Water protection zone restrictions on clay extraction for a brickworks and eligibility for compensation under § 34 para. 4 WRG 1959
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) overturned the contested administrative decision, ruling in favor of the complainant and ordering the Federal Government to reimburse legal costs of S 1,127.80. The dispute concerned the complainant's challenge to a water law approval issued to a municipality, which established a protection zone for a water supply facility and prohibited excavations deeper than three meters on the complainant's parcels, thereby restricting the planned extraction of clay for a brick-making operation. The lower administrative authorities had denied compensation under § 34 para. 4 of the Water Rights Act (WRG 1959), arguing that since the clay excavation had not yet commenced and no trade license was held, the restriction only affected future economic hopes rather than existing rights. The VwGH found the decision legally erroneous because it failed to recognize that for a brick-making enterprise, restrictions on the depth of soil extraction on operational land constitute an encroachment or limitation of the actual existing use of the facility, thereby satisfying the statutory requirement for compensation based on the disruption of ongoing operational rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 58 VwGG, § 42 Abs. 2 lit. a VwGH 1965, § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGH 1965, Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965, § 58 VwGH 1965; Water protection zone restrictions on clay extraction for a brickworks and eligibility for compensation under § 34 para. 4 WRG 1959: The dispute concerned the complainant's challenge to a water law approval issued to a municipality, which established a protection zone for a water supply facility and prohibited excavations deeper than three meters on the complainant's parcels, thereby restricting the planned extraction of clay for a brick-making operation. The lower administrative authorities had denied compensation under § 34 para. 4 of the Water Rights Act (WRG 1959), arguing that since the clay excavation had not yet commenced and no trade license was held, the restriction only affected future economic hopes rather than existing rights. The VwGH found the decision legally erroneous because it failed to recognize that for a brick-making enterprise, restrictions on the depth of soil extraction on operational land constitute an encroachment or limitation of the actual existing use of the facility, thereby satisfying the statutory requirement for compensation based on the disruption of ongoing operational rights.
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KI-generiertGround for the annulment of the contested administrative decision due to the illegality of its content.
Basis for the order requiring the Federal Government to reimburse the complainant's legal costs.
Regulation specifying the amount of the cost reimbursement.
Basis for the dismissal of the complainant's excess claim regarding further costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.127,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Gemeinde S - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde über ihr Ansuchen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 27. Juli 1970 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Brunnens auf der Parzelle Nr. 116/1 KG. S und zur täglichen Entnahme von 621 m3 Wasser erteilt. Gleichzeitig wurde zum Schutze dieser Anlage ein engeres und weiteres Schutzgebiet festgelegt und unter anderem bestimmt, daß im weiteren Schutzgebiet die normale landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht eingeschränkt, jedoch folgende Maßnahmen verboten werden: "Versickerungen, Wasserentnahmen, Aufgrabungen von mehr als 3 m, die Errichtung von Bauten (Siedlungshäusern, Betriebs- und Tankstellen), die Lagerung von Mineralölen und Müll, die Errichtung von Sickergruben sowie Materialgewinnungen, die tiefer als 3 m in den Boden reichen."
Dazu hatte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 1970 für sich und HZ vorgebracht, daß die Grundparzellen Nr. 110/1 und 133 KG. S durch die Festlegung des weiteren Schutzgebietes berührt würden, weil es dann nur mehr möglich sei, Lehm bis zu einer Tiefe von 3 m abzubauen. Er und HZ hätten diese Parzellen als Gesellschafter des "Ziegelwerkes Gebr. Z-OHG" für den Lehmabbau erworben. Der Abbau sei im Rahmen des Ziegelwerkes in der gesamten Tiefe vorgesehen. Die Tiefe sei mit ca. 8 m geschätzt worden. Wie die Probebohrungen der Gemeinde ergeben hätten, betrage sie tatsächlich 7,20 bis 8,90 m. Der Einbeziehung der Parzellen in das Schutzgebiet könne daher nur dann zugestimmt werden, wenn die Gemeinde kostenlos ein Lehmabbaugebiet mit gleicher Qualität und Quantität zur Verfügung stelle. Schließlich gab der Beschwerdeführer bei dieser Verhandlung an, daß keine gewerbepolizeiliche Genehmigung für den Lehmabbau vorliege und mit diesem auch noch nicht begonnen worden sei. Der Abbau wäre erst in ca. 6 bis 8 Jahren vorgesehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche wurden mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juli 1970 (zu Abschnitt II) mit der Begründung abgewiesen, daß die angeführten Grundstücke gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt würden. Eine landwirtschaftliche Nutzung wäre nach wie vor unbehindert möglich. Der Abbau von Lehm auf diesen Grundstücken sei erst in 6 bis 8 Jahren vorgesehen. Eine Bewilligung im Sinne des dritten Hauptstückes der Gewerbeordnung liege nicht vor. Die behauptete Möglichkeit, in Zukunft Lehmvorkommen des Bodens auszubeuten, erscheine nicht hinreichend konkretisiert, um den Entschädigungsanspruch gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu begründen. Die auf die Festlegung des Schutzgebietes zurückzuführende Wertverminderung infolge der nur mehr eingeschränkten Abbaumöglichkeit betreffe daher auch nicht den Gegenwartswert, sondern nur die Hoffnung auf eine zukünftige Wertsteigerung. Eine Entschädigung hiefür sei jedoch in den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht begründet.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung seiner Parzellen Nr. 110/1 und 133, beide KG. S, in das weitere Schutzgebiet. Er führte aus, er habe seine Zustimmung zum Projekt von der Bereitstellung eines Grundstückes abhängig gemacht, welches in gleicher Weise wie die einbezogenen Parzellen für den Lehmabbau geeignet sei. Die von der Behörde vertretene Auffassung sei irrig. Das alleinige Motiv für den Kauf der Parzellen im Jahre 1968 sei die Nutzung dieser Grundstücke für den Lehmabbau gewesen. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung erfolge nur, um den Grund nicht brach liegen zu lassen bzw. um nicht durch die damit verbundenen Immissionen der Nachbargrundstücke durch Unkrautsamen schadenersatzpflichtig zu werden. Die gegenständlichen Grundstücke stellten für seinen Ziegeleibetrieb die Existenzgrundlage dar, da keine weiteren Lehmabbauflächen vorhanden seien. Im bekämpften Bescheid werde festgestellt, daß Lehmabbau nur bis zu einer Tiefe von 3 m gestattet sei. Hiezu sei zu bemerken, daß aus kaufmännischen Überlegungen, so wegen der hohen Kosten für den Humusabbau und für die Neuhumusierung, ein Abbau bis zu einer Tiefe von nur 3 m nicht kostendeckend sei. Durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet seien daher die beiden Grundstücke nicht mehr als abbauwürdig anzusehen.
Mit der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. November 1970 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u. a. ausgeführt, daß die für die Zukunft bestehende bloße Absicht des Beschwerdeführers, die Grundparzellen anders als zum Zeitpunkte der Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet wirtschaftlich zu nutzen, ein tauglicher Hinweis dafür sein könne, daß die Schutzgebietfestlegung die weitere Nutzung auf Grund bisher bestehender Rechte hindere, weil die Formulierung des § 34 Abs. 4 WRG 1959 zweifellos auf bereits ausgeübte Nutzungsformen hinweise. Im Hinblick darauf habe es sich auch als überflüssig erwiesen, zu prüfen, ob der Lehmabbau erst auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt werden könne oder nicht. Unbestritten sei, daß auf den in das Schutzgebiet einbezogenen Parzellen des Beschwerdeführers ein Lehmabbau nicht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:
Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer, durch Anordnungen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117). Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, und vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, beschäftigt und ausgesprochen, daß nach dieser Gesetzesstelle zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist:
1.) muß durch die behördlichen Maßnahmen eine Einschränkung an der bisherigen Nutzung des Grundes entstehen und 2.) muß diese Nutzung eine rechtmäßige ("auf Grund bestehender Rechte") sein.
Auf die Grundsätze dieser Erkenntnisse nahmen auch der Verfassungsgerichtshof in seinem die Beschwerde des Ing. LZ abweisenden Erkenntnis vom 9. Juni 1971, Zl. B 690/70, und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt auch weiterhin die Ansicht, daß der im § 34 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger anderer Nutzungen eines Grundstückes besteht. Gegenständlich handelt es sich um die Anlage eines Ziegeleibetriebes. Auf den Betrieb dieser Anlage samt den dazugehörigen Betriebsgrundstücken können sich aber die mit den angeordneten Schutzmaßnahmen verbundenen Beschränkungen wegen der Besonderheit des Betriebes nach Art und Umfang der Nutzung (fortschreitender Lehmabbau) durchaus auswirken.
Abbaubeschränkungen hinsichtlich der Betriebsgrundstücke einer Ziegelei werden daher wegen ihrer Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage als Entzug oder Schmälerung der bisherigen Nutzung anzusehen sein. In dieser Richtung hat die belangte Behörde, von ihrem Rechtsstandpunkt ausgehend, allerdings keinerlei Feststellungen getroffen.
Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung diese Zusammenhänge nicht beachtete, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965, die Abweisung des Mehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.
Wien, am 29. September 1971