Administrative court annuls tax decision due to procedural violation regarding insufficient evidence of mortgage extension.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the contested tax decision because the authority failed to verify the extension of mortgage rights before assessing the debt. The court found that the submitted land registry extracts did not confirm the alleged expansion of security on specific property halves as claimed by the parties. Consequently, the authority was ordered to conduct further investigations before recalculating the levy.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965; Where administrative proceedings lack sufficient factual basis to determine the scope of security interests, the decision must be annulled for procedural violation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) hat den Beschwerdeführern, zu Handen der Erstbeschwerdeführerin, Aufwendungen in der Höhe von S 1.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwendungen wird abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer der im Grundbuch St. J., Gerichtsbezirk K., gelegenen Liegenschaften EZ. 717 II, EZ. 1284 II und EZ. 592 II. Zugunsten der Erstbeschwerdeführerin, einer Sparkasse, waren ob diesen Liegenschaften und ob weiterer teils dem Zweitbeschwerdeführer, teils anderen Personen gehörigen Liegenschaften diverse Kredit- und Darlehensforderungen hypothekarisch (simultan) sichergestellt:
dies allerdings so, daß keineswegs alle Liegenschaften simultan für jede einzelne Forderung hafteten. Laut den im Verwaltungsakt erliegenden Grundbuchsauszügen des Bezirksgerichtes K, vom 28. Oktober 1968, welche den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Ausstellung der Grundbuchsauszüge wiedergeben, hafteten u.a. am 3. April 1968 ob den drei eingangs genannten Liegenschaften laut Eintragungen im Lastenblatt (C-Blatt) diese Pfandrechte wie folgt:
(unbeschadet der allfälligen Haftung weiterer Liegenschaften)
Höhe der Hypothek Liegenschaften des
Grundbuches St. J.
laut Eintragung EZ. 717 II
1284 II 592 II
RM
=
S
42.000,--
-
-
C PZ. 10
S
30.000,--
-
-
C PZ. 12
S
200.000,--
s. A. C. PZ. 4
-
C PZ. 15
S
240.000,--(TZ 1208/56)
C PZ 8
-
C PZ. 17
S
300.000,--
s. A. C PZ. 10
-
C PZ. 19
S
400.000,--
s. A. -
-
-
S
500.000,--
s. A. + C PZ. 13
-
C PZ. 21
S
360.000,--
s. A. ++ C PZ. 16
C PZ. 2 a
C PZ. 23
S
425.000,--
s. A. C PZ. 17
C PZ. 2 b
C PZ. 24
S
240.000,--(TZ. 2554/62)
-
-
-
+ dazu Nebengebührenkaution
von S 100.000,--
++ dazu Nebengebührenkaution
von S 90.000,--
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer
unterzeichneten am 3. April 1968 eine mit "Pfandfreigabe und
Pfandausdehnung" überschriebene Urkunde. Darin wurde festgehalten,
daß auf den dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Liegenschaften
EZ. 717 II des Grundbuches St. J. als Haupteinlage und auf der im
selben Grundbuch gelegenen Liegenschaft EZ. 1284 II und den beiden
Hälften der im selben Grundbuch gelegenen Liegenschaft EZ. 592 II
sowie auf der Liegenschaft EZ. 864 II des Grundbuches K. als
Nebeneinlagen und außerdem auf anderen der Maria Sch. und dem
Adolf Sch. gehörigen Liegenschaften, die "größtenteils simultan
sichergestellten" Pfandrechte für Kredit- und Darlehensforderungen
der Erstbeschwerdeführerin hafteten. Im folgenden wurden unter
Beisetzung der jeweiligen Tagebuchzahl der seinerzeitigen
hypothekarischen Einverleibungen im Grundbuch folgende Forderungen
der Erstbeschwerdeführerin angeführt:
RM
42.000
(TZ. 594/39)
S
30.000,--
(TZ. 382/49)
S
200.000,--
samt Anhang (TZ. 733/54)
S
240.000,--
(TZ. 1208/56)
S
300.000,--
samt Anhang (TZ. 618/58)
S
400.000,--
samt Anhang (TZ. 43/60)
S
500.000,--
samt Anhang (TZ. 2714/63)
S
360.000,--
samt Anhang (TZ. 2763/64)
S
425.000,--
(TZ. 2763/64)
und
S
240.000,--
(TZ. 2554/62).
