Validity of administrative revocation of final permits and planning restrictions on camping site construction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint as unfounded, upholding the lower administrative court's denial of a permit to erect a camping site on Parcel No. 867/7, and ordered the complainant to pay S 390 in costs to the Land of Carinthia. The dispute centered on the complainant's attempt to challenge both the original revocation of a prior partial permit and the subsequent refusal of a new permit, arguing that the initial approval for a separate parcel had become legally final and that the new refusal violated her property rights. The court held that the prior revocation was valid under the Austrian Administrative Procedure Act (AVG), as the authority correctly used its power to revoke a legally erroneous decision despite its finality, and the complainant had not timely challenged that revocation. Regarding the refusal for Parcel No. 867/7, the court ruled that the denial was legally required by the Carinthian Land Planning Act, specifically § 13 Abs. 1 lit. b, because the parcel was designated as "green space-forest" in the approved land-use plan rather than "green space-camping site," and the complainant failed to demonstrate that any subsequent amendment or reclassification had been officially approved by the state government, rendering her arguments regarding community consent and cadastral changes legally irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 1 lit. b Landesplanungsgesetz; § 10 Abs. 3 Landesplanungsgesetz: A land use plan approved by the regional government prevails over local municipal consent or alleged changes, and permits must strictly adhere to its zoning classifications.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertMain procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.
Basis for the order requiring the complainant to pay court costs to the opposing party.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem Bescheid vom 15. Juli 1968 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Villach der Beschwerdeführerin gemäß dem § 1 des Campingplatzgesetzes 1963, LGBl. für Kärnten Nr. 131/1963, unter Vorschreibung einer Anzahl von Auflagen die Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes auf der Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X, versagte jedoch die gleiche Bewilligung für die (nahe der erstbezeichneten Parzelle, gelegene) Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y.
Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, beschränkte ihre Berufung jedoch ausdrücklich auf den abweislichen Teil des Bescheides.
Das Amt der Kärntner Landesregierung gab der Berufung mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid vom 13. August 1968 gemäß dem § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge, behob den Bescheid vom 15. Juli 1968 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurück. Nach der Begründüng des Berufungsbescheides seien die in den §§ 4 und 8 des Campingplatzgesetzes 1963 normierten Voraussetzungen für die Bewilligung in bestimmt bezeichneter Hinsicht schon nach der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft nicht gegeben gewesen.
In einer von der Bezirkshauptmannschaft in Velden durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. März 1969 brachte die Beschwerdeführerin vor, nur gegen die Versagung der Errichtung des Campingplatzes auf der Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y berufen zu haben, worauf auch das Amt der Landesregierung den Bescheid vom 13. August 1968 über die Berufung der Beschwerdeführerin habe ergehen lassen, während für den Campingplatz auf der Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X bereits rechtskräftig die Bewilligung erteilt worden sei. Die gleiche Meinung vertrat die Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 2. Juni 1969 und vom 27. August 1969.
Die Bezirkshauptmannschaft Villach erließ nun den Bescheid vom 18. September 1969. Abermals wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung der schon eingangs angeführten Gesetzesstelle die Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes auf der Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X - wiederum unter, zum Teil allerdings geänderten Auflagen - erteilt und eine gleiche Bewilligung für die Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y versagt.
Die Beschwerdeführerin berief; ihr Begehren war auf Wiederherstellung der Bewilligung vom 15. Juli 1968, auf Ausscheidung bestimmter Auflagen und auf Bewilligung des Campingplatzes auch auf der Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y gerichtet.
In einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde am 12. Dezember 1969 erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie gegen keine der Auflagen im Bescheid vom 18. September 1969 Einwendungen vorzubringen habe, demnach die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen gegenstandslos seien, welche Erklärung für die Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X gelte, wofür die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung zur Errichtung des Campingplatzes erteilt habe. Hinsichtlich der Parzelle Nr. 876/7 der Katastralgemeinde Y erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie in dieser Richtung ihre Berufung nicht ändere und auf einer Entscheidung der Berufungsbehörde bestehe.
Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid vom 17. November 1969 gab das Amt der Kärntner Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18. September 1969 nicht Folge, änderte den Spruch dieses Bescheides aber dahin ab, daß die Versagung der beantragten Bewilligung in Ansehung der Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y in Anwendung auch des § 13 Abs. 1 lit. b des Landesplanungsgesetzes, LGBl. (für Kärnten) Nr. 47/1959, erfolgt sei.
Diesen Berufungsbescheid focht die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof an, doch wies dieser die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 26. November 1970 ab; die Beschwerdeführerin sei durch den Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Zugleich wurde die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit seiner Verfügung vom 2. Februar 1971 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde auf; im besonderen - Ziffer 1 der Verfügung - sei das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1971 nach. Danach bestehe das Recht, in dem sie verletzt worden sei, darin, daß durch den Bescheid vom 17. November 1969 ohne gesetzliche Grundlage die rechtskräftige Bewilligung des Campingplatzes auf der Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X aufgehoben und ihr in der Folge die Bewilligung nur mit Auflagen erteilt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin geht von der Überlegung aus, daß der Bescheid vom 15. Juli 1968 infolge der Beschränkung der dagegen erhobenen Berufung auf den abweislichen Teil des Bescheides in Ansehung des stattgebenden Teiles in Rechtskraft erwachsen sei. Darin ist ihr beizustimmen (obgleich sie nun im Zusammenhang mit der Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y davon spricht, daß der Campingplatz ein einheitliches Unternehmen sei), denn gemäß dem § 1 des Kärntner Campingplatzgesetzes 1963 waren Gegenstand der Bewilligung des Campingplatzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde die für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmten Campingplätze; daß dies auch hinsichtlich der Parzelle Nr. 538/3 der Katastralgemeinde X der Fall war, ergab sich in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 2 leg. cit.
