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1046/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971001046.X00 KI-generiert

Municipal party standing to challenge annexation of lands to private hunting estate where no municipal hunting district exists

Geschäftsnummer 1046/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the municipality's complaint, upholding the lower administrative court's dismissal of the municipality's appeal for lack of standing, thereby confirming the district administrative authority's decision to annex specific hunting-usable lands to a private hunting estate; the municipality was ordered to pay legal costs. The dispute centered on whether the municipality, whose hunting-usable lands did not meet the statutory minimum area to form a municipal hunting district, possessed party status to challenge the annexation of its lands to a neighboring private estate under the Carinthian Hunting Act. The Court held that party status for municipalities in hunting district structuring proceedings is limited to cases involving the establishment or modification of municipal hunting districts (where a municipality district exists or is formed by application) or specific procedural steps under §§ 10 and 11; because the municipality lacked a valid municipal hunting district and the annexation was governed by § 9 Abs. 4, the municipality had no party status under the General Administrative Procedure Act, and the legislative distinction between these cases was deemed constitutionally justified.

Legislator-Regeste

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§§ 6, 14 Abs. 4 lit. a Kärntner Jagdgesetz; § 9 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz: Municipalities do not have standing as parties in administrative proceedings concerning the annexation of land to private hunting estates unless a separate municipal hunting area exists or is being established.

Schlagwörter

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municipal standing hunting law annexation administrative procedure private hunting estate party status rights costs of litigation Kärntner Jagdgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 6 and 14 Abs. 4 lit. a of the Carinthian Hunting Law
§ 9 Abs. 4 of the Carinthian Hunting Law
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Legal basis cited for the dismissal of the complaint as unfounded.
§§ 47 and 48 Abs. 2 lit. a and b Abs. 3 lit. a and b VwGG 1965
Art. I B Z. 4 and 5, C Z. 7 of the Federal Chancellery Ordinance
§ 66 Abs. 4 AVG
Die gegen diesen Bescheid vom Gemeinderat der Gemeinde M erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
§ 8 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965
Provisions cited to justify the order for reimbursement of expenses to the parties.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

Legal basis cited for the dismissal of the complaint as unfounded.

§§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965

Provisions cited to justify the order for reimbursement of expenses to the parties.

Art. I B Z. 4 und 5, C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Regulation cited to support the calculation of the specific amount of legal costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16. November 1970 wurden gemäß §§ 6 und 14 Abs. 4 lit. a des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 54/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1970, die Grundstücke der Liegenschaft EZ. 63 der Katastralgemeinde R und S (Eigenjagd R) im Ausmaß von 255,3408 ha als Eigenjagdgebiet anerkannt.

Die Befugnis zur Eigenjagd, so wurde gleichzeitig festgestellt, steht der X-Chemische Werke AG in Y, zu.

Die X-Chemische Werke AG hatte bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan auch beantragt, ihrem Eigenjagdgebiet vom Gemeindegebiet M für die kommende Jagdpachtperiode diejenigen Grundflächen wieder anzuschließen, die ihrer Eigenjagd auch bisher auf Grund der Bescheide der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 17. August 1961, Zl. 7 T 71/60-13, und vorn 14. September 1961, Zl. 7 T 71/60-15, angeschlossen waren. Zur Stellungnahme aufgefordert, sprach sich der Gemeinderat von M im Einvernehmen mit dem Jagdverwaltungsbeirat einstimmig dafür aus, jene Flächen, die bisher dem Eigenjagdgebiet der X-Chemische Werke AG angeschlossen waren, dem Eigenjagdrevier des Dipl.-Ing. A und des KF anzuschließen. Der Bezirksjagdbeirat sprach sich in seiner Sitzung vom 29. Jänner 1970 in demselben Sinn aus, während er in seiner Sitzung vom 17. März 1971 den bisher gegebenen Anschluß an das Eigenjagdgebiet der X-Chemische Werke AG befürwortete.

Mit Bescheid vom 26. März 1971 entschied die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, daß dem Eigenjagdgebiet der X-Chemische Werke AG aus den Gebieten der Gemeinden M und T gemäß § 9 Abs. 4 in Zusammenhalt mit § 12 des Kärntner Jagdgesetzes 1961, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1970, im Bescheid näher bezeichnete Parzellen der Katastralgemeinde R und eine Parzelle der Katastralgemeinde S ganz und in einem Falle teilweise angeschlossen werden. Das Ausmaß der Parzellen der Katastralgemeinde R wurde mit 51,2783 ha, das der Parzelle der Katastralgemeinde S mit 0,4658 ha bemessen. Diese Verfügung wurde damit begründet, daß ein Anschluß nach § 9 Abs. 4 des Jagdgesetzes nur unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Jagdwesens bzw. im Interesse einer günstigen Flächengestaltung zu erfolgen habe. Die angeschlossenen Grundflächen ragten in der Form fast eines Dreiviertelkreises in das bezeichnete Eigenjagdgebiet hinein.

