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2307/70 ECLI:AT:VWGH:1972:1970002307.X00 KI-generiert

VwGH annulled dismissal of leave claim due to administrative error regarding leave expiration rules.

Geschäftsnummer 2307/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the dismissal of the applicant's request for annual leave for 1969 due to the lower court's failure to examine the statutory expiration period. The applicant argued that his leave claim had not expired because he formally requested it within the deadline, despite the administration's assertion that his leave entitlement was consumed by his previous leave of absence. The court held that since the expiration of the leave claim was contested and required factual examination, the administrative decision could not be based on an unexamined assumption of non-existence.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 11 Dienstpragmatik; § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965: The expiration of an annual leave claim due to the passage of time is a substantive issue that must be examined by the court if contested by the applicant; a decision cannot be based on an unexamined assumption that the claim has already expired.

Schlagwörter

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annual leave expiration administrative error leave of absence substantive examination VwGG 1965 Dienstpragmatik annulment of decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 11 Dienstpragmatik
Bestünde ein Urlaubsanspruch in vollem Ausmaß - was ausdrücklich verneint wird - würde nach § 42 Abs. 11 Dienstpragmatik der Anspruch auf den Erholungsurlaub für das Jahr 1969 verfallen, da ein solcher bis 30.
§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965
Der angefochtene Bescheid mußte demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß ein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1969 nicht bestanden habe.
§ 47 Abs. 2 lit. a VwGG 1965
§ 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwGG 1965
a und § 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwGG 1965 und Art I A Z.
Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965
§ 41 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof war nun, wie dies in einem Beschluß nach § 41 VwGG 1965 zum Ausdruck kam, der Meinung, aus dieser Regelung könnte allenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Gewährung eines Urlaubes nach § 44 DP den Urlaubsanspruch nach § 42 DP in den entsprechenden Urlaubsjahren ausschließe.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. Juni 1966, Zl. 1928/65
hiezu Erkenntnis vom 24. Juni 1966, Zl. 1928/65).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.626,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer steht als Oberprokuratursrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Finanzprokuratur Wien. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. September 1967 wurde ihm auf sein Ansuchen vom 12. September 1967 gemäß § 44 der Dienstpragmatik für die Zeit vom 1. November 1967 bis 31. Oktober 1970 ein Urlaub mit der Maßgabe gewährt, daß seine Bezüge während dieser Zeit entfallen. Beigefügt wurde, daß der Urlaubszeitraum für die Verrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar und eine allfällige Beendigung des Karenzurlaubes auf gesonderten Antrag möglich ist. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Dezember 1969 wurde ausgesprochen, daß der Urlaub unter Entfall der Bezüge unter Abänderung des Bescheides vom 26. September 1967 bereits mit Ablauf des 18. Dezember 1969 als beendet gilt.

Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Schreiben an seine Dienststelle vom 7. April 1970, ihm Erholungsurlaub auf den Anspruch für das Jahr 1969 zuzugestehen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Auf Grund dieses Antrages wurde von der Finanzprokuratur Wien entsprechend dem § 1 Abs. 1 Punkt 12 DVV 1969 mit Bescheid vom 10. April 1970 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1969 nicht zusteht. Zur Begründung wurde hiezu u.a. ausgeführt:

