VwGH dismisses complaints where a 150ha hunting area is split from a larger one for economic reasons. The court rules that areas exceeding 115ha are self-sufficient, making such splits unlawful. The decision upholds the administrative order to restore the original boundaries.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the complaints by the district hunting board and the hunting cooperative regarding the separation of a 150-hectare area from a larger hunting ground. The applicants argued that the separation was necessary to prevent wild animal encroachment and protect hunting operations, noting a long-standing private agreement supporting the move. The court rejected these arguments, ruling that since the remaining area exceeded the statutory minimum of 115 hectares, it was already economically self-sufficient and could not be legally fragmented for economic reasons.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 1 JG; § 12 Abs. 3 JG: A hunting area exceeding the minimum size requirement of 115 hectares is considered economically self-sufficient, thereby precluding the separation of a portion of it from another area based on hunting economic grounds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Bezirksjagdbeirates bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft B wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 23. September 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Antrag, im Sinne des § 13 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (kurz: JG), den rechtsseitig der X gelegenen, ungefähr 150 ha umfassenden Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes A abzutrennen und dem genossenschaftlichen Jagdgebiet B zuzuschlagen. Das Jagdgebiet A springe mit einer Fläche von ungefähr 150 ha auf das rechte Ufer der X über. Es werde in diesem Bereich auf drei Seiten vom Jagdgebiet B eingeschlossen und auf der vierten Seite durch den Xfluß vom restlichen Jagdgebiet A abgetrennt. Dieses Gebiet erhalte daher seinen Zuzug (von Wild) ausschließlich aus dem Jagdgebiet B, weil ein Zuzug aus dem restlichen Jagdgebiet A durch den dazwischenliegenden X-fluß erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Diese Enklave könne für den Jagdbetrieb des Jagdgebietes B "außerordentlich unangenehm werden", weshalb sie auch bereits seit 70 Jahren ununterbrochen auf Grund privater Vereinbarungen dem Jagdgebiet B zugeschlagen gewesen bzw. seit 1964 amtswegig arrondiert gewesen sei.
Der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft A hielt diesem Begehren in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 1969 entgegen, daß es unverständlich wäre, ein Gebiet zu arrondieren, das die (Mindest)-Größe eines Eigenjagdgebietes übertreffe. Könne sich in einem einen kleineren Umfang aufweisenden Eigenjagdgebiet ein eigener Wildbestand halten, müsse dies hier umsomehr der Fall sein. Im übrigen habe sich auch in diesem Gebiet die Jagdausübung an den Abschußplan zu halten. Die erwähnte Arrondierung des Jahres 1964 sei gesetzwidrig gewesen, weil die damaligen Vertreter der Jagdgenossenschaft A keine Gelegenheit erhalten hätten, dazu Stellung zu nehmen.
Der Bezirksjägermeister gab hiezu für den Bezirksjagdbeirat die Erklärung ab, daß der 150 ha (von insgesamt 1.124,48 ha) umfassende fragliche Gebietsteil des Jagdgebietes A zur Gänze von der Genossenschaftsjagd B eingeschlossen werde und somit seinen Zuzug ausschließlich aus diesem Jagdgebiet erhalte. Auch der Abschußplan biete für den Jagdnachbarn keinen Schutz vor jagdlicher Ausbeutung. Der jeweilige Inhaber der Genossenschaftsjagd A könnte theoretisch seinen gesamten Abschuß an Schalenwild auf Kosten der Jagdnachbarn auf diesem Revierteil tätigen, da im Abschußplan kein bestimmter Revierteil vorgeschrieben werden könne. Seit Jahrzehnten sei deshalb auch einvernehmlich eine Arrondierung zustande gekommen. Daß dies ab 1964 nicht mehr möglich war, habe andere als jagdwirtschaftliche Gründe.
Der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft B befürwortete in seiner Sitzung vom 28. November 1969 den vom Bezirksjagdbeirat gestellten Antrag aus gleichartigen Überlegungen, wie vorstehend bereits geschildert. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft A wiederum erklärte es als nicht realisierbar, den gesamten Abschuß an Schalenwild - wie dies der Bezirksjägermeister vorgebracht habe - im kritischen Gebietsteil zu tätigen. Im übrigen sei es unverständlich, daß der Bezirksjägermeister im Verfahren tätig geworden sei, obwohl er als "Pächter dieses Gebietes auftritt".
