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0536/71 ECLI:AT:VWGH:1972:1971000536.X00 KI-generiert

0536/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0536/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Im Zuge eines beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesenen Rechtsstreites haben die beiden Beschwerdeführer in der am 5. Juni 1967 durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung einen Vergleich geschlossen, dessen Punkte 2 und 6 nach den Feststellungen der belangten Behörde folgenden Wortlaut haben:

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 0536/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Davon ausgehend aber war im Streitfalle die belangte Behörde nach dem Inhalt des Vergleichspunktes 2 nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von einer in ihrer Dauer nicht vorausbestimmten Jahresleistungspflicht des Erstbeschwerdeführers von S 2.000,-- x 13, d. i. S 26.000,-- und - da es im Gegenstand unbestrittenermaßen nicht um gesetzliche Unterhaltsleistungen geht - damit gemäß den §§ 13 GJGebGes 1962 und 58 Abs. 1 JN von einer Gebührenbemessungsgrundlage von S 260.000,-- (dem Zehnfachen der Jahresleistung) auszugehen.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die sich damit zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Im Zuge eines beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesenen Rechtsstreites haben die beiden Beschwerdeführer in der am 5. Juni 1967 durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung einen Vergleich geschlossen, dessen Punkte 2 und 6 nach den Feststellungen der belangten Behörde folgenden Wortlaut haben:

"2.) Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin in seinem Transportunternehmen im bisherigen Umfang als Geschäftsführerin zu beschäftigen, solange sie dies wünscht und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Im übrigen verzichtet der Beklagte jedoch auf jedwede Kündigungsgründe, gesetzliche Auflösungsgründe (wichtige Gründe bleiben hievon jedoch unberührt).

Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit ein monatliches Entgelt von S 2.000,-- netto, zuzüglich eines 13. Gehaltes (Weihnachtsremuneration) zahlbar bis zum 31. November eines jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Lohnerhöhungen."

"6.) Weiters verpflichtet sich der Beklagte, die bisher bestehende Zusatzkrankenversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherungsanstalt so zu teilen, daß die Klägerin im bisherigen Umfange als selbständige Versicherungsnehmerin weiterversichert bleibt und die Prämien laufend und pünktlich zu bezahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, daß die Klägerin ihre Mitarbeit aufgibt."

Aus Anlaß dieses Vergleiches schrieb der Kostenbeamte in Anwendung der TP 4 des einen Bestandteil des Gerichts- und Justitzverwaltungsgebührengesetzes (GJGebGes) 1962, BGBl 289, bildenden Tarifes bei Annahme einer Gesamtgebührenbemessungsgrundlage von S 416.000,-- und Teilwerten, die für Punkt 2 des Vergleiches mit S 260,000,-- und ihr Punkt 6 mit S 12.000,-- angesetzt wurden, eine restliche Vergleichsgebühr von S 2.912,-- zur Zahlung vor.

Mit Schriftsatz vom 23. November 1970 begehrten die Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages mit der Begründung, daß hinsichtlich beider Vergleichspunkte von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden sei. Wenn zu Punkt 2 als Grundlage für die Bemessung der Vergleichsgebühr der zehnfache Jahresbetrag des zugesagten Gehaltes angenommen werde, so werde übersehen, daß es sich hier nicht um zusätzliche Unterhaltsleistungen, sondern um Dienstleistungsentgelte handle, die sich darauf gründeten, daß die Zweitbeschwerdeführerin nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer erstmals auf Grund des Vergleiches vom 5. Juni 1967 als Arbeitnehmerin habe eingestellt werden können. Es liege daher ein Dienstvertrag vor, der nach TP 10 § 33 des Gebührengesetzes 1957 höchstens mit einem Jahresbetrag der Gebührenpflicht unterwerfen sei. Aber auch die in Ansehung des Punktes 6 des Vergleiches mit S 12.000,-- angenommene Bemessungsgrundlage sei zu hoch, zumal ja fast amtsbekannt sei, daß Zusatzversicherungsprämien monatlich bei S 100,-- betrügen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1971 wies die belangte Behörde den auf § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) 1962, BGBl 288, gestützten Berichtigungsantrag ab. Was den Punkt 2 des Vergleiches vom 5. Juni 1969 betreffenden Teil der Vorschreibung anlange, so stehe - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - die Ansicht der Beschwerdeführer, es liege ein (nur) der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 unterworfener Dienstvertrag vor, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch, in der zum Ausdruck komme, daß als Grundlage für die Bemessung der Vergleichsgebühr nach TP 4 GJGebGes 1962 allein der Wert der Leistung, zu der der Vergleich verpflichte, heranzuziehen sei, und daß überdies ein vor Gericht geschlossener Vergleich neben der (gerichtlichen) Vergleichsgebühr keiner (weiteren) Rechtsgeschäftsgebühr unterliege. Wenn nun, davon ausgehend, im Streitfall als Bemessungsgrundlage mit einem Betrag von S 260.000,--, die zehnfache Jahresleistung der zu Punkt 2 des Vergleiches eingegangenen Verbindlichkeit angenommen worden sei, so gründe sich diese, mit Recht das Vorliegen eines Anspruches auf den gesetzlichen Unterhalt verneinende, gemäß TP 4 zu einer Vergleichsgebühr von S 2.600,-- führende Annahme auf die Vorschriften des § 13 GJGebGes 1962 und des § 58 Abs. 1 JN. Was demgegenüber die im Zusammenhang mit Punkt 6 des Vergleiches mit S 120,-- vorgeschriebene 1%ige Vergleichs(teil)gebühr anlange, so sei auch dieser Teil der Vorschreibung der Rechtslage gemäß, zumal es die nun beschwerdeführenden Vergleichsparteien unterlassen hätten, das Vergleichsinteresse selbst zu bewerten, damit aber gemäß § 16 lit. b GJGebGes 1962 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung ein Wert von S 12.000,-- zugrunde zu legen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltend machende Beschwerde. Soweit sich der nun bekämpfte Bescheid auf Punkt 2 des Vergleiches vom 5. Juni 1967 bezieht, wird in ihr der Standpunkt vertreten, daß damit lediglich ein bereits bestehendes Dienstverhältnis (noch einmal detailliert) angeführt, nicht aber im Wege eines gerichtlichen Vergleiches eine monatliche Leistung von S 2.000,-- vereinbart worden sei. Die Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages ergebe sich vielmehr aus einem schon bestehenden, gebührenrechtlich ausschließlich nach TP 10 § 33 des Gebührengesetzes 1957 zu behandelnden Dienstvertrag. In Ansehung des Punktes 6 des Vergleiches führen die Beschwerdeführer aus, daß der Wert der dort vom Erstbeschwerdeführer übernommenen Verpflichtung - von den in diesem Zusammenhange schon im Berichtigungsantrag vorgebrachten Einwand abgesehen - ohne Schwierigkeit durch Anfrage bei der Wiener Städtischen Versicherungsanstalt hätte festgestellt werden können. Für eine Heranziehung der Bestimmung des § 16 GJGebGes 1962 zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage habe daher kein Grund bestanden.

