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1775/70 ECLI:AT:VWGH:1970:1970001775.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint: owner's appointment of game warden excludes former warden's standing in administrative confirmation proceedings.

Geschäftsnummer 1775/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the confirmation of a new game warden appointed by the landowner. The complainant argued for a lease contract, but the court found only a simple appointment agreement based on the landowner's explicit confirmation of the new appointee. The court ruled that the administrative authority lacks power to intervene in the landowner's choice of warden, making the former warden's standing inadmissible in this administrative procedure.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 3 KJG 1961; § 29 KJG 1961: In administrative confirmation proceedings for a landowner's appointed game warden, only the landowner has standing; a former warden has no standing, and any claim to continued appointment is purely civil law.

Schlagwörter

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administrative standing game warden appointment landowner authority civil law claim VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs. 3 KJG 1961
§ 29 KJG 1961
§ 66 Abs. 4 AVG 1950
Juli 1970 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
§ 35 Abs. 1 VwGG 1965
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erledigt werden.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§ 66 Abs. 4 AVG
Juli 1970 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erledigt werden.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides liegt der Beschwerde folgender Sachverhalt zugrunde:

EK, Gutsbesitzerin in Schloß O, ist Eigentümerin des als Eigenjagdgebiet anerkannten Revieres "L" im Gebiet der Gemeinde E. Sie bestellte auf Grund einer mit dem Beschwerdeführer am 11. Februar 1961 geschlossenen "Vereinbarung" diesen zum Jagdbevollmächtigten für die Jagdperiode vom 1. April 1961 bis 31. März 1971 im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1961. Diese Bestellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan bestätigt, zuletzt mit Bescheid vom 9. April 1963, Zl. 7 K 48/63-4. Anfangs 1970 bestellte EK einen anderen Jagdbevollmächtigten, nämlich Dr. EN, dessen Bestellung von der Bezirkshauptmannschaft St.

Veit an der Glan mit Bescheid vom 10. April 1970, Zl. 7 K 25/70-4, bestätigt wurde. Gegen diesen Bescheid, der auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, erhob dieser Berufung, die mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Juli 1970 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als bisher Jagdbevollmächtigter nicht legitimiert sei, die Bestätigung eines anderen, vom Eigenjagdberechtigten namhaft gemachten Jagdbevollmächtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Berufung zu bekämpfen.

Eine solche Parteistellung komme ihm deshalb nicht zu, weil es dem Ermessen des Eigenjagdbesitzers überlassen sei, zu bestimmen, welche Person er als Jagdbevollmächtigten bestelle. Ein allfälliger Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Belassung in dieser Funktion bis zu einem bestimmten Termin könnte nur auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden. Im Falle der Bestellung eines Jagdbevollmächtigten durch einen Eigenjagdbesitzer könne es nur Aufgabe der Behörde sein, zu prüfen, ob der Bevollmächtigte die speziellen Voraussetzungen nach § 29 des Kärntner Jagdgesetzes bezüglich der für einen Jagdpächter bzw. Bevollmächtigten geforderten persönlichen und fachlichen Eignung besitzt, und entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung die erfolgte Bestellung zu bestätigen oder eine solche Bestätigung zu verweigern.

Eine Einflußnahme auf die Bestellung oder Abberufung eines Jagdbevollmächtigten stehe der Behörde nicht zu.

Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde erweist sich von vornherein als unbegründet. Der Beschwerdeführer will seine Parteistellung in bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 10. April 1970 (Bestätigung der Bestellung des Dr. EN als Jagdbevollmächtigter) mit der Behauptung begründen, daß die zwischen ihm und EK am 11. Februar 1961 geschlossene "Vereinbarung" nicht nur eine Bestellung zum Jagdbevollmächtigten, sondern in Wahrheit eine Jagdpachtung gewesen sei.

Diese Ansicht ist rechtlich verfehlt. Das Kärntner Jagdgesetz 1961 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 47/1961 und 11/1969 (in der Folge "KJG" bezeichnet) sieht im § 4 Abs. 3 ausdrücklich verschiedene Möglichkeiten des Grundeigentümers eines Eigenjagdgebietes vor, über die Art der Ausübung des Jagdrechtes zu verfügen. Er kann dieses Recht selbst ausüben (Selbstverwaltung), er kann das ganze Eigenjagdrecht verpachten oder er kann, wenn er es selbst weder ausüben noch verpachten will, einen Jagdbevollmächtigten bestellen. Soll das Jagdausübungsrecht verpachtet werden, so ist hierüber nach den Bestimmungen der §§ 28 ff.

KJG ein Pachtvertrag, der das Jagdausübungsrecht zur Gänze erfaßt, abzuschließen, der der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Daß der Beschwerdeführer mit EK einen solchen Jagdpachtvertrag abgeschlossen hat, behauptet er selbst nicht. Er führt vielmehr in seiner Beschwerde wörtlich aus: "Mit Eingabe der EK vom 16. 3. 1963 an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wurde ich nochmals als Jagdbevollmächtigter für die Eigenjagd ‚L' namhaft gemacht, und mit Bescheid vom 9. 4. 1963, Zahl 7 K 48/63- 4, hat die Bezirkshauptmannschaft St.

Veit an der Glan meine Bestellung als Jagdbevollmächtigter bestätigt." Daraus ist eindeutig zu ersehen, daß die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan keinen Jagdpachtvertrag hinsichtlich des Jagdausübungsrechtes an der Eigenjagd "L" genehmigt, sondern lediglich die von EK vorgenommene Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdbevollmächtigten bestätigt hat. Im Falle der Bestellung eines Jagdbevollmächtigten durch den Eigenjagdbesitzer hat - im Gegensatz zu einem Jagdpachtvertrag - die Behörde lediglich zu prüfen, ob dieser die speziellen Voraussetzungen nach § 29 KJG bezüglich der für einen Jagdpächter bzw. Bevollmächtigten geforderten persönlichen und fachlichen Eignung besitzt und entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung die erfolgte Bestellung zu bestätigen oder eine solche Bestätigung zu verweigern.

Eine Einflußnahme auf die Bestellung oder Abberufung eines Jagdbevollmächtigten steht der Behörde nicht zu. Es kann deshalb, wenn der Eigenjagdbesitzer einen Wechsel in der Person des Jagdbevollmächtigten vornehmen will, die Bezirksverwaltungsbehörde dies nicht verhindern. Partei in einem solchen Verfahren kann nur der Eigenjagdbesitzer sein, falls sich nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde weigern würde, dem bestellten Jagdbevollmächtigten die Bestätigung zu versagen. Es hat daher in einem Fall der Bestätigung eines Jagdbevollmächtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde weder dieser noch derjenige, der etwa vorher vom Eigenjagdbesitzer als Jagdbevollmächtigter war, Parteistellung in einem solchen Verwaltungsverfahren.

Ob ein einmal bestellter Jagdbevollmächtigter gegenüber dem Eigenjagdbesitzer, der ihn bestellt hat, einen Rechtsanspruch auf Belassung in dieser Funktion hat oder nicht, ist eine rein zivilrechtliche Frage. Diese im verwaltungsbehördlichen Bestätigungsverfahren (§ 4 Abs. 3 KJG) zu entscheiden, bietet das Kärntner Jagdgesetz keinerlei Grundlage. Die belangte Behörde hat deshalb völlig zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Bestellung des Dr. EN zum Jagdbevollmächtigten bestätigenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.

Veit an der Glan vom 10. April 1970 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erledigt werden. Damit konnte aber auch ein gesonderter Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Wien, am 23. Oktober 1970