Administrative court annuls tax fee order due to procedural violation and factual error regarding mortgage extension.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the tax authority's fee order because the lower authority based its decision on an incorrect factual assumption regarding a mortgage extension. The taxpayer argued that the subsequent document merely supplemented an existing mortgage clause rather than creating a new one, which would exempt it from fees. The court held that the authority failed to properly assess the original debt instrument and violated procedural rules by relying on an unverified fact pattern.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 TP 18 GebGes; § 21 GebGes: A supplementary document to a completed instrument is feeable only if it alters the nature or scope of rights expressed therein; if the original instrument already contained the right, no new fee applies.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde am 3. Juni 1969 eine Urkunde zur Gebührenbemessung angezeigt, die folgenden für die vorliegende Beschwerde bedeutsamen Wortlaut hat:
"Nachtrag
zum Schuldschein, ausgestellt am 23. Jänner 1969 von der G-Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 1040 Wien, B…straße 6, als Schuldnerin, wie folgt:
I. In Ergänzung des Punktes VIII verpfändet die G-Genossenschaft mit beschränkter Haftung zur Sicherstellung des Darlehenskapitals von S 3,519.000,-- samt allen Zinsen, Verzugs- bzw. Zinseszinsen und sonstigem Anhang, dann der für die im Schuldschein erwähnten Nebenverbindlichkeiten bestellten Kaution per S 703.800,--, die ihr gehörige Realität T...straße 99-M...gasse, inneliegend im Grundbuch über die Katastralgemeinde I…., BREZ. 2273, Gerichtsbezirk F..., und erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß das Pfandrecht für die Darlehensforderung der Z... im Betrage von S 3,519.000,-- (Schilling drei Millionen fünfhundertneunzehntausend) samt höchstens 10 1/2 % Zinsen, höchstens 13 1/2 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und der Nebengebührenkaution per S 703.800,-- (Schilling siebenhundertdreitausendachthundert) im Lastenblatt der oben bezeichneten Realität, BREZ. 2273 des Grundbuches der Katastralgemeinde I..., Gerichtsbezirk F. …, ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen grundbücherlich einverleibt werde.
Diese Urkunde ist von Organen der Beschwerdeführerin unterfertigt."
Das Finanzamt erachtete diese Urkunde gemäß § 33 TP 18 Gebührengesetz 1957 BGBl. Nr. 267 (GebGes) als gebührenpflichtig und forderte mit Bescheid vom 26. 1. 1970 von der beschwerdeführenden Partei eine einprozentige Rechtsgebühr in Höhe von S 42.228,-- an. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Gebührenanforderung Berufung, in der sie geltend machte, daß die gegenständliche Urkunde gemäß § 19 Abs. 2 d BG v 15. 4. 1921, BGBl. Nr. 252, gebührenfrei sei. Sie beantragte, den Bescheid vom 26. 1. 1970 als im Gesetz nicht begründet aufzuheben.
Da das Finanzamt dem Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung keine Folge gab, beantragte die beschwerdeführende Partei dessen Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat sodann mit Berufungsentscheidung vom 28. 7. 1970 die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides hat sie den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt dahingehend dargestellt, daß die beschwerdeführende Partei ein mit Schuldschein vom 23. 1. 1969 beurkundetes Darlehen in Höhe von S 3,519.000,-- von der Z. erhalten habe. Zur weiteren Sicherung dieses Darlehens sei mit Pfandausdehnungserklärung vom 4. 9. 1968 auch die Baurechtseinlage 2263 KG I. verpfändet worden. Für diese Hypothekarbestellung habe das Finanzamt mit dem durch die Berufung bekämpften Bescheid die Gebühr nach § 33 TP 18 GebGes festgesetzt. Die belangte Behörde hat dann im Bescheid begründend weiter ausgeführt, daß der Berufung der beschwerdeführenden Partei kein Erfolg beschieden sein könne, da im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 19 Abs. 2 Bundes-Wohn- und Siedlungsfondsgesetz, noch die des § 35 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. 7. 1970 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, sie habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Bei richtiger Sachverhaltsermittlung hätte die belangte Behörde dazu kommen müssen, daß die vorliegende Urkunde nicht nach § 33 TP 18 GebGes gebührenpflichtig sei.
