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1650/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971001650.X00 KI-generiert

Burden of proof for timeliness of postal submission in social security contribution disputes: ex officio investigation required instead of shifting proof burden to appellant

Geschäftsnummer 1650/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision, ruling in favor of the appellant and ordering the respondent to reimburse S 1,000 in legal costs. The dispute concerned the timeliness of an objection filed against a social security contribution assessment, where the first-instance authority dismissed the objection as late because it received the document after the statutory one-month deadline and the postal envelope (bearing the dispatch postmark) was lost. The VwGH held that the lower authority erred by placing the burden of proof on the appellant to demonstrate the dispatch date; instead, under the principle of ex officio investigation in administrative proceedings, the authority was obligated to actively verify the timeliness of the submission through appropriate measures, such as hearing witnesses or examining the representative's records, rather than relying solely on the date of receipt. The court found the decision based on an incorrect legal view regarding the allocation of the burden of proof in establishing the deadline for postal submissions under the General Administrative Procedure Act (AVG 1950) and the General Social Insurance Act (ASVG).

Legislator-Regeste

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§ 412 Abs. 1 ASVG, § 63 Abs. 5 AVG, § 412 ASVG, § 33 Abs. 3 AVG, § 33 Abs. 2 AVG, § 39 Abs. 2 AVG; Burden of proof for timeliness of postal submission in social security contribution disputes: ex officio investigation required instead of shifting proof burden to appellant: The dispute concerned the timeliness of an objection filed against a social security contribution assessment, where the first-instance authority dismissed the objection as late because it received the document after the statutory one-month deadline and the postal envelope (bearing the dispatch postmark) was lost. The VwGH held that the lower authority erred by placing the burden of proof on the appellant to demonstrate the dispatch date; instead, under the principle of ex officio investigation in administrative proceedings, the authority was obligated to actively verify the timeliness of the submission through appropriate measures, such as hearing witnesses or examining the representative's records, rather than relying solely on the date of receipt. The court found the decision based on an incorrect legal view regarding the allocation of the burden of proof in establishing the deadline for postal submissions under the General Administrative Procedure Act (AVG 1950) and the General Social Insurance Act (ASVG).

Schlagwörter

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§ 412 Abs. 1 ASVG § 63 Abs. 5 AVG § 412 ASVG § 33 Abs. 3 AVG § 33 Abs. 2 AVG § 39 Abs. 2 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 412 Abs. 1 ASVG
Dezember 1969 gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 63 Abs.
§ 63 Abs. 5 AVG
1 ASVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurück.
§ 412 ASVG
Jänner 1970, also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 412 ASVG, eingelangt sei, weshalb der Einspruch als als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
§ 33 Abs. 3 AVG
Jänner 1970 -, der Post zur Beförderung übergeben, sodaß die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG 1950 zur Anwendung zu kommen hatte, nach welcher die Tage des Postenlaufes in die Frist - im vorliegenden Fall sohin in die einmonatige Einspruchsfrist - nicht eingerechnet werden.
§ 33 Abs. 2 AVG
2 und des § 33 Abs. 2 AVG 1950 am Montag, den 19.
§ 39 Abs. 2 AVG
§ 45 Abs. 2 AVG
§ 45 Abs. 3 AVG

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965

Legal basis cited in the dispositive for annulling the contested decision due to its content being contrary to law.

§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwGG 1965

Provisions cited in the dispositive to support the order for reimbursement of legal costs.

§ 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965

Provision cited in the dispositive to support the order for reimbursement of legal costs.

§ 49 Abs. 1 VwGG 1965

Provision cited in the dispositive to support the order for reimbursement of legal costs.

Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Regulatory provision cited in the dispositive to determine the specific amount of the cost reimbursement.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die mitbeteiligte Partei sprach mit Bescheid vom 11. Dezember 1969 aus, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die ihm mit der Beitragsnachberechnung der mitbeteiligten Partei vom 6. August 1969 vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge im Gesamtausmaß von S 4.715,69 an die Kasse zu entrichten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein am 18. Dezember 1969 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Wirtschaftstreuhänder WK "im Auftrag und Vollmacht meines Klienten" - ohne allerdings eine Vollmacht vorzulegen - in einem mit 16. Jänner 1970 datierten und an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schreiben Einspruch. Dieser Einspruch trägt in Form einer Perforierung als Datum des Einlangens den 24. Jänner 1970. Der Umschlag, mit dem der Einspruch befördert wurde, ist nach Angaben der mitbeteiligten Partei nicht mehr vorhanden.

Ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. Februar 1970 besagt, daß der Wirtschaftstreuhänder des Beschwerdeführers ersucht worden sei, die Rechtzeitigkeit des Einspruches nachzuweisen und eine Vollmacht vorzulegen. Unter dem Datum 13. Februar 1970 ist festgehalten, der Wirtschaftstreuhänder habe fernmündlich mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dieser habe den Bescheid am 29. Dezember 1969 erhalten. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 20. April 1970 geht hervor, der Wirtschaftstreuhänder des Beschwerdeführers habe an diesem Tag telephonisch über Rückfrage der belangten Behörde erklärt, daß er nicht in der Lage sei, für die Rechtzeitigkeit des Einspruches einen Nachweis zu erbringen. Laut einem Aktenvermerk vom 23. April 1970 seien der Beschwerdeführer und sein Wirtschaftstreuhänder fernmündlich für 15. Mai 1970 vorgeladen und gebeten worden, alle Unterlagen mitzubringen. Diesem Aktenvermerk wurde hinzugefügt, daß die beiden Vorgeladenen nicht erschienen seien, sich aber entschuldigt haben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1971 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1969 sei ihm nachweisbar am 18. Dezember 1969 zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Wirtschaftstreuhänder Einspruch erhoben. Die diesbezügliche Eingabe, welche mit 16. Jänner 1970 datiert sei, sei am 24. Jänner 1970 bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Der Wirtschaftstreuhänder habe auf Grund einer telephonischen Rückfrage am 20. April 1970 erklärt, daß er nicht in der Lage sei, für die Rechtzeitigkeit des Einspruches einen Nachweis zu erbringen. Der Wirtschaftstreuhänder, der überdies trotz Aufforderung vom 11. Februar 1970 die schriftliche Vollmacht bisher nicht vorgelegt habe, habe am 13. Februar 1970 mitgeteilt, er sei vom Beschwerdeführer dahingehend informiert worden, daß dieser den Bescheid am 29. Dezember 1969 erhalten habe. Dem Beschwerdeführer, dem das Schreiben der belangten Behörde laut Rückschein am 16. Juni 1971 zugestellt wurde, wurde es freigestellt, bis 28. Juni 1971 eine Äußerung abzugeben und allenfalls einen Nachweis dafür zu erbringen, daß der Einspruch vom 16. Jänner 1970 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei der mitbeteiligten Partei eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde abschließend darauf aufmerksam. gemacht, daß nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Einspruch nicht mehr berücksichtigt werden würde.

Mit der nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1970 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1969 gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Einspruchsfrist habe im vorliegenden Fall am 18. Jänner 1970 geendet. Da der Beschwerdeführer den Zeitpunkt nicht habe nachweisen können, an dem er das mit 16. Jänner 1970 datierte, den Einspruch beinhaltende Schriftstück der Post ordnungsgemäß zur Beförderung übergeben bzw. bei der mitbeteiligten Partei persönlich eingebracht habe, sei zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Stelle maßgebend. Unbestritten sei, daß der Einspruch vom 16. Jänner 1970 bei der mitbeteiligten Partei am 24. Jänner 1970, also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 412 ASVG, eingelangt sei, weshalb der Einspruch als als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Tag des Einlangens des Einspruches bei der mitbeteiligten Partei sage nichts darüber aus, wann der "Bescheid" (richtig der Einspruch) befördert worden sei, denn die mitbeteiligte Partei vermöge wann immer bei ihr einlangende Post zu öffnen. Die mitbeteiligte Partei habe auch nicht das in diesem Fall gemeinsame Beweismittel aufbewahrt, nämlich den Umschlag, in dem sich der Einspruch befunden habe und auf dem unzweifelhaft der Poststempel 16. Jänner 1970 aufscheinen müsse. Der Wirtschaftstreuhänder habe nach Meinung des Beschwerdeführers nicht die im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20. April 1970 angegebene Erklärung abgegeben. Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahren hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer oder seinem Steuerberater schriftlich Gelegenheit geben müssen, zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches Stellung zu nehmen.

Im vorliegenden Falle hat - was weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer oder der mitbeteiligten Partei in Abrede gestellt wird noch ansonsten in Zweifel gestellt ist - der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, der Wirtschaftstreuhänder WK, den in Rede stehenden mit dem 16. Jänner 1970 datierten Einspruch, adressiert an die mitbeteiligte Partei - bei dieser eingelangt am 24. Jänner 1970 -, der Post zur Beförderung übergeben, sodaß die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG 1950 zur Anwendung zu kommen hatte, nach welcher die Tage des Postenlaufes in die Frist - im vorliegenden Fall sohin in die einmonatige Einspruchsfrist - nicht eingerechnet werden.

Es wäre demnach im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1969 dem Beschwerdeführer nachweislich am Donnerstag, den 18. Dezember 1969, zugestellt worden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und des § 33 Abs. 2 AVG 1950 am Montag, den 19. Jänner 1970, - und demnach nicht, wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides angenommen hat, schon am 18. Jänner 1970 - geendet hat, der Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen, wenn er spätestens am 19.

