VwGH dismisses appeal where owner gave false driver info, correcting it only after receiving penalty.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the appeal against a penalty for providing false information regarding who drove a vehicle. The owner claimed an innocent mistake but admitted to correcting the error only after receiving the fine, which the court deemed insufficient. Consequently, the court held that the authority's failure to address the alleged mistake did not warrant overturning the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 103 Abs. 2 KFG 1967; § 42 Abs. 2 lit. a Z. 3 VwGG 1965: A registration owner's duty to provide accurate information persists even if based on an excusable error, and failure to correct such an error promptly constitutes a violation that cannot be excused by the authority's omission to address the specific argument.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens vom Wachzimmer Maxglan in Salzburg angezeigt, weil er am 6. November 1969, 20,45 Uhr, auf der Fahrt in der Bayernstraße Richtung Ganshofstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten habe. Als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges Marke Peugeot 404 wurde der Beschwerdeführer ermittelt. Am 19. November 1969 wurde durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg erhoben, daß der Beschwerdeführer auch der verantwortliche Lenker gewesen sei.
Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Salzburg gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 29. Dezember 1969, womit gegen diesen wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 200,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe von 2 Tagen verhängt wurde. In seinem dagegen erhobenen schriftlichen Einspruch vom 20. Jänner 1970 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, er sei zur Tatzeit in seinem Labor gewesen. Dort hätten sich auch mehrere Mitarbeiter seiner Firma befunden.
Er sei von einem Bekannten aufgesucht worden, dem er am fraglichen Abend sein Fahrzeug geliehen habe. Wenn daher kein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens vorliegen sollte, könnte die Verwaltungsübertretung nur von seinem Bekannten begangen worden sein. Als Beweis führte der Beschwerdeführer den Zahntechniker HP und dessen Anschrift, sowie seine eigene Vernehmung an. Den Verwaltungsakten liegt weiters eine schriftliche Rechtfertigung des HP vom 5. Februar 1970 (also einen Tag vor Eintritt der Verjährung) als Beschuldigter bei, in der er, vertreten durch den gleichen Anwalt wie der Beschwerdeführer, geltend macht, daß keinesfalls er das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.
Dies habe auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern er sei von ihm nur als Zeuge dafür genannt worden, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug einem Bekannten geliehen habe. Dieser Bekannte sei HW (mit Adresse). Der Beschwerdeführer sei jederzeit bereit gewesen, den Namen dieses Bekannten der Behörde mitzuteilen. Nach einer Zeugenvernehmung des Beamten, der die Lenkererhebung durchgeführt hatte, und zweier Stellungnahmen des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Salzburg das Straferkenntnis vom 3. Juli 1970, mit dem ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer habe am 19.
November 1969 in Salzburg als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens der Behörde auf Verlangen, wer am 6. November 1969, 20,45 Uhr, den Personenkraftwagen gelenkt habe, eine falsche Auskunft erteilt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Gemäß § 134 dieses Gesetzes werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage) verhängt. In seiner dagegen schriftlich erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine falsche Auskunft erteilt, vielmehr habe er auf die fernmündliche Anfrage eines ihm nicht näher bekannten Polizeibeamten geantwortet, er sei Halter und Lenker des Fahrzeuges am 6.
November 1969 gewesen. Er müsse jedoch noch nachforschen, ob seine Erinnerung den Tatsachen entspreche. In der Folge habe sich ergeben, daß nicht er das Fahrzeug gelenkt habe, sondern daß er es seinem Bekannten HW, überlassen habe. Der Irrtum sei nur allzu verständlich, zumal das Telefonat des Polizeibeamten für ihn völlig überraschend und unvorbereitet gekommen sei. Es könne von niemandem verlangt werden, daß er sich auf Grund einer telefonischen Anfrage mit 100%iger Sicherheit erinnere, wer vor ca. 14 Tagen sein Fahrzeug gelenkt habe.
Seine objektiv unrichtige Auskunft sei nur aus einem entschuldbaren Irrtum geschehen. Er habe nicht die Behörde in Irrtum geführt, sondern, als die Behörde der Meinung gewesen sei, HP habe das Fahrzeug gelenkt, habe er veranlaßt, daß der Name des Bekannten HW bekanntgegeben werde. Schließlich habe die Behörde bei der Strafbemessung jegliches Maß verloren. Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren entschied der Landeshauptmann von Salzburg mit dem Bescheid vom 12. Jänner 1971, in dem er der Berufung teilweise Folge gab und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abänderte, daß der Spruch zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er am 19.
November 1969 in Salzburg als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen S 19.... der Behörde auf Verlangen keine Auskunft erteilt habe, wem er am 6. November 1969 um 20,45 Uhr die Lenkung seines Personenkraftwagens überlassen habe, einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 103 Abs. 2 KFG begangen. Auf Grund § 134 KFG werde hierfür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 5 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es könne die Behörde die Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG auch telefonisch verlangen.