„Der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen über die Bewilligung des Karenzurlaubes spricht nur von ‚Urlaub‘. Da nicht ausdrücklich ein Sonderurlaub eingeräumt wurde, umfaßt der bewilligte Urlaub jede Art von Urlaub wie es die Dienstpragmatik ausdrücklich seit BGBl. Nr. 166/1965 als Erholungsurlaub Zusatzurlaub oder Sonderurlaub unterscheidet. Ein Erholungsurlaub - auch wenn es die Dienstpragmatik nicht ausdrücklich sagt - verlangt überdies die Dienstleistung als Anlaß zur Erholung im Wege des dafür erforderlichen Erholungsurlaubes. In Ihrem Fall ist durch den umfassenden vom 1. November 1967 bis 18. Dezember 1969 vollzogenen Karenzurlaub jedenfalls aber mangels Dienstleistung der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1969 verbraucht. Selbst wenn man davon ausgeht, daß vom 19. Dezember 1969 bis 31. Dezember 1969 formell Dienst getan wurde, wäre bei Gegenüberstellung dieser Zeit mit dem ansonsten angegebenen Urlaubsausmaß nach § 42 Abs. 3 Dienstpragmatik als aliquoter Anteil nicht einmal ein voller Urlaubstag gegeben. Bestünde ein Urlaubsanspruch in vollem Ausmaß - was ausdrücklich verneint wird - würde nach § 42 Abs. 11 Dienstpragmatik der Anspruch auf den Erholungsurlaub für das Jahr 1969 verfallen, da ein solcher bis 30. April 1970 nicht verbraucht ist. Dienstliche Interessen, daß ein solcher Urlaub nicht bis zum 30. April 1970 verbraucht werden konnte, bestehen nach der Sachlage nicht und haben mit Rücksicht auf den Karenzurlaub auch nicht bestanden.“

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung würde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Oktober 1970 keine Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung war der Beschwerdeführer vom 1. November 1967 bis 18. Dezembers 1969 gemäß § 44 der Dienstpragmatik gegen Entfall der Bezüge vom Dienst beurlaubt. Dieses Urlaubsverhältnis habe daher zu Beginn des Kalenderjahres 1969 bereits länger als 1 Jahr gedauert, sodaß nicht nur für den, die gesetzliche Urlaubssauer übersteigenden Zeitraum (§ 44 Abs. 1 DP), sondern für den gesamten weiteren Urlaubszeitraum die Bezüge zu entfallen hatten (§ 44 Abs. 2 DP). Daraus folge, daß dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1969 wohl ein Anspruch auf Erholungsurlaub zugekommen sei, er diesen Urlaub aber während der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 18. Dezember 1969 bereits zur Gänze konsumiert habe. Es treffe daher die Feststellung der Dienstbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zu, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im April 1970 kein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 1969 mehr zugekommen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, wenn im Sinne der Berufungsausführungen der gesamte Karenzurlaub als Urlaub aus besonderem Anlaß (Sonderlaub) im Sinne des § 43a DP gelte. Denn der Gesetzgeber unterscheide im § 44 DP, der Sonderbestimmung für Urlaube über eine bestimmte Dauer hinaus, nicht zwischen Urlauben zum Zwecke der Erholung und Zwischen Urlauben aus besonderen Anlässen. Die einzige Unterscheidung in dieser Gesetzesstelle werde dahin getroffen, ob überlange Urlaube im öffentlichen Interesse gelegen seien oder nicht.

Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Oktober 1970 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gemäß § 42 der Dienstpragmatik gebührenden Recht auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 1969 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 42 Abs. 1 DP hat der Beamte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der nach Abs. 3 lit. d in jedem Kalenderjahr je nach Dienstzeit, Dienstklasse und Gehaltsstufe 18 bis 36 Werktage beträgt. Nach § 43a Abs. 1 DP kann dem Beamten aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Nach § 44 Abs. 1 DP kann die Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten an die Bedingung geknüpft werden, daß für den die gesetzliche Urlaubsdauer übersteigenden Zeitraum die Bezüge entfallen und dessen Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht stattfinde. Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 3 Z. 1 GG 1956, daß die Bezüge eines Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 während der Dauer eines Urlaubes entfallen, dessen Erteilung an die Bedingung des Entfalles der Bezüge geknüpft wurde.

