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0983/70 ECLI:AT:VWGH:1970:1970000983.X00 KI-generiert

Validity of zoning amendment ordinance challenged by delayed public notice deadline under municipal code

Geschäftsnummer 0983/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the lower authority's decision and ordering the appellant to pay S 390 in costs to the respondent. The dispute concerned a building permit for a multi-story residential complex in a municipality, where the appellant challenged the validity of a municipal council resolution that amended the zoning plan to allow higher structures, arguing that the delayed public notice violated a two-week statutory deadline which she claimed was a strict "falling deadline" (Fallfrist) rendering the resolution void. The court ruled that under § 59(1) of the Lower Austrian Municipal Code, the two-week period for publicizing ordinances was merely an order-provision (Ordnungsvorschrift) and not a condition for the validity of the resolution's formation; consequently, the late publication did not prevent the resolution from becoming legally effective once the notice period expired, and the appellant’s public law neighbor rights regarding building height were not violated because the amended zoning plan was valid.

Legislator-Regeste

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§ 42 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965, §§ 47 ff. VwGG 1965, Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4; Validity of zoning amendment ordinance challenged by delayed public notice deadline under municipal code: The dispute concerned a building permit for a multi-story residential complex in a municipality, where the appellant challenged the validity of a municipal council resolution that amended the zoning plan to allow higher structures, arguing that the delayed public notice violated a two-week statutory deadline which she claimed was a strict "falling deadline" (Fallfrist) rendering the resolution void. The court ruled that under § 59(1) of the Lower Austrian Municipal Code, the two-week period for publicizing ordinances was merely an order-provision (Ordnungsvorschrift) and not a condition for the validity of the resolution's formation; consequently, the late publication did not prevent the resolution from becoming legally effective once the notice period expired, and the appellant’s public law neighbor rights regarding building height were not violated because the amended zoning plan was valid.

Schlagwörter

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§ 42 AVG § 42 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG 1965 §§ 47 ff. VwGG 1965 Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Legal basis cited for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff. VwGG 1965
Provisions governing the assessment and allocation of court costs.
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4
Regulation determining the specific amount of costs to be reimbursed.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

Legal basis cited for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff. VwGG 1965

Provisions governing the assessment and allocation of court costs.

Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Regulation determining the specific amount of costs to be reimbursed.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Für die zur Bebauung vorgesehenen Grundflächen bestand nach dem Inhalt der Verwaltungsakten vorerst auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Langenzersdorf die Widmung als Bauland mit zweigeschossiger offener Bauweise. Am 5. Mai 1969 beschloß der Gemeinderat der Marktgemeinde Langenzersdorf eine "Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Wohnobjektes mit fünf Vollgeschossen und eines mit drei Vollgeschossen" auf diesen Grundflächen. Der Beschluß wurde in der Zeit vom 18. August 1969 bis 2. September 1969 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

Auf die geänderten Bebauungsvorschriften gestützt, brachte die mitbeteiligte Partei B-Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. am 20. Juni 1969 bei der Marktgemeinde Langenzersdorf ein Bauansuchen ein, welches auf den Grundstücken Nr. nn/68, nn/69 und nn/70 der Katastralgemeinde Langenzersdorf die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus einem fünfgeschossigen und einem dreigeschossigen Objekt, beide unterkellert, mit 17 Abstellplätzen für Personenkraftwagen vorsah. Das fünfgeschossige Gebäude sollte nach der Baubeschreibung zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 7 bis 9 m und zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 8 m, das dreigeschossige Haus zur E-gasse einen Abstand von 5 bis 8,50 m und zur südlichen Grundgrenze einen Abstand von 9 bis 11,50 m einhalten; der Abstand der südöstlichen Kante des fünfgeschossigen Hauses zur nordwestlichen Kante des dreigeschossigen Hauses sollte 9,50 m betragen. Über das Bauprojekt wurde vom Bürgermeisteramt Langenzersdorf vorerst für 2. Juli 1969 eine Bauverhandlung ausgeschrieben, diese jedoch nachträglich wieder abberaumt. Am 2. Juli 1969 langte ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin bei der Behörde ein, mit welchem sie gegen das Bauvorhaben als Nachbarin Einwendungen erhob; im einzelnen wurden eine Störung und Belästigung der Nachbarn durch den Autoabstellplatz, eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, eine Beschränkung des Lichteinfalles für Aufenthaltsräume, eine Wertminderung des Nachbargrundstückes durch Einschränkung der natürlichen Besonnung und durch Einschränkung der Aussicht sowie die Bewirkung der Unbebaubarkeit des Nachbargrundstückes geltend gemacht. Am 3. September 1969 langte bei der Baubehörde erster Instanz ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie auf die bereits erhobenen Einwendungen hinwies und zusätzlich ausführte, daß der vorerwähnte Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 mit der Bauordnung für Niederösterreich nicht im Einklang stehe und überdies mangels der erforderlichen Genehmigung durch, die "politische Behörde" wirkungslos sei; abschließend wurde der Behörde anheimgestellt, "den gesetzmäßigen Weg nachzuholen, um den Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 sanieren zu lassen".

