VwGH partially allows appeal against building permit denial regarding public land overhang restrictions.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice partially revoked the building permit denial regarding the street-facing structure while upholding the refusal for the courtyard building. The applicant argued that the permit should have been granted without requiring street administration consent, but the court found no statutory basis for such a condition. Consequently, the court ruled that the permit must be issued for the street-facing portion, while rejecting claims regarding fee calculation errors and procedural defects.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 57, 58, 61 Steiermärkische Bauordnung 1968; § 9 Steiermärkische Bauordnung 1968: A building permit for structures on public land is not automatically conditional upon street administration consent unless explicitly mandated by the statute itself.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der zweitangefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Versagung der Baubewilligung aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.015,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem erstangefochtenen, auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1969 ergangenen Bescheid des Magistrates Graz vom 27. März 1970 wurde über ein im Juli 1968 bei dieser Behörde eingebrachtes Bauansuchen des Beschwerdeführers abgesprochen. Dieses Ansuchen war auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gerichtet, auf der dem Beschwerdeführer eigentümlich gehörigen, in Graz XIV., S-Straße 73, gelegenen Liegenschaft EZ. 1360 des Grundbuches der Katastralgemeinde X mit den Grundstücken Nr. 316/16 und Nr. 318/23, straßenseitig unmittelbar an der Regulierungslinie ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Dachgeschoß sowie an der hinteren Grundgrenze der Liegenschaft ein (baulich getrenntes) zweigeschossiges Hofgebäude errichten zu dürfen. Im Teil I des erstangefochtenen Magistratsbescheides wurde dieses Asuchen insoweit gemäß den §§ 57, 58 und 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, abgewiesen, als es sich auf das straßenseitig geplante viergeschossige Wohngebäude bezogen hatte; im Teil II wurde die angestrebte Baubewilligung für das Hofgebäude unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von S 1.966,-- auferlegt. Zur Begründung des abweisenden Teiles des Bescheides wurde ausgeführt, zwar erkläre § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 das Vortreten gewisser Bauteile vor die Straßenfluchtlinie in baurechtlicher Hinsicht für zulässig und setze hiemit eine Ausnahme vom generellen Verbot des Vorragens von Bauteilen vor die Straßenfluchtlinie, doch sei auch bei Bauführungen, die wie das straßenseitig geplante viergeschossige Objekt öffentliches Gut in Anspruch nähmen, die gemäß § 58 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 geforderte Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, im vorliegenden Fall also der Gemeindestraßenverwaltung, zur Überbauung des öffentlichen Gutes nachzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, ein auf Erlangung dieser Zustimmung gerichtetes Ansuchen an die Straßenverwaltung zu stellen und die Baubehörde von dieser Weigerung informiert habe, habe das Bauansuchen insoweit, als es das viergeschossige straßenseitige Objekt betreffe, abgewiesen werden müssen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In Ausführung dieses Rechtsmittels wendete er sich zunächst dagegen, daß die Grazer Stadtwerke-Aktiengesellschaft von ihm die kostenlose Beistellung eines Raumes für den Transformator verlange. (Diese Forderung war dem Beschwerdeführer laut Verhandlungsschrift vom 11. September 1969 "zur Kenntnis gebracht" worden; im Bescheid selbst hatte sie keinen wie immer gearteten Niederschlag gefunden). Der sonstige Inhalt der Berufungsschrift spiegelt sich im zweitangefochtenen Bescheid wider.
Mit dem Bescheid des Magistrates Graz vom 8. Oktober 1970 wurde dem Beschwerdeführer die Erledigung seiner Berufung durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als Baubehörde zweiter Instanz mitgeteilt: In der Sitzung vom selben Tag hatte dieses Gemeindeorgan der Berufung keine Folge gegeben und den Magistratsbescheid vom 27. März 1970 bestätigt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe den in § 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 geforderten Nachweis des subjektiven Baurechtes in Form der Zustimmung des städtischen Straßen- und Brückenbauamtes vom 28. Oktober 1969 erbracht, hielt die belangte Behörde in der Begründung entgegen, daß die genannte Magistratsdienststelle in der an diesem Tag abgegebenen Äußerung zwar grundsätzlich gegen die geplante Bauführung keinen Einwand erhoben, gleichzeitig aber ausdrücklich begehrt habe, daß der Beschwerdeführer (um Zustimmung) für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes anzusuchen habe. Ein solches Ansuchen einzubringen, habe sich der Beschwerdeführer konstant geweigert. Er vertrete nämlich die - an sich zutreffende Rechtsmeinung, daß ihm § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einen Rechtsanspruch auf Überbauung des öffentlichen Gutes einräume. Damit sei der Beschwerdeführer allerdings nur insofern im Recht, als bei Vorliegen eines Ansuchens um Zustimmung ein Rechtsanspruch darauf bestehe, daß diese auch erteilt werde. "Der Gesetzgeber" habe in der Erläuterung zu § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausgeführt, daß diese Gesetzesstelle unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Inanspruchnahme des Luftraumes über dem öffentlichen Gut einer Verkehrsfläche einen Genehmigungsanspruch innerhalb der festgelegten Maße auf Vorsprünge vor der Straßenfluchtlinie begründe. Da aber der Mangel des Nachweises des subjektiven Baurechtes nicht behoben worden sei und noch bestehe, habe der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werden müssen. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte (Teil)Bewilligung für das Wohnhaus ohne Balkone, Kellerlichtschächte und Schaufenstervorsprünge sowie die Durchführung eines eigenen Verfahrens über diese vor die Straßenfluchtlinie ragenden Bauteile habe wegen der untrennbaren Verbindung dieser Bauteile mit dem Gebäude nicht Platz greifen können. Somit erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen in der Berufung behandelten Fragen.
