VwGH dismisses citizenship retention denial due to procedural violation in expert evaluation of extraordinary services.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice upheld the revocation of the Austrian citizenship retention denial due to a procedural violation regarding the evaluation of extraordinary services. The applicant argued that her teaching and artistic achievements constituted extraordinary services under the 1965 Citizenship Act, but the authority failed to properly assess her artistic qualifications. The court ruled that the authority's reliance on the applicant's lack of fame was insufficient without considering the expert evaluation she offered, necessitating a new procedural step.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 1 StbG 1965; § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965: A decision denying citizenship retention based on the lack of extraordinary services is void if the authority fails to properly evaluate evidence offered by the applicant, such as expert opinions, thereby violating procedural requirements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde der M M in S (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Frank Tornquist, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juni 1970, Z1. I a 490/J-1970, betreffend Versagung der Bewilligung zur Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht, erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.071,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat am 29. August 1967 mit dem Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland H M die Ehe geschlossen; seit dieser Zeit ist sie in Bayern wohnhaft. Mit Eingabe vom 12. Jänner 1970 ersuchte sie das Amt Tiroler Landesregierung, ihr für den Fall des Erwerbes der Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 zu erteilen. Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.
Juni 1970 wurde diesem Ansuchen gemäß § 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 mit nachstehender Begründung nicht Folge gegeben: Die Beschwerdeführerin habe die Absicht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und möchte aus diesem Anlaß die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren. Sie habe daher den Antrag gestellt, ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen. Eine derartige Bewilligung sei nach § 28 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 an die schwerwiegende Bedingung des Nachweises außerordentlicher Leistungen geknüpft.
Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, daß die Erfüllung dieser Bedingungen durch folgende Tatsachen unter Beweis gestellt werden können: Sie habe mehrere Jahre hindurch in H als Volksschullehrerin zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten gewirkt und sei auch im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung erfolgreich tätig gewesen. Die berufliche Tätigkeit habe sie unter beträchtlichen Opfern und Erschwernissen ausgeübt, weil H. ein abgelegenes und verkehrsmäßig schlecht erschlossenes Bergdorf sei. Ihre hervorragende Tätigkeit im Schuldienst sei durch den Bezirksschulrat des Bezirkes Reutte mit besonderem Dank und Anerkennung gewürdigt worden.
Weitere Verdienste habe sie sich durch künstlerische Tätigkeit auf dem Gebiete der Kunstmalerei erworben. Ferner verweise die Beschwerdeführerin auf die von ihr zu einem unbestimmten Zeitpunkt beabsichtigte Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit in Österreich und die beabsichtigte Drucklegung einer Studie zum Thema "Psychologische Grundlagen des Zeichenunterrichtes auf der Volksschul-Unterstufe". Dazu sei festzustellen, daß die erfolgreiche berufliche Tätigkeit im Schul- und Erziehungsdienst und die beabsichtigte Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit sicher sehr lobenswert seien; diese Tatsachen bildeten aber noch lange keinen Beweis, daß außerordentliche Leistungen im Interesse der Republik erbracht worden bzw. zu erwarten seien.
Die gewissenhafte Erfüllung der beruflichen Pflicht werde schließlich von jedem Dienstnehmer erwartet. Auch die sonstigen von der Beschwerdeführerin genanntem Verdienste und Leistungen seien nicht etwas derart Außergewöhnliches, daß sie dem Begriff "außerordentliche Leistungen im Interesse der Republik" unterstellt werden könnten. Als Künstlerin habe sich die Beschwerdeführerin noch keinen Namen gemacht. Da sie der Kulturabteilung der Tiroler Landesregierung unbekannt sei, könne sie wohl nicht als Künstlerin oder Wissenschaftlerin von besonderem Rang gelten.
