VwGH dismisses appeal; private housing loan not within municipal public-law sphere for fee exemption.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a tax authority's decision to charge fees on a loan contract. The complainant argued the loan to a housing cooperative fell under a 1921 law exempting public-law activities, citing prior case law. The court rejected this, ruling that the loan did not constitute a public-law activity within the municipality's mandatory sphere of action, as established by its consistent jurisprudence. Consequently, the fee exemption did not apply, and the complaint was found unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 2 BWSG; § 10 Z. 2 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962: A loan contract for housing construction by a municipality does not fall within the public-law sphere of action and is therefore not exempt from transaction fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Stadt Wien hat der Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Wohnbau reg. Gen. m.b.H., in Wien, ein Darlehen von S 5,810.700,-- gewährt. Das Darlehen wurde am 23. März 1970 beurkundet. Auf der Schuldurkunde befindet sich ein Vermerk "Gem. § 19 (2) BGBl. Nr. 252/1921 stempel- und rechtsgebührenfrei".
Dessenungeachtet hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 17. April 1970 gemäß § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, (GebGes) die einprozentige Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 58.107,-- festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin berief. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 23. Jänner 1957, Slg. Nr. 1577 (F), entschieden, daß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252, (im folgenden kurz BWSG) geltendes Recht und gemäß § 35 Abs. 1 GebGes sinngemäß auch auf die Gebühren von Schuldscheinen anzuwenden sei. Daher seien Rechtsgeschäfte, die mit gemeinnützigen Bauvereinigungen zum Zwecke des Baues von Kleinwohnungen abgeschlossen werden, unter den durch die Verordnung vom 2. Juli 1925, BGBl. Nr. 210 festgesetzten Voraussetzungen gebührenfrei. Der genannte § 19 Abs. 2 befreie nicht nur die Rechtsgeschäfte, die tatsächlich vom Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurden, sondern alle von gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die unmittelbar dem Bau von Kleinwohnungen dienten. Diese Gesetzesbestimmung sei durch § 36 Abs. 1 lit. b des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, (WFG) ausdrücklich aufrechterhalten worden. Die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit seien gegeben; das gegenständliche Darlehen diene unmittelbar dem Bau von Kleinwohnungen (Wiener Wohnbaufonds 1968, Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1967, Pr.Z. 3095, Art. I, § 2), der Darlehensvertrag sei von der Stadt Wien mit der als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung abgeschlossen worden, die der gesetzlichen Prüfung und der Aufsicht des Amtes der Wiener Landesregierung unterstellt sei, womit nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften die Erfüllung der begünstigten Zwecke sichergestellt erscheine.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. Dezember 1970 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung abgewiesen und ihre Entscheidung wie folgt begründet:
Der § 19 Abs. 2 BWSG sei bereits mit der Einführung des deutschen Urkundensteuergesetzes in Österreich aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. § 35 Abs. 1 GebGes habe ihm nicht etwa wieder Gesetzeskraft verliehen, sondern lediglich eine sinngemäße Anwendung erlaubt, solange das Bundes-, Wohn- und Siedlungsfondsgesetz noch Geltung gehabt habe. Dieses Gesetz habe jedoch durch § 36 Abs. 1 lit. b Z. 3 WFG mit 1. Jänner 1968 seine Wirksamkeit verloren, sodaß die Möglichkeit einer weiteren sinngemäßen Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 19 nach § 35 Abs. 1 GebGes weggefallen sei. Auch eine allfällige weitere Anwendung als Übergangsmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WFG käme nicht in Frage, weil das Darlehen eindeutig nach dem 1. Jänner 1968 zugesagt, zugezählt und beurkundet worden sei. Die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1 WFG könne für den gegebenen Fall ebenfalls keine Anwendung finden, da sie beschränkt sei auf Rechtsgeschäfte, die unmittelbar durch dieses Bundesgesetz veranlaßt werden, also auf Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 10, die den Voraussetzungen der §§ 11 ff. leg. cit. entsprechen. Daß es sich bei den vorliegenden Rechtsgeschäften um keine durch das WFG veranlaßte Förderungsmaßnahme handelt, ergebe sich eindeutig aus dem Sachverhalt.
Die Beschwerde bringt im wesentlichen vor:
Der § 19 Abs. 2 BWSG gelte über den 1. Jänner 1968 hinaus mit der Einschränkung weiter, daß für durch das WFG unmittelbar veranlaßte Schriften und Rechtsgeschäfte nicht mehr diese Befreiungsbestimmung, sondern die des § 35 Abs. 1 WFG gelte. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil sie es unterlassen habe zu prüfen, ob nicht die Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 2 GebGes Anwendung hätte finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stützt sich zunächst auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BWSG, derzufolge unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, RGBl. Nr. 242, bezeichneten Zwecken oder zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlaß erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zukommt. Diese Bestimmung, die durch die Verordnungen vom 2.
