VwGH invalidates union election mandate allocation due to incorrect application of proportional representation rules.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice overturned the disputed decision regarding the distribution of union committee mandates in a corporate election. The plaintiffs argued that their list should have received at least two mandates, while the authority claimed the distribution followed the correct statutory method. The court ruled that the authority misapplied the law by failing to account for equal claims on the 24th seat, thereby establishing the correct proportional allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 4, 5 BRWO; The court must allocate remaining seats to candidates whose vote totals include the quota number, ensuring no seats are assigned to non-existent mandates.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.417,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die am 24. Februar 1970 stattgefundene Wahl des Zentralbetriebsrates im Unternehmen der X richtigzustellen bzw. für ungültig zu erklären, nicht Folge gegeben. Bei dieser Wahl waren 24 Mandate zu vergeben. Von den drei wahlwerbenden Gruppen erhielt die Liste der Sozialistischen Fraktion (A) 114, die Liste des ÖAAB und Parteilose (B) 36 und die Liste der Gewerkschaftlichen Einheit (C) 17 Stimmen. Nach dem vom Wahlvorstand errechneten Ergebnis, das mit dem angefochtenen Bescheid des Einigungsamtes Wien als zutreffend erkannt wurde, entfielen auf die Liste A 18, auf die Liste B 5 Mandate und auf die Liste C 1 Mandat. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte dagegen die von ihnen vertretene Liste C mindestens 2 Mandate erhalten müssen. Die belangte Behörde begründete die Richtigkeit der vom Wahlvorstand vorgenommenen Aufteilung der Mandate in folgender Weise:
Bei Anwendung der im § 21 Abs. 4 und 5 der Betriebsratswahlordnung vorgesehenen Methode sei zunächst folgende Aufstellung zu machen:
Liste A
Liste B
Liste C
Stimmen:
114 (1)
36 (4)
17 (9)
:2
57 (2)
18 (8)
8 (19)
:3
38 (3)
12 (13)
:4
28 (5)
9 (17)
:5
22 (6)
7 (22)
:6
19 (7)
6 (24 b)
:7
16 (10)
:8
14 (11)
:9
12 (12)
:10
11 (14)
:11
10 (15)
:12
9 (16)
:13
8 (18)
:14
8 (20)
:15
7 (21)
:16
7 (23)
:17
6 (24 a)
Als Wahlzahl komme die 24., daher die Zahl 6 in Betracht. Teile man die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen im Sinne des letzten Satzes des § 21 Abs. 4 BRWO durch diese Wahlzahl, so ergebe dies für die Liste A ….. 114 : 6 = 19 Mandate mit 0 Reststimmen
Liste B ….. 36 : 6 = 6 Mandate mit 0 Reststimmen Liste C ….. 17 : 6 = 2 Mandate mit 5 Reststimmen
zusammen 27 Mandate.
Da nur 24 Mandate zu vergeben seien, müsse eine Verminderung
der Mandate nach § 21 Abs. 5 BRWO erfolgen. Demnach entscheide die
Zahl der Reststimmen. Da die Listen A und B gleich viel weniger
Reststimmen als die Liste C hätten, müßten sie je ein Mandat
abgeben; dies führe zu einer Mandatsverteilung von 18 : 5 : 2, was
noch immer um ein Mandat mehr sei, als vergeben werden könne. Die
Verteilung der Reststimmen ergebe hiebei für die
Liste A: 114 Stimmen - 18 Mandate x Wahlzahl 6 = 6
Liste B: 36 Stimmen - 5 Mandate x Wahlzahl 6 = 6
Liste C: 17 Stimmen - 2 Mandate x Wahlzahl 6 = 5
Reststimmen, sodaß nunmehr noch die Liste C ein Mandat abgeben müsse.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1961, Zl. 1052/60, vorgebracht, die belangte Behörde habe die in Frage kommenden Bestimmungen unrichtig angewendet.
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 253/1965 (BRG), bestimmt in seinem § 12 Abs. 3, daß die Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt werden. Die Betriebsrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 211/1947, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 178/48, 211/63, 183/64 und 240/65 (BRWO), enthält nähere Vorschriften über die Betriebsratswahl, und zwar einerseits im § 21 Abs. 4 und 5, welche Bestimmungen gemäß § 33 Abs. 5 BRWO auch für die Wahl des Zentralbetriebsrates anzuwenden sind, und andererseits in der Anlage 5, die mehrere Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses bringt. § 21 Abs. 4 BRWO enthält zunächst die Vorschrift für die Berechnung der Wahlzahl. Diese Bestimmung fährt dann wörtlich fort wie folgt:
"Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist." Hierauf folgt Abs. 5, der folgendermaßen lautet:
"Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los."
