0341/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer bezieht für die während des ersten Weltkrieges erlittenen, als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen:
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 3 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 59 VwGG; 0341/71 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Gesamt-MdE wurde im Sinne des § 3 der Richtsatzverordnung mit 70 v. H. festgestellt. Der berufskundlichen Beurteilung nach § 8 KOVG hat das Landesinvalidenamt den dem Beschwerdeführer nach der Berufungsgeschichte zumutbaren Beruf eines Filialleiters (im Bankfach) zugrunde gelegt. Das Landesinvalidenamt gelangte auch bei der Einschätzung gemäß § 8 KOVG zu der nach § 7 KOVG ermittelten MdE von 70 v. H., da nach Auffassung des Landesinvalidenamtes die durch die anerkannte Dienstbeschädigung beeinträchtigten beruflichen Anforderungen eines Filialleiters den Durchschnitt nicht übersteigen und daher bereits bei der Einschätzung nach § 7 KOVG berücksichtigt seien.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer bezieht für die während des ersten Weltkrieges erlittenen, als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen:
"Schußbruch des linken Armes mit Nervenlähmung, traumatischer Plattfuß rechts, Narben an beiden Beinen und an der linken Brustseite"
gemäß § 7 KOVG eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 v. H.
Am 31. Juli 1968 beantragte der Beschwerdeführer die Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden und machte gleichzeitig weitere, zum Teil auch während des Wehrdienstes im zweiten Weltkrieg erlittene Gesundheitsschädigungen (insbesondere Bewegungseinschränkungen, Splitterbewegungen, Herzbeschwerden, Zahnausfall infolge einer schweren Paradenthose, ein Augenleiden und eine Schädigung im Ellbogengelenk des ohnehin schon beschädigten linken Armes) als Dienstbeschädigung geltend. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Kausalität der neu geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hat das Landesinvalidenamt, gestützt auf die Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. W, des Facharztes für Augenheilkunde Dr. P und des Facharztes für Chirurgie Dr. K und nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme, den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente mit Bescheid vom 27. Juni 1969 abgewiesen, als Dienstbeschädigung gemäß § 4 KOVG jedoch folgende Gesundheitsschädigungen anerkannt:
MdE gemäß§ 7 KOVG
1)
Schußbruch des linken Unterarmes, Pseudarthrose der Ulna
20 v. H.
2)
Olecranonbruch mit geringer Bewegungseinschränkung des Ellbogengelenkes
10 v. H.
3)
praktische komplette Ulnarislähmung links
30 v. H.
4)
leichte Medianusteilschädigung links
10 v. H.
5)
Stecksplitter im linken Unterarm und Handgelenksbereiche und am rechten Fuß und Thorax
0 v. H.
6)
geheilte Fraktur der 5. Zehe rechts, geringe Spreiz- Plattfußbildung
20 v. H.
7)
abgelaufene Regenbogenhautstrahlenkörperentzündung links ohne Funktionsstörung
0 v. H.
8)
reaktionslose Narben an beiden Beinen
0 v. H.
Die Gesamt-MdE wurde im Sinne des § 3 der Richtsatzverordnung mit 70 v. H. festgestellt. Der berufskundlichen Beurteilung nach § 8 KOVG hat das Landesinvalidenamt den dem Beschwerdeführer nach der Berufungsgeschichte zumutbaren Beruf eines Filialleiters (im Bankfach) zugrunde gelegt. Das Landesinvalidenamt gelangte auch bei der Einschätzung gemäß § 8 KOVG zu der nach § 7 KOVG ermittelten MdE von 70 v. H., da nach Auffassung des Landesinvalidenamtes die durch die anerkannte Dienstbeschädigung beeinträchtigten beruflichen Anforderungen eines Filialleiters den Durchschnitt nicht übersteigen und daher bereits bei der Einschätzung nach § 7 KOVG berücksichtigt seien.
In der gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes eingebrachten Berufung wendete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zum Teil bereits als Dienstbeschädigung anerkannten, zum Teil neu geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ein, daß der vom Landesinvalidenamt festgestellte Grad der MdE seinem tatsächlichen Leidenszustand und seiner Berufsbehinderung nicht entspreche. Er beantragte daher die Durchführung einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung. Mit Eingabe vom 24. April 1970 ergänzte der Beschwerdeführer unter Vorlage von 2 Lichtbildern seines geschädigten Armes sein Berufungsvorbringen dahingehend, daß die seiner Meinung nach zweifellos eingetretene Verschlimmerung des Leidenszustandes und die neu angemeldeten Kriegsbeschädigungen sowie die dadurch bedingte Beeinträchtigung bei der Berufsausübung eine Erhöhung des vor mehr als 35 Jahren festgestellten Grades der MdE von 70 v. H. um zumindest 20, Wenn nicht um 30 v. H. herbeiführen müßten.