Mit dem auf § 13 JG gegründeten Bescheid vom 29. Dezember 1969 schlug die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den mehrmals bezeichneten Gebietsteil ("das sogenannte Bannholz mit den umliegenden Feldparzellen im Ausmaß von ca. 150 Hektar") des Jagdgebietes A dem Jagdgebiete B zu. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß dieses Areal kraft seiner Lage seinen Zuzug von Wild ausschließlich aus dem Jagdgebiet B erhalte, weil ein Zuzug aus dem Jagdgebiet A durch den dazwischenliegenden Xfluß erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde. Dies finde seine Bekräftigung in den seit dem Jahre 1929 auf privater Grundlage zustande gekommenen Arrondierungsvereinbarungen und in der rechtskräftigen Arrondierungsverfügung zufolge Bescheides dieser Behörde vom 13. April 1964.
Der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft A erhob gegen diesen Bescheid Berufung, bezog sich hiezu auf seine bisherige Stellungnahme im Verfahren und verwies darauf, daß ein Mühlviertler Fluß auch im Sommer - geschweige denn im Winter - kein Hindernis für den Wildwechsel darstelle. Es erscheine denkunmöglich, ein Gebiet der Arrondierung zu unterziehen, das größer sei als ein Eigenjagdgebiet.
In einem Bericht vom 4. März 1970 erklärte der Erstbeschwerdeführer zusätzlich zu seinen bisherigen Angaben, daß durch den Stau des X-flusses, der bei der Badeanlage mehr als 50 m breit sei, sowie durch das vorgelagerte Ortsgebiet des Marktes A jeder Wildzuzug aus dem Jagdgebiet A praktisch abgesperrt sei.
Der Landesjagdbeirat nahm eine örtliche Besichtigung vor und gelangte - auch an Hand der im Akt erliegenden Planunterlagen - zu nachstehendem Befund und Gutachten: "Die östliche Grenze des Arrondierungsgebietes wird vom X-fluß gebildet. Annähernd parallel zum X-fluß verläuft auch die Bundesstraße, und zwar auf einer Länge von etwa zwei Drittel dieser Grenze. Am Ostufer des Xflusses erstreckt sich das Ortsgebiet der Marktgemeinde A, welches zu etwa 40 % der Länge der östlichen Begrenzung den natürlichen Wildwechsel zum Arrondierungsgebiet völlig abschließt.
Die nördliche Grenze verläuft durch eine Bodensenke, die zum Teil einen gleichaltrigen Waldbestand aufweist. Die Westgrenze verläuft ebenfalls in einer Bodenmulde, die auf der Seite des genossenschaftlichen Jagdgebietes B teilweise an Waldflächen angrenzt. Auch die südliche Begrenzung wird durch eine Bodenmulde gebildet, die gleichfalls auf der Seite des genossenschaftlichen Jagdgebietes B zu zwei Drittel an der Waldlisiere verläuft. Mit Ausnahme des sogenannten Bannholzes besteht die zur Arrondierung beantragte Fläche aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Obwohl das zur Arrondierung beantragte Gebiet die verhältnismäßig große Fläche von ca. 150 ha aufweist, zeigt die Begehung, daß Wildwechselmöglichkeiten vom und in das zur Rede stehende Gebiet praktisch nur mit dem angrenzenden genossenschaftlichen Jagdgebiet B vorhanden sind, da der X-fluß, die Bundesstraße und das Ortsgebiet von A ein zu großes Hindernis für einen regelmäßigen Wildwechsel darstellen. Das zur Arrondierung beantragte Gebiet gehört daher nach Auffassung des Landesjagdbeirates naturgemäß zum umschließenden Jagdgebiet B, auf das zu gewissen Jahreszeiten auf Grund der verhältnismäßig günstigen topographischen Lage des Arrondierungsgebietes ein Wildsog ausgeübt wird.
Nach Auffassung des Landesjagdbeirates werden durch eine Arrondierung des gegenständlichen Gebietes zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes B mit Sicherheit zu erwartende unangenehme jagdliche Grenzbeziehungen, die auf Grund der bisherigen Regelung nicht eingetreten sind, auch in Zukunft vermieden werden. Auf Grund der jagdlichen bzw. jagdwirtschaftlichen Situation erscheint dem Landesjagdbeirat daher eine Arrondierung der zur Rede stehenden Parzelle zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes B als gegeben. Ungeachtet der im vorliegenden Fall eventuell bestehenden, vom Landesjagdbeirat jedoch nicht zu beurteilenden gesetzlichen Erwägungen wird daher auf Grund der erwähnten jagdwirtschaftlichen Gründe die Auffassung vertreten, daß der vom Jagdausschuß angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in jagdwirtschaftlicher Hinsicht zu Recht besteht."
