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0943/70 ECLI:AT:VWGH:1970:1970000943.X00 KI-generiert

Administrative court upholds noise restriction order but revokes decision due to flawed procedural reasoning and lack of expert evidence.

Geschäftsnummer 0943/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the lower authority's decision imposing strict operating hours on a construction plant due to procedural violations. The court found the administrative body failed to properly evaluate medical expert reports regarding noise impacts and ignored necessary factual findings about the plant's previous operation. Consequently, the decision was set aside without addressing the applicant's economic arguments, as the legal basis for the restrictions was fundamentally flawed.

Legislator-Regeste

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§ 79 Abs. 1, 2 GewO 1973; § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 GewO 1973; § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2, 3 VwGG 1965: An administrative order imposing operational restrictions based on noise pollution is void if the authority fails to properly evaluate expert medical findings regarding health risks or neglects necessary factual prerequisites for applying the relevant statutory provisions.

Schlagwörter

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administrative procedure noise pollution operating hours expert evidence procedural violation health risk assessment construction plant

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 1 GewO 1973
Nach dem § 79 Abs. 1 GewO 1973, der im Hinblick auf die, Übergangsbestimmung des § 376 Z.
§ 79 Abs. 2 GewO 1973
2 GewO 1973 (nicht gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anrainer) entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme, wofür aber im angefochtenen Bescheid ausreichende Beurteilungsgrundlagen, so insbesondere auch Feststellungen im Sinne der eingangs dargestellten Bestimmung des § 79 Abs. 2 GewO 1973, fehlen.
§ 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973
Erst bei Vorliegen derartiger Feststellungen könnte aber allenfalls auch ein zulässiger rechtlicher Schluß auf das Bestehen einer Gesundheitsgefährdung auf seiten der Anrainer im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 gezogen werden (vgl.
§ 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. N. F. Nr. 7337/A
Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. N. F. Nr. 7337/A, u.
Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A
Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Wiener Gemeindebezirk vom 19. Juli 1974 wurde unter Bezugnahme auf die Bescheide, mit denen die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes sowie des Beton- und Kunststeinherstellergewerbes, eingeschänkt auf die Erzeugung von leichten Zwischenwandsteinen und Fertigteilen, berechtigt ist, rechtskräftig genehmigt wurde, auf Grund der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Vorbehalte angeordnet, daß 1.) der im Standort Wien 10, X, aufgestellte Bodenfertiger für Hohlblocksteine nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 2.) die im Standort Wien 10, X, in Verwendung stehende transportable Kreissäge nur an den Tagen Dienstag und Mittwoch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Betrieb genommen werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die am Verfahren beteiligt gewesene Anrainerin H, die in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei, Berufung, über die die nunmehr belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. Februar 1976 dahin erkannte, daß der Berufung der Beschwerdeführerin nicht, der Berufung der H aber insofern Folge gegeben werde, als der angefochtene Bescheid unter nunmehriger ausschließlicher Bezugnahme auf § 79 GewO 1973 folgendermaßen abgeändert werde:

„1.) Der im Standort Wien 10., X, aufgestellte Bodenfertiger für Hohlblocksteine darf nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden.

2.) Die im Standort Wien 10., X, in Verwendung stehende transportable Kreissäge darf nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 8.00“ Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden.“

Zur Begründung wurde unter Berufung auf die Ergebnisse eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch Ab-haltung einer Augenscheinsverhandlung, unter Teilnahme eines gewerbetechnischen (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) und eines ärztlichen Amtssachverständigen (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz) folgendes ausgeführt:

Die in Rede stehende Betriebsanlage befinde sich auf einem zwischen der IStraße, der EGasse, der HGasse sowie der O-Gasse gelegenen Areal. Die Hauptzufahrt erfolge über die EGasse. An der Front EGasse befänden sich gemauerte Betriebsgebäude. Entlang der HGasse sei eine in Holzbauweise errichtete Halle vorhanden. Diese Halle besitze eine Breite von zirka 25 bis 30 m mal 45 m; sie sei in einer einfachen Holzkonstruktion errichtet. Die Seitenwände seien in einfacher Holzausführung mit Dachpappenverkleidung und Innenverkleidung mit Weichfaser - Dämmplatten hergestellt.