Mit einem neuerlichen, am 30. September 1969 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten - als Aufsichtsbeschwerde zu wertenden - Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin "Berufung, in eventu: Vorstellung" gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 5. Mai 1969. Darin wurde geltend gemacht, der als Verordnung bezeichnete Beschluß lasse nicht erkennen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er erlassen worden sei und welchem Zweck er dienen solle, überdies aber sei er nicht gemäß § 59 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung, sondern erst am 18. August 1969 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden und ändere überdies einseitig zum Nutzen der Bauwerberin den bestehenden Bebauungsplan, der ein Siedlungsgebiet mit zweigeschossiger Verbauung in offener Bauweise vorsehe. Dieser Antrag zeitigte keinen Erfolg. In weiterer Folge wurde für 16. Oktober 1969 die Bauverhandlung anberaumt. Bei der Bauverhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits schriftlich vorgebrachten Einwendungen und die darin enthaltenen Anträge; ein Vergleichsversuch des Verhandlungsleiters blieb ergebnislos.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1969, AZ.:153-0-1976/69, erteilte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung; sie enthielt keinen Ausspruch über die Einwendungen der Beschwerdeführerin und auch keine Begründung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Berufung. Sie rügte darin vorerst, daß über ihre Einwendungen nicht entschieden worden sei und daß der Bescheid keine Begründung enthalte; weiters vertrat sie den Standpunkt, daß der Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 aus den von ihr bereit im vorangegangenen Verfahren dargelegten Gründen nicht wirksam geworden sei und daher durch die im Bescheid genehmigte Gebäudehöhe ihre Nachbarrechte verletzt worden seien. Mit Berufungsbescheid vom 16. Februar 1970 änderte der Gemeinderat der Marktgemeinde Langenzersdorf den Baubewilligungsbescheid dahin gehend ab, daß einerseits die Baubewilligung erteilt, andererseits aber ausgesprochen wurde, daß das Bauvorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht zulässig sei und subjektive öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletze, weiters die Erledigung der Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für die Beurteilung des Baufalles der verbindliche Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 maßgebend gewesen sei, der nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist, also am 3. September 1969, Rechtswirksamkeit erlangt habe. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung. Sie stützte sich darin ausschließlich auf den Standpunkt, die Verordnung vom 5. Mai 1969 sei nicht rechtswirksam geworden, weil die Kundmachung nicht innerhalb der im § 59 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Beschlußfassung vorgenommen worden sei; diese Frist stelle eine Fallfrist dar. Somit hätte aber das Bauansuchen abgewiesen werden müssen, da die nach dem Bebauungsplan, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verordnung vom 5. Mai 1969 darstelle, zulässige Bebaubarkeit überschritten werde.

Außerdem brachte die Beschwerdeführerin gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein; diese Beschwerde wurde jedoch mit Beschluß vom 28. November 1969, Zl. B 292/69, zurückgewiesen, dies mit der Begründung, der Gemeinderatsbeschluß sei eine Verordnung und könne daher nicht mit Bescheidbeschwerde nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes angefochten werden.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. April 1970, GZ. I/6-1074/3-1970, wies die belangte Behörde die gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates eingebrachte Vorstellung gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, ab. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe in der Marktgemeinde Langenzersdorf ein rechtsgültiger Bebauungsplan, der hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundflächen mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 abgeändert worden sei; daß die im § 59 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung festgesetzte Frist für die Kundmachung nicht eingehalten worden sei, habe den Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Verordnung nach Abschluß der in der Zeit vom 18. August bis 2. September 1969 an der Amtstafel vollzogenen Kundmachung nicht gehindert.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Als Beschwerdepunkt wird die Verletzung des der Beschwerdeführerin gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums und Durchführung des gesetzlichen Verfahrens in Verwaltungssachen (Gleichheit vor dem Gesetze) angegeben. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen damit, daß die im § 59 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung für die Verlautbarung von Verordnungen gesetzte Frist eine Fallfrist darstelle, sodaß deren fruchtloses Verstreichen die Unwirksamkeit der Verordnung nach sich ziehe. Da die Änderung des Bebauungsplanes durch den Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 eine größere bauliche Ausnützbarkeit der Nachbargründe vorsehe, werde dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Wenn also der Berufungsbescheid des Gemeinderates sich auf diese Änderung des Bebauungsplanes gestützt habe, die Änderung aber nicht rechtswirksam geworden sei, dann habe der Berufungsbescheid auch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, sodaß ihre Vorstellung zu Unrecht abgewiesen worden sei. Weiters hätte bei der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes auf das unmittelbar bevorstehende Inkrafttreten der neuen Bauordnung für das Bundesland Niederösterreich (l. Jänner 1970) Bedacht genommen werden müssen, welches im übrigen auch eine rückwirkende Behebung des in der Verletzung der Frist für die Kundmachung gelegenen Formalmangels des Beschlusses über die Änderung des Bebauungsplanes ausschließe. Schließlich wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Mai 1969 durch den Verfassungsgerichtshof in die Wege leiten.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde und führt darin aus, die im § 59 Abs. 1 zweiter Satz der Niederösterreichischen Gemeindeordnung für Verordnungen festgelegte Befristung der Kundmachung mit zwei Wochen ab Beschlußfassung sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, für deren Verletzung das Gesetz keine Sanktion vorsehe; allerdings könne die Verordnung gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz der Niederösterreichischen Gemeindeordnung erst mit dem auf den Abschluß der Kundmachung folgenden Tag rechtswirksam werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor Eingehen in die sachliche Prüfung des Beschwerdefalles war zu untersuchen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig war. Bedenken in dieser Richtung konnten sich daraus ergeben, daß die Beschwerdeführerin als verletzte Rechte (Beschwerdepunkt) das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetze geltend machte, welche beide verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind (Art. V des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, in Verbindung mit Art. 149 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, bzw. Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes), die Verletzung solcher Rechte durch einen behördlichen Bescheid aber gemäß Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist, dessen Zuständigkeit gemäß Art. 133 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch auf Grund des gesamten Beschwerdevorbringens zu der Auffassung gelangt, daß die Beschwerdeführerin in Wahrheit die aus der behaupteten Ungültigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Mai 1969 abgeleitete Verletzung ihres subjektiven öffentlichen Rechtes auf Einhaltung der durch den Bebauungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf bestimmten Bebauungsbeschränkungen für die im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zur Bebauung vorgesehene Liegenschaft geltend machen wollte. Die Beschwerde ist daher zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in einem aus dem Bebauungsplan ableitbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrecht verletzt worden ist, dessen Geltendmachung nicht mangels entsprechender Einwendungen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert ist (vgl. in letzterer Hinsicht Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1961, Slg. N. F. Nr. 5621/A, und vom 28. April 1964, Zl. 539/66, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).

Von den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen scheidet die Einwendung gegen eine Störung oder Belästigung durch den Autoabstellplatz von der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof aus, da diese Einwendung nicht auf den Bebauungsplan bezug hat. Ebenso können die auf eine Wertverminderung des Grundstückes abgestellten Einwendungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Einwendungen mit Recht als zivilrechtlich beurteilt wurden. Auf die Wahrung eines bestimmten Lichteinfalles war den Nachbarn in der für den vorliegenden Beschwerdefall nach der Übergangsregelung des § 121 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung vom 13. Dezember 1968, LGBl. Nr. 166/1969, noch maßgebenden Niederösterreichischen Bauordnung von 1883 kein subjektives öffentliches Recht gewährleistet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1905, Slg. Nr. 3821/A, und vom 23. Mai 1914, Slg. Nr. 10274/A). Auch insoweit wurden daher Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

Bei der Entscheidung über das vorliegende Bauansuchen, welche, wie bereits ausgeführt, unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Bauordnung von 1883 zu treffen war, konnte auch nicht darauf Bedacht genommen werden, ob allenfalls die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Falle einer von ihr für die Zukunft geplanten, nach der neuen Niederösterreichischen Bauordnung zu beurteilenden Bauführung nicht mehr als Bauplatz in Betracht kommt.

Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt daher ausschließlich davon ab, ob die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Einhaltung der im Bebauungsplan ausgesprochenen Beschränkungen der Gebäudehöhe verletzt worden ist. Legt man dieser Beurteilung die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1969 verfügte Änderung des Bebauungsplanes zugrunde, dann ist es klar, daß solche Rechte nicht verletzt wurden. Darüber ist sich offenbar auch die Beschwerdeführerin im klaren, da sie ihre Beschwerde ausschließlich auf der Ungültigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses aufbaut.

Die hier maßgebende Gesetzesbestimmung des § 59 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, lautet: "Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anders bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag."

Während nun diese Gesetzesstelle die Rechtswirksamkeit der Verordnung ausdrücklich von der Kundmachung überhaupt abhängig macht, ist eine solche Bestimmung für die Anordnung, die Kundmachung binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung durchzuführen, nicht getroffen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß eine verspätete Kundmachung den Eintritt der Rechtswirksamkeit nicht verhindert, wenngleich die Rechtswirksamkeit frühestens mit der Kundmachung beginnen kann. Im vorliegenden Falle war die Kundmachung jedoch vor der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates abgeschlossen. Der Gerichtshof ist aber auch der Auffassung, daß die Verletzung dieser Formvorschrift die Verordnung nicht gesetzwidrig macht, da es sich dabei nicht um eine Bestimmung über das Zustandekommen, welches mit der Willensbildung der beschlußfassenden Körperschaft abgeschlossen ist, handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2566). Sonstige Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben und sind dem Gerichtshof auch nicht aus eigenen Antrieb aufgetaucht. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich daher nicht veranlaßt, gemäß Art. 139 des Bundesverfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Mai 1969 zu stellen.

Somit ist aber die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkte nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 21. Dezember 1970