Diesem Beschwerdevorbringen kommt Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß es sich bei dem Nachtrag zum Schuldschein vom 23. 1. 1969 um eine "Pfandausdehnungserklärung vom 4. September 1968" handelt und spricht davon, daß "zur weiteren Sicherung" des laut Schuldschein vom 23. 1. 1969 gewährten Darlehens "auch die Baurechtseinlage 2263 KG I." verpfändet wurde.
Diese Sachverhaltsdarstellung findet in dem Inhalt der der Gebührenanforderung zugrunde liegenden Urkunde keine Deckung und erweist sich sohin als aktenwidrig. Denn abgesehen davon, daß im "Nachtrag zum Schuldschein vom 23. Jänner 1969" nicht die Baurechtseinlage 2263, sondern die Baurechtseinlage 2273 KG I. verpfändet wurde, und daß die Urkunde nicht das Datum 4. 9. 1968, sondern jenes vom 2. 6. 1969 trägt, gibt die Formulierung der Verpfändungserklärung des "Nachtrages" keine Auskunft darüber, ob und welche Hypotheken allenfalls bereits mit dem Schuldschein vom 23. 1. 1969 bestellt wurden und ob es sich sohin tatsächlich um eine Pfandrechtsausdehnung handelte. Der "Nachtrag" spricht vielmehr lediglich von einer Ergänzung des Punktes VIII des Schuldscheines vom 23. 1. 1969, ohne daß der Inhalt dieses Vertragspunktes wiedergegeben wird.
Infolge Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes hat die belangte Behörde aber auch den Inhalt des Schuldscheines vom 23. 1. 1969 nicht gehörig gewürdigt. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, aus dem Inhalt dieses Schuldscheines ergäbe sich eindeutig, daß gemäß Punkt VIII bereits die Verpfändung der in Rede stehenden Baurechtseinlagezahl der Katastralgemeinde I. erfolgte. Der streitgegenständliche Nachtrag zu Punkt VIII des Schuldscheines vom 23. 1. 1969 sei nur deshalb notwendig gewesen, weil im Zeitpunkte der Errichtung des Schuldscheines die Baurechtseinlage grundbücherlich noch nicht bestanden habe. Der Nachtrag beinhalte nur eben dieselbe Pfandbestellung unter Anführung der nunmehr bekannten Baurechtseinlagezahl. Es hätte daher für den Nachtrag keine Rechtsgebühr angefordert werden dürfen, da hiemit kein Pfandrecht neu eingeräumt worden sei.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift diesem Vorbringen damit zu entgegnen versucht, daß sie auf § 17 Abs. 1 GebGes verweist und meint, daß der "Nachtrag" eindeutig die Verpfändung einer Liegenschaft zum Inhalt habe und sohin auf jeden Fall der gebührenpflichtige Tatbestand des § 33 TP 18 GebGes gegeben sei, so läßt sie die Vorschrift des § 21 leg. cit. außer acht, derzufolge ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig ausgefertigten Urkunde nach Maßgabe seines Inhaltes gebührenpflichtig ist, wenn durch diesen Zusatz oder Nachtrag die darin zum Ausdruck gebrachten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfange nach geändert werden. Ob und inwieweit der "Nachtrag" aber im vorliegenden Fall eine Änderung von Rechten oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldschein vom 23. 1. 1969 bewirkt hat, ist aus dem Inhalt des Nachtrages nicht zu ersehen (vgl. zur Frage der Gebührenpflicht gem § 21 GebGes auch das hg Erk 10. 6. 1965 Slg 3288/F). Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, welche Pfandbestellungen der Schuldschein vom 23. 1. 1969 und insbesondere dessen Punkt VIII enthält.
Da der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten auf teils aktenwidrigen, teils mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beruhte, war er sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs. 2 lit. c Z 1 und 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. 1. 1965 BGBl 4. Das Kostenmehrbegehren war, da die über den zugesprochenen Kostenbetrag hinausgehenden Kosten zur gehörigen Rechtsverfolgung entbehrlich waren, unter Bedachtnahme auf § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 1971