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0138/71 ECLI:AT:VWGH:1971:1971000138.X00 KI-generiert

VwGH allows claim for unjust social insurance contributions when no final decision exists on the matter.

Geschäftsnummer 0138/71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria ordered the social insurance authority to issue a decision on whether social insurance contributions were unjustly paid for a specific period. The plaintiff argued that while a final ruling established no insurance obligation existed, it did not explicitly confirm the contributions were unjustly paid. The court held that without a final determination on the unjustness of the payments, the plaintiffs had a right to request a formal decision on this specific issue.

Legislator-Regeste

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§ 69 second sentence ASVG; § 42 Abs. 4 first sentence VwGG 1965: Where a final decision establishes the non-existence of an insurance obligation but does not explicitly determine that contributions were unjustly paid, the affected parties may request a formal decision on the unjustness of those contributions.

Schlagwörter

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unjust contributions social insurance final decision administrative review contribution assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 second sentence ASVG
§ 42 Abs. 4 first sentence VwGG 1965
§ 55 Abs. 1 VwGG 1965
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit § 53 Abs.
§ 53 Abs. 1 VwGG 1965
1 VwGG 1965 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VwGG 1965 und Art.
Art. I Abschnitt A Z. 1 Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965
§ 47 Abs. 5 VwGG 1965
4, wobei im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG 1965 für den Aufwandersatz der Bund aufzukommen hat, weil die Träger der Sozialversicherung als Bundesbehörden anzusehen sind.
§ 68 Abs. 1 AVG
Die Zurückweisung durch einen förmlichen Bescheid sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorschrift des § 68 Abs. 1 AVG 1950 für das Verfahren vor den Versicherungsträgern gemäß § 357 ASVG nicht zur Anwendung komme.
§ 357 ASVG
1 AVG 1950 für das Verfahren vor den Versicherungsträgern gemäß § 357 ASVG nicht zur Anwendung komme.
§ 69 ASVG
Der § 69 ASVG besagt in seinem ersten Satz, daß zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden können.
§ 410 ASVG

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Volltext

Es wird festgestellt, daß den Beschwerdeführern im Sinne des § 69 zweiter Satz ASVG ein Anspruch darauf zusteht, daß über ihren Antrag vom 29. Oktober 1969 auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers MB seinerzeit vorgenommenen Anmeldung der Beschwerdeführer E und RB zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 26. Februar 1967 zu Ungebühr entrichtet worden seien, durch die belangte Behörde meritorisch entschieden wird; und zwar im Hinblick darauf, daß weder der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1969, Zl. SV911/9/1968, noch eine andere behördliche Entscheidung eine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Ungebührlichkeit der Beiträge für den angeführten Zeitraum enthält.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, unter Zugrundelegung der in dieser Feststellung enthaltenen Rechtsanschauung den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. Kommt die belangte Behörde diesem Auftrag nicht nach, so wird der Verwaltungsgerichtshof durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen:

MB, Bäckermeister in P (im folgenden als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet), meldete seine beiden Söhne E und RB (im folgenden als „Zweitbeschwerdeführer“ bezeichnet), mit 3. Jänner 1956 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung an. Auf Grund einer Beitragsprüfung am 19. Februar 1958 wurde für die Zweitbeschwerdeführer eine Beitragsnachverrechnung vorgenommen. Gegen diese brachte der Erstbeschwerdeführer einen Einspruch ein mit der Begründung, die Zweitbeschwerdeführer seien ab 1. Jänner 1958 nicht mehr Dienstnehmer, sondern Gesellschafter des Unternehmens, weil der Erstbeschwerdeführer mit den Zweibeschwerdeführern eine stille Gesellschaft gegründet habe, in welche die Zweitbeschwerdeführer anstelle einer Vermögenseinlage ihre Arbeitskraft eingebracht hätten und hiefür am Gewinn und Verlust, nicht aber an den stillen Reserven beteiligt worden seien. Das diesbezügliche Verfahren endete schließlich mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. November 1959, Zl. II132.686B/59. Nach dieser Entscheidung bestand auch ab 1. Jänner 1958 für die im väterlichen Betrieb beschäftigten Zweitbeschwerdeführer Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Nach einer Prüfung, die am 15. November 1967 stattgefunden hatte, erfolgte für die Zweitbeschwerdeführer neuerlich eine Beitragsnachverrechnung. Auch gegen diese brachte der Erstbeschwerdeführer einen Einspruch ein, dem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 28. Jänner 1969 Folge gab. Die Nachverrechnung wurde mit der Begründung aufgehoben, daß die Zweitbeschwerdeführer ab 1. Jänner 1963 wegen ihrer Beteiligung am Betrieb nicht mehr als Dienstnehmer anzusehen seien. Der Spruch des Einspruchsbescheides enthielt auch die Feststellung: „Seit 1. 1. 1963 besteht keine Versicherungspflicht der im Bäckereibetrieb in P 57 tätigen Söhne E und RB.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. April 1969 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Rückverrechnung über S 31.903,70 zugesandt und er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß für die Zweitbeschwerdeführer nach dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ab 1. Jänner 1963 keine Pflichtversicherung mehr bestehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit einer Rückforderung von Beiträgen nur für zwei Jahre zurück gegeben sei, soweit sie nicht überhaupt wegen Leistungsgewährung ausgeschlossen sei.