Mit dem Bescheid vom 18. September 1970 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und behob die erstinstanzliche Entscheidung. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie verkenne nicht, daß die vom Landesjagdbeirat aufgezeigten und zugunsten einer Arrondierung sprechenden jagdwirtschaftlichen Erwägungen zuträfen. Doch gewähre § 13 JG für eine solche Lösung keine Grundlage. Nach den §§ 6, 11 Abs. 2 und 12 JG sei sowohl für ein Eigenjagdgebiet als auch für ein genossenschaftliches Jagdgebiet eine Mindestgröße von 115 ha erforderlich. Grundkomplexe dieses Ausmaßes besäßen demnach den rechtlichen Charakter eines selbständigen Jagdgebietes auch dann, wenn sie auf Grund ihrer Konfiguration und topographischen Lage in jagdwirtschaftlicher Hinsicht zu einem angrenzenden oder auch umschließenden anderen Jagdgebiet tendieren würden. Obzwar § 13 Abs. 1 JG für Arrondierungen kein bestimmtes Flächenmaß nenne, müsse aus dem Sinn der vorerwähnten Bestimmungen desselben Gesetzes geschlossen werden, daß das Zuschlagen von 115 ha erreichenden oder 115 ha übersteigenden Jagdgebietsteilen zu einem anderen Jagdgebiet nicht mehr dem Tatbestand der "Abrundung von Jagdgebieten" unterstellt werden könne. Auch könne im Gegenstande nicht von unzweckmäßigen oder unregelmäßigen Grenzverhältnissen gesprochen werden, wie dies als Voraussetzung für eine "Abrundung" als Bereinigung eines ungünstigen Verlaufes der Jagdgebietsgrenzen zu denken sei. Der in Rede stehende Jagdgebietsteil sei ein geschlossenes Gebiet, das keinerlei Winkel oder Vorsprünge mit dem Jagdgebiet B bilde, es sei denn, man wollte den gesamten Jagdgebietsteil als Winkel oder Vorsprung bezeichnen. Die vom Landesjagdbeirat aufgezeigten ungünstigen Wildwechselmöglichkeiten reichten nicht hin, um dieses rechtlich, aber auch in praktischer Hinsicht selbständige Jagdgebiet durch "Abrundung" dem angrenzenden Jagdgebiet zuzuschlagen.
Über die Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Laut § 13 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundungen (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.
Nach § 91 Abs. 1 JG wird zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Er ist nach Abs. 4) derselben Gesetzesstelle berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.
Aus diesen Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Bezirksjagdbeiräte geht hervor, daß ein solcher Beirat zwar u. a. den in § 13 Abs. 1 JG erwähnten Antrag auf Arrondierung von Jagdgebieten stellen darf und daß ihm kraft der in derselben Gesetzesstelle normierten Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde ("...hat … zuzuschlagen ....") auch ein Anspruch auf Entscheidung über dieses Antragsbegehren zusteht. Das Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt jedoch voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der bekämpfte Bescheid abspricht, in einer Beziehung steht, die eine Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Hiezu sei auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. N. F. Nr. 7618(A), verwiesen. Diese rechtliche Situation ist beim Bezirksjagdbeirat nach den seine Tätigkeit im Gegenstande betreffenden Normen nicht gegeben. Denn seine Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist auf die Antragstellung und Verfolgung des Antrages in dem Sinne beschränkt, daß darüber entschieden wird, ohne daß erkennbar darüber hinaus ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt wäre, daß dem gestellten Antrag auch tatsächlich Folge geleistet werde. Ein solcher Anspruch wäre außerdem aus dieser Gesetzesvorschrift auch deshalb nicht ableitbar, weil die rechtlichen Interessen an einer derartigen Jagdgebietsgestaltung kraft ihrer Verfügungsmacht eindeutig bei den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten liegen und die Annahme eines dem entsprechenden gleichartigen Rechtsanspruches des Bezirksjagdbeirates zu unlösbaren Kollisionen führen müßte. Das Recht des Bezirksjagdbeirates zur Antragstellung nach § 13 Abs. 1 JG erwächst vielmehr offenkundig aus seiner in § 91 JG dargestellten fachlichen Funktion und soll dazu dienen, jagdwirtschaftlich gebotene Arrondierungen auch dann herbeizuführen, wenn die beteiligten Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten von ihrem diesbezüglichen Antragsrecht keinen Gebrauch machen.