Die Eindeckung bestehe aus einer Vollholzschalung und Dachpappendeckung. Entlang der nördlichen Längsfront der Halle sei ein zirka 4 m breites Flugdach angebaut, unter dem sich verschiedene Lagerungen befänden. In der Helle seien unter anderem eine Tischlerei sowie verschiedene Lager vorhanden. Im südöstlichen Bereich der Halle (im Bereich der Straße HGasse-O-Gasse) befinde sich die Betonsteinerzeugung. Zur Betonsteinerzeugung werden derzeit ein stabiler Steinbrecher (15 PS) und ein Rüttelbodenfertiger (insgesamt zirka 6 PS) verwendet. Die Halle werde durch Fenster an den Außenwänden und durch das Dachfenster belichtet.

Ein Fenster in der nördlichen Längsfront der Halle sei zerschlagen gewesen. An der Front O-Gasse sei ferner noch im Hallenbereich ein zirka 6 m3 fassender Silo, der zur Lagerung von gebrochenem Material (Riesel) verwendet werde. Im Brecher würden Altziegel gebrochen und über Förderband der zirka 3 m ober Niveau gelogenen Mischstelle zugeführt. Von der in dieser Höhe von 3 in gelegenen Arbeitsbühne aus würden auch die sonstigen Zuschlagstoffe (Zement, Riesel) beigefügt und gemischt. Das Riesel-Material werde in dem Silo über ein Brecherwerk (an der Front O-Gasse - außen angebaut) beschickt.

Die gesamte übrige Betriebsfläche sei bis auf einen Schuppen entlang der I-Straße nicht verbaut. Es worden in großen Mengen Gerüstholz, Abfallholz, Ziegel sowie Baumaschinenteile auf der Freifläche gelagert. Ferner befänden sich auf der Freifläche auch Baumaterialien (Torstahl u. dgl.). Auf den Freilagerflächen des Betriebes werde eine transportable Kreissäge jeweils im Bereich der Abfallholz-Lagerungen verwendet. Dieses Abfallholz werde mittels Lkw fuhrenweise eingeführt und auf den freien Flächen des Betriebes jeweils an verschiedenen Stellen gelagert.

Die Fenster der Anrainerin H befänden sich in der O-Gasse im fünften Stock, mit Sicht direkt auf die Betriebsanlage. Die Betriebsanlage liege im gemischten Baugebiet. Die gewerbebehördliche Genehmigung für die Kreissäge sei mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 22. November 1951, Zl. MBA 10-E 8/51, und für die derzeit bestehende Betonsteinerzeugung mit Bescheid derselben Behörde vom 20. September 1962, Zl. MBA 10-Ba 10.439/1/62, erteilt worden.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren seien am 21. Mai 1973 durch die Magistratsabteilung 39 im Zuge eines Augenscheins Lärmmessungen durchgeführt worden; hiebei seien in der Wohnung der Anrainerin H bei Inbetriebnahme der Kreissäge bei geöffnetem Wohnungsfenster in zirka 1 1/2 m Entfernung von diesem 68 dB(A) und beim geöffneten Fenster 70 dB(A) gemessen worden. Der Grundgeräuschpegel habe 45 dB(A) betragen. In einem Gutachten der Magistratsabteilung 39 vom 3. August 1973 seien hinsichtlich der Arbeitsgeräusche des Bodenfertigers bei geöffnetem Fenster in der Wohnung der Anrainerin folgende Meßwerte festgestellt worden: Rütteln 68 bis 70 dB(A); Rütteln Auslauf) 74 bis 76 dB(A). Der Grundgeräuschpegel sei laut diesem Gutachten mit 1i6 dB(A) gemessen worden.