Die im zweitangefochtenen Bescheid gleichfalls aufrechterhaltene Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben hatte der Beschwerdeführer mit der Begründung bekämpft, daß die Ende 1969 eingetretene Tariferhöhung auf ihn nicht hätte angewendet werden dürfen, weil bei zeitgerechter Behandlung seines Ansuchens eine Erledigung noch vor dieser Erhöhung möglich gewesen wäre. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß für die am 11. September 1969 an Ort und Stelle abgeführte Verhandlung die durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1966, LGBl. Nr. 235, mit S 40,-- pro halbe Stunde festgesetzten Kommissionsgebühren maßgebend gewesen seien. Die Verwaltungsabgabe hinwiederum sei mit Rücksicht auf den konstitutiven Charakter der (für das Hofgebäude) erteilten Baubewilligung auf der Grundlage des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, und der Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1969, LGBl. Nr. 207, zu bemessen gewesen.
Gegen beide im vorstehenden wiedergegebenen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Zurückweisung der gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 auszusprechen, weil dieser Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar war (und auch angefochten worden ist).
Über die gegen den zweitangefochtenen, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der ursprünglichen, vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Beschwerde - die in der Folge über Auftrag gänzt wurde - ist als Beschwerdepunkt geltend gemacht worden, daß Rechte des Beschwerdeführers durch das Verlangen der Grazer Stadtwerke-Aktiengesellschaft nach kostenloser Beistellung eines Transformatorenraumes verletzt worden seien. Wie schon erwähnt, enthält dieser Bescheid einen Abspruch dieses Inhaltes nicht. Eine Rechtsverletzung in dieser Hinsicht liegt daher nicht vor.
Die Versagung der Baubewilligung für das Vordergebäude hält der Beschwerdeführer aus zwei Gründen für inhaltlich rechtswidrig. Zum ersten beruft er sich auf den ihm durch § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gewährleisteten Rechtsanspruch auf Genehmigung (auch) der Bauteile vor der Baulinie, zum zweiten vertritt er die Auffassung, daß die Versagung der Baubewilligung für das gesamte Gebäude jedenfalls, d. h. auch vom Boden der Rechtsmeinung der belangten Behörde aus betrachtet, rechtswidrig sei. Zur letzteren Auffassung hat die belangte Behörde richtig erkannt, daß eine Trennung des Bauvorhabens auf die vom Beschwerdeführer vertretene Weise nicht möglich gewesen wäre und der Baubehörde in einem solchen Falle nur die Möglichkeit der Abweisung des gesamten Bauvorhabens offensteht. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschwerdeführer der Auffassung, daß das rechtliche Hindernis, das der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vordergebäude nach Meinung der belangten Behörde entgegenstand, aus der Bestimmung des § 58 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht ableitbar ist und daher nicht vorlag.