Daraus folgt aber, wie die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift richtig ausgeführt hat, daß dem Erstbeschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Hingegen ist der belangten Behörde nicht beizustimmen, wenn sie in der Gegenschrift vorbringt, daß der Zweitbeschwerdeführerin keine Beschwerdeberechtigung zukomme, weil sie nicht von Anfang an als Antragstellerin aufgetreten sei. Die belangte Behörde übersieht nämlich, daß dieser beschwerdeführenden Partei mit dem erstinstanzlichen Bescheid durch den Zuschlag des Arrondierungsgebietes ein Recht zuerkannt wurde. Dieses Recht zu verfolgen muß sie umsomehr berechtigt sein, als es keinen Unterschied machen kann, ob der Arrondierungsbescheid durch ihren Antrag oder einen Antrag des Bezirksjagdbeirates ausgelöst wurde, da der Gegenstand des Verfahrens und damit der Gegenstand der getroffenen rechtlichen Ordnung des Falles immer nur die Gestaltung des ihrer Obsorge überantworteten Jagdgebietes und nicht - wie schon bemerkt - eine Auseinandersetzung mit einem gesetzlich geschützten Anspruch des Bezirksjagdbeirates sein kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem gegenüber der belangten Behörde ergangenen Erkenntnis vom 30. April 1971, Zl. 41, 42/71, aus ähnlichem Anlaß ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, was unter einer Abrundung im Sinne des § 13 JG zu verstehen sei. Er hat darin seine schon anderweitig zum Ausdruck gebrachte Auffassung bekräftigt, wonach es sich bei einer Abrundung in der Regel um Jagdgebietsveränderungen geringeren Ausmaßes handelt, weil eine "Abrundung" begrifflich eine geringfügige Änderung in der Gestaltung der Jagdgebiete darstellt. Er hat dabei aber auch zugegeben, daß es Fälle geben kann, in denen jagdwirtschaftliche Gründe für die Abtrennung und den Zuschlag größerer Gebiete sprechen (damals hatte es sich um eine Arrondierung eines Jagdgebietsteiles von rund 100 ha gehandelt); er hat dabei betont, daß bei der Abwägung der jagdwirtschaftlichen Nach- und Vorteile die objektiv zu erwartenden Auswirkungen des ungünstigen Grenzverlaufes auf die Erreichung des Jagdzieles (vgl. § 1 Abs. 3 JG) im Vordergrund zu stehen haben.
Gegenständlich liegt jedoch auch ein solcher besonderer
Ausnahmefall nicht mehr vor. Denn das Oberösterreichische
Jagdgesetz enthält, wie die belangte Behörde richtig angenommen
hat, den aus den §§ 6 und 12 Abs. 2 hervorgehenden Grundgedanken,
daß ein "Jagdgebiet" vom Standpunkte der gesetzlichen Ordnung der
Jagd dazu geeignet sei, das Jagdrecht im Sinne des § 1 Abs. 3 JG
auszuüben, nämlich das "Wild im Jagdgebiet zu hegen ... im
Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen,
... sich im Jagdgebiet verendetes Wild ... anzueignen". Da
nun der im § 1 Abs. 3 JG verwendete Begriff des für die Ausübung des Jagdrechtes in Betracht kommenden "Jagdgebietes" unverkennbar derselbe ist wie in den §§ 6 und 12 JG, steht auch fest, daß die in diesen letztbezeichneten Bestimmungen genannten Mindestgrößen für Jagdgebiete (115 ha) jenen Flächenbereich darstellen, innerhalb welches bereits eine selbständige Jagdausübung im Sinne des § 1 JG jagdwirtschaftlich gerechtfertigt erscheint. Bei einem Jagdgebiet, das - wie im Beschwerdefalle - 115 ha übersteigt, können mithin nach dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig deklarierten Willen des Gesetzgebers jagdwirtschaftliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 JG für seine Vereinigung mit einem anschließenden Jagdgebiet nicht mehr geltend gemacht werden, weil dieses 115 ha übersteigende Gebiet bereits für sich allein als selbständiges Jagdgebiet jagdwirtschaftlich voll geeignet ist.
Hat daher der hier in Rede stehende Jagdgebietsteil eine Flächenausdehnung, der das Gesetz bereits jagdwirtschaftliche Selbständigkeit zugesteht, so mußte es gesetzwidrig sein, ihm diese jagdwirtschaftliche Qualifikation dadurch wieder abzuerkennen, daß man seine Verbindung mit einem anderen Jagdgebiet aus jagdwirtschaftlichen Gründen aussprach, somit zur Begünstigung eines vom Grundsätzlichen her ebenso zu qualifizierenden Gebietes.
Derselbe Grundsatz ist übrigens auch aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 JG über Jagdanschlüsse und Jagdeinschlüsse erkennbar, wenn dort die aus Jagdwirtschaftlichen Gründen gebotene Zuordnung von Jagdgebietsteilen zu anderen Jagdgebieten ausdrücklich an die Bedingung geknüpft ist, daß die zuzuordnenden Jagdgebietsteile 115 ha nicht überschreiten.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 48 Abs. 2 lit. a und b, 51 und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 26. November 1971