen geradezu geräuschlos. Sowohl das Frischdienstfahrzeug als auch die Container seien bei ähnlichen Fahrzeugen nicht nur in Oberösterreich, sondern auch im Ausland in Betrieb und somit so geräuscharm wie nur irgendmöglich eingerichtet. Dennoch sei gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Strafanzeige erstattet worden; ähnliche Strafverfahren liefen auch noch gegen andere Angestellte seiner Firma, welche an seiner Stelle die Entladearbeiten durchführten.
Da die elektrohydraulisch betätigte Hebebühne bei der Betätigung ein unvermeidliches Geräusch in Form eines leisen Singens erzeuge, welches vom Beschwerdeführer nicht vermieden werden könne, habe er in sämtlichen Fällen die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen zwecks Messung der verursachten Geräusche beantragt, wobei vorgeschlagen worden sei, vergleichsweise mit einem Phonmesser auch das Geräusch eines laufenden Dieselmotors zu messen, damit ein objektiv überprüfbarer Tatbestand vorliege. Seinem Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens sei lediglich im gegenständlichen Fall Rechnung getragen worden und ein solches Gutachten eingeholt worden.
In diesem Gutachten heiße es wörtlich:
„Naturgemäß verursacht aber der Betrieb einer Maschine Geräusche, die selbst dann, wenn alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mittel zur Lärmbekämpfung angewendet werden, unvermeidbar sind.“
Ferner heiße es auch in dem Gutachten, daß ein Nachweis etwa eines Mangels an der Maschine nicht habe erbracht werden können. Aus diesem Gutachten gehe also hervor, daß gewisse geringfügige Geräusche auch bei modernsten Maschinen unumgänglich seien. Hiezu bemerke der Beschwerdeführer, daß sich der Anzeiger gerade durch das Geräusch der Hebebühne immer wieder besonders beschwert gefühlt habe. Auch zur Beförderung der Ware durch die Rollwagen habe er alles unternommen, um diese Tätigkeit möglichst geräuschlos durchzuführen. Die Räder seien, wie schon erwähnt, aus schalldämpfendem Material, sodaß er allen Anforderungen des Gesetzes, nämlich Lärm nach Möglichkeit zu vermeiden, nachgekommen sei. Lediglich die im Gutächten erwähnte Verwendung von Gummimatten sei deshalb de facto nicht möglich, weil sich dann der Container überhaupt nicht mehr bewegen ließe. Da er also seinen gesetzlichen Verpflichtungen, soweit wie nur irgend möglich, nachgekommen sei, treffe den Beschwerdeführer an dem geringfügigen, unvermeidbaren Lärm kein Verschulden. Alle seine Argumente sowie das Gutachten des Sachverständigen tue der angefochtene Bescheid jedoch mit der Begründung ab, daß auf Grund freier Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe nicht nach Möglichkeit jeden Lärm vermieden. Das Argument der freien Beweiswürdigung sei jedoch deshalb fehl am Platze, weil einen wirklich objektiven Anhaltspunkt für das Ausmaß der verursachten Geräusche nur eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Phonmessung an Ort und Stelle im Zug eines Augenscheines bringen könne. Ohne Durchführung dieser Beweismittel müsse das gegenständliche Verfahren mangelhaft bleiben. Daher erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Über diese Beschwerde wurde erwogen:
Die belangte Behörde erblickt in dem Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 62 Abs. 2 StVO. Nach dieser Gesetzesstelle ist beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Verwendung maschineller Einrichtungen zum Zwecke des Beladens oder Entladens eines Fahrzeuges (wie hydraulische Hebevorrichtungen, aber auch die Benützung sogenannter Container, insolange sie der Ladetätigkeit dienen) unter die genannte Verwaltungsvorschrift fällt. Für die Beurteilung der Möglichkeit einer Lärmvermeidung bei der Verwendung der genannten Vorrichtungen wird ohne Zweifel das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich sein. Nach den Beschwerdeausführungen wurde auch tatsächlich ein Gutachten eingeholt, aus dem hervorgehen soll, daß ein Nachweis etwa eines Mangels an der Maschine nicht habe erbracht werden können. Andererseits gehe aus dem Gutachten hervor, daß gewisse Geräusche auch bei modernsten Maschinen unvermeidbar seien. Aus diesem nur auszugsweise wiedergegebenen Gutachten ist allerdings nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer alle Vorkehrungen getroffen hat, um der Vorschrift des § 62 Abs. 2 StVO zu entsprechen. Die belangte Behörde hat es aber auch unterlassen, dieses Gutachten heranzuziehen oder sich in irgendeiner Weise damit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer behauptete laut der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits in seiner Berufung, er habe allen im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten entsprochen und schalldämpfendes Material verwendet. Wenn die belangte Behörde, ohne auf das Sachverständigengutachten einzugehen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt, dem Beschwerdeführer könne deshalb kein Glauben geschenkt werden, da er im Verfahren vor der ersten Instanz bestritten habe, nach dem Gesetz verpflichtet zu sein, wenn nötig schalldämpfende Unterlagen zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen, dann ist diese Beweiswürdigung nicht schlüssig.
Sohin wurden Verfahrensvorschriften, nämlich die des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950), außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben war.
Im fortzusetzenden Verfahren wird bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Lärmvermeidung zu berücksichtigen sein, daß die Ladetätigkeit nach den Angaben des Beschwerdeführers in den Nachtstunden stattfindet.
Wien, 27. Jänner 1972