über die Unterteilung der Platzfläche in Lagerfelder aus der aktenkundigen Größe der Parzelle von 1800 m2, wovon als reine Zeltfläche 1200 m2 verbleiben sollten. Es kann jedoch ein selbst zur Gänze rechtskräftig gewordener Bescheid nicht nur etwa durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes behoben werden, sondern auch durch Verwaltungsbehörden, so etwa gemäß dem § 68 Abs. 3 AVG 1950. Hier geschah die Behebung in offensichtlich unrichtiger Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950; gemäß dieser Gesetzesstelle hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid vom 15.
Juli 1968 mit dem Bescheid vom 13. August 1968 auf. Damit aber wurde der Bescheid vom 15. Juli 1968 aus dem Rechtsbestand beseitigt, und zwar nach dem Spruch des Bescheides vom 13. August 1968 zur Gänze. Da mit der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juli 1968 der Instanzenzug erschöpft war, eröffnete sich damals für die Beschwerdeführerin der Weg zur Anfechtung des Bescheides vom 13. August 1968 mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Da es die Beschwerdeführerin unterließ, diesen Weg einzuschlagen, gehört der Bescheid vom 13.
August 1968 seit dessen unbestrittenermaßen erfolgter Zustellung an die Beschwerdeführerin dem Rechtsbestand an, mag dieser Bescheid zum Teil auch im Gesetz nicht gedeckt sein. Schon oben wurde wiedergegeben, daß die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1969 ihre Berufung gegen den Bescheid vom 18. September 1969 in Ansehung darin enthaltener Auflagen im Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung für die Parzelle Nr. 538/3 nicht aufrecht erhielt. Die Beschwerdeführerin ist daher insoweit weder durch den Bescheid vom 13. August 1968 noch in diesem Zusammenhang durch den nun angefochtenen Bescheid in dem von ihr bezeichneten Recht verletzt worden.
Nach ihren weiteren Beschwerdeausführungen erachtet sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes auf der Parzelle Nr. 867/7 der Katastralgemeinde Y verletzt. Die belangte Behörde begründete die Versagung der Bewilligung hinsichtlich dieser Parzelle im angefochtenen Bescheid damit, daß im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X diese Parzelle nicht als Grünland-Campingplatz, sondern als Grünland-Wald ausgewiesen sei. Dieser Flächenwidmungsplan sei mit einem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1967 genehmigt und sodann am 21. April 1967 in der Kärntner Landeszeitung Nr. 16 kundgemacht worden. Der Flächenwidmungsplan habe außer auf den Bebauungsplan auch die Wirkung, daß in allen Gebieten Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig seien, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprächen (§ 13 Abs. 1 lit. b des Landesplanungsgesetzes, BGBl. für Kärnten Nr. 47/1959). Diese Tatsache habe die Beschwerdeführerin nicht entkräften können und es sei rechtlich undenkbar, auf der in Rede stehenden Parzelle die Errichtung eines Campingplatzes zu bewilligen, wenn der Flächenwidmungsplan dies nicht vorsehe und die zuletzt angeführte Gesetzesstelle dies ausdrücklich als unzulässig erkläre.
Die Beschwerdeführerin behauptet nun, daß die Gemeinde Y mit einer im Akt befindlichen Erklärung dem Campingplatz auch auf der Parzelle Nr. 867/7 zugestimmt sowie, daß außerdem über Einschreiten des zuständigen Vermessungsamtes eine Umwidmung der Parzelle stattgefunden habe und im Grundbuch des Bezirksgerichtes Rosegg durchgeführt worden sei. Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber, daß weder eine Zustimmung der Gemeinde zur Errichtung eines Campingplatzes noch eine über Einschreiten des Vermessungsamtes im Grundbuch durchgeführte Änderung der Bezeichnung der Kulturgattung eines Grundstückes (dahin ist offensichtlich die Behauptung der "Umwidmung" zu verstehen) etwas an der Vorschrift des § 10 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 10. Juli 1959, LGBl. für Kärnten Nr. 47, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 50, zu ändern vermochten, wonach der Flächenwidmungsplan zu seiner Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Landesregierung bedurfte; die Beschwerdeführerin behauptet nicht einmal in der Beschwerde, daß seit der im angefochtenen Bescheid angeführten Genehmigung des Flächenwidmungsplanes für Velden vom 17. April 1967 und dessen Kundmachung am 21. April 1967 eine Änderung dieses Planes in Ansehung der Parzelle Nr. 867/7 genehmigt worden sei. Der Flächenwidmungsplan ist sonach immer noch unverändert rechtswirksam, was dem Beschwerdevorbringen jedes Gewicht nimmt. Dies gilt in gleicher Weise für das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Parzelle Nr. 867/7 sei nur ein Anhängsel der Parzelle Nr. 538/3 und für die im Zusammenhang damit angestellte Überlegung in der Beschwerde über die Einheitlichkeit des Unternehmens, dessen Standort, den Wortlaut des Gewerbescheines, die steuerliche Behandlung der Beschwerdeführerin und deren Existenzgefährdung.
Die sonach unbegründete Beschwerde war gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 27. Oktober 1971