Wie die Augenscheinsverhandlung vom 10. Dezember 1974 ergeben habe, werde die in Rede stehende transportable Kreissäge auf dem großen Lagerplatz jeweils an verschiedenen Orten zum Zerschneiden von Gerüstholz und Abfallholz oder zum Herrichten und Vorrichten von Schalholz und anderen im Baugewerbe benötigten Holzstücken verwendet. nie durch das Schneiden dieser Hölzer auf der transportablen Kreissäge bei den Anrainern verursachten Geräuscheinwirkungen könnten nur durch bauliche Maßnahmen vermindert werden, d. h., daß bei den Anrainern nur dann eine Minderung der Geräuscheinwirkung erreicht werden könnte, wenn die Kreissäge innerhalb eines entsprechend schalldämmend hergestellten Bauwerkes (z. B. Halle) aufgestellt und verwendet werde.

Die vom Rüttelbodenfertiger ausgehenden Geräusche würden in Form von Luftschall zu den Anrainern weitergeleitet. Die waagrechte Entfernung zwischen dem Aufstellungsbereich des Rüttelbodenfertigers und dem Anrainerwohnhaus betrage etwa 30 m. Eine Verminderung der bei den Arbeiten mit dem Rüttelbodenfertiger auftretenden Lärmeinwirkungen auf die Anrainer sei ebenfalls von baulichen Maßnahmen abhängig, wobei eine weitgehende Herabminderung nur durch einen Neubau der Halle in massiver Ausführung zu erzielen wäre, da die derzeitigen Schalleimmaße der Wände, Decke und der Tür- und Fensterabschlüsse auch bei zusätzlicher Schallisolierung nur in dem Ausmaße erhöht werden könnten, daß bei den Anrainern bei geöffnetem Fenster immer noch Lärm-einwirkungen mit Werten bis zu 66 dB(A) auftreten würden.

Nach dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen würden die festgestellten Lärmemissionen, die gegenüber dem Grundgeräuschpegel 4 bis 8 mal höher seien, zwingend bei längerdauernder Einwirkung auf die Anrainer eine Gefährdung der Gesundheit ergeben (Gutachten vom 10. Dezember 1974), wobei hei Einschränkung der Betriebszeiten der Kreissäge und den Rüttelbodenfertigers allein die verbleibende Lärmeinwirkung nur dann eine derartige Gefährdung nicht mehr herbeizuführen. geeignet sei, wenn diese Einschränkung außerordentlich rigoros vorgenommen werde was aber gerade noch für eine Betriebszeit beider Anlagen an je drei Tagen in der Woche (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) hinsichtlich eines Zeitraumes von jeweils 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zutreffe (Ergänzungsgutachten vom 27. August 1975).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem aus der inhaltlichen Darlegung der Beschwerdegründe hervorgehenden Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach dem § 79 Abs. 1 GewO 1973, der im Hinblick auf die, Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 1 GewO 1973 auch im vorliegenden Fall. zur Anwendung kommt, hat die Behörde dann, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebs-bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wobei, soweit solche Auflägen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen notwendig sind, diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein müssen. Entsprechend der Bestimmung des Absatzes 2 dieses Paragraphen sind aber zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatzes 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde nach dem Inhalt der Bescheidbegründung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn der Betriebsanlage durch von Bestandteilen dieser, nämlich der dort verwendeten transportablen Kreissäge sowie des für die Betonsteinfertigung benützten Rüttelbodenfertigers, ausgegangen. Wenn nunmehr in der Beschwerde die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde bezogenen ärztlichen Amtssachverständigengutachtens bekämpft und in diesem Zusammenhang insbesondere auch bemängelt wird, daß die belangte Behörde ungeachtet des mehrfach im Berufungs-verfahren erstatteten Vorbringens eine Ergänzung des Gut-achtens, so vor allem zur Art der bei den Anrainern zu erwartenden Gesundheitsstörung, nicht angeordnet und weiters auch keine Feststellungen über das Ausmaß des bisherigen Einsatzes der in Rede stehenden Anlageteile getroffen habe, so ist diesen Ausführungen Berechtigung zuzuerkennen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung verhalten, auch die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten zu überprüfen (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1952, Slg. N. F. Nr. 2778/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse). Um eine derartige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, daß das Sachverständigengutachten eine Begründung aufweist, d. h. der Sachverständige muß in seinem Gutachten auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist.