In der Urkunde wurde sodann zwischen den beiden Beschwerdeführern vereinbart, daß als Voraussetzung für die Entlassung der dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Liegenschaft EZ. 264 II des Grundbuches K. aus der Haftung für die Darlehensforderung der Erstbeschwerdeführerin von S 400.000,-- samt Anhang und aus der Haftung für die Kreditforderung der Erstbeschwerdeführerin von S 240.000,-- die Pfandhaftung für sämtliche bestehenden und bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten des Zweitbeschwerdeführers gegenüber der Erstbeschwerdeführerin auf den "gesamten Liegenschaftsbesitz" des Zweitbeschwerdeführers ausgedehnt werde. Hiezu wurde festgestellt, daß sich die Pfandhaftung auf Grund dieser Erklärung "auf folgende weitere Liegenschaften" des Zweitbeschwerdeführers in der Katastralgemeinde St. J. für nachstehende Kredit- und Darlehensforderungen der Erstbeschwerdeführerin erstrecke, wobei der Zweitbeschwerdeführer für die hypothekarische Sicherstellung der nachstehenden Forderungen ob der Liegenschaft EZ. 717 II des Grundbuches St. J. als Haupteinlage und ob der beiden im selben Grundbuch gelegenen Liegenschaften EZ. 592 II und 1284 II des Grundbuches J. als Nebeneinlagen die Aufsandungserklärung abgab:
RM
42.000:
E.Zl. 717 II, E. Zl. 1284 II und beide Hälften von E.Zl. 529 II;
S
30.000,-- :
E.Zl. 717 II, 1284 II, 592 II;
S
200.000,--
samt Anhang: E.Zl. 1284 II und die zweite Hälfte von E.Zl. 592 II;
S
240.00,-- :
E.Zl. 1284 II und die zweite Hälfte von E.Zl. 592 II;
S
300.000,--
samt Anhang: E.Zl. 1284 II und die zweite Hälfte von E.Zl. 592 II;
S
240.000,-- :
E.Zl. 717 II, 592 II und 1284 II;
S
500.000,--
samt höchstens 10 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und eine Nebengebührenkaution bis S 100.000, : E.Zl. 1284 II und die zweite Hälfte von E.Zl. 592 II;
S
360.000,--
samt höchstens 10 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und eine Nebengebührenkaution bis S 90.000, : E.Zl. 592 II, zweite Hälfte;
S
425.000,--:
E.Zl. 592 II, zweite Hälfte.
Die Erstbeschwerdeführerin erteilte ihrerseits die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der Pfandrechte für ihre Forderungen in der Höhe von S 400.000,-- samt Anhang und von S 240.000,-- ob der dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Liegenschaft EZ. 864 II des Grundbuches K.
Wie aus verschiedenen, allerdings erst im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren vorgelegten Grundbuchsauszügen bzw. aus von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Übersichten zu ersehen ist, fand die grundbücherliche Durchführung der Urkunde vom 3. April 1968 im Grundbuch St. J. unter der Tagebuchzahl 895/68 ihren Niederschlag. Die durch das zuständige Grundbuchsgericht K. erfolgten Neueintragungen betrafen:
in der EZ. 717 II als nunmehrige Haupteinlage das Pfandrecht über RM = S 42.000,--, über S 30.000,-- und über S 240.000,-- (letztere früher TZ 2554/62);
in der EZ. 1284 II das Pfandrecht über RM = S 42.000,--, über S 30.000,--, über S 200.000,-- samt Anhang, über S 240.000,-- (früher TZ. 1208/56), über S 300.000,-- samt Anhang, über nochmals S 240.000,-- (früher TZ. 2554/62) und über S 500.000,-- samt Anhang; in der EZ. 592 II mit Sicherheit das Pfandrecht über S 240.000,-- (vgl. TZ. 2554/62).
