Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2062/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970002062.X00 KI-generiert

VwGH dismisses father's appeal for banning private schooling due to failure to attend state exams.

Geschäftsnummer 2062/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the father's appeal against an order banning his son's private schooling. The court found the father had repeatedly failed to have his son take mandatory state examinations and report attendance as required by law. Consequently, the court upheld the school authorities' discretionary decision that the private education was not equivalent to state schooling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962; § 11 Schulpflichtgesetz 1962; Parents must independently ensure their children take prescribed examinations; Failure to do so justifies authorities banning private instruction.

Schlagwörter

KI-generiert
Schulpflichtgesetz 1962 private schooling ban mandatory examinations parental duty administrative discretion equivalent education VwGH dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962
§ 11 Schulpflichtgesetz 1962
November 1967 gab der Beschwerdeführer dem Amt des Bezirksschulrates Melk bekannt, daß er sein Kind gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1962 privat unterrichte.
§ 5 Schulpflichtgesetz 1962
bei seinem Vater genießt, dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig sei, das Gesetz verletzt.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist erziehungsberechtigter Vater und gesetzlicher Vertreter des am 28. Februar 1958 geborenen Josef Pr. und lebt mit ihm zumindest seit 1966 in Österreich, wo das Kind bisher eine öffentliche oder private Schule nicht besucht hat. Es legte am 23. Juni 1967 an der tschechischen Privatvolks- und - hauptschule des Schulvereines Komensky in Wien III die Prüfung über die dritte Volksschulklasse ab und erwarb hierüber ein positives Zeugnis. Am 30. Oktober 1967 meldete der Beschwerdeführer seinen Sohn bei dem bisher für seinen Wiener Wohnort zuständigen Bezirksschulinspektor des vierten Wiener Inspektionsbezirkes zum Privatunterricht nach L, Bezirk Melk, ab und wurde mit Bescheid des erwähnten Bezirksschulinspektors vom 9. November 1967 angewiesen, das Kind sofort beim Bezirksschulrat Melk zum Schulbesuch anzumelden. Am 14. November 1967 gab der Beschwerdeführer dem Amt des Bezirksschulrates Melk bekannt, daß er sein Kind gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1962 privat unterrichte. Ein Bescheid über die Untersagung dieses Unterrichtes innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige wurde nicht erteilt.

Am 7. Mai 1968 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksschulrat Melk angewiesen, sich, da das Unterrichtsjahr 1967/68 am 28. Juni 1968 ende, mit der Direktion der zuständigen Volksschule in L in Verbindung zu setzen, die ihm den Termin für die gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1962 vorgeschriebene Prüfung bekanntgeben werde. Nach den Berichten der Volksschule L vom 24. Juni und vom 5. September 1968 war der Beschwerdeführer der Anweisung, das Kind zur Privatistenprüfung anzumelden, nicht nachgekommen und hatte auch vor Beginn des Schuljahres 1968/69 eine (weitere) Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht nicht angezeigt. Am 24. September 1969 wurde er vom Amt des Bezirksschulrates aufgefordert, bis 6. Oktober 1969 zu melden, ob er seinen Sohn Josef für die Schuljahre 1967/68 und 1968/69 an einer Volks- oder Hauptschule in Österreich habe prüfen lassen, die Prüfungszeugnisse vorzulegen und außerdem zu melden, weshalb das Kind im Schuljahr 1969/70 wieder nicht die Volksschule in L besuche. Eine Teilnahme des mj. Josef Pr. am häuslichen Unterricht wurde durch den Beschwerdeführer auch vor Beginn des Schuljahres 1969/70 nicht angezeigt.

Erst am 20. Februar 1970 erschien der Beschwerdeführer beim Bezirksschulrat Melk und bat um Bekanntgabe eines Termines zur Überprüfung seines Sohnes. Dieser Termin wurde mit seinem Einverständnis für den 14. März 1970, 8 Uhr, festgelegt, als Prüfungsort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 1970 die Volksschule Melk angegeben. Der Beschwerdeführer erschien jedoch mit seinem Sohn nicht zu dieser Prüfung, sondern erwirkte unter Vorlage eines persönlichen Briefes eines Hofrates K. des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung beim Direktor der Hauptschule T die Vornahme einer Prüfung seines Sohnes Josef, ohne mitgeteilt zu haben, daß er am 14. März 1970 dieses Kind in Melk hätte prüfen lassen sollen. Das bewirkte, daß die Prüfung in T gleichfalls für den 14. März 1970 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt wurde. Sie zeitigte folgendes Ergebnis:

"Der Schüler Josef Pr. wurde am heutigen Tage der Hauptschule T zur Überprüfung seiner Kenntnisse vorgeführt.

Die Überprüfung in Mathematik übernahm Herr HHL LS, die Überprüfung in Deutsch führte Herr HL ES durch.