Juli 1925, BGBl. Nr. 210, und vom 8. Februar 1926, BGBl. Nr. 40, ihre nähere Ausführung erfahren hatte, ist zwar auf Grund der Dreizehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Land Österreich vom 27. Februar 1939, DRGBl. I, S. 370 infolge der Einführung des deutschen Urkundensteuergesetzes vom 5. Mai 1936, DRGBl. I S. 407, mit Ablauf des 31. März 1939 außer Kraft getreten. Ihre sinngemäße Anwendung auf die unter das Gebührengesetz 1946, BGBl. Nr. 184, bzw. unter das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, fallenden Tatbestände ist jedoch durch § 35 Abs. 1 GebGes angeordnet worden, weil das besagte Bundesgesetz vom 15.
April 1921 niemals aufgehoben worden, war und daher auch nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich in Kraft stand. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1957, Slg. Nr. 1577 (F), ebenso wie im Erkenntnis vom 30. Oktober 1969, Zl. 409/69, eindeutig zum Ausdruck gebracht (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen). Allein aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beschwerde nichts gewonnen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegt, daß ungeachtet der Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b Z. 3 WFG, derzufolge der in Streit stehende § 19 BWSG neben einigen anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen worden ist, die streitgegenständliche Norm ab dem 1.
Jänner 1968 nur auf jene Rechtsgeschäfte Anwendung finden kann, die unter Bedachtnahme auf die grundsätzlichen Förderungsbestimmungen des BWSG geschlossen worden sind. Daher können Rechtsgeschäfte zur Förderung neuer Bauvorhaben nicht mehr unter die Befreiungsbestimmungen des § 19 BWSG fallen, weil die grundsätzlichen Vorschriften dieses Gesetzes mit dem 1. Jänner 1968 ihre Wirksamkeit verloren haben. Die streitgegenständliche Darlehensurkunde wurde am 23. März 1970 errichtet, sodaß eine Gebührenbefreiung aus § 19 BWSG nicht ableitbar ist.
Es hat die Beschwerdeführerin im übrigen auch nicht behauptet und es ist aus den Akten des Verwaltungsverfahrens auch nicht ersichtlich, daß es sich im Beschwerdefall um eine Darlehensgewährung im Zusammenhang mit einem "alten Bauvorhaben" handeln könnte (Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1969).
Was die Beurteilung der Beschwerde vom Gesichtspunkt der geltend gemachten Verfahrensrüge anlangt, ist folgendes zu sagen:
§ 2 GebGes, der die persönliche Gebührenfreiheit zum Gegenstand hat, bestimmt in Z. 2, daß die übrigen Gebietskörperschaften (worunter alle Gebietskörperschaften mit Ausnahme des in Z. 1 genannten Bundes zu verstehen sind) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit sind. Eine gleichartige Befreiungsvorschrift enthält § 10 Z. 2 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, zu welcher Vorschrift mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind. Zuletzt hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 25.
September 1970, Zl. 677/70, in diesem Zusammenhang und unter Berufung auf das frühere Erkenntnis vom 25. Februar 1963, Slg. Nr. 2809 (F), dargelegt, daß es sich beim "öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis" um jenen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, in welchem die Gebietskörperschaft eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist. Im Erkenntnis vom 25. Februar 1963 wurde das Vorliegen einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis für Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege anerkannt.
Dieses Erkenntnis verweist ferner auf die zu gleichlautenden Bestimmungen über die Befreiung von Verwaltungsabgaben ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1962, Zl. 1028/62, und vom 13. Dezember 1962, Zl. 2317/61, woraus sich ergibt, daß der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, bei der Errichtung von Amtsgebäuden, Schulen und öffentlichen Krankenhäusern bejahte, jedoch bei der Errichtung von Wohnhäusern, Lagerhäusern oder Theatergebäuden verneinte. In dieser Richtung liegt im übrigen auch das hg.
Erkenntnis vom 21. Oktober 1963, Zl. 755/63, auf das unter neuerlicher Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der bereits zitierten hg. Geschäftsordnung hingewiesen wird. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß unter dem Begriff "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis" nur jener Wirkungskreis verstanden werden kann, der der Gebietskörperschaft unmittelbar verpflichtend übertragen worden ist. Daß es sich aber bei den Maßnahmen der Stadt Wien im Zusammenhang mit dem zitierten Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1967 um solche Maßnahmen handelt, die der genannten Stadt durch das Gesetz aufgetragen worden sind, wird nicht einmal von der Beschwerde behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Da es sich im Streitfall um eine Schuldurkunde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung des Wohnbaues handelt, ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis tätig geworden, weshalb ihr die geltend gemachte Gebührenbefreiung nicht zustand, sodaß der belangten Behörde auch nicht zu Recht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe - weil sie den ihr zur Entscheidung liegenden Gebührenfall nicht auch unter dem Blickwinkel des § 2 Z.
2. GebGes geprüft hat - Verfahrensvorschriften verletzt, deren Befolgung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 17. Juni 1971