Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2211/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970002211.X00 KI-generiert

Traffic light obligation under fog and dusk: Credibility of sworn police officer versus unsworn defendant and witness testimony

Geschäftsnummer 2211/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal, upholding the administrative penalty of S 300 (or 42 hours substitute arrest) imposed on the driver for violating § 99(5) of the Motor Vehicle Act 1967 by operating a vehicle with high beams instead of low beams under conditions of dusk and fog. The dispute centered on the credibility of the police officer’s observation versus the driver’s claim that visibility was sufficient to negate the need for dimmed lights, with the driver alleging procedural errors for the authorities’ refusal to conduct a site inspection or obtain meteorological evidence. The court held that the lower authorities did not violate procedural rules by relying solely on the sworn testimony of the trained traffic supervision officer, whose consistent and precise report outweighed the unsworn testimony of the accused and his spouse; the court affirmed that specialized officers possess the requisite expertise to determine lighting requirements, and that no further evidence was necessary given the clear proof, thereby exercising its free evaluation of evidence under § 45(2) of the General Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 2 AVG; § 39 Abs. 2 AVG 1950: A sworn traffic patrol officer's precise report on visibility conditions must be accepted as conclusive evidence, outweighing the contradictory statements of the accused and their relatives, as the officer is bound by a duty of truthfulness and professional expertise.

Schlagwörter

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sworn traffic patrol officer visibility assessment duty free evaluation of evidence contradictory witness testimony administrative appeal dismissal traffic safety regulations familial bias rebuttal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 45 Abs. 2 AVG
Damit handelte die belangte Behörde im Rahmen der ihr gemäß § 45 Abs. 2 AVG zustehenden freien Beweiswürdigung und somit nicht rechtswidrig.
§ 39 Abs. 2 AVG 1950
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Serves as the main legal ground for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff. VwGG 1965
Cited as the basis for the decision regarding the reimbursement of costs.
Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965
Cited in conjunction with the VwGG provisions to determine the specific amount of costs to be paid.
§ 39 Abs. 2 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen..

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 16. Juni 1952, Slg. 2572/A
Erkenntnis vom 27. Jänner 1966, Zl. 1897/64
Erkenntnis vom 31. März 1966, Zl. 493/65

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

Serves as the main legal ground for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff. VwGG 1965

Cited as the basis for the decision regarding the reimbursement of costs.

Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965

Cited in conjunction with the VwGG provisions to determine the specific amount of costs to be paid.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Jänner 1970 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1970 sprach die Behörde abermals aus, der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 1969 um 16.06 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 41 außerhalb des Ortsgebietes Rossbruck in Richtung Gmünd den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen L n.nnn bei Sichtbehinderung durch Dämmerung und Nebel ohne Abblendlicht gelenkt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.

Nr. 267 (KFG 1967), begangen und es werde gemäß § 134 leg. cit. gegen ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 42 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde dargelegt, es sei die Verwaltungsübertretung durch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers einwandfrei erwiesen. Es müsste diesem als einem geschulten Straßenaufsichtsorgan zuerkannt werden, dass er jederzeit mit absoluter Sicherheit feststellen könne, mit welcher Beleuchtung jeweils ein Kraftfahrzeug zu lenken sei. Es bestehe zunächst kein Grund, die Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln.

Daran ändere auch nichts, dass die Gattin des Beschwerdeführers dessen nicht der Wahrheitspflicht unterworfene gegenteilige Sachverhaltsdarstellung wegen der familiären Bindungen verständlicherweise zu bestätigen versuche. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie im Einspuch vor, es habe zur Tatzeit am Tatort eine Sichtbehinderung durch Dämmerung oder Nebel nicht vorgelegen; es habe lediglich diesiges Wetter, aber weder Regen noch Schneefall geherrscht. Der Beschwerdeführer habe eine Sicht von ca. 160 bis 180 m gehabt, und in dieser Entfernung in allen Einzelheiten einen Fußgänger (Mann) sehen, sogar erkennen können, dass dieser in der rechten Hand eine schwarze Aktentasche getragen habe.

Er habe sogar querfeldein nach der Linkskurve in einer Entfernung von ca. 250 m einen auf der Straße fahrenden Personenkraftwagen als einen Fiat-Kleinwagen erkannt. Wohl sei es richtig, dass er zu diesem Zeitpunkt das Stadtlicht eingeschaltet gehabt habe, dies deshalb, weil er auf der bisher gefahrenen Strecke in Nebel geraten sei. Nach Aufhören der Nebelstelle und der Sichtbehinderung habe er das Licht nur deshalb nicht zur Gänze abgedreht, weil immerhin diesiges Wetter geherrscht habe. Mit Bescheid vom 28. August 1970 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Zur Begründung führte sie aus, dass auch sie keinerlei Veranlassung habe, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Dieser habe seine Wahrnehmung hinreichend präzisiert. Seine Angaben seien widerspruchslos. Er stehe unter Diensteid und hafte für den Wahrheitsgehalt seiner Meldung disziplinär und allenfalls auch erhöht strafrechtlich. Demgegenüber schenke die Berufungsbehörde den Angaben des nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Beschwerdeführer keinen Glauben. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass seine Angaben von seiner Gattin bestätigt worden seien.

Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Fahrzeuginsassen beschuldigter Lenker, noch dazu wenn sie mit der Beschuldigten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stünden, deren Angaben bestätigten. Bei dieser klaren Beweislage erübrige sich die Aufnahme weiterer Beweise. Die Strafe sei trotz bereits getilgter Vorstrafen schuldangemessen und unter voller Bedachtnahme auf § 19 VStG 1950 ausgemessen worden:

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte die belangte Behörde bei der Prüfung der Frage, ob der Meldung des Gendarmeriebeamten oder seiner Verantwortung zu folgen sei, die bereits vom Beschwerdeführer in erster Instanz gestellten und von dieser nicht stattgegebenen Beweisanträge durchzuführen gehabt. Mit Rücksicht auf die Dienstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Meldungsleger hätte die Beweiswürdigung mit besonderer Sorgfalt vorgenommen werden müssen. Die Unterlassung des beantragten Lokalaugenscheines sowie der begehrten Einholung eines Gutachtens über Witterungs- und Sichtverhältnisse zum Deliktszeitpunkt stellten eine Mangelhaftigkeit dar. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Gattin des Beschwerdeführers über die entscheidende Frage der Sichtverhältnisse zu vernehmen. Es sei wohl richtig, dass am Unfallstag auf der Fahrt teilweise Nebel geherrscht habe und die Verwendung des Abblendlichtes erforderlich gewesen sei, doch habe sich der Nebel im Laufe des fortschreitenden Nachmittags gelichtet und sei im Bereiche des gegenständlichen Straßenstückes in kaum nennenswerter Sicht vorhanden gewesen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht dem Meldungsleger vollen Glauben geschenkt und die Angaben des Beschwerdeführers, die durch die Aussage seiner Ehegattin als Zeugin erhärtet worden seien, den Glauben versagt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den von ihr angenommenen Sachverhalt ausschließlich auf die Aussage des Meldungslegers gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof konnte aber nicht finden, dass der belangten Behörde im vorliegenden Fall in dieser Richtung ein Fehler unterlaufen wäre. Sie klärte den Sachverhalt hinreichend im Sinne der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten und seiner Gattin sowie des Meldungslegers als Zeugen.

Wenn die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein nicht vornahm, so verletzte sie damit nicht Verfahrensvorschriften, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern durch den Lokalaugenschein der Sachverhalt weiter geklärt werden hätte können. Der Meldungsleger legte zu seiner Äußerung vom 19. Juni 1970 auch eine Skizze mit Erläuterungen vor, die vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten nicht bekämpft wurde. Damit aber erübrigte sich die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Auch eine Anfrage an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Erhebung der Wetter- und Sichtverhältnisse hätte bei der gegebenen Sachlage keine weitere Klärung bringen können, weil, wie die belangte Behörde richtig ausführte, hinsichtlich des gegenständlichen Straßenstückes nicht der Grad der Dichte des Nebels festgestellt hätte werden können.

Dass aber an diesem Tag Nebel herrschte, gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zu. Nach seinen Angaben war zur Tatzeit und am Tatort diesiges Wetter, er bestritt nur, dass die Sichtverhältnisse so gewesen seien, dass er das Abblendlicht hätte gebrauchen müssen. Die belangte Behörde stützt ihren Sachverhalt allein auf die Anzeige des Meldungslegers und seine Angaben. Nach diesen betrug aber zum Zeitpunkt der Beanstandung die Sicht ungefähr 60 bis 70 m. Auf eine größere Entfernung waren durch den Nebel nur noch die Konturen von Gegenständen erkennbar, Im Zeitpunkt der Beanstandung dämmerte es bereits.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1952; Slg. 2572/A, vom 27. Jänner 1966, Zl. 1897/64, und vom 31. März 1966, Zl. 493/65) muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der zur Einhaltung der verkehrspolizeilich gestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob. und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen. Die belangte Behörde setzte sich eingehend mit der Aussage des Meldungslegers wie auch mit der Aussage der als Zeugin vernommenen Gattin des Beschwerdeführers und dessen Verantwortung auseinander und legte schlüssig dar, warum sie den Darlegungen des Meldungslegers vollen Glauben schenkte.

Sie verwies darauf, dass die Angaben des Meldungslegers hinreichend bestimmt und widerspruchslos sei, dass dieser unter Diensteid stehe und für den Wahrheitsgehalt seiner Meldung disziplinär und allenfalls auch erhöht strafrechtlich hafte. Auf Grund dieser Überlegungen sah sie keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Sie begründete auch hinreichend, warum sie den Angaben des Besehwerdeführers und seiner Gattin den Glauben versagte. Sie führte hiezu aus, der Beschwerdeführer stehe nicht unter Wahrheitspflicht, und es sei eine Erfahrungstatsache, dass Fahrzeuginsassen beschuldigter Lenker, noch dazu wenn sie mit dem Beschuldigten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stünden, deren Angaben bestätigten.Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage den klaren, eindeutigen und unbedenklichen Angaben des Meldungslegers und nicht der Verantwortung des Beschuldigten und der Zeugenaussage seiner Gattin gefolgt ist, so ist dies nicht unschlüssig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass grundsätzlich auch ein Polizeibeamter - wie übrigens auch jeder Zeuge - von einem Irrtum nicht ausgeschlossen ist. Es lag aber für die belangte Behörde kein Grund vor, einen solchen Irrtum anzunehmen. Damit handelte die belangte Behörde im Rahmen der ihr gemäß § 45 Abs. 2 AVG zustehenden freien Beweiswürdigung und somit nicht rechtswidrig. Konnte sich aber die belangte, Behörde auf die Angaben des Meldungslegers stützen, so bestand für sie im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG 1950, wonach sich die belangte Behörde beim Gang des Ermittlungsverfahrens von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zulassen hat, kein Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen..

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 12. Mai 1971