Intelligenzmäßig scheint der Schüler seiner Altersstufe zu entsprechen. Das logische Denken ist vorhanden.

Schwierigkeiten gibt es natürlich in der deutschen Sprache. Der Schüler wird provisorisch in die 2. a Klasse 1. Zug der Hauptschule T aufgenommen. Telephonische Zustimmung des Herrn BSI G.

Vor Pfingsten wird die Lehrerkonferenz zusammentreten und endgültig entscheiden, ob ein Verbleib in der 2a/1 sinnvoll und gerechtfertigt ist oder ob sich eine Rückversetzung des Schülers als notwendig erweist."

Nachdem er durch den Bezirksschulrat Melk von den bisherigen Vorgängen unterrichtet worden war, unterließ der Direktor der Hauptschule T über Weisung des für ihn zuständigen Bezirksschulrates St. Pölten-Land die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Aufnahme des mj. Josef Pr. in die Hauptschule T und ließ dem Beschwerdeführer mitteilen, er habe sich mit seinem Sohn umgehend bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zu melden. Dies tat der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid des Amtes des Bezirksschulrates Melk vom 19. März 1970 wurde nunmehr gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1962 angeordnet, daß der mj. Josef Pr. ab 1. April 1970 seine Schulpflicht durch den Besuch der 4. Klasse der Volksschule L zu erfüllen habe. Die als "Vorstellung" bezeichnete Berufung des Beschwerdeführes gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20. Mai 1970 unter gleichzeitiger Bestätigung der Rechtskraft des Bescheides des Bezirksschulrates Melk vom 19. März 1970 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ließ seinen Sohn jedoch weiterhin die Schule nicht besuchen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1970 forderte ihn der Bezirksschulrat Melk neuerlich auf, gemäß § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes von sich aus dafür Sorge zu tragen, daß der Sohn Josef vor Ende des Schuljahres 1969/70 Prüfungen über den Erfolg des häuslichen Unterrichtes für die vierte Schulstufe an einer vom Beschwerdeführer frei zu wählenden Volksschule sowie über den Erfolg des häuslichen Unterrichtes für die fünfte und sechste Schulstufe an einer vom Beschwerdeführer frei zu wählenden Hauptschule ablege. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, daß ein allfälliger weiterer Unterricht noch vor Beginn des Schuljahres 1970/71 dem Bezirksschulrat in Melk anzuzeigen sei. Es werde, sollte sich das Kind den Prüfungen nicht unterziehen oder eine der drei Prüfungen nicht bestehen, angeordnet werden, daß die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden müsse, der häusliche Unterricht werde somit untersagt werden. Der Beschwerdeführer erwiderte auf diese Aufforderung mit einem beim Bezirksschulrat Melk am 6. August 1970 eingegangenen Schreiben, durch die erfolgreiche Prüfung vom 14. März 1970 an der Hauptschule T über den Stoff der zweiten Hauptschulklasse (also der sechsten Schulstufe) habe sein Sohn bewiesen, daß er den Stoff auch der vierten und fünften Klasse beherrsche, weshalb die Aufforderung zur Ablegung der Prüfungen "zurückgezogen" werden wolle. Der Bezirksschulrat Melk verständigte den Beschwerdeführer darauf, der mj. Josef Pr. habe sich unverändert den im Auftrage vom 30. Juli 1970 geforderten Prüfungen rechtzeitig zu unterziehen. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 1970 zugestellt, der seinerseits am 4. September 1970 dem Bezirksschulrat Melk mitteilte, daß sein Sohn Josef auch im Schuljahr 1970/71 einstweilen den häuslichen Unterricht genießen werde und daß die erforderlichen Prüfungen zeitgerecht abgelegt werden würden.

Der Bezirksschulrat Melk untersagte mit Bescheid vom 7. September 1970 die hiemit angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht, weil anzunehmen sei, daß der häusliche Unterricht nicht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule gleichwertig sei. Der mj. Josef Pr. habe die Prüfungen für die vierte, fünfte und sechste Schulstufe nicht abgelegt, somit sei der Erfolg des ihm erteilten häuslichen Unterrichtes nicht nachgewiesen. Mit größter Wahrscheinlichkeit sei auch in Zukunft anzunehmen, daß die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte darin vor, sein Sohn lege am 14. September 1970 die Prüfung ab, bei der klar zutage treten werde, ob der häusliche Unterricht ausreichend sei oder nicht. Vor dieser Prüfung sei der Beweis nicht erbracht, daß der häusliche Unterricht unzureichend sei. Er verweise auf die im Februar 1970 in T abgelegte Prüfung, die gezeigt habe, daß sein Sohn die erforderlichen Kenntnisse besitze, denn auf Grund dieser Prüfung wäre er in den ersten Zug der zweiten Hauptschulklasse aufgenommen worden.