Jänner 1970 zur Post gegeben worden wäre. Was ganz allgemein die Frage betrifft, auf welche Weise ermittelt werden kann, daß im Falle des Laufes einer Rechtsmittelfrist die Partei dieses Rechtsmittel fristgerecht der Post übergeben hat, so liegt es für die betreffende Partei an sich nahe, anzunehmen, daß auf Grund das Datums des Poststempels auf dem Briefumschlag der Tag der Übergabe an die Post durch die Behörde ohneweiters festzustellen ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdinge der Briefumschlag - und zwar offenbar ohne Verschulden der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters - abhanden gekommen, sodaß die Frage, wann der Einspruch tatsächlich zur Post gegeben worden war, auf andere Weise durch geeignete Ermittlungen klar zu stellen gewesen wäre.

Mangels einer in andere Richtung weisenden in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung wäre jedoch in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde zu beachten gewesen, daß diese auch im vorliegenden Fall im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG 1950 bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen und entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen gehabt hätte, ob sie als erwiesen annehmen könne, daß der Einspruch tatsächlich noch innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gegeben worden ist.

Es wäre daher angezeigt gewesen, den Wirtschaftstreuhänder WK und allenfalls Angestellte seiner Kanzlei als Zeugen, unter Wahrheitspflicht darüber zu vernehmen, wann der Einspruch tatsächlich zur Post gegeben worden ist, erforderlichenfalls auch in gewisse Aufzeichnungen der Wirtscheftstreuhänderkanzlei, aus denen Schlüsse auf den Tag der Postaufgabe gezogen werden könnten, Einsicht zu nehmen und sodann dem Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Anstatt dessen hat jedoch die belangte Behörde den genannten Wirtschaftstreuhänder vorerst ersucht, die Rechtzeitigkeit des Einspruches nachzuweisen, und als dieser sowie auch der Beschwerdeführer selbst - wie aus dem in Aktenvermerken festgehaltenen Inhalt der mit den beiden Genannten am 13. Februar 1970 und am 20. April 1970 geführten fernmündlichen Gesprächen hervorgeht - diese Nachweise nicht erbringen konnten, den Beschwerdeführer und den bezeichneten bevollmächtigten Vertreter am 13. April 1970 für 15. Mai 1970 fernmündlich vorgeladen hat, wobei jedoch bei dem diesbezüglichen Aktenvermerk auch der Vermerk aufscheint: "Nicht erschienen, jedoch entschuldigt". Überdies hat diel belangte Behörde den Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 14. Juni 1971 die Erklärungen seines bevollmächtigten Vertreters mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß es ihm freistehe, bis 28. Juni 1971 zu diesen Ausführungen eine Äußerung abzugeben und allenfalls einen Nachweis dafür zu erbringen, daß der Einspruch vom 16. Jänner 1970 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei der mitbeteiligten Partei eingereicht worden sei.

Die belangte Behörde hat sodann - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an dem er seinen Einspruch der Post ordnungsgemäß zur Beförderung übergeben bzw. bei der mitbeteiligten Partei persönlich eingebracht habe, nicht habe nachzuweisen vermögen und daher "zufolge der ständigen Rechtsprechung des VwGH" der Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels, bei der in Rechtsmittelbelehrung angeführten Stelle maßgebend sei.

Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde - worauf im übrigen auch deren Vorgehen im Einspruchsverfahren hinweist - zum Ausdruck gebracht, es treffe den Beschwerdeführer eine Beweislast in dem Sinne, daß er im Hinblick auf den Verlust des Briefumschlages den Beweis zu führen habe, daß der Einspruch von seinem bevollmächtigten Vertreter innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gegeben worden sei. Wie jedoch bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, bieten weder die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 noch jenes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschwerdeführer eine Beweislast in dem angeführten Sinne auferlegt gewesen sei, sondern wäre es vielmehr Sache der belangten Behörde gewesen, von Amts wegen das Ermittlungsverfahren in der oben dargelegten Richtung durchzuführen.

Hiebei sei hervorgehoben, daß sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtssatz dahingehend, daß den Rechtsmittelbewerber eine Beweislast im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde mit der Folgerung treffe, daß, falls er diesen Beweis nicht zu erbringen vermöge, der Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Stelle maßgebend sei, nicht findet; vielmehr kommt in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 25. Mai 1970, Zl. 1170/69, zum Ausdruck, daß das Verfahren zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufung vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird.

Es ist daher in dem gegebenen Zusammenhang der Hinweis der belangten Behörde auf die "ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" - wobei ein bestimmtes Erkenntnis nicht zitiert wird - nicht stichhältig. Möglicherweise hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen ein anderes Erkenntnis ins Auge gefaßt, das einen anderen gearteten Sachverhalt betroffen hat.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht. Aus diesem Grunde war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 26. Jänner 1972