Mit Eingabe vom 19. April 1969 stellte der Wirtschaftstreuhänder KL für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung sämtlicher nach dem 31. Dezember 1962 entrichteten Beiträge. Mit Bescheid vom 8. Juli 1969 gab die belangte Behörde diesem Antrag nur teilweise statt, indem sie die Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem 27. Februar 1967 entrichtet wurden, mit der Begründung ablehnte, daß gemäß § 69 erster Satz ASVG grundsätzlich eine Rückerstattung entrichteter Beiträge nur innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung möglich sei und da der Antrag auf Rückerstattung am 19. April 1969 gestellt worden sei von den damals bis 26. Februar 1969 entrichteten Beiträgen, zwei Jahre zurückgerechnet, die Rückverrechnung erst ab 27. Februar 1967 zulässig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Einspruch mit der Begründung, daß auf den Rückerstattungsantrag nicht die von der belangten Behörde herangezogene Gesetzesstelle anzuwenden sei, sondern § 69 zweiter Satz ASVG, der bestimme, daß für den Fall, als die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, diese Beiträge noch innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden könnten.

Im Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Oberösterreich verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 6466/A, und beantragte die Abweisung des Einspruches.

Nachdem die Beschwerdeführer vom Vorlagebericht der belangten Behörde Kenntnis erhalten hatten, stellten sie mit einem an diese gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1969 den Antrag auf Bescheiderteilung darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge für die Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 26. Februar 1967 zu Ungebühr entrichtet worden seien. Die Beschwerdeführer brachten in ihrem Antrag zum Ausdruck, daß sie diesen nur vorsorglich stellten, weil sie nach wie vor der Meinung seien, daß über die Frage der Ungebühr bereits mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1969 entschieden worden sei.

Die Beschwerdeführer brachten wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 29. Oktober 1969 am 25. Jänner 1971 die Säumnisbeschwerde ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1971 wurde es der belangten Behörde freigestellt, innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die belangte Behörde legte die ihr zur Verfügung stehenden Verwaltungsakten vor und erklärte, daß sie dem Antrag der Beschwerdeführer auf Bescheiderteilung gemäß § 410 Z. 7 ASVG wegen entschiedener Sache nicht habe entsprechen können, wobei sie auf ihren Bescheid vom 8. Juli 1969 verwies. Die Zurückweisung durch einen förmlichen Bescheid sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorschrift des § 68 Abs. 1 AVG 1950 für das Verfahren vor den Versicherungsträgern gemäß § 357 ASVG nicht zur Anwendung komme. Ein Eingehen auf die letztangeführte Frage erübrigt sich jedoch aus den im folgenden dargelegten Gründen.

Die Frage, ob die Berechtigung zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vorliegt, hängt davon ab, ob tatsächlich der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1969 oder eine andere behördliche Entscheidung als eine rechtskräftige Feststellung über die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung anzusehen ist, weil nur bei Bejahung dieser Frage eine Sachentscheidung der Behörde ausgeschlossen wäre. Hiebei sei hervorgehoben, daß der von der belangten Behörde angeführte Bescheid vom 8. Juli 1969 schon deshalb nicht als eine solche rechtskräftige Feststellung, die einer Sachentscheidung über den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführer entgegensteht, angesehen werden kann, weil er wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Da im übrigen jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage, ob die Feststellung, wonach für einen bestimmten Zeitraum die Versicherungspflicht einer bestimmten Person nicht bestanden hat, auch schon eine Feststellung im Sinne des § 69 zweiter Satz ASVG des Inhaltes, daß für den angegebenen bestimmten Zeitraum die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien, darstellt, nicht einheitlich beantwortet hat (vgl. einerseits das Erkenntnis vom 12. Juni 1963, Slg. N. F. Nr. 6053/A, und andererseits das Erkenntnis vom 20. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 6466/A), wurde der Fünfersenat gemäß § 13 Z. 2 VwGG 1965 durch vier weitere Mitglieder verstärkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem verstärkten Senat erwogen:

Der § 69 ASVG besagt in seinem ersten Satz, daß zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden können. Nach dem nachfolgenden zweiten Satz können, wenn die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wird, diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis beziehungsweise nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden. Der dritte Satz des § 69 ASVG enthält bestimmte Vorschriften über den Ausschluß des Rückforderungsrechtes.