Zwecks Prüfung der Berufungseinwendungen holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde Primarius Dr. R, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A und des praktischen Arztes Dr. H ein. Die befragten Sachverständigen gelangten nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Beurteilung zu dem gleichen Ergebnis wie die, von der Versorgungsbehörde erster Instanz befaßten ärztlichen Sachverständigen. Auf Grund des im Berufungsverfahren durchgeführten ärztlichen Sachverständigenbeweise und nach Überprüfung der berufskundlichen Einschätzung gemäß § 8 KOVG sowie nach Gewährung des Parteiengehörs gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß sie die im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die MdE gemäß § 7 KOVG betrage daher 70 v. H. Die Überprüfung der Einschätzung gemäß § 8 KOVG habe ergeben, daß der zweifellos billigerweise sozial zumutbare Beruf eines Bankbeamten (Filialleiters) keine solchen überdurchschnittlichen Berufsanforderungen mit sich bringe, deren Erfüllung durch die Dienstbeschädigung beeinträchtigt werden könnte, sodaß berufliche Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach § 8 KOVG nicht vorliegen. Die Erfüllung der Berufsaufgaben sei nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden, sie lasse im allgemeinen Sitzen zu, während Stehen oder Gehen als ausgesprochene Dauerleistung nicht berufsnotwendig sei und mit Bewegungs- und Greiffähigkeit zumindest einer Hand und Schreibfähigkeit das Auslangen gefunden werde. Da im erhobenen Befund (§ 7 KOVG) gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei und auch die beruflichen Verhältnisse (§ 8 KOVG) unverändert blieben, seien die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern, da es sich um Gegenbehauptungen handle, die nicht auf ärztliches Fachwissen gestützt sind.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die seinerzeitige Feststellung der MdE für die Dienstbeschädigung aus dem ersten Weltkrieg in der Höhe von 70 v. H. belassen und die MdE für die aus dem zweiten Weltkrieg stammenden Dienstbeschädigungen nicht mit mindestens 30 v. H. zuzüglich bemessen habe. Ferner rügt er, daß die belangte Behörde nach § 3 der Richtsatzverordnung eine Erhöhung der führenden MdE nur um vier Stufen und nicht um zumindest sechs Stufen vorgenommen habe. Unter Berücksichtigung der großen Anzahl von Gesundheitsschädigungen wäre sohin eine Einstufung in eine Gesamt-MdE von mindestens 90 v. H. gerechtfertigt. Damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, daß die im ersten Weltkrieg erlittenen Gesundheitsschädigungen für immer mit einer MdE von 70 v. H. anerkannt seien, weshalb eine weitere Anerkennung und richtsatzmäßige Einzeleinschätzung von Gesundheitsschädigungen nur zu einer Erhöhung der bereits festgestellten Gesamt-MdE führen könne. Diesem Beschwerdeeinwand kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 319, gelten bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG 1957. Dies bedeutet zwar, daß die Kausalität dieser Gesundheitsschädigungen für immer festgestellt ist, nicht aber, daß eine spätere Anerkennung weiterer Gesundheitsschädigungen zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führen muß. Vielmehr ist bei jeder Neubemessung eine Gesamteinschätzung auf Grund des § 3 der Richtsatzverordnung neu vorzunehmen. Dies führt aber keineswegs zu einer Addition der einzelnen MdE-Werte, vielmehr ist nach der zitierten Verordnungsstelle ausschließlich zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, bietet die Richtsatzverordnung keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, ob infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE gerechtfertigt ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1959, Zl. 161/59, vom 25. Juni 1965, Zl. 1305/64, u. a.). Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß trotz Anerkennung von weiteren Gesundheitsschädigungen die Einschätzung der Gesamt-MdE sowie bisher mit 70 v. H. gerechtfertigt sei.
Sofern der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, daß der Zahnmangel nicht als Folge einer Dienstbeschädigung anzusehen sei, so hat dazu der von der belangten Behörde befragte Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 21. Juli 1970 ausgeführt, daß der vom Beschwerdeführer angeführte Zahnmangel mit Paradenthose aus dem Jahre 1943 nicht auf die damalige Ernährungslage zurückgeführt werden könne, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vom Arzt in gutem Ernährungszustand beurteilt worden sei. Desgleichen stehen auch dem Beschwerdeeinwand, die Regenbogenhaut-Strahlenkörperentzündung sei zu Unrecht als abgelaufen und ohne Funktionsstörung beurteilt worden, die Feststellungen des Facharztes für Augenheilkunde Primarius Dr. R in seinem Gutachten vom 20. Juli 1970 entgegen, wonach die Regenbogenhaut-Strahlenkörperentzündung keine Folgen hinterlassen habe. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn Sie bei ihrer Entscheidung den von ihr als schlüssig anerkannten Feststellungen der befragten ärztlichen Sachverständigen gefolgt ist.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Einschätzung gemäß § 8 KOVG, insbesondere aber gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beruf eines Bankfilialleiters bringe keine überdurchschnittlichen Berufsanforderungen mit sich. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß § 8 KOVG 1957 bei der Beurteilung, ob Anforderungen vorliegen, die eine Durchschnittsleistung übersteigen und in ihrer Erfüllung durch die anerkannten Dienstbeschädigungen beeinträchtigt werden, von den objektiven Berufsmerkmalen des dem Beschwerdeführer zweifellos zumutbaren Beruf eines Bankbeamten (Filialleiters) auszugehen war. Wenn aber der berufskundliche Sachverständige bei dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, daß berufliche Sonderverhältnisse nicht vorliegen und die belangte Behörde sich in ihrer Entscheidung auf diese Stellungnahme gestützt hat, so kann in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften glaubt der Beschwerdeführer darin zu erblicken, daß die belangte Behörde dem vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1970 gestellten Antrag, die Sachverständigenbeweise zu wiederholen bzw. ein chirurgisches Gutachten unter Zugrundelegung von Röntgenaufnahmen sowie ein internes Gutachten unter Zugrundelegung eines EKG einzuholen, nicht entsprochen habe. Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß ihr der Sachverhalt auf Grund der schlüssigen Gutachten der im Berufungsverfahren befragten ärztlichen Sachverständigen, die überdies mit den im Vorfahren erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten weitgehend übereinstimmen, geklärt erschien. Die belangte Behörde war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet, weitere vom Beschwerdeführer beantragte Spezialbefunde einzuholen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1953, Slg. N. F. Nr. 3046/A, vom 18. September 1959, Slg. N. F. Nr. 5050/A, und vom 28. September 1967, Zl. 627/628/67).
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 12. November 1971