Dies sei im gegenständlichen Fall auch dadurch geschehen, daß ein Polizeiorgan am 19. November 1969 im Auftrage der Behörde beim Beschwerdeführer angerufen und diesen nach Vorhalt der Anzeige befragt habe, ob er das Fahrzeug am 6. November 1969 um 20,45 Uhr selbst gelenkt habe. Aus dem Umstand, daß der Polizeibeamte den Beschwerdeführer unter Vorhalt der Anzeige befragt habe, ob er das Fahrzeug am 6. November 1969 um 20,45 Uhr selbst gelenkt habe, habe der Beschwerdeführer als geprüfter Kraftfahrer erkennen müssen, daß von ihm eine Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 begehrt werde und daß er zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Der die Lenkererhebung durchführende Polizeibeamte sei dabei nicht verhalten gewesen, an den Beschwerdeführer eine zusätzliche Frage zu richten, oder den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Laut Angabe des Polizeiorganes habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er das Fahrzeug im Tatzeitpunkt selbst gelenkt habe, in eindeutiger Weise bejaht. Der Beschwerdeführer bringe vor, dem Polizeibeamten geantwortet zu haben, daß er das Fahrzeug am 6. November 1969 um 20,45 Uhr möglicherweise selbst gelenkt habe.
Um eine sichere Auskunft erteilen zu können, müsse er erst Nachforschungen anstellen. Der Einwand des Beschwerdeführers wäre insofern beachtlich, weil der nachfragende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer für diesen Fall eine Frist zur Feststellung des Lenkers gewähren hätte müssen, was unbestrittenermaßen nicht geschehen sei. Die belangte Behörde messe jedoch bei Abwägung der Beweiskraft den Angaben des unter Diensteid stehenden Polizeibeamten eine höhere Glaubwürdigkeit als der gegenteiligen Verantwortung des Beschwerdeführers bei und sehe als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer in eindeutiger Weise sich selbst als Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt bezeichnet habe.
Durch die nachträglichen Erhebungen sei festgestellt worden, daß das Fahrzeug im Tatzeitpunkt von HW gelenkt worden sei. Daraus sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten eine unrichtige Auskunft erteilt und nicht bekanntgegeben habe, wem er die Lenkung des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt überlassen habe. Im Hinblick darauf habe die belangte Behörde der Berufung im Grund des § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine Folge gegeben. Bezüglich des Strafausmaßes sei zu bemerken, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm behauptet - auf eine geringfügige Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, sondern offensichtlich darauf ausgerichtet gewesen sei, der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, den im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Lenker behördlich zu verfolgen.
Damit habe der Beschwerdeführer einen schweren Verstoß gegen das Kraftfahrrecht begangen und sei es erforderlich, über diesen eine wirksame Präventivstrafe zu verhängen. Jedoch habe die belangte Behörde die Strafe im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer erst einmal wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vorbeanstandet sei, auf das im Spruch angeführte Maß herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dem anfragenden Polizeibeamten am 19. November 1969 eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben. Er ist aber der Meinung, daß die fernmündliche Lenkererhebung in mehrfacher Hinsicht problematisch sei. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wiederholt ausgesprochen, daß sie dem Gesetz nicht zuwiderläuft, wenn der Kraftfahrzeugbesitzer unmißverständlich Kenntnis erlangt hat, daß seitens eines behördlichen Organes die Auskunft verlangt wird und worin diese bestehen soll (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 1968, Slg. 7296/A).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne eine solche Lenkererhebung von unberechtigten Personen durchgeführt werden, ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß dies bei der Anfrage vom 19. November 1969 der Fall gewesen sei. Im übrigen könnte ein allfälliger Irrtum oder Zweifel über einen Anruf durch Rückruf beseitigt werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung vorgebracht daß seine Auskunft, er sei der Lenker gewesen, auf einem entschuldbaren Irrtum beruhe. Er rügt in der vorliegenden Beschwerde, daß die belangte Behörde auf diesen Einwand nicht eingegangen ist.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob und wann mit Rücksicht auf die klaren Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Auskunfterteilung auch ein Tatsachenirrtum entschuldigen könnte, zumal das Gesetz, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anführt, dem Zulassungsbesitzer eben zur Vermeidung von Irrtümern die Führung von Aufzeichnungen aufträgt und so von ihm die richtige und nicht irgendeine Auskunft verlangt. Jedenfalls besteht aber selbst im Falle eines Irrtums die aus dieser Gesetzesstelle abzuleitende Pflicht, diesen Irrtum ehestens und eindeutig zu berichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich aber zur Berichtigung erst entschlossen, als ihm die Strafverfügung zugestellt wurde und hat diese Berichtigung in einer zur Täuschung geeigneten Form durchgeführt, die auch tatsächlich ein Fehlverhalten der Behörde verursacht hat. Daß dieses Verhalten beabsichtigt war, geht aus der Berufung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1970 hervor, in der er zum Ausdruck brachte, man könne von ihm nicht verlangen, daß er einen Bekannten in ein Strafverfahren verwickle, um mehr oder weniger als Anzeiger gegen den Bekannten aufzutreten. Damit handelte der Beschwerdeführer aber gegen den Gesetzesbefehl der auf solche, auf persönlichen Beweggründen beruhende Rücksichtnahmen nicht Bedacht nimmt.
Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, nicht eingegangen ist, so führt dieser Begründungsmangel gemäß § 42 Abs. 2 lit. a Z. 3 VwGG 1965 nicht zur Aufhebung dieses Bescheides, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 14. Oktober 1971