Zu dem zitierten § 69 ASVG der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeändert worden ist führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP.) aus wie folgt:

„Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge wird hier auf Grund der Erfahrungen der Praxis nach den Vorschlägen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geregelt. Gegenüber dem derzeit geltenden Recht (§ 29 Abs. 1 und § 1445 c RVO) ist die Frist für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge erweitert worden. Nach § 29 Abs. 2 RVO verjährt nämlich der Anspruch auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge im allgemeinen in sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet worden sind; in der Rentenversicherung ist diese Verjährungsfrist derzeit mit zwei Jahren festgesetzt (§ 1445 c RVO). In der Vorlage wird diese Frist der zweijährigen Verjährungsfrist für die Einforderung rückständiger Beiträge durch den Versicherungsträger angeglichen.“

Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zu der bezeichneten Regierungsvorlage finden sich bezüglich § 69 ASVG keine Bemerkungen.

Die wiedergegebenen Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen könnten dahin verstanden werden, daß die Regelungen des § 69 ASVG an die Regelungen des § 29 Abs. 1 und § 1445 c RVO hinsichtlich der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge anknüpfen wollten. Der angeführte § 1445 c RVO besagte in seinem ersten Absatz, daß die Beiträge, die zu Ungebühr entrichtet worden sind, binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung zurückgefordert werden können. Der nachfolgende zweite Absatz lautete:

„Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so beginnt die zweijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des Kalenderjahres der Beanstandung.“ Eine gewisse Ergänzung der wiedergegebenen Regelung fand sich im § 1464 RVO, der besagte, daß dann, wenn die Pflicht oder das Recht zur Versicherung endgültig verneint ist, die Beteiligten die noch nicht verfallenen Beiträge auf Antrag zurückerhalten.

Nach den angeführten Regelungen des § 1445 c RVO sollte demnach die im ersten Absatz dieses Paragraphen normierte zweijährige Verjährungsfrist nach dem nachfolgenden zweiten Absatz nur dann eine Verlängerung erfahren, wenn eine Beanstandung seitens des Versicherungsträgers vorgelegen war, wobei offenbar derjenige, der die Beiträge gezahlt hatte, auf die Durchführung einer solchen Beanstandung selbst dann, wenn für diese die Voraussetzungen gegeben gewesen wären, keinen Anspruch hatte. Dies würde, sofern man den Inhalt der Regelung des § 69 zweiter Satz ASVG unmittelbar aus der Bestimmung des § 1445 Abs. 2 RVO ableiten und in ähnlichem Sinne verstehen wollte, bedeuten, daß im Falle, als zwei Jahre nach der Bezahlung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge verstrichen sind, demjenigen, der die Beiträge zu Ungebühr gezahlt bzw. getragen hat, ein Anspruch auf Feststellung der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung und auf Rückforderung der Beiträge nicht mehr zukommt, sondern es ausschließlich dem Versicherungsträger überlassen ist, ob er offenbar ähnlich wie bei der im § 1445 Abs. 2 RVO angeführten „Beanstandung“ von sich aus ein Anerkenntnis oder eine Feststellung über die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung im Verwaltungsverfahren vornehmen und damit deren Rückforderung ermöglichen will. Demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, daß der Inhalt des § 69 zweiter Satz ASVG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß nach Ablauf von zwei Jahren nach der Zahlung von Beiträgen nur der Versicherungsträger von Amts wegen eine Feststellung über die Ungebührlichkeit der Entrichtung dieser Beiträge treffen könne und demjenigen, der die Beiträge zu Unrecht gezahlt bzw. getragen hat, eine Antragstellung auf eine Feststellung der angeführten Art durch den Versicherungsträger verwehrt ist, obwohl er an einer solchen Feststellung begreiflicherweise ein evidentes rechtliches Interesse hat. Es kann demnach im vorliegenden Fall der Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 1969 nicht etwa schon unter dem Gesichtspunkt, daß eine Feststellung über die Ungebührlichkeit der Leistung nach Ablauf der im § 69 erster Satz ASVG angeführten Frist nur der Versicherungsträger von Amts wegen treffen könne, als unzulässig bezeichnet werden.