Diese Prüfungsmöglichkeit bietet aber im vorliegenden Fall weder das in der Augenscheinsverhandlung vom 10. Dezember 1974 erstattete mündliche Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen, in dem unter Hinweis auf die den Grundgeräuschpegel 4 bis 8 mal übersteigenden Betriebsanlagengeräusche lediglich ausgeführt wird, daß sich daraus zwingend bei länger dauernder Einwirkung auf die Anrainer eine Gesundheitsgefährdung ergebe, noch aber auch das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 27. August 1975, in dem ohne jede nähere Begründung dargelegt wird, daß „bei Einschränkung der Betriebszelten der Kreissäge und des Rüttelbodenfertigers allein die verbleibende Lärmeinwirkung nur dann nicht mehr geeignet sei, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Anrainer zu beeinträchtigen, wenn diese Einschränkung außerordentlich rigoros sei, wobei als noch tragbare Einschränkung vorgeschlagen werde, für beide Betriebseinrichtungen eine Betriebszeit am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu genehmigen“.

Es fehlten somit jegliche überprüfbare Darlegungen, welche Auswirkungen das Ertragenmüssen der zugrunde gelegten Lärmeinwirkungen nach den medizinischen Erfahrungen auf das Wohlbefinden der Menschen haben kann, wobei hier neben der Lautstärke des Lärms von seiten der Betriebsanlage, auch die Lautstärke des Grundgeräuschpegels sowie die Frequenzzusammensetzung des Lärms und des Pegels und der zeitliche Ablauf des Lärms zu berücksichtigen wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. N. F. Nr. 7337/A, u. a.). Erst bei Vorliegen derartiger Feststellungen könnte aber allenfalls auch ein zulässiger rechtlicher Schluß auf das Bestehen einer Gesundheitsgefährdung auf seiten der Anrainer im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 gezogen werden (vgl. hiezu auch hg.

Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A). Eine weitere Unschlüssigkeit des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen ist aber auch in dem Umstand zu erblicken, daß dieser darin gleichfalls ohne nähere auf sein Fachwissen gestützte Begründung bei Einhaltung der angeführten zeitlichen - im übrigen ausdrücklich auf bestimmte Wochentage bezogenen - Beschränkung eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer ausschließt. Abgesehen davon würde aber auch bei Ausgehen von dieser Annahme zwingend folgen, daß die belangte Behörde zunächst Feststellungen über das bisherige zeitliche Betriebsausmaß der in Rede stehenden Anlageteile zu treffen gehabt hätte, da überhaupt erst dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 erster Halbsatz GewO 1973 als rechtliche Grundlage für die Anordnung anderer oder zusätzlicher Auflagen hätte beurteilt werden können.

Da die belangte Behörde - im übrigen ungeachtet der diesbezüglich im wesentlichen inhaltlich bereits in den Äußerungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebrachten Bemängelungen - auf diese Umstände nicht Bedacht genommen hat, war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der verfügten zeitlichen Betriebsbeschränkungen einzugehen war, de dieser in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes im Hinblick auf § 79 Abs. 1 GewO 1973 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 (nicht gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anrainer) entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme, wofür aber im angefochtenen Bescheid ausreichende Beurteilungsgrundlagen, so insbesondere auch Feststellungen im Sinne der eingangs dargestellten Bestimmung des § 79 Abs. 2 GewO 1973, fehlen.

Die Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen nicht gestellt, weshalb eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.

Wien, am 1. Dezember 1976