Eine ausdrückliche Anordnung über das Verhältnis des Sonderurlaubes im allgemeinen und eines Urlaubes, der an die Bedingungen nach § 44 Abs. 1 DP geknüpft ist, zu dem Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 42 Abs. 1 DP scheint zunächst im Gesetz zu fehlen. Andere Gesetze haben ähnliche Probleme gesondert geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren. Gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen in der Fassung BGBl. Nr. 240/1960 gebührt, sofern in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1 fallen, ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Eine ähnliche Regelung gilt auch für Bedienstete, die den Präsenzdienst ableisten für Dienstjahre, die in die Zeiten eines Präsenzdienstes fallen, gemäß § 16 Abs. 2 des ArbeitsplatzSicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956. Die Gegenüberstellung dieser Normen mit den angeführten Regelungen der Dienstpragmatik läßt erschließen, daß es bisher nicht die Absicht des Gesetzgebers war, im Bereich der Dienstpragmatik im Falle eines Karenzurlaubes einen aliquoten Anteil des Erholungsurlaubes zu gewähren. Wenn daher im erstinstanzlichen Bescheid unter anderem als Abweisungsgrund angeführt war, daß, selbst wenn man davon ausgehe, daß vom 19. Dezember 1969 bis 31. Dezember 1969 formell Dienst getan wurde, als aliquoter Anteil nicht einmal ein voller Urlaubstag gegeben wäre, so ist diese Überlegung aus den angeführten Gründen nicht geeignet, die abweisliche Erledigung zu decken.

Ferner wurde im erstinstanzlichen Bescheid der Standpunkt vertreten, daß, da dem Beschwerdeführer „Urlaub“ und nicht ausdrücklich ein „Sonderurlaub“ eingeräumt worden sei, der bewilligte Urlaub jede Art von Urlaub, also auch den Erholungsurlaub erfasse. Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. Er ist der Meinung, daß der Urlaub unter den Bedingungen des § 44 DP einen Fall des Sonderurlaubes darstellt. Die Behörde erster Instanz hatte ferner auch ausgeführt, ein Anspruch auf Erholungsurlaub setze die Dienstleistung als Anlaß zur Erholung im Wege des dafür erforderlichen Erholungsurlaubes voraus. Im Falle des Beschwerdeführers sei durch den umfassenden vom 1. November 1967 bis 18. Dezember 1969 vollzogenen Karenzurlaub mangels Dienstleistung der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1969 verbraucht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, daß § 42 Abs. 1 DP entnommen werden kann, Anspruch auf Erholungsurlaub sei ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung in dem betreffenden Jahr nicht stattgefunden hat. Zer Wortlaut des § 42 Abs. 1 DP läßt dies nicht erkennen. Auch leuchtet es etwa im Falle einer lange andauernden Erkrankung keineswegs ein, daß das Fehlen einer Dienstleistung den Anspruch auf Erholungsurlaub ausschließen müsse. Auch die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1969, Zl. 1497/69, wonach während einer Suspendierung Erholungsurlaub verbraucht werden kann, sprechen gegen die im erstinstanzlichen Bescheid gefundene Lösung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erwogen, ob etwa der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1969 im Hinblick auf § 6 Abs. 3 GG 1956 keinen Monatsbezug erhalten konnte, in Anbetracht des wesensmäßigen Bezahltheit des Erholungsurlaubes den Anspruch auf Erholungsurlaub ausschließe. Eine ähnliche Erwägung hat offenbar die belangte Behörde angestellt, wenn sie aus dem Umstand, daß nach ihrer Rechtsmeinung auch für die gesetzliche Urlaubsdauer im Jahre 1969 die Bezüge zu entfallen hatten, schließt, daß ein Anspruch auf Erholungsurlaub nicht bestehen könne. Dieser Zusammenhang kann aber nicht angenommen werden, weil die Bezugsansprüche und der Anspruch auf Erholungsurlaub auseinanderzuhalten sind. Auch ist hier die nun näher darzustellende Aussage des § 44 DP über die Bezahlung der Bezüge für die gesetzliche Urlaubsdauer zu berücksichtigen.