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck beurteilte die in der gegenständlichen Urkunde angeführten Pfandausdehnungen als Hypothekarverschreibungen, durch die zur Sicherstellung von Verbindlichkeiten des Zweitbeschwerdeführers gegenüber der Erstbeschwerdeführerin eine neue zusätzliche Hypothek über insgesamt S 2,337.000,-- bestellt worden sei. Mit Bescheid vom 15. Mai 1968 setzte das Finanzamt gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 33 Tarifpost 18 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, (GebGes) die 1%ige Rechtsgebühr mit S 23.370,-- fest. In der dagegen von beiden Beschwerdeführern eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, daß die gegenständliche Urkunde vom 3. April 1968 keine erstmalige Liegenschaftsbelastung enthalte; es sei nur die Ausdehnung bereits bestehender Pfandrechte auf weitere Liegenschaften desselben Schuldners zur Herstellung einer übersichtlicheren und einfacheren Pfandhaftung erfolgt, ohne daß hiebei für die Erstbeschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt oder neue Kredit- bzw. Darlehensforderungen sichergestellt worden wären. Die gegenständlichen Urkunde könne auch nicht als Zusatz oder Nachtrag zu früher beurkundeten Pfandbestellungen angesehen werden. In ihr sei keine Änderung der Verbindlichkeiten der Art oder dem Umfange nach zum Ausdruck gekommen. Auch eine Gebühr für eine Einverleibungsbewilligung gemäß § 33 Tarifpost 12 Abs. 1 GebGes könne von der Urkunde nicht erhoben werden, weil eine solche Bewilligung schon in den Urkunden über die abgeschlossenen Hauptgeschäfte erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer stellten schließlich den Antrag, die Gebührenvorschreibung aufzulassen oder allenfalls die Gebühr in der Höhe S 75,-- als feste Gebühr für eine Einverleibungsbewilligung zu belassen.
In einem Vorhalt vom 9. Oktober 1968 wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz darauf hin, daß aus der Urkunde vom 3. April 1968 nicht ersichtlich sei, welche Veränderungen in der Hypothekarbelastung der dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Liegenschaften EZ. 717 II, 1284 II und 592 II des Grundbuches St. J. im einzelnen eingetreten seien. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte um entsprechende Darstellung bzw. Übersendung von Grundbuchsauszügen zur Gegenüberstellung der Hypothekarbelastung vor der Änderung bzw. nach der Änderung.
Die beiden Beschwerdeführer legten, wie bereits oben ausgeführt, entsprechende Grundbuchsauszüge und überdies auch eine entsprechende Gegenüberstellung vor. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte hiezu aus, es ergebe sich "mit größtmöglicher Übersicht", daß "für keine der neuen verschiedenen Forderungen" der Erstbeschwerdeführerin ein Pfandrecht neu begründet worden sei.
Daraufhin hielt die Rechtsmittelbehörde den Beschwerdeführern entgegen, daß im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden für folgende Forderungen auf nachstehenden Grundstücken Pfandrechte neu begründet worden seien:
RM
=
S
42.000,--
zweite Hälfte von EZ. 592 II (die ursprünglich Adolf Sch. gehörte hatte), sowie EZ. 717 II und 1284 II
S
30.000,--
wie hinsichtlich der RM 42.000,--
S
200.000,--
zweite Hälfte von EZ. 592 II sowie EZ. 1284 II
S
240.000,--
wie vorige (TZ. 1208/56)
S
300.000,--
wie vorige
S
240.000,--
ganze EZ. 592 II, 717 II und 1284 II (TZ. 2554/62)
S
500.000,--
+
S
100.000,--
(Nebengebührenkaution): zweite Hälfte von 592 II und EZ. 1284 II
S
360.000,--
+
S
90.000,--
(Nebengebührenkaution): zweite Hälfte von EZ. 592 II
S
425.000,-- :
zweite Hälfte von EZ. 592 II
Summe
S
2,527.000,--
In ihrem Schriftsatz vom 31. Dezember 1969, worin der Zweitbeschwerdeführer überdies seinen formellen Beitritt zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin erklärte, wiederholten die beiden Beschwerdeführer im wesentlichen ihr vorherigen Vorbringen.