Die gegen diesen Bescheid vom Gemeinderat der Gemeinde M erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß das Ausmaß der in der Gemeinde M vorhandenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen jagdlichen nutzbaren Grundstücke im Zusammenhang nicht die für eine Bildung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 8 Abs. 1 des Jagdgesetzes erforderliche Mindestfläche von 500 ha aufweise. Diese Grundstücke seien daher gemäß § 9 Abs.4 des Jagdgesetzes benachbarten Jagdgebieten anzuschließen. In ihrer Berufung habe sich die Gemeinde darauf bezogen, daß ihr gemäß §§ 10 und 12 des Jagdgesetzes ein Mitwirkungsrecht zustehe. Bestehe in einer Gemeinde kein Gemeindejagdgebiet, entfalle auch ein Mitwirkungsrecht der Gemeinde in der Frage der Jagdgebietsgestaltung, weil die in den §§ 10, 11 und 12 des Jagdgesetzes normierte Befugnis der Gemeinde auf Antragstellung an die Behörde nur im Zusammenhang mit einem festgestellten Gemeindejagdgebiet wahrgenommen werden könne. Da aber in der Gemeinde M ein Gemeindejagdgebiet nicht bestehe, mangle der Gemeinde in dieser Angelegenheit die Rechtsstellung einer Partei gemäß § 8 AVG 1950, sodaß sie weder zur Einbringung einer Berufung gegen den bezüglichen Jagdgebietsfeststellungsbescheid legitimiert erscheine noch durch die Nichtbeachtung ihres Vorschlages seitens der erstinstanzlichen Behörde in einem Recht verletzt sein könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von der beschwerdeführenden Gemeinde gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde unter Einbeziehung der Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Parteirechten verletzt, weil ihr das Recht auf Mitsprache beim Anschluß von jagdlich nutzbaren Grundstücken des Gemeindegebietes an benachbarte Eigenjagdgebiete versagt worden sei.

Sie beruft sich unter anderem darauf, daß das Jagdrecht gemäß § 1 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes Ausfluß des Grundeigentums sei. Es könne von diesem nicht getrennt und nicht als selbständiges Recht begründet werden. Es stehe jedem Eigentümer auf seinem Grundstück zu. Das Jagdrecht müsse den Beschränkungen des Jagdgesetzes unterliegen, was aber nicht so weit führen dürfe, daß weder der Grundeigentümer noch die Gemeinde ein Mitspracherecht bei der Bestimmung des Jagdausübungsberechtigten haben.

Der Gemeinderat werde nach der Kostruktion des § 16 des Jagdgesetzes zusammen mit dem Jagdverwaltungsbeirat zum verlängerten Arm der Grundeigentümer. Es würde den demokratischen Grundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetz widersprechen, wenn derjenige, dem ein Grundstück gehöre, keine Möglichkeit hätte, mit zum Ausdruck zu bringen, welcher Jagdausübungsberechtigte für die Bejagung seiner Grundstücke in Betracht komme. Der Gemeinderat von M habe nach Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates seinen diesbezüglichen Willen bekundet. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch entgegen dieser Bekundung entschieden in dem angefochtenen Bescheid sei der beschwerdeführenden Gemeinde überdies die Parteistellung aberkannt worden.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1969, LGBl. Nr. 11 /1970, bilden alle in einer Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete, sofern sie zusammenhängen und jedes Gebiet ein Mindestausmaß von 500 ha erreicht. Nach Absatz 2 derselben Gesetzesstelle kann auf Antrag einer Gemeinde in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, mit Genehmigung der Landesregierung ein Gemeindejagdgebiet gebildet werden, wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und eine geordnete Jagdausübung ermöglichen.

Die beschwerdeführende Gemeinde bestreitet nicht, das in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Bildung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 8 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht gegeben sind. Sie behauptet auch keineswegs, einen Antrag auf Bildung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 8 Abs. 2 des Jagdgesetzes gestellt zu haben.

Das Gesetz unterscheidet nun den Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete (§ 9), die Abrundung der Jagdgebiete und den Flächenaustausch (§ 10) sowie die Zusammenlegung und Zerlegung von Jagdgebieten (§ 11). Die beschwerdeführende Gemeinde stellt fest, daß in § 10 (übrigens ebenso wie in § 11) die Mitwirkung der Gemeinden als Antragsberechtigten vorgesehen ist. Gerade das ist aber bei § 9 des Jagdgesetzes, den die erstinstanzliche Behörde angewendet hat, nicht der Fall. Die beschwerdeführende Gemeinde stellt nicht in Abrede, daß im vorliegenden Fall § 9 Abs. 4 des Jagdgesetzes anzuwenden war. Demnach ist die erstinstanzliche Behörde dem Gesetz entsprechend vorgegangen, wenn sie den Gemeinderat von M und den Jagdverwaltungsbeirat wohl gehört hat, der Gemeinde aber keine Rechte als Partei im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat. Dementsprechend hat aber auch die belangte Behörde das Gesetz nicht verletzt, wenn sie die von der beschwerdeführenden Gemeinde eingebrachte Berufung zurückwies, weil § 9 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes ebenso wie die sonstigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes für den Fall eines Anschlusses nach § 9 Abs. 4 des Jagdgesetzes keinen Anhaltspunkt für eine Parteistellung der Gemeinde bieten. Es ist durchaus sachlich begründet, der Gemeinde im Verfahren, betreffend die Gestaltung der Jagdgebiete Parteistellung einzuräumen, wenn nach dem Gesetz ein Gemeindejagdgebiet besteht (§ 8 Abs. 1) oder auf Antrag zu bilden ist (§ 8 Abs. 2). Dies sind die Fälle der §§ 10 und 11 des Jagdgesetzes. Daß aber die Fälle des Anschlusses von Grundstücken an Eigenjagdgebieten dort, wo ein Gemeindejagdgebiet nicht besteht, anders zu behandeln sind, ist sachlich gerechtfertigt. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof gegen die gesetzliche Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5, C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da eine Vergütung der Portoauslagen nicht vorgesehen ist.

Wien, am 10. März 1972