Was jedoch die Frage betrifft, ob die bescheidmäßig getroffene Feststellung, es habe für einen bestimmten Zeitpunkt die Versicherungspflicht einer bestimmten Person nicht bestanden, auch schon eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 69 zweiter Satz ASVG des Inhaltes darstelle, daß die für diese Person für den betreffenden Zeitraum geleisteten Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien, so wild wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht im § 69 zweiter Satz ASVG ausdrücklich von der „Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren“ gesprochen; es muß daher im Zusammenhang mit § 410 ASVG angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein Bescheidrecht auch für jene Fälle eingeräumt hat, in denen festgestellt werden sollte, ob Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien.

Geht man aber davon aus, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 69 zweiter Satz ASVG eine bescheidmäßige Feststellung über die Frage der Ungebührlichkeit der Beiträge normiert hat, so besteht kein Grund, das Vorliegen einer solchen Feststellung schon dann anzunehmen, wenn wie im gegenständlichen Falle mit dem Bescheid vom 28. Jänner 1969 ein Bescheid vorliegt, aus dem zwar bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Denkgesetze geschlossen werden kann, daß für einen bestimmten Zeitraum Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien, ohne daß jedoch in dem Bescheid selbst auf die Ungebührlichkeit der bisher erfolgten Beitragszahlung Bezug genommen wird.

Es ist demnach zwar mit dem Bescheid vom 28. Jänner 1969 rechtskräftig festgestellt worden, daß seit 1. Jänner 1963 eine Versicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführer bei ihrer Beschäftigung im Bäckereibetrieb des Erstbeschwerdeführers nicht bestanden hat, doch liegt damit nicht auch schon eine rechtskräftige Feststellung des Inhaltes vor, daß bestimmte Beiträge für die Zweitbeschwerdeführer zu Ungebühr entrichtet worden seien. Im übrigen zeigt gerade der gegenständliche Fall, daß trotz des Vorliegens einer Feststellung, wonach die Versicherungspflicht bestimmter Personen für einen bestimmten Zeitraum nicht bestanden hat, hinsichtlich der Frage, inwieweit Beiträge, die für diese Personen geleistet worden sind, zu Ungebühr entrichtet worden seien, bei den Betroffenen gewisse Fragen offen läßt.

Da sohin im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Feststellung dahin gehend, daß Beiträge für die Zweitbeschwerdeführer zu Ungebühr entrichtet worden seien, durch die rechtskräftige Feststellung, wonach seit 1. Jänner 1963 eine Versicherungspflicht der Genannten für ihre Beschäftigung im Bäckereibetrieb des Erstbeschwerdeführers nicht bestanden hat, als solche nicht vorliegt und auch ansonsten eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 69 zweiter Satz ASVG nicht getroffen worden ist, hatten die Beschwerdeführer das Recht, zur Wahrung ihrer Ansprüche einen Antrag auf Feststellung der Ungebührlichkeit der Beitragsleistung zu stellen und eine meritorische Entscheidung über diesen Antrag zu verlangen.

Es ergibt sich sohin, daß den Beschwerdeführern ein Anspruch darauf zugestanden ist, daß über ihren Antrag auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob und in welcher Höhe für die Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 26. Februar 1967 Beiträge im Zusammenhang mit der seinerzeit vom Erstbeschwerdeführer vorgenommenen Anmeldung der Zweitbeschwerdeführer für die Sozialversicherung zu Ungebühr entrichtet worden seien, im Hinblick darauf zusteht, daß weder der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1969 noch eine andere behördliche Entscheidung eine Feststellung über die Ungebührlichkeit der Beitragsleistung für den angeführten Zeitraum enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach die diesbezügliche Feststellung im Sinne des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG 1965 im Spruche des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen und unter einem der belangten Behörde aufgetragen, unter Zugrundelegung der in der angeführten Feststellung enthaltenen Rechtsanschauung den versäumten Bescheid binnen einer achtwöchigen nicht erstreckbaren Frist zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hiebei nicht, daß die von ihm dargelegte Rechtsanschauung dazu führt, daß derjenige, der die Beiträge zu Unrecht gezahlt bzw. getragen hat, offenbar ohne Bindung an bestimmte Fristen jederzeit einen Antrag auf Feststellung der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung stellen und nach einer solchen rechtskräftigen Feststellung sodann innerhalb von zwei Jahren die Beiträge zurückfordern kann und daß damit bis zu einem gewissen Grad Sinn und Zweck der Bestimmung des § 69 erster Satz ASVG in Frage gestellt wird.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VwGG 1965 und Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, wobei im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG 1965 für den Aufwandersatz der Bund aufzukommen hat, weil die Träger der Sozialversicherung als Bundesbehörden anzusehen sind. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war im Hinblick auf die durch die oben zitierte Verordnung erfolgte Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen.

Wien, am 16. Juni 1971