Die Beschwerdeführerin habe den Standpunkt vertreten, daß ihr außerordentliche Leistungen auf künstlerischem Gebiet nicht abgesprochen werden könnten, auch wenn sie mit ihren Werken "aus Gründen des Ausreifungsprozesses" noch nicht an die Öffentlichkeit getreten sei. Auch dieser Auffassung vermöge das Amt der Tiroler Landesregierung nicht beizupflichten. Eine wesentliche Voraussetzung für die beantragte Bewilligung, nämlich das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich, müsse daher als nicht erfüllt angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nach Abschluß ihrer Studien an der Privatlehrerinnenbildungsanstalt der Barmherzigen Schwestern in Zams in den öffentlichen Schuldienst getreten, mehrere Jahre hindurch als Volksschullehrerin zur vollsten Zufriedenheit ihrer Dienstvorgesetzten tätig gewesen und habe sich auch im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung verdient gemacht. Im Einzelnen habe sie vor der belangten Behörde zum Erweis ihrer besonderen Verdienste folgendes dargetan und dieses Vorbringen auch unter Beweis gestellt: Trotz beträchtlicher Erschwernisse infolge der Abgeschiedenheit der von ihr betreuten Schule habe sie für die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder besondere Verdienste erworben und dafür durch ihre vorgesetzte Behörde die Qualifikation "ausgezeichnet" erhalten.
In ihrem Personalakt würden wiederholt ihre besonderen Verdienste hervorgehoben. Hiezu habe sie sich auf eine Anfrage beim Bezirksschulrat Reutte berufen. Auch außerhalb des Schuldienstes habe sie sich um die Jugenderziehung verdient gemacht, insbesondere durch Mitarbeit in der Katholischen Jugendbewegung, indem sie drei Jahre hindurch in L eine Mädchengruppe der Katholischen Landjugend geführt habe und trotz ihres jugendlichen Alters zwei Jahre hindurch Stellvertreterin der Dekanatsführerin gewesen sei, wofür ihr höchste Anerkennung bezeugt werde.
Zum Beweise hiefür habe sie sich auf Geistlichen Rat E P, W M, Pfarrer in L, K S, Kaplan, berufen. Sie sei auch auf künstlerischem Gebiet erfolgreich tätig, insbesondere in der Aquarell- und Ölmalerei, Ikonenmalerei, vorwiegend auf sakralem Gebiet; sie sei aber noch nicht besonders in die Öffentlichkeit getreten, da sie sich im Hinblick auf ihr Alter noch in einem künstlerischen Ausreifungsprozeß befinde. Sie habe sich aber auf Amtssachverständige und auf mehrere akademische Maler, wie Franz Endhardt, Prof. Herbert Danler und Johann und Martina Wagner zum Beweise dafür berufen, daß ihre Arbeiten in Fachkreisen besondere Anerkennung gefunden hätten und weitere Fortschritte unbedingt zu erwarten seien.
Eine wissenschaftliche Arbeit mit dem Titel "Psychologische Grundlagen des Zeichenunterrichtes auf der Volksschul-Unterstufe" sei von ihrem zuständigen Landesschulinspektor Hofrat Dr. A P auf einschlägigen Tagungen mehrfach hervorgehoben worden. Zum Beweise dafür habe sie sich auf Hofrat Dr. A P und die beizuschaffende Arbeit selbst berufen. Die belangte Behörde habe keinen dieser beantragten Beweise aufgenommen und sie mit der Begründung als unerheblich erachtet, daß alle diese von ihr angeführten Verdienste nicht als außerordentliche Leistungen im Interesse der Republik angesehen werden könnten.
Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft liege ihr aus folgenden Gründen besonders am Herzen: Sie fühle sich nach wie vor als Österreicherin, weil sie in Österreich geboren und aufgewachsen sei und auch in Österreich.mit großer Hingabe den Beruf einer Jugenderzieherin Jahre, hindurch erfüllt habe. Wie sie mehrfach gegenüber der belangten Behörde ausgeführt und durch ihren Ehegatten unter Beweis gestellt habe, beabsichtige sie vor allem für den Fall, daß sich für ihren Ehegatten als bayrischen Beamten eine berufliche Möglichkeit in der Nähe der österreichischen Staatsgrenze ergeben sollte, in Österreich wieder in den Schuldienst einzutreten.
