Fee exemption for municipal housing loans: loss of statutory benefit upon repeal of foundational housing fund legislation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal of the City of Vienna, upholding the lower authority's assessment of a 1% legal transaction fee of S 58,107 on a housing loan deed and ordering the appellant to pay S 390 in costs to the respondent tax office. The dispute concerned whether a loan deed dated March 1970, granted by the city to a public-benefit building association for small-scale housing construction, was exempt from fees under § 19 para. 2 of the Federal Housing Fund Act (BWSG) or § 2 no. 2 of the Fees Act due to the entity's operation within its public-law sphere of competence. The Court held that the exemption under § 19 BWSG, although not formally repealed, ceased to apply to new construction projects after the fundamental provisions of the act lost effectiveness on January 1, 1968, following the enactment of the 1968 Housing Promotion Act; consequently, the specific loan did not qualify for this exemption. Additionally, the Court rejected the procedural argument that the lower authority erred by failing to examine the general public-law exemption under § 2 no. 2 of the Fees Act, ruling that promoting housing through loans does not constitute activity within the mandatory public-law sphere of competence required for that exemption, thereby confirming that the fee assessment was legally correct.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 257 BAO, § 42 Abs. 1 VwGG; Fee exemption for municipal housing loans: loss of statutory benefit upon repeal of foundational housing fund legislation: Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Da es sich im Streitfall um eine Schuldurkunde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung des Wohnbaues handelt, ist die Stadt Wien nicht in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis tätig geworden, weshalb ihr die geltend gemachte Gebührenbefreiung nicht zustand, sodaß der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe - weil sie den ihr zur Entscheidung liegenden Gebührenfall nicht auch unter dem Blickwinkel des § 2 Z. 2 GebGes geprüft hat - Verfahrensvorschriften verletzt, deren Befolgung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte führen können.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin ein Darlehen von S 5,810.700,-- gewährt. Das Darlehen wurde am 23. März 1970 beurkundet. Auf der Schuldurkunde befindet sich ein Vermerk "Gem.
§ 19 (2) BGBl. Nr. 252/1921 stempel- und rechtsgebührenfrei".
Dessenungeachtet hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem an die Stadt Wien gerichteten Bescheid vom 17. April 1970 gemäß § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, (GebGes) die einprozentige Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von S 58.107,-- festgesetzt.
Die Stadt Wien berief mit dem am 5. Mai 1970 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 23. Jänner 1957, Slg. Nr. 1577 (F), entschieden, daß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252, (im folgenden kurz BWSG) geltendes Recht und gemäß § 35 Abs. 1 GebGes sinngemäß auch auf die Gebühren von Schuldscheinen anzuwenden sei. Daher seien Rechtsgeschäfte, die mit gemeinnützigen Bauvereinigungen zum Zwecke des Baues von Kleinwohnungen abgeschlossen werden, unter den durch die Verordnung vom 2. Juli 1925, BGBl. Nr. 210, festgesetzten Voraussetzungen gebührenfrei. Der genannte § 19 Abs. 2 befreie nicht nur die Rechtsgeschäfte, die tatsächlich vom Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurden, sondern alle von gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die unmittelbar dem Bau von Kleinwohnungen dienten. Diese Gesetzesbestimmung sei durch § 36 Abs. 1 lit. b des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, (WFG) ausdrücklich aufrechterhalten worden. Die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit seien gegeben; das gegenständliche Darlehen diene unmittelbar dem Bau von Kleinwohnungen (Wiener Wohnbaufonds 1968, Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1967, Pr. Z. 3095, Art. I, § 2), der Darlehenvertrag sei von der Stadt Wien mit der als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung abgeschlossen worden, die der gesetzlichen Prüfung und der Aufsicht des Amtes der Wiener Landesregierung unterstellt sei, womit nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften die Erfüllung der begünstigten Zwecke sichergestellt erscheine.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Berufung gemäß § 257 BAO beigetreten.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. Dezember 1970 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung abgewiesen und ihre Entscheidung wie folgt begründet:
Der § 19 Abs. 2 BWSG sei bereits mit der Einführung des deutschen Urkundensteuergesetzes in Österreich aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden.
§ 35 Abs. 1 GebGes 1957 habe ihm nicht etwa wieder Gesetzeskraft verliehen, sondern lediglich eine sinngemäße Anwendung erlaubt, solange das Bundes-, Wohn- und Siedlungsfondsgesetz noch Geltung gehabt habe. Dieses Gesetz habe jedoch durch § 36 Abs. 1 lit. b Z. 3 WFG mit 1. Jänner 1968 seine Wirksamkeit verloren, sodaß die Möglichkeit einer weiteren sinngemäßen Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 19 nach § 35 Abs. 1 GebGes 1957 weggefallen sei. Auch eine allfällige weitere Anwendung als Übergangsmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WFG komme nicht in Frage, weil das Darlehen eindeutig nach dem 1. Jänner 1968 zugesagt, zugezählt und beurkundet worden sei. Die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1 WFG könne für den gegebenen Fall ebenfalls keine Anwendung finden, da sie beschränkt sei auf Rechtsgeschäfte, die unmittelbar durch dieses Bundesgesetz veranlaßt werden, also auf Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 10, die den Voraussetzungen der §§ 11 ff leg. cit. entsprechen. Daß es sich bei den vorliegenden Rechtsgeschäften um keine durch das Wohnbauförderungsgesetz veranlaßte Förderungsmaßnahme handelt, ergebe sich eindeutig aus dem Sachverhalt.