Der Landesschulrat hat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Oktober 1970 mit der Begründung abgewiesen, der mj. Josef Pr. habe während des Schuljahres 1969/70 keine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besucht, noch sei seine Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt worden. Sohin habe er seine Schulpflicht im abgelaufenen Schuljahr nicht erfüllt. Eine am 14. März 1970 vor der Hauptschule T abgelegte Prüfung habe bloß bestätigt, daß der Schulpflichtige intelligenzmäßig seiner Altersstufe entspreche und daß das logische Denken vorhanden sei, über den Wissensstand sei aber keine Aussage gemacht worden. Der Aufforderung des Bezirksschulrates Melk vom 30. Juli 1970 zu sorgen, daß das Kind vor Ende des Schuljahres 1969/70 Prüfungen über den Erfolg des häuslichen Unterrichtes der drei letzten abgelaufenen Schuljahre ablege, sei nicht Rechnung getragen worden Daraus könne die Berufungsbehörde nur schließen, daß die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Sohn des Beschwerdeführers unterlag im Hinblick auf sein Geburtsdatum (28. Februar 1958) in den hier in Betracht kommenden Schuljahren 1967/68, 1968/69, 1969/70 und 1970/71 der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht (§§ 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1962) und hat diese unbestrittenermaßen nicht, wie dies die vom zitierten Gesetz (§ 5) aufgestellte Regel ist, durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen erfüllt. Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes kann allerdings die allgemeine Schulpflicht (unter anderem) auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern dieser Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem Unterricht dieser Art dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes ist (§ 11 Abs. 4 leg. cit.) jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Entscheidend für die Zulässigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Maßnahme des Bezirksschulrates, nämlich der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, ist somit, ob bei der gegebenen Sachlage mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, daß die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Diese Frage wurde von der belangten Behörde auf Grund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse - und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften hatte der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung behauptet noch tut er dies in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit Recht bejaht.

Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn jahrelang beharrlich der im § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1962 vorgesehenen Überprüfung durch die zuständigen und ihm teilweise bestimmt angegebenen Schulbehörden entzogen, obwohl es seine Pflicht als Erziehungsberechtigter war, von sich aus und auch ohne jede Aufforderung seitens der Schulbehörden dafür zu sorgen, daß der ihm obliegende Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes durch die im Gesetz vorgesehenen Prüfungen erbracht werde (§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962). Er hat es auch bis zum September 1970 immer wieder unterlassen, die im Gesetz vorgesehene Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht beim Bezirksschulrat, sei es rechtzeitig, sei es überhaupt, zu erstatten.

Wenn er in seiner Beschwerde behauptet, eine Anzeige sei entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgt, ist dies aktenwidrig, weil im angefochtenen Bescheid von der Unterlassung der Anzeige für das Schuljahr 1969/70 die Rede ist und nicht von der über Aufforderung des Bezirksschulrates Melk vom 30. Juli 1970 erstatteten Anzeige für das Schuljahr 1970/71. Was die Beschwerde darüber hinaus über eine angeblich inzwischen am 24. Oktober 1970 in H abgelegte Prüfung des mj. Josef Pr. vorbringt, stellt eine erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Neuerung dar, auf die nicht eingegangen werden kann.

Hingegen trifft der Standpunkt der belangten Behörde zu, das Ergebnis der unter zumindest fragwürdigen Umständen am 14. März 1970 durchgeführten "Prüfung" an der Hauptschule T bestätige keineswegs, daß der bis dahin erteilte häusliche Unterricht seinem Ergebnis nach dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule gleichwertig gewesen wäre. Wird dazu berücksichtigt, daß die Erteilung des häuslichen Unterrichtes durch den Vater und Beschwerdeführer erfolgt, der, wie die obige ausführliche Sachverhaltsdarstellung zeigt, jahrelang Aufforderungen der Schulbehörde nicht befolgt und gesetzlich festgelegte Pflichten verletzt hat (ob willentlich oder aus Unkenntnis, ist gerade in diesem Zusammenhang nicht entscheidend), dann kann nicht die Rede davon sein, die belangte Behörde hätte mit dem von ihr im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluß, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der häusliche Unterricht, den der mj.

Josef Pr. bei seinem Vater genießt, dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig sei, das Gesetz verletzt.

War diese Schlußfolgerung richtig, dann lag es im freien Ermessen der in dieser Sache als entscheidende Instanzen tätig gewordenen Schulbehörden, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen. Haben sie von diesem Ermessen im Sinne der erfolgten Untersagung Gebrauch gemacht und sich dabei von der entscheidenden Erwägung leiten lassen, daß der mj. Josef Pr. die gesetzlich geforderten Prüfungen für drei aufeinanderfolgende Schuljahre nicht zeitgerecht abgelegt hat, dann haben sie das ihnen eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch den Verwaltungsgerichtshof. Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 1971