Daß sie diese Absicht umso mehr für den Fall zu verwirklichen gedenke, als ihrem Ehegatten etwas zustoßen sollte, liege auf der Hand. Auf den durch ihre Eheschließung möglichen Erwerb der Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten könne sie aber schon wegen des beträchtlichen Altersunterschiedes nicht verzichten sonst würde nämlich weder ihr im Falle des Ablebens ihres Ehegatten der Anspruch auf Witwenpension noch ihrem Ehegatten der Verheiratetenzuschuß im Falle seiner Pensionierung zustehen.
In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß gemäß § 28 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 der Staatsbürger den Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft besitze, wenn die Voraussetzungen, wie sie im § 28 im einzelnen aufgezählt seien, gegeben seien. Da die belangte Behörde sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme der im § 28 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 als gegeben erachte, könne sich die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage auf die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, beschränken. Da ein Rechtsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben sei, könne die Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht als Ermessensentscheidung gewertet werden. Die belangte Behörde betrachte jeden der von ihr angeführten Umstände zum Erweis außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik für sich allein und verneine das Vorliegen solcher außerordentlicher Leistungen getrennt für jeden der einzelnen Tatbestände. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei aber bei Beurteilung des Falles so zu verfahren, daß alle von ihr angeführten und unter Beweis gestellten Leistungen im Zusammenhalt gewürdigt werden und sohin untersucht werde, ob die Gesamtheit dieser Verdienste als außerordentliche Leistungen im Interesse der Republik anzusehen seien. Naturgemäß liege der Schwerpunkt der Beurteilung in der Wertung ihrer Leistungen im Schuldienst und außerschulischen Erziehungsdienst.
Die belangte Behörde stehe auf dem Standpunkt, daß es sich bei der Erfüllung ihrer Berufspflicht als Lehrerin und auch außerhalb ihrer Lehrtätigkeit nur um eine gewissenhafte Erfüllung der beruflichen Pflicht handle, welche von jedem Dienstnehmer erwartet werde. Dieser Ansicht könne die Beschwerdeführerin nicht beipflichten. Wie sie unter Beweis gestellt habe, habe sie als Lehrerin seitens der zuständigen Behörde die Qualifikation "ausgezeichnet" erhalten und es seien ihre Verdienste als Lehrerin immer wieder ganz besonders hervorgehoben worden.
Es sei ihr auch höchste Anerkennung für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der außerschulischen Jugenderziehung gezollt worden. Dies nur als gewissenhafte Pflichterfüllung zu charakterisieren, sei ihrer Ansicht nach irrig. Selbstverständlich erwarte der Staat von jedem Beamten die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten; aber dafür werde kein Beamter besonders ausgezeichnet oder qualifiziert, sondern nur dann, wenn eben seine Tätigkeit weit über den Durchschnitt der übrigen Beamten hinausgehe. Daß dies bei ihr der Fall sei, ergebe sich ja aus der Qualifikation "ausgezeichnet" und der wiederholten besonderen Hervorhebung ihrer Verdienste durch den zuständigen Schulrat.
Die belangte Behörde übersehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber auch, daß es sich bei der Jugenderziehung um eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Staates handle und daß der Staat sein ganz besonderes Augenmerk auf die Heranziehung besonders qualifizierter Lehrkräfte zu lenken habe. Sei doch die Erziehung und Ausbildung der Jugend die Voraussetzung für das Wohl des Staates und der Bevölkerung. Es liege daher ganz besonders auch im Interesse der Republik Österreich, jene Lehrkräfte als Staatsbürger besonders auch im Hinblick auf ihre weitere Verwendung als solche zu erhalten, welche sich um die Jugenderziehung besonders verdient gemacht haben.
In ihrem Fall halte sie dieses Interesse vor allem auch deswegen für gegeben, weil sie ja beabsichtige, wieder in den Lehrdienst einzutreten. Daß die Beschwerdeführerin nicht nur eine Lehrerin sei bzw. gewesen sei, die ihre Pflicht gewissenhaft erfüllt habe, ergebe sich ja auch daraus, daß sie sich auch außerhalb ihres engeren Berufes als Lehrerin der Heranziehung der Jugend uneigennützig gewidmet habe und daß sie auch als Künstlerin auf verschiedenen Gebieten tätig gewesen sei und tätig sei und dafür auch die besondere Anerkennung namhafter und kompetenter Persönlichkeiten gefunden habe.