Die Beschwerde bringt im wesentlichen vor:
Der § 19 Abs. 2 BWSG gelte über den 1. Jänner 1968 hinaus mit der Einschränkung weiter, daß für durch das Wohnbauförderungsgesetz unmittelbar veranlaßte Schriften und Rechtsgeschäfte nicht mehr diese Befreiungsbestimmung, sondern die des § 35 Abs. 1 WFG gelte. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil diese die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob nicht die Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 2 GebGes Anwendung hätte finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stützt sich zunächst auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BWSG, derzufolge unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, RGBl. Nr. 242, bezeichneten Zwecken oder zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlaß erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zukommt. Diese Bestimmung, die durch die Verordnungen vom 2.
Juli 1925, BGBl. Nr. 210, und vom 8. Februar 1926, BGBl. Nr. 40, ihre nähere Ausführung erfahren hatte, ist zwar auf Grund der Dreizehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Land Österreich vom 27. Februar 1939, DRGBl. I, S. 370, infolge der Einführung des deutschen Urkundensteuergesetzes vom 5. Mai 1936, DRGBl. I, S. 407, mit Ablauf des 31. März 1939 außer Kraft getreten. Ihre sinngemäße Anwendung auf die unter das Gebührengesetz 1946, BGBl. Nr. 184, bzw. unter das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, fallenden Tatbestände ist jedoch durch § 35 Abs. 1 GebGes angeordnet worden, weil das besagte Bundesgesetz vom 15.
April 1921 niemals aufgehoben worden war und daher auch nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich in Kraft stand. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1957, Slg. Nr. 1577 (F), ebenso wie im Erkenntnis vom 30. Oktober 1969, Zl. 409/69, eindeutig zum Ausdruck gebracht (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, Nr. 45/1965, wird verwiesen). Allein aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegt, daß ungeachtet der Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 3 WFG, derzufolge der in Streit stehende § 19 BWSG neben einigen anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen worden ist, die streitgegenständliche Norm ab dem 1.
Jänner 1968 nur auf jene Rechtsgeschäfte Anwendung finden kann, die unter Bedachtnahme auf die grundsätzlichen Förderungsbestimmungen des BWSG geschlossen worden sind. Daher können Rechtsgeschäfte zur Förderung neuer Bauvorhaben nicht mehr unter die Befreiungsbestimmungen des § 19 BWSG fallen, weil die grundsätzlichen Vorschriften dieses Gesetzes mit dem 1. Jänner 1968 ihre Wirksamkeit verloren haben. Die streitgegenständliche Darlehensurkunde wurde am 23. März 1970 errichtet, sodaß eine Gebührenbefreiung aus § 19 BWSG nicht ableitbar ist.
Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, und ist aus den Akten des Verwaltungsverfahrens auch nicht ersichtlich, daß es sich im Beschwerdefall um eine Darlehensgewährung im Zusammenhang mit einem "alten Bauvorhaben" handeln könnte (Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1969).
Was die Beurteilung der Beschwerde vom Gesichtspunkt der geltend gemachten Verfahrensrüge anlangt, ist folgendes zu sagen:
§ 2 GebGes, der die persönliche Gebührenfreiheit zum Gegenstand hat, bestimmt in Z. 2, daß die übrigen Gebietskörperschaften (worunter alle Gebietskörperschaften mit Ausnahme des in Z. 1 genannten Bundes zu verstehen sind) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit sind. Eine gleichartige Befreiungsvorschrift enthält § 10 Z. 2 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 289/1962, zu welcher Vorschrift mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind. Zuletzt hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 25.
September 1970, Zl. 677/70, in diesem Zusammenhang und unter Berufung auf das frühere Erkenntnis vom 25. Februar 1963, Slg. Nr. 2809 (F), dargelegt, daß es sich beim "öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis" um jenen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, in welchem die Gebietskörperschaft eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist. Im Erkenntnis vom 25. Februar 1963 wurde das Vorliegen einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis für Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege anerkannt.
Dieses Erkenntnis verweist ferner auf die zu gleichlautenden Bestimmungen über die Befreiung von Verwaltungsabgaben ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1962, Zl. 1028/62, und vom 13. Dezember 1962, Zl. 2317/61, woraus sich ergibt, daß der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises bei der Errichtung von Amtsgebäuden, Schulen und öffentlichen Krankenhäusern bejahte, jedoch bei der Errichtung von Wohnhäusern, Lagerhäusern oder Theatergebäuden verneinte. In dieser Richtung liegt im übrigen auch das hg.
Erkenntnis vom 21. Oktober 1963, Zl. 755/63, auf das unter neuerlicher Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der bereits zitierten hg. Geschäftsordnung verwiesen wird. In jenem Erkenntnis hat der Gerichtshof nämlich ausgesprochen, daß unter dem Begriff "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis" nur jener Wirkungskreis verstanden werden kann, der den Gebietskörperschaften unmittelbar verpflichtend übertragen worden ist. Daß es sich aber bei den Maßnahmen der Stadt Wien im Zusammenhang mit dem zitierten Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1967 um solche Maßnahmen handelt, die der genannten Stadt durch das Gesetz aufgetragen worden sind, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Da es sich im Streitfall um eine Schuldurkunde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung des Wohnbaues handelt, ist die Stadt Wien nicht in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis tätig geworden, weshalb ihr die geltend gemachte Gebührenbefreiung nicht zustand, sodaß der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe - weil sie den ihr zur Entscheidung liegenden Gebührenfall nicht auch unter dem Blickwinkel des § 2 Z. 2 GebGes geprüft hat - Verfahrensvorschriften verletzt, deren Befolgung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 17. Juni 1971