Wie bereits ausgeführt, kann nach § 44 Abs. 1 DP die Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten an die Bedingung geknüpft werden, daß für den die gesetzliche Urlaubsdauer übersteigenden Zeitraum die Bezüge entfallen und dessen Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge und die Bemessung des Ruhegenusses nicht stattfinde. Hat das Urlaubsverhältnis bereits ein Jahr lang bestanden, so ist nach § 44 Abs. 2 DP eine weitere Urlaubsgewährung an die sämtlichen im vorstehenden Absatz angegebenen Bedingungen zu knüpfen. Doch kann von den erwähnten Bedingungen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die längere Beurlaubung aus öffentlichen Gründen wünschenswert ist. Der Beamte ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes während der Dauer eines Urlaubes gemäß § 44 Abs. 1 DP in jedem Urlaubsjahr für die Dauer des gesetzlichen Urlaubes Anspruch auf die Bezüge, soweit er in dem betreffenden Urlaubsjahr seinen gesetzlichen Urlaub nicht schon verbraucht hat. Die Worte des § 44 Abs. 2 DP „an die sämtlichen im vorstehenden Absatz angegebenen Bedingungen“ schließen nämlich bei wortgetreuer Auslegung auch die Beschränkung des Entfalles der Bezüge auf den die gesetzliche Urlaubsdauer übersteigenden Zeitraum ein. Der Verwaltungsgerichtshof konnte also die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende entgegengesetzte Meinung nicht teilen. Der Verwaltungsgerichtshof war nun, wie dies in einem Beschluß nach § 41 VwGG 1965 zum Ausdruck kam, der Meinung, aus dieser Regelung könnte allenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Gewährung eines Urlaubes nach § 44 DP den Urlaubsanspruch nach § 42 DP in den entsprechenden Urlaubsjahren ausschließe. Zu diesem hypothetischen Ergebnis hatte die Erwägung geführt, daß in einem solchen Falle eines Urlaubes nach § 44 DP für die gesetzliche Urlaubsdauer die beiden wesentlichen Merkmale eines Erholungsurlaubes, nämlich Dienstbefreiung und Bezahlung, zutreffen und bei einer ganzjährigen Dienstbefreiung für dieses Jahr die Gewährung einer weiteren Dienstbefreiung an sich nicht denkbar sei, weil man nicht während ein und desselben Zeitraumes zweimal dem Dienste fern sein kann. Diese letztere Meinung vertritt übrigens auch der Beschwerdeführer.

Während die belangte Behörde, abgesehen von ihren Bedenken gegen den alljährlichen Anspruch auf Bezüge für die Zeit des gesetzlichen Urlaubes, wie sie in der zweiten Äußerung der belangten Behörde ausgeführt sind, dem Ergebnis der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zustimmte, hat der Beschwerdeführer in seiner ausführlichen Darlegung den in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 dargelegten Standpunkt zu widerlegen versucht. Der Beschwerdeführer betont zunächst, daß zwischen dem in den §§ 42, 42a, 42b, 42c, 42d und 43 geregelten Erholungsurlaub, einem anlaßunabhängigen Rechtsanspruch mit anlaßunabhängiger gesetzlich festgelegter Dauer und Anspruch auf Fortbezahlung der Bezüge und dem Sonderurlaub nach § 43a DP (anlaßabhängige Ermessenssache, anlaßabhängige, individuell festzusetzende Dauer, Möglichkeit des Entfalles der Bezüge und der Zeitanrechnung) scharf zu unterscheiden sei. Auch wenn man dem Beschwerdeführer bei diesen Überlegungen folgte, könnten dennoch aus § 44 DP die in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 vorläufig gezogenen Schlüsse gezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich aber durch das Vorbringen des Beschwerdeführers veranlaßt, neuerlich zu prüfen, ob aus § 43a DP („Dem Beamten kann aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.“) mittelbar doch ein Verbot einer Kürzung des Erholungsurlaubes in Anbetracht eines Sonderurlaubes erschlossen werden kann, wenn der Sonderurlaub die dem Anlaß angenommene Dauer nicht überstiegen hat. Hiebei wurde die Entstehungsgeschichte der Normen herangezogen. Im ursprünglichen Text der Dienstpragmatik behandelten die §§ 43 und 44 den Urlaub. § 44 ist unverändert geblieben. Durch das Bundesgesetz vom 10. Juni 1965, BGBl. Nr. 165/1969, wurden Änderungen an den §§ 42 und 43 vorgenommen und die §§ 42a bis b und 43a eingeschoben. Diese Änderungen waren schon deshalb erforderlich, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 1963, Zl. 854/61, ausgesprochen hatte, § 42 Abs. 3 DP alter Fassung wegen der Abhängigkeit seiner Regelung von den „Rangklassen des Beamten“ unanwendbar geworden war. Im ursprünglichen Text des § 42 war der Urlaub nur mit einem Mindestausmaß bestimmt. Nach der Festsetzung des Mindestausmaßes war die folgende Regelung getroffen:

„In den Erholungsurlaub ist ein aus besonderem Anlaß erteilter Urlaub insoweit nicht einzurechnen, als er sich nur auf die durch den Anlaß gebotene Dauer erstreckte.“ Diese Bestimmung ist durch das Bundesgesetz vom 10. Juni 1965 in Wegfall gekommen. Die Ersatzbestimmung ist § 43 a. Hiezu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (677 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. Gesetzgebungsperiode): „Die Möglichkeit der Erteilung eines Sonderurlaubes wurde bisher aus § 42 Abs. 4 DP geschlossen, der vorschreibt, daß ein aus einem besonderen Anlaß erteilter Urlaub in den Erholungsurlaub insoweit nicht einzurechnen ist, als er sich nur auf die durch den Anlaß gebotene Dauer erstreckt.

Der durch den Entwurf zu schaffende § 43a DP übernimmt den bisherigen Rechtsbestand und ordnet ihn zwecks besserer Systematik zwischen die Vorschriften über den Erholungsurlaub und jene über den Karenzurlaub ein.“ Aus diesen Darlegungen zur Entstehungsgeschichte ist nun nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes zu schließen, daß ein Sonderurlaub, und zwar auch ein solcher nach § 44 DP, den Anspruch auf Erholungsurlaub an sich nicht beeinträchtigt. Auch der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung die Materialien herangezogen, um seinen Standpunkt zu untermauern.

Doch ergeben die Materialien, daß an dem Grundsatz, in einen Erholungsurlaub sei ein aus besonderem Anlaß erteilter Urlaub insoweit nicht einzurechnen, als er sich nur auf die durch den Anlaß gebotene Dauer erstreckt habe, nichts geändert werden sollte. Allerdings kann man nicht während desselben Zeitraumes aus verschiedenen Gründen dem Dienste fernbleiben. Hat ein Beamter ein ganzes Jahr Karenzurlaub, so steht ihm in diesem Jahr kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Kehrt er aber vor Ablauf des Jahres vom Karenzurlaub zurück, so hat er Anspruch auf Erholungsurlaub.

Man kann aber im Falle eines Karenzurlaubes Erholungsurlaub nur mehr bis zum Ausmaß einer Obergrenze in Anspruch nehmen, die durch das Kalenderjahr gegeben ist, weil man in einem Jahr insgesamt nicht mehr als ein Jahr Urlaub haben kann. Maßgebend ist hier die Anzahl der verbleibenden Werktage. Diese Bestimmung über den Verbrauch des Urlaubes (§ 42 Abs. 11 DP) hat auf das Ausmaß des Urlaubsanspruches keinen Einfluß. Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Beschwerdeführer an sich im Jahre 1969 Anspruch auf Erholungsurlaub hatte, da der Karenzurlaub vor dem Jahresende beendet war.