Wenn die belangte Behörde die Meinung vertrete, daß sich die Beschwerdeführerin als Künstlerin keinen besonderen Namen gemacht habe, sei dies wohl kaum geeignet, einen negativen Beweis in dieser Richtung herzustellen. Wie durch die von ihr genannten Auskunftspersonen zu erweisen gewesen wäre, sei sie eine Künstlerin, die nicht um jeden Preis in die Öffentlichkeit treten wolle, sondern eher in der Stille an sich arbeite und gerade im Hinblick auf ihr jugendliches Alter sich dessen bewußt sei, daß sich ihre künstlerische Laufbahn noch im Stadium der Ausreifung befinden müsse und sie daher eine gewisse Scheu habe, schon in diesem Stadium vor die Öffentlichkeit zu treten, gebe es doch Beispiele genug, wo unter dem Deckmantel der Kunst Leute, die nicht einmal über das primitivste kunsthandwerkliche Können verfügen, sich mit reißerischen Methoden in den Vordergrund drängen und Erzeugnisse als Kunstwerke oft unter Einschaltung gewissenloser Manager der Öffentlichkeit um jeden Preis und um viel Geld feilbieten, die ein ernstschaffender und verantwortungsbewußter Künstler ablehnen müsse.
Es sei ja eine bedauerliche Zeiterscheinung, daß vielfach nicht so sehr das Können und der Kunstwille, sondern die Publizität ausschlaggebend seien für die Wertung nicht nur auf dem Gebiete der Kunst, sondern auch auf vielen anderen Gebieten. Gerade der Staat sollte hier Einhalt gebieten und fachliche und berechtigte Anerkennung solchen Personen nicht versagen, die es mit der Kunst ernst meinen und an sich selbst arbeiten. Es könne daher auch im vorliegenden Rahmen für die Beurteilung ihrer künstlerischen Tätigkeit nicht so sehr das Hervortreten in der Öffentlichkeit ausschlaggebend sein, sondern die Wertung ihres Schaffens durch seriöse und kompetente Künstler.
Daß es die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Jugenderzieherin ernst meine und trotz ihres Alters auch auf diesem Gebiet Erfolge aufzuweisen habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, daß ihre wissenschaftliche Arbeit mit dem Titel "Psychologische Grundlagen des Zeichenunterrichtes auf der Volksschulunterstufe" von Landesschulinspektor Hofrat Dr. A P immer wieder besonders hervorgehoben worden sei. Zusammenfassend sei sie daher der Meinung, daß es sehr wohl im Interesse der Republik liege, daß Personen, die sich, wie dargestellt, als Jugenderzieher so vielfältig und weitgehend bewährt haben und die in früherer oder späterer Zukunft dem österreichischen Staat wieder als Jugenderzieher zur Verfügung stehen könnten und wollten, die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten.
Sie halte daher die Beurteilung ihrer Verdienste und Leistungen unter dem Gesichtspunkte des Erfordernisses des § 28 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 durch die belangte Behörde für verfehlt und daher die Abweisung ihres Ansuchens durch den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Sollte aber die Abweisung nicht schon nach der derzeitigen Aktenlage verfehlt sein, so lägen auf jeden Fall schwere Verfahrensmängel vor, weil die belangte Behörde es infolge ihrer verfehlten rechtlichen Beurteilung unterlassen habe, die ihr angebotenen vielfachen Beweismittel, wie sie in der vorliegenden Beschwerde angeführt seien, auch nur zum Teil aufzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 250, über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 - StbG 1965) ist einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik liegt; dies gilt insbesondere für außerordentliche Leistungen auf kulturellen oder wirtschaftlichen Gebieten;
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
Wenn man bei der Auslegung des § 28 Abs. 1 StbG 1965, von dem dieses Gesetz offenbar beherrschenden Grundgedanken ausgeht, daß eine Doppelstaatsbürgerschaft möglichst vermieden werden soll - was auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das nachmalige Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (497 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP.) mit aller Deutlichkeit zu entnehmen ist -, so muß bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG 1965 die für die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sein muß, ein rigoroser Maßstab angelegt werden.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, daß die von ihr als Lehrerin, Jugenderzieherin und auf künstlerischem Gebiet bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen so außerordentliche Leistungen gewesen seien bzw. noch sein werden, daß im Hinblick auf diese Leistungen die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft in ihrem Fall im Interesse der Republik Österreich liege. Was die bereits erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin anlangt, so können diese zweifellos als außergewöhnliche berufliche Leistungen angesehen werden, da sie ansonst nicht mit dem Kalkül "ausgezeichnet" zu qualifizieren gewesen wären.