Mit Berufungsentscheidung vom 23. Juni 1970 hat die Finanzlandesdirektion für Tirol das gegenständliche Rechtsmittel abgewiesen und die Rechtsgebühr in Abänderung des angefochtenen Bescheides zuungunsten der Beschwerdeführer gemäß § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194 (BAO) im Betrage von S 25.270,--, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,527.000,--, festgesetzt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat ihre Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die vorliegende Urkunde bringe eindeutig zum Ausdruck, daß für bestimmte Darlehens- und Kreditforderungen Hypotheken zwar nicht erstmals bestellt worden seien, daß aber solche bereits früher bestellte Pfandrechte auf bisher nicht belastete Liegenschaften des Schuldners ausgedehnt worden seien. Das Ergebnis des Vertrages bestünde darin, daß nunmehr jede der sich einschließlich der Nebengebührenkautionen auf insgesamt S 2,527.000,-- belaufenden Forderungen auf Liegenschaften bzw. Liegenschaftshälften sichergestellt seien, die früher mit der betreffenden Forderung nicht belastet waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hg. Erkenntnis vom 26. November 1958, Zl. 499/56) würden durch die Ausdehnung der Verpfändung bestimmter Liegenschaftsanteile auf weitere Liegenschaftsanteile die in der ursprünglichen Urkunde zum Ausdruck gebrachten Rechte und Verbindlichkeiten ihrem Umfange nach ausgedehnt. Der Inhalt eines solchen Rechtsgeschäftes sei eine gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebGes gebührenpflichtige Hypothekarverschreibung, welche nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 leg. cit. gebührenfrei sei. Diese Voraussetzungen träfen aber im Streitfalle nicht zu, weil die Pfandausdehnungen nicht in den gleichen Urkunden wie die Hauptgeschäfte beurkundet worden seien. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1966, Zl. 589/65, werde die Gebührenpflicht einer nicht schon in der Urkunde über das Hauptgeschäft ausgesprochenen Verpfändung weiterer Liegenschaften für eine Forderung bejaht. Eine Einverleibungsbewilligung im Sinne des § 33 TP 12 GebGes liege allerdings nicht vor, auch keine Einverleibungsbewilligung in einer abgesonderten Ausfertigung im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 31. Oktober 1956, Slg. Nr. 1514(F).
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. Juni 1970 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und bezüglich der Festsetzung einer Mehrgebühr von S 1.900,-- wegen "Verkürzung des Instanzenzuges" erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 33 TP 18 GebGes unterliegen Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, der 1%igen Rechtsgebühr, bemessen nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht.
Soweit sie behaupten, daß die Einbeziehung von Nebengebührenkautionen in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr von einer Hypothekarverschreibung ungesetzlich sei, vermag ihnen der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Mit Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die hypothekarische Sicherstellung von in der Urkunde bestimmten Nebenverbindlichkeiten (vgl. unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1961, Zl. 850/61) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist; denn auch für die Nebengebührenkaution ist die Hypothek bestellt worden. Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausführt, ist gemäß § 22 GebGes die Gebühr von dem in der Urkunde ausgedrückten höchstem Ausmaß der Leistung zu bemessen.
Ebensowenig vermag die Beschwerde mit ihrer Behauptung durchzudringen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe durch die erstmalige Einbeziehung der Nebengebührenkautionen in die Bemessungsgrundlage den Instanzenzug in gesetzwidriger Weise verkürzt. Es hat nämlich die Abgabenbehörde zweiter Instanz keineswegs erstmals eine bisher noch nicht festgesetzte Abgabe angefordert, sie hat vielmehr von dem ihr nach § 289 Abs. 2 BAO zustehenden Recht Gebrauch gemacht, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung, also auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abzuändern.
Die Beschwerdeführer wenden sich aber gegen die Abgabenfestsetzung auch mit der Begründung, daß keine einzige der in der Urkunde vom 3. April 1968 genannten Liegenschaften erstmals mit einer Hypothek belastet worden seien. Es seien vielmehr schon bestehende Pfandrechte auf weitere Liegenschaften ausgedehnt, es sei aber keine einzige Hypothek neu bestellt worden. Eine Pfandrechtsausdehnung sei keineswegs dasselbe wie die im Gebührengesetz erwähnte Bestellung einer Hypothek. Für jedes einzelne der mit der erwähnten Urkunde nur ausgedehnten Pfandrechte sei die Hundertsatzgebühr schon einmal, nämlich anläßlich der Hypothekarbestellung, bezahlt worden.
Dieser Ansicht hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß dann, wenn eine bisher hypothekarisch unbelastete Liegenschaft durch eine Erklärung des Liegenschaftseigentümers mit einer bereits auf anderen Liegenschaften haftenden Hypothek belastet werde, diese Belastung für die bisher damit nicht belastete Liegenschaft eine erstmalige Belastung bedeute; somit werde eine Hypothek bestellt. Diese Rechtsauffassung finde auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 26. November 1958, Zl. 499/56, vom 26. Mai 1966, Zl. 589/65, und vom 13. Februar 1969, Zl. 1478/68) ihre Stütze. Die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 GebGes - wonach die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen nicht gesondert gebührenpflichtig sind - komme nicht in Betracht, weil die Ausdehnung bzw. Neubestellung der Pfandrechte nicht in den Urkunden über die Hauptgeschäfte (Darlehens- bzw. Kreditverträge) enthalten seien.
Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde stimmt der Verwaltungsgerichtshof zu.
Indes hat die belangte Behörde aber folgendes übersehen.
Aus den vorliegenden Grundbuchsauszügen über die im Grundbuch St. J. gelegenen Liegenschaften EZ. 717 II, 592 II und 1284 II geht hervor, daß die Verbücherung des Pfandausdehnungsvertrages vom 3. April 1968 unter der Tagebuchzahl 895/68 durch das Bezirksgericht K. erfolgte.
In allen drei Grundbuchseinlagen war das Pfandrecht zugunsten der Erstbeschwerdeführerin für eine Darlehensforderung von S 360.000,-- samt einer Nebengebührensicherstellung bis zu S 90.000,-- und das Pfandrecht zugunsten der Erstbeschwerdeführerin für eine Kreditforderung bis zum Höchstbetrage von S 425.000,-- bereits vor dem Abschluß des Pfandausdehnungsvertrages einverleibt. Hinsichtlich dieser Forderungen ist aus den Unterlagen nicht zu erkennen, inwieweit die diesbezüglichen Pfandrechte tatsächlich ausgedehnt worden sein könnten. Wenn die Urkunde vom 3. April 1968 darauf hinweist, daß die diesbezüglichen Hypotheken auf die zweite Hälfte von der Einlagezahl 592 II des Grundbuches St. J. ausgedehnt würden, so findet diese Formulierung in dem entsprechenden, im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren vorgelegten Grundbuchsauszug, der allerdings nur den Stand der Eintragungen im Zeitpunkt seiner Ausstellung wiedergibt, keine entsprechende Deckung. Sofern diese beiden Hypotheken über einen Betrag von S 360.000,-- samt Nebengebührensicherstellung von S 90.000,-- und über S 425.000,-- bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also am 3. April 1968, ob beiden Hälften der Liegenschaft EZ. 592 II des Grundbuches St. J. hafteten - das Gegenteil ist aus den Akten bisher nicht zu ersehen -, konnte eine konstitutive Ausdehnung dieses Pfandrechtes durch den Vertrag vom 3. April 1968 nicht mehr bewirkt werden. Sollten die Pfandrechte zunächst nur auf dem einen ideellen Anteil des Zweitbeschwerdeführers gehaftet haben und dieser nachträglich die zweite Hälfte der Liegenschaft EZ. 592 II des Grundbuches St. J. unbelastet erworben haben, wäre eine Pfandausdehnung zwar nicht kraft Gesetzes (vgl. Klang im Klangschen Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, 2. Bd., S. 400), wohl aber durch Vereinbarung auf die erworbene zweite Hälfte möglich gewesen.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß die bisher vorgenommenen Ermittlungen keine ausreichende Grundlage dafür bieten, in die Bemessungsgrundlage für die Hypothekarvorschreibung die Beträge von S 360.000,-- zuzüglich S 90.000,-- Nebengebührenkaution und S 425.000,-- einzubeziehen. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde demnach festzustellen haben, welche Bewandtnis es mit der Pfandrechtsausdehnung bezüglich dieser Darlehen bzw. Höchstbetragskredite hat bzw. inwieweit der vorgelegten Urkunde, wenn schon nicht rechtserzeugender so doch allenfalls rechtsbezeugender Charakter hinsichtlich dieser Rechte zukommt.
Da sohin der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Beschwerdeführer haben für den Fall ihres Obsiegens Aufwandersatz wie folgt verzeichnet: Schriftsatzaufwand S 1.000,-- , Stempelaufwand S 63,80, Ersatz für Umsatzsteuer S 55,--. Dieses Begehren erwies sich mit Ausnahme des Verlangens nach Ersatz für Umsatzsteuer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a und b, § 49 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965, als begründet. Aufwendungen für Umsatzsteuer waren nicht zuzuerkennen, da diese im Schriftsatzaufwand ihre Deckung findet. Der erstbeschwerdeführenden Partei (§ 53 Abs. 1 VwGG 1965) war sohin ein Ersatz von Aufwendungen in Höhe von S 1.063,80 zuzusprechen. Das Mehrbegehren war gemäß § 58 leg. cit. abzuweisen.
Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.
Wien, am 21. Dezember 1970