Über diese Beschwerde sowie über die im Verfahren von der belangten Behörde erstattete, auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gerichtete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Was zunächst die Behauptung der Beschwerde angeht, im Punkt 2 des Vergleiches sei lediglich ein bereits bestehendes Dienstverhältnis angeführt, nicht aber (konstitutiv) eine Leistungsverpflichtung begründet worden, mehr noch, die strittige Verpflichtung entspreche gar nicht dem gegenständlichen Vergleich, so steht dem nicht nur der von der belangten Behörde unwidersprochen festgestellte Wortlaut des vor dem Landesgerichtes Salzburg geschlossenen Vergleiches, sondern - insoweit sich die Beschwerdeführer nun im besonderen auf den Bestand eines schon vor dem Abschluß des Vergleiches begründeten Dienstverhältnisses berufen - auch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.

Wenn die Beschwerdeführer des weiteren zwar einräumen, daß sich Punkt 2 des Vergleiches seinem Inhalt nach als Dienstvertrag ausweise, gleichwohl aber einwenden, daß ein solcher Vertrag nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossen werden könne, im Streitfalle demnach nur eine Gebührenpflicht nach TP 10 § 33 des Gebührengesetzes 1957, nicht aber eine solche nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 in Betracht komme, so geht diese Argumentation ins Leere. Abgesehen von der inneren Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens übersehen die Beschwerdeführer nämlich, daß die Verbindlichkeit zur Entrichtung der gemäß TP 4 GJGebGes 1962 mit 1 v. H. vom Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, bemessenen Vergleichsgebühr ausschließlich an den im Abgabenverfahren auf seine Zulässigkeit nicht weiter überprüfbaren Vergleichsinhalt anknüpft, wobei - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis vom 9. Mai 1960, Slg. 2225/F, ausgesprochen hat - als Bemessungsgrundlage allein der Wert der Leistung in Betracht kommt, zu der sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Hiezu kommt, daß auch der Hinweis der Beschwerde auf das Gebührengesetz 1957 fehlgeht, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse Slg. 2480/F/61, 3468/F/66, 3917/F/69 und 3955/F/69 ein vor Gericht geschlossener Vergleich neben der gerichtlichen Vergleichsgebühr keiner (weiteren) Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt.

Davon ausgehend aber war im Streitfalle die belangte Behörde nach dem Inhalt des Vergleichspunktes 2 nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von einer in ihrer Dauer nicht vorausbestimmten Jahresleistungspflicht des Erstbeschwerdeführers von S 2.000,-- x 13, d. i. S 26.000,-- und - da es im Gegenstand unbestrittenermaßen nicht um gesetzliche Unterhaltsleistungen geht - damit gemäß den §§ 13 GJGebGes 1962 und 58 Abs. 1 JN von einer Gebührenbemessungsgrundlage von S 260.000,-- (dem Zehnfachen der Jahresleistung) auszugehen.

Was schließlich den sich auf Punkt 6 des Vergleiches vom 5. Juni 1967 beziehenden Einwand der Beschwerde anlangt, so verkennen die Beschwerdeführer, daß das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, die von den Vergleichsparteien verabsäumte Bewertung des Streitgegenstandes (vgl. hiezu die §§ 13 GJGebGes 1962 und 56 Abs. 2 JN) im Verfahren über die Vorschreibung einer Vergleichsgebühr durch das Ergebnis ergänzender behördlicher Sachverhaltsermittlungen zu ersetzen. Da der auch hier allein entscheidende Vergleichsinhalt eine Feststellung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 bis 15 GJGebeGes 1962 nicht zuläßt, war sohin in Anwendung des § 16 lit. b leg. cit. in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung für die Gebührenbemessung mit Recht ein Vergleichswert von S 12.000,-- zugrunde zu legen.

Die sich damit zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. 1965/4.

Wien, am 14. April 1972