Nun sind aber erfahrungsgemäß auf "ausgezeichnet" lautende Gesamtbeurteilungen von Beamten und Lehrern keineswegs so selten, daß mit diesem Kalkül qualifizierte Beamte oder Lehrer außerordentliche Leistungen solcher Art erbracht haben müßten, wie sie der § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG 1965 als Voraussetzung für die Bewilligung der Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft offenbar im Auge hat. Was die im Falle der Verwirklichung der Absicht der Beschwerdeführerin zum gegebenen Zeitpunkt ihre Tätigkeit als österreichische Lehrerin wieder aufnehmen zu wollen, zu erwartenden außerordentlichen Leistungen anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß es noch völlig ungewiß ist, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung dieser Absicht der Beschwerdeführerin kommen werde.
Abgesehen davon aber könnten - wie schon erwähnt - die zu erwartenden Leistungen der Beschwerdeführerin als Lehrerin ebensowenig wie die von ihr bereits erbrachten Leistungen als Volksschullehrerin als solche außerordentliche Leistungen angesehen werden, wie sie dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG 1965 vorgeschwebt sein müssen. Wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung erbrachten Leistungen im Rahmen der katholischen Jugendbewegung ebenfalls nicht als solche außerordentliche Leistungen angesehen hat, die die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft als im Interesse der Republik liegend rechtfertigen könnten, so kann dem bei dieser Schau der Dinge die Folgerichtigkeit ebenfalls nicht abgesprochen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten außerordentlichen Leistungen auf künstlerischem Gebiet hat sie im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptet, daß sie infolge ihrer noch nicht erlangten Reife mit ihren Arbeiten noch nicht in die Öffentlichkeit habe gehen wollen Sie hat aber zum Beweis ihrer besonderen Qualifikation als Künstlerin die Beurteilung ihrer bereits geschaffenen Werke durch Sachverständige bzw. durch die Vorlage einer Auswahl ihrer Gemälde, die sich insbesondere auf Aquarelle, Ölgemälde, lkonenmalerei und andere Techniken mit Vorwürfen besonders aus dem sakralen Raum, aber auch aus dem Leben und der Natur befassen, angeboten. Die Feststellung der belangten Behörde allein, daß die Beschwerdeführerin mit ihren Leistungen der Kulturabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung ebenso wie der von der Beschwerdeführerin als Sachverständiger namhaft gemachte akademische Maler Franz Endhardt bisher unbekannt geblieben seien, läßt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen einwandfreien Schluß darauf zu, daß die Beschwerdeführerin auch bei Durchführung der von ihr angebotenen Beweise nicht als Künstlerin hätte beurteilt werden können, von der mit Fug noch außerordentliche Leistungen auf diesem Gebiet zu erwarten seien, welcher Umstand die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft als im Interesse der Republik liegend erscheinen lassen könnte. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der belangten Behörde mag unbenommen sein, anstelle der von der Beschwerdeführerin genannten Sachverständigen andere Sachverständige beizuziehen,
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 lit. a, des § 48 Abs. 1 lit. a und b und des § 49 Abs. 1 VwGG 1965 sowie des Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren nach Zuerkennung von 5,5% Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung des Aufwandersatzes, das über den Betrag von S 71,40 hinausgehende Begehren, betreffend Stempelgebühren, im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin nur S 71,40 an Stempelgebühren entrichtet hatte, abzuweisen.
Wien, am 10. November 1970