In dem Zeitraum bis zum Jahresende erteilter weiterer Urlaub müßte das Ausmaß des Anspruches mindern. Der Verwaltungsgerichtshof hält also an der in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 geäußerten vorläufigen Rechtsanschauung nicht fest, da er in Anbetracht seiner jetzigen Auslegung des § 43a DP, § 44 nicht als eine Norm ansieht, der eine Aussage über das Verhältnis von Erholungsurlaub und Sonderurlaub entnommen werden kann. Freilich kann man nicht zweimal Anspruch auf Bezahlung des Erholungsurlaubes erheben. Ein Beamter, der durch längere Zeit auf Karenzurlaub war, und dessen bezugsrechtliche Stellung im Sinne der Auslegung des § 44 DP durch den Verwaltungsgerichtshof gestaltet worden war - das trifft für den Beschwerdeführer allerdings nicht zu -, der also Bezüge für den Erholungsurlaub bereits erhalten hat, kann nicht neuerlich solche Bezüge in Anspruch nehmen, wenn er vom Karenzurlaub zurückgekehrt, Anspruch auf Erholungsurlaub geltend macht.

Gemäß § 42 Abs. 11 DP verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht. Der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht bis zum 30. April verbraucht werden konnte. Während die belangte Behörde die Frage der Bedeutung dieser Gesetzesstelle für den vorliegenden Beschwerdefall gar nicht untersucht hat, weil sie den Anspruch auf Erholungsurlaub für nicht gegeben ansah, war in erster Instanz gesagt worden, daß der Erholungsurlaub jedenfalls verfallen sei. Wäre dies unbestritten oder unbestreitbar, so könnte darin ein Grund für die Abweisung der Beschwerde gelegen sein. Nun hat aber der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung als auch in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz die Auffassung vertreten, von einem Verfall könne nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub innerhalb der Verbrauchsfrist, nämlich am 7. April 1970, angemeldet habe. Zumindest der Teil des Urlaubes, der sich in der Kalenderzeit vom 7. bis 30. April 1970 unterbringen lasse, könne nicht verfallen sein. Der Urlaub habe nämlich nicht gewährt werden können, weil sich die Behörde über den Bestand des Anspruches zunächst nicht im klaren gewesen sei. Erst am 25. November 1970 sei der angefochtene Bescheid zugestellt werden. Der Beschwerdeführer führt dann auch aus, weshalb seiner Meinung nach auch die übrigen 12 Tage des Urlaubes. nicht verfallen seien. Aus den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, daß der Gerichtshof dem Beschwerdeführer deshalb nicht folgen kann, weil er eine Begrenzung des Urlaubsanspruches durch das Kalenderjahr als gegeben ansieht. Über die Frage aber, ob ein Verfall des Urlaubes eingetreten ist, ist bei dem oben geschilderten Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen worden, undder Verwaltungsgerichtshof kann deshalb, da der Verfall bestritten ist, und Argumente des Beschwerdeführers einer näheren Prüfung bedürfen, den Anspruch in dieser Hinsicht nicht als verfallen behandeln.

Der angefochtene Bescheid mußte demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß ein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1969 nicht bestanden habe.

Der Kostenzuspruch beruht auf § 47 Abs. 2 lit. a und § 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwGG 1965 und Art I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. An Schriftsatzaufwand konnte nicht die Summe des in beiden Schriftsätzen geltend gemachten Aufwandes, sondern nur das Pauschale von S 1.000,-- zuerkannt werden. Im Schriftsatzaufwandpauschale sind auch die Postgebühren erfaßt. Unter Reisekosten fallen nicht die Auslagen einer in Wien ansässigen Person für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von Wien (vgl. hiezu Erkenntnis vom 24. Juni 1966, Zl. 1928/65). Aus diesen Gründen war das Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 1972