Gemäß § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, gewisse, dort im einzelnen angeführte Bauteile in bestimmten, dort gleichfalls festgelegten Ausmaßen über die Straßenfluchtlinie vortreten. Da die Straßenfluchtlinie nach der im § 4 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl. für Steiermark Nr. 329/1964, enthaltenen Definition die Grenzen der öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht der Zuständigkeit des Bundes unterliegen, bilden, bedeutet das "vortreten" solcher Bauteile über die Straßenfluchtlinie deren Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche. Die belangte Behörde hat nicht in Abrede gestellt, daß dem Beschwerdeführer ein im Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf baupolizeiliche Genehmigung jener Bauteile gewährleistet ist, die zwar über die Straßenfluchtlinie vortreten, jedoch der im § 9 der Steiermärkische Bauordnung 1968 gegebenen Umschreibung entsprechen. Das Bestehen dieses Anspruches hat sie jedoch nur unter der Voraussetzung anerkannt, daß ein "Ansuchen" um Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung eingebracht worden sei. Diese Rechtsauffassung stützte die belangte Behörde zunächst auf § 58 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968, nach welcher Gesetzesstelle dann, wenn der Bauwerber nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundes ist, dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist. Als Grundeigentümer im Sinne dieser Bestimmung sah die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang die (Gemeinde)Straßenverwaltung an. In der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift hat sich die belangte Behörde in dieser Hinsicht ferner auf § 54 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, (welches Gesetz durch die Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 195, abgeändert worden ist) berufen. Diese Gesetzesstelle normiert in ihrem ersten Satz, daß jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den "bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.
Bei Nachprüfung der auf diesen Grundlagen gebildeten Rechtsauffassung der belangten Behörde war die Frage offenzulassen, ob die Inanspruchnahme von Straßengrund durch die im § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 aufgezählten und entsprechend dieser Bestimmung dimensionierten Bauteile als eine - an die Zustimmung der Straßenverwaltung gebundene - "Benützung von
Straßen ... für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck"
angesehen werden kann oder nicht, weil es im Beschwerdefall ausschließlich um die Frage geht, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung im Grunde des § 58 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verweigert werden durfte; überdies war der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung dieser Frage nicht zuständig, weil der im § 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 vorgesehene Akt der Zustimmung ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und daher der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist.
Entscheidend ist demnach, ob durch die zwingende Fassung des § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ("... dürfen ... vortreten") die Rechtsbeziehungen zwischen Bauwerber, Baubehörde und Straßenverwaltung in Ansehung der dort umschriebenen Bauteile und für den in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden öffentlich-rechtlichen Bereich umfassend geregelt worden sind oder ob diese Bestimmung, wie die belangte Behörde meint, nur "unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Inanspruchnahme des Luftraumes über dem öffentlichen Gut einer Verkehrsfläche" Geltung beanspruchen kann. Das Bestehen eines solchen Vorbehaltes in dem Sinne, daß die Baubewilligung an die Zustimmung der Straßenverwaltung gebunden wäre, dürfte nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes nur angenommen werden, wenn hiefür ein Anhaltspunkt dem Gesetz selbst zu entnehmen wäre. An einem solchen Anhaltspunkt fehlt es. Die von der belangten Behörde als "Erläuterung des Gesetzgebers" bezeichnete Anmerkung zu § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, enthalten in einer von Kaan-Mauthner-Sölkner verfaßten und mit Anmerkungen versehenen Textausgabe dieses Gesetzes, könnte diesen Anhaltspunkt auch dann nicht liefern, wenn es sich hiebei, wie die Verfasser im Vorwort ausführen, um "während der Gesetzgebung lautgewordene Gedankengänge" gehandelt haben sollte. Ist aber die vom Gesetzgeber im § 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 getroffene Regelung als eine den gesamten, gemäß Art. 15 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden öffentlich-rechtlichen Bereich umfassende Festlegung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauwerber, Baubehörde und Straßenverwaltung anzusehen, dann war es nicht zulässig, die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung im Grunde des § 58 lit. c des angeführten Gesetzes zu versagen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der angefochtene Bescheid im Umfange dieser Versagung aufzuheben. Auf die im Zusammenhang damit geltend gemachten Verfahrensmängel war daher nicht weiter einzugehen.
Durch die ihm auferlegten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren fühlt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anwendung von Bemessungsgrundlagen verletzt, die durch die von der belangten Behörde angewendeten Tarife abgelöst worden seien und niedrigere Sätze vorgesehen hätten. Er führt aus, er habe sein Bauansuchen im Juli 1968 ordnungsgemäß eingebracht und daher Anspruch auf Anwendung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tarife.
Hinsichtlich der Kommissionsgebühren geht die durch den Beschwerdeführer erhobene Rüge schon deshalb fehl, weil diese Gebühren auf der Grundlage einer Verordnung aus dem Jahre 1966 festgesetzt worden sind. Die Verwaltungsabgabe wurde aber mit Recht nach den zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden rechtlichen Grundlagen bemessen. Ist doch der Tatbestand, an den der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe geknüpft hat, die Verleihung einer Berechtigung (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, LGBl. für Steiermark Nr. 145/1969). Dieser Tatbestand aber wurde im Jahre 1970 und daher im Zeitpunkt der Geltung jener Bemessungsgrundlagen verwirklicht, die die belangte Behörde angewendet hat.
Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben richtet, gemäß § 42 Abs. 1. VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 24. Mai 1971