Im Zuge der Beratung über diese Beschwerdesache traten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Gesetzesbestimmungen bzw. gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnungsstellen insofern auf, als in der bloßen Festlegung des Grundsatzes des Verhältniswahlrechtes durch das Gesetz keine im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG hinreichende Determination der im Verordnungswege zu treffenden näheren Regelung erblickt werden könnte. Einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, diese Bestimmungen aufzuheben, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch mit Erkenntnis vom 17. Juni 1971, Zl. G 34, 35/70, V 30-32/70, keine Folge gegeben. Sie waren daher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundezulegen. Ihre Anwendung macht Schwierigkeiten einerseits, weil Abs. 5 nicht sagt, wann mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen Anspruch haben, und weil auch die Regelung des Abs. 4 keinen unmittelbaren Hinweis in dieser Richtung bietet, und andererseits, weil im Abs. 5 nur von einer mehrfach beanspruchten Mitgliedstelle die Rede ist, obgleich der im Abs. 4 vorgesehene Modus zu einem Manko von mehreren Mitgliedstellen führen kann. Wenn, wie im vorliegenden und in dem dem Vorerkenntnis vom 12. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5645/A, zugrunde liegenden Fall die Wahlzahl so klein ist, daß die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht ausreicht, um allen Wahlvorschlägen so viele Mitgliedstellen zuzuweisen, als die Division der für sie abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl ergibt, muß, um der Vorschrift des Abs. 5 nachzukommen, ein Weg gefunden werden, um festzustellen, welche Wahlvorschläge einen konkurrierenden Anspruch auf eine bestimmte Mitgliedstelle haben. Hiefür bietet sich die in den Beispielen III und IV der Anlage 5 zur BRWO gefundene Lösung an, die dahin geht, einen gleichen Anspruch derjenigen Wahlvorschläge anzuerkennen, in deren Zahlenreihe die Wahlzahl vorkommt.
Im vorliegenden Falle haben somit entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Tabelle die Listen A und B den gleichen Anspruch auf die 24. Mitgliedstelle, weil in beiden Zahlenreihen die Wahlzahl 6 vorkommt. Da dieses Mandat für die Liste A das 17. wäre, wobei dieser Liste noch 12 Reststimmen verblieben (17 x 6 = 102 gegenüber 114), während es für die Liste B das 6. Mandat bedeuten würde, wobei keine Reststimmen verblieben (6 x 6 = 36 gegenüber 36), hat dieses Mandat der Liste A zuzufallen. Konsequenterweise hat bei Zugrundelegung dieser Ansicht eine weitere Zuteilung von (nicht verfügbaren) Mitgliedstellen auf die Wahlvorschläge zu unterbleiben.
Es ist zuzugeben, daß diese mit Abs. 5 des § 21 BRWO in Einklang stehende Vorgangsweise dem letzten Satz des Abs. 4 nicht entspricht. Ebensowenig entspricht aber die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung von drei Mitgliedstellen den Bestimmungen des Abs. 5, weil dort überhaupt nicht von einer Verminderung der Mitgliedstellen die Rede ist, sondern nur davon, daß mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen Anspruch haben. Eine dem Wortlaut sowohl des Abs. 4 wie auch des Abs. 5 voll entsprechende Art der Ermittlung des Wahlergebnisses ist angesichts des aufeinander nicht abgestimmten Normenwortlautes nicht möglich. Dem Verwaltungsgerichtshof scheint die in seinem Vorerkenntnis, auf dessen Rechtsausführungen im übrigen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, verfolgte, den Beispielen III und IV der Anlage 5 zur BRWO folgende Methode richtiger als diejenige der belangten Behörde, weil sie die mehrfache Zuteilung nicht vorhandener Mitgliedstellen mit nachfolgender linearer d. h. dem Verhältniswahlrecht und damit dem im § 12 Abs. 3 BRG verankerten Prinzip nicht entsprechenden Kürzung vermeidet.
Die richtige Mandatsaufteilung hätte demnach auf Grund der Stimmenzahl folgendermaßen zu lauten:
Liste A ..... 17 Mitgliedstellen, Liste B …..5
Mitgliedstellen und Liste C ..... 2 Mitgliedstellen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß dasselbe Ergebnis
erzielt wird, wenn bei Verfassung der Tabelle die Dezimalstellen
nicht weggelassen werden. Bruchteile bleiben ja nach dem Beispiel
I der Anlage 5 nur in der Regel unberücksichtigt. In diesem Fall
ergäbe sich nämlich als Wahlzahl die Zahl 6,705. Dividiert man die
Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen
durch diese Zahl, so ergeben sich für die Liste A (114 : 6,705 =)
17,0, für die Liste B (36 : 6,705=) 5,3 und für die Liste C (17 :
6,705 =) 2,5 Mitgliedstellen.
Der von einer anderen Rechtsansicht getragene angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 5, § 48 Abs. 1 